Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 400/16

published on 10/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 400/16
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Sozialgericht Würzburg, S 13 U 72/15, 20/10/2016

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls des Klägers.

Der Kläger erlitt am 01.11.2011 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das linke Fersenbein brach. Mit Bescheid vom 21.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) eingelegt. Das SG hat Beweis erhoben durch Beiziehung von bildgebenden Befunden und Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. H. vom 13.07.2015 von Amts wegen.

Am 06.08.2015 ging das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. H. beim SG ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das SG den Kläger darum gebeten, sich bis spätestens 03.09.2015 zu äußern, ob im Hinblick auf das Beweisergebnis des Gutachtens die Klage zurückgenommen wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen erscheine für die Entscheidungsfindung des Gerichts nicht erforderlich. Es stehe dem Kläger frei, bis zum genannten Termin die Einholung von Gutachten durch Ärzte seines Vertrauens zu beantragen (§ 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG), wenn er glaube, dem vorliegenden Gutachten nicht folgen zu können. Für eine eventuelle Antragstellung, Benennung des Beweisthemas und des Gutachters werde eine Frist bis zum 03.09.2015 gesetzt. Es werde gebeten, sich mit dem benannten Gutachter vorher in Verbindung zu setzen, ob er bereit sei, das Gutachten zu erstellen. Das SG hat im weiteren Verfahrensverlauf - unter anderem wegen Jahresurlaubs des Prozessbevollmächtigten des Klägers - die Frist bis zum 10.11.2015 verlängert. Mit Fax vom 04.11.2015 hat der Kläger Professor Dr. H. von der BG-Klinik F-Stadt als Gutachter nach § 109 SGG benannt.

Mit Beweisanordnung vom 18.01.2016 hat das SG Professor Dr. H. zum ärztlichen Sachverständigen auf seinem Fachgebiet ernannt. Mit Schreiben vom 21.04.2016 und 02.06.2016 hat das SG den ärztlichen Sachverständigen an die Übersendung des in Auftrag gegebenen Gutachtens erinnert. Am 13.06.2016 hat der ärztliche Sachverständige dem SG mitgeteilt, dass es ihm aufgrund seiner erheblichen Arbeitsbelastung als Chefarzt der chirurgischen Abteilung sowie als ärztlicher Direktor nicht möglich sei, das Sachverständigengutachten persönlich zu erstatten. Zur Erledigung des Auftrages möchte er den Facharzt für Chirurgie und Oberarzt Dr. N. heranziehen, der die körperliche Untersuchung durchführen, im Zusammenarbeit mit ihm das Gutachten schriftlich abfassen und auch, falls erforderlich, als Sachverständiger herangezogen werden soll. Aufgrund einer Vielzahl von Gutachtensaufträgen sei mit der Fertigstellung des Gutachtens voraussichtlich bis Ende des Jahres zu rechnen. Es werde um Rückmeldung gebeten, ob das SG mit dem Vorgehen einverstanden sei und erforderlichenfalls um Abänderung des Beweisbeschlusses.

Das Schreiben des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. H. hat das SG dem Kläger am 15.06.2016 mit Bitte um Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Nach gewährter Fristverlängerung hat der Kläger am 14.07.2016 mitgeteilt, dass mit dem vom Gutachter vorgeschlagenen Vorgehen kein Einverständnis bestünde. Es werde als Gutachter nunmehr Dr. K., Klinikum M. vom Roten Kreuz, F-Stadt benannt. Mit Schreiben vom 18.07.2016 und Erinnerung vom 01.08.2016 und 24.08.2016 hat das SG die Rücksendung der Akten bei Professor Dr. H. angefordert. Nach Eingang der Akten am 24.08.2016 hat das SG am 22.09.2016 für den 19.10.2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Mit Fax vom 30.09.2016 hat der Kläger beim SG angefragt, weshalb nicht der nunmehr benannte Gutachter beauftragt worden sei; es wurde um Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten. Daraufhin hat das SG am 04.10.2016 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mitgeteilt, dass, nachdem der ursprünglich benannte Gutachter das entsprechende Gutachten nicht fertige bzw. nach der Benennung eines weiteren Gutachters nicht fertigen soll, nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe der Fall eines nicht präsenten Beweismittels vorliege und daher eine Terminierung habe erfolgen können. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 19.10.2016 zu äußern.

Daraufhin hat der Kläger mit Fax vom 14.10.2016 sein Unverständnis mit der Vorgehensweise des SG geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der zuerst benannte Gutachter das Gutachten nicht fristgerecht erstellen werde; dieser habe das vorab zugesichert. Auf die entsprechende Mitteilung durch das Gericht habe der Kläger dann ohne schuldhaftes Zögern einen anderen Gutachter benannt. Überdies treffe die Rechtsprechung des SG Karlsruhe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Auch verstehe er nicht, weshalb die Ablehnung des neuen Antrags nach § 109 SGG erst 3 Monate nach Benennung des neuen Gutachters bzw. 4 Monate nach Mitteilung des vorher benannten Gutachters, dass er das Gutachten nicht fristgerecht selbst erstellen könne, erfolgt sei. Die Verzögerung des Rechtstreits sei nicht auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen. Die Nichteinholung des Gutachtens verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er rügt einen Verstoß gegen sein Recht auf rechtliches Gehör durch das SG und verlangt weiterhin die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Dr. K.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem Grad von mehr als 20 zu gewähren,

hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2016 aufzuheben und unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Sozialgericht Würzburg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25.04.2017 bzw. vom 26.04.2017 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 20.10.2016 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 21.11.2014 und vom 05.03.2015 (Widerspruchsbescheid), mit denen die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 01.11.2011 abgelehnt hat.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel, denn das SG hat das Recht des Klägers auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG (zu § 109 SGG als Sonderregelung zu § 103 S. 2 SGG für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige siehe BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn. 16; Urteil vom 14.03.1956 - 9 RV 226/54, juris Rn. 10 f.) nicht beachtet. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Fax vom 14.07.2016 die Anhörung des Arztes Dr. K., Klinik für Schulterchirurgie an der Klinik M. vom Roten Kreuz, F-Stadt beantragt. Dem Antrag hat das SG zu Unrecht nicht entsprochen.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (S. 2).

Der Kläger hat als Versicherter mit Fax vom 14.07.2016 die gutachtliche Anhörung des Arztes Dr. K. beantragt. Der geforderte Kostenvorschuss war bereits eingezahlt.

Ein Grund für die Ablehnung des Antrags nach § 109 Abs. 2 SGG lag nicht vor. Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Zulassung des am 14.07.2016 gestellten Antrags nach § 109 SGG auf Anhörung des Dr. K. - insbesondere bei bereits eingezahltem Kostenvorschuss - zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Zum Zeitpunkt des Antrags war weder durch das SG eine Terminierung des Rechtsstreits zur Verfahrensbeendigung erfolgt noch ins Auge gefasst. Eine Terminierung des Rechtsstreits erfolgte erst am 22.09.2016 und somit mehr als 2 Monate nach Antragstellung. Zudem hatte das SG dem Kläger mit der Weiterleitung des Schreibens des zunächst als Gutachter nach § 109 SGG benannten Arztes Professor Dr. H. vom 13.06.2016 zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen sein Einverständnis mit der in dem Schreiben vorgeschlagenen Vorgehensweise signalisiert. Auch bei einer Zustimmung des Klägers zur Abänderung der Beweisanordnung nach § 109 SGG durch Ernennung des Oberarztes Dr. N. zum ärztlichen Sachverständigen anstelle des Professor Dr. H. wäre aber allenfalls bis Ende des Jahres mit einem Eingang des Gutachtens zu rechnen gewesen, wie aus dem Schreiben vom 13.06.2016 hervorgeht. Damit konnte das SG nach dem von ihm ins Auge gefassten weiteren Verfahrensverlauf nicht von einer Terminierung des Verfahrens vor Februar 2017 ausgehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem vom Kläger benannten Dr. K. nicht ebenfalls möglich gewesen wäre, innerhalb - gerechnet ab dem Eingang der Äußerung des Klägers am 14.07.2016 - von fünfeinhalb Monaten das Gutachten nach § 109 SGG zu erstellen. Damit wäre aber auch im Fall der Ernennung des Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen eine Terminierung des Rechtsstreits ab Februar 2017 möglich gewesen.

Im Übrigen hat der Kläger seinen Antrag auf Anhörung des Dr. K. nach § 109 SGG auch nicht aus grober Nachlässigkeit, also unter Außerachtlassung jeglicher für die Prozessführung erforderlichen Sorgfalt (vgl. BSG v. 10.06.1958 - 9 RV 836/55, juris Rn. 16; v. 10.12.1971 - 11 RA 56/71, juris Rn. 13), nicht früher vorgebracht. Zwar hat der Kläger den Antrag erst am 14.07.2016 und somit außerhalb der vom SG ursprünglich bis zum 10.11.2015 gewährten Frist zur Benennung eines nach § 109 SGG anzuhörenden Arztes gestellt. Allerdings erfolgte die nicht fristgerechte Benennung von Dr. K. in Reaktion auf die Mitteilung des Professor Dr. H. vom 13.06.2016, dass es ihm nicht möglich sei, das Sachverständigengutachten persönlich zu erstatten. Diese Mitteilung wurde dem Kläger am 15.06.2016 zugeleitet. Die Benennung des anstelle von Professor Dr. H. nach § 109 SGG gutachtlich zu hörenden Arztes erfolgte dann innerhalb angemessener Monatsfrist. Eine verspätete Antragstellung aus grober Nachlässigkeit ist damit nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des SG kann ein grob nachlässiges Verhalten des Klägers auch nicht darin gesehen werden, dass dieser vor der Benennung des Professor Dr. H. als nach § 109 SGG gutachtlich zu hörenden Arzt nicht ausreichend geklärt habe, ob Professor Dr. H. zur Gutachtenserstattung bereit und in der Lage sei. Denn mit seiner Annahme setzt sich das SG über den ausdrücklichen Vortrag des Klägers hinweg, dass ihm Professor Dr. H. vorab zugesichert habe, das Gutachten fristgerecht zu erstellen, ohne anzugeben, weshalb dieser Vortrag unzutreffend sein soll.

Für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Der beschriebene Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (zur Wesentlichkeit des Mangels siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a; zur unberechtigten Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG als wesentlichem Verfahrensmangel siehe u.a. BSG v. 21.01.1960 - 8 RV 1277/58, juris). Hätte das SG dem Antrag des Klägers entsprochen, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Gewährung einer Verletztenrente begründen. Der Kläger hat die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG auch ausdrücklich gerügt.

Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG hat durch Einholung aktueller Befunde der behandelnden Ärzte des Klägers und eines Gutachtens nach § 109 SGG weiteren Beweis zu erheben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 - L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, u. v. 14.01.2016 - L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 - L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a). Zudem zieht ein solches Gutachten erfahrungsgemäß weitere Stellungnahmen der Beteiligten nach sich und macht häufig auch eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des zunächst von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen erforderlich.

Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 17.11.2016 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Dem Kläger entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente beim Kläger vorliegen. Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger bereits erstinstanzlich die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG gerügt und sich das SG über seinen Vortrag zur nicht gegebenen Nachlässigkeit ohne Angabe von Gründen hinweggesetzt hat. Die hierzu angehörten Beteiligten haben im Übrigen gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben.

Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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published on 05/06/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.08.2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. II. Die Ent
published on 14/11/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen. II.
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.