Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - L 17 U 215/16

published on 23/03/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - L 17 U 215/16
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Bundessozialgericht, B 2 U 89/17 B, 23/05/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Meningitis als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BK 3101) und die Gewährung einer Verletztenrente.

Die Klägerin ist 1951 geboren. Vom 18.01.1999 bis 13.04.1999 arbeitete sie im Rahmen eines Anerkennungsjahres als Erzieherin im Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt „L.“ in M-Stadt.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 (Eingang bei der Beklagten am 12.08.2011) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe sich während ihrer Tätigkeit im Kindergarten „L.“ mit einem Poliovirus infiziert und sei nachfolgend an einer Polio-Meningitis erkrankt. In dem Zeitraum hätten die Leiterin des Kindergartens und andere Angestellte unter den gleichen Symptomen gelitten, die sich einige Wochen später auch bei ihr gezeigt hätten, nämlich Nackensteife, Abgeschlagenheit, Schmerzen im linken Arm und leichtes Fieber. Sie beantrage rückwirkend ab 13.04.1999 eine Unfallrentenzahlung.

Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte über die Klägerin bei und holte verschiedene Auskünfte ein:

In einem Auskunftsschreiben an die Beklagte gab die Klägerin an, dass die Krankheit Ende Mai, Anfang Juni 1999 bei ihr aufgetreten sei.

Ihre behandelnde Ärztin suchte die Klägerin erstmals am 28.07.1999 auf. Von dort begab sie sich vom 28.07.1999 bis 30.07.1999 in stationäre Behandlung im Krankenhaus W., B-Stadt. In einem Arztbrief vom 06.09.1999 teilte Prof. G. et. al., KH W., mit, dass sich die Klägerin vom 28.07. bis zum 30.07.1999 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Diagnose ist genannt: „Meningitis, am ehesten viraler Genese“. Bei der Klägerin hätten seit circa fünf Wochen vor der stationären Aufnahme - also Ende Juni 1999 - vom Nacken ausstrahlende holozephale Schmerzen bestanden, die bei Augenbewegungen deutlich verstärkt gewesen seien. Unter „Beurteilung“ ist im Schreiben ausgeführt: „Ursache der geklagten Kopfschmerzen ist eine Meningitis, vermutlich viraler Genese. Neurotrope Viren fanden sich nicht im Liquor, sodass auch keine spezifische antivirale Therapie nötig ist.“

Nach einem sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage des MDK vom 14.09.1999 war die Klägerin wegen einer Meningitis ab 28.07.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Diese Diagnose sei im Krankenhaus W. gesichert worden. Die Klägerin habe einen hohen Polio-Titer, ohne je gegen Polio geimpft worden zu sein. Als Diagnose ist im Gutachten genannt: Meningitis. In einem Bericht vom 15.02.2000 über die von der Klägerin vom 05.01.2000 bis zum 02.02.2000 durchlaufene Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist unter Diagnosen genannt: „Z. n. Meningitis vermutlich viraler Genese (05/99).“

In einem Arztbrief des Prof. G., Krankenhaus W., über die dortige Behandlung vom 22.07.2004 bis zum 26.07.2004 ist als Diagnose unter anderem genannt: „Z. n. viraler Meningitis 1999 A87.9“. Des Weiteren ist ausgeführt, dass sich die Klägerin zum Ausschluss einer Meningitis vorgestellt habe. Frau Dr. H. gab gegenüber der Beklagten an, dass sie die Klägerin nie wegen Polio-Meningitis behandelt habe. Nach dem Arztbrief der Dres. S. et. al., Kliniken H., vom 13.12.2006 befand sich die Klägerin dort vom 09.11.2006 bis 17.11.2006 in stationärer Behandlung; dabei wurde eine Meningitis ausgeschlossen. Anamnestisch habe die Klägerin eine virale Meningitis 1999 angegeben.

In einem Arztbrief des Prof. S., Dermatologische Uniklinik FAU E-Stadt, vom 12.11.1999 ist unter „Diagnosen: …4. Polio-Virusmeningitis 07/99“ genannt. Unter Anamnese ist ausgeführt: „Im Juli 1999 sei die Patientin an einer Polio-Virusmeningitis erkrankt“.

Frau R., die zum Zeitpunkt der Schreiben Leiterin des Kindergartens „L.“ war, teilte durch Schreiben vom 14.12.2011 und vom 14.03.2012 mit, dass sie mit Sicherheit sagen könne, dass während der Beschäftigungszeit der Klägerin kein Fall von Meningitis oder Polio aufgetreten sei. Es seien deswegen auch keine Personen behandelt oder untersucht worden.

Im eingeholten Befundbericht vom 16.01.2012 teilten Dres. K. mit, dass der „Verdacht auf Meningitis“ bestanden habe. Im Krankenhaus W. sei „die Diagnose einer begleitenden Meningitis bei viraler Infektion gestellt“ worden.

Der im Verwaltungsverfahren gehörte Gewerbearzt Dr. B. verwies darauf, dass bei der Klägerin im Jahr 1999 eine Meningitis festgestellt worden sei, die vermutlich viral bedingt gewesen sei. Aus den Unterlagen nicht zu entnehmenden Gründen sei aus dieser Diagnose im Laufe der Zeit eine Polioinfektion geworden. Den vorliegenden Unterlagen sei keine neurologische Symptomatik zu entnehmen, die sich als postinfektiöses Geschehen oder Postpoliosyndrom interpretieren lasse. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass bei der Klägerin je ein Erregernachweis gelungen wäre, der die Diagnose Poliomyelitis rechtfertigen würde. Für eine berufliche Genese sei der Nachweis einer Indexperson, das heißt eines erkrankten Kindes, zu fordern und der Umgang mit Kindergartenkindern stelle kein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer Meningitiserkrankung dar.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte zudem das Landratsamt H-Stadt am 24.02.2012 mit, dass für die Zeit vom 18.01.1999 bis zum 13.04.1999 keine Unterlagen und insbesondere kein meldepflichtiger Nachweis des Krankheitserregers Poliovirus vorlägen.

Mit Bescheid vom 20.03.2012 (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2012) lehnte die Beklagte eine Anerkennung der von der Klägerin mitgeteilten Erkrankung „Meningitis“ als BK 3101 sowie die Gewährung von Leistungen ab.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG Bayreuth). Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2014 wies das SG Bayreuth die Klage ab. Es führte im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen einer BK 3101 bei der Klägerin schon deshalb zu verneinen sei, weil das Vorliegen einer Polio-Meningitis nicht im Vollbeweis feststehe und überdies die Infektion mit einer Meningitis während des Praktikums im Kindergarten nicht hinreichend wahrscheinlich sei.

Hiergegen legte die Klägerin unter dem Aktenzeichen L 17 U 339/14 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein. Das LSG befragte Frau S. F. (im Folgenden: F), die während der knapp dreimonatigen Tätigkeit der Klägerin Leiterin des Kindergartens „L.“ gewesen ist, in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 22.04.2015 als Zeugin. F konnte sich an die Klägerin noch erinnern und, dass diese Anfang 1999 im Kindergarten gearbeitet hat. An Fälle von Polio- oder Meningitiserkrankungen im Zeitraum Ende 1998 bis Mitte 1999 konnte sie sich jedoch nicht erinnern. Sie glaubte, dass sich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten „L.“ von 1996 bis April 2009 ein Fall von Meningitis ereignet habe, jedoch kein Fall einer Polioerkrankung, ohne aber zu wissen, wann die Meningitiserkrankung aufgetreten sei. Nach eingehender Erörterung des Sach- und Rechtslage nahm die Klägerin in der Sitzung die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 30.07.2014 zurück.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Aussage der F einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des Bescheids vom 20.03.2012.

Mit Bescheid vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2016 wies die Beklagte den Antrag zurück.

Bereits am 15.01.2016 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.12.2015 Klage zum SG Bayreuth erhoben. Mit Beschluss vom 11.02.2016 hat das SG Bayreuth den Rechtstreit an das Sozialgericht Würzburg (SG Würzburg) verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2016 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Gericht müsse aufgrund der Aussage der F weiter den genauen Zeitpunkt der Erkrankung eines Kindes im Kindergarten „L.“ ermitteln. Überdies sei die Zeugin F zu verpflichten, den genauen Zeitpunkt des Krankheitsfalls zu nennen.

Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2016 sowie den Bescheid vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 20.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012 zurückzunehmen und bei der Klägerin eine Meningitis als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und Verletztenrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verfahrensakte L 17 U 339/14 des LSG verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2016. Mit dem Bescheid hat die Beklagte einen Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 20.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012 und Anerkennung einer Meningitis als BK 3101 und Bewilligung einer Verletztenrente abgelehnt.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Antrag der Klägerin ist daher durch Auslegung zu ermitteln, § 123 SGG. Das Klagebegehren der Klägerin zielt zunächst auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 01.12.2015 und die Rücknahme des Bescheids vom 20.03.2012 nach § 44 SGB X ab. Im Ergebnis möchte die Klägerin entgegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 20.03.2012 eine - nach ihrer Auffassung - während ihrer Beschäftigung im Kindergarten „L.“ in M-Stadt vom 18.01.1999 bis 13.04.1999 erworbene Meningitiserkrankung als Berufskrankheit anerkannt haben und eine Verletztenrente gewährt bekommen. Hieraus ergibt sich der im Tatbestand formulierte Berufungsantrag.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zurecht hat das SG Würzburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2016 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 20.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2012; sie wird durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 01.12.2015 nicht in ihren Rechten verletzt.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Beklagte ist bei Erlass des Bescheides vom 20.03.2012 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt.

Der Senat kann sich nicht im erforderlichen Beweismaß des Vollbeweises davon überzeugen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit vom 18.01.1999 bis 13.04.1999 als Erzieherin im Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt „L.“ in M-Stadt einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war, wie sie die BK 3101 voraussetzt (zum Erfordernis einer besonderen Infektionsgefahr bei der BK 3101 BSG v. 28.08.1990 - 2 RU 64/89, juris Rn. 20; zur Erfordernis des Vollbeweises u.a. BSG v. 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R, juris Rn. 14, 28; v. 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R, juris Rn. 15, 17).

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einem mit Meningitis verursachenden Krankheitserregern durchseuchten Objektsbereich tätig war. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im genannten Zeitraum mit einer infizierten Person in Kontakt gekommen wäre. Weder der Arbeitgeber noch das bei Meningitiserkrankungen zuständige Landratsamt noch die damalige Leiterin des Kindergartens F. bei ihrer Zeugenbefragung durch des LSG am 22.04.2015 konnten einen Meningitiserkrankungsfall im Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin bestätigen. Auch die Klägerin selbst kann nicht ein bestimmtes Kind oder eine bestimmte im Zeitraum 18.01.1999 bis 13.04.1999 im Kindergarten „L.“ beschäftigte Person benennen, die an Meningitis erkrankt gewesen wäre. Vielmehr geht sie allein deshalb, weil bei ihr Ende Juli 1999 eine Meningitis, am ehesten viraler Genese diagnostiziert worden ist, davon aus, dass sie sich während ihrer Tätigkeit im Kindergarten mit einem Meningitis-Virus angesteckt hat.

Im Übrigen könnte, selbst wenn eine solche besondere Infektionsgefahr bestanden hätte, schon im Hinblick auf den abgelaufenen Zeitraum zwischen dem dokumentierten erstmaligen Auftreten von Symptomen Mitte/Ende Juni 1999 (Befundbericht der Neurologischen Klinik des Krankenhauses W., B-Stadt vom 06.09.1999) und der Beendigung der Tätigkeit im Kindergarten am 13.04.1999 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem möglichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Klägerin und der versicherten Tätigkeit ausgegangen werden. So beträgt gemäß Anhang zum Merkblatt zur BK 3101 (Bek. des BMA vom 01.12.2000, BArbBl. 1/2001, S. 35) die Inkubationszeit bei der - von der Klägerin ins Feld geführten - Poliomyelitis 5-14 Tage, bei einer Meningokokken-Infektion 1-10 Tage. Der vorliegende Zeitraum von mindestens 2 Monaten zwischen Beschäftigungsende und Auftreten der ersten Symptome geht weit über diese Inkubationszeiten hinaus.

Das LSG sieht keine Veranlassung für weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 106 SGG). Auch die vage Angabe der F., sie glaube sich zu erinnern, dass sich irgendwann während ihrer Tätigkeit im Kindergarten „L.“ von 1996 bis April 2009 ein Fall von Meningitis bei einem Kind ereignet habe, bietet hierfür keinen Ansatz. Die Angabe der Zeugin, dass sie sich jedenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin an keinen Meningitis- Erkrankungsfall erinnern könne, wird vielmehr durch die Auskünfte des damaligen Arbeitgebers der Klägerin und des Landratsamtes bestätigt.

Nachdem somit das Vorliegen eines Versicherungsfalls bzw. einer BK 3101 nicht festgestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Verletztenrente.

Im Übrigen nimmt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidung des SG Bayreuth vom 30.07.2014 Bezug und weist die Berufung aus den Gründen dieser Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 15/09/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.