Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - L 17 U 208/17

published on 12/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - L 17 U 208/17
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Knorpelschadens im Kniegelenk als Unfallfolge sowie die Bewilligung von Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus.

Der 1966 geborene Kläger verdrehte sich am 14.02.2015 bei Arbeiten auf einer Trittleiter das linke Kniegelenk. Mit Bescheid vom 12.06.2015 (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 14.02.2015 als Arbeitsunfall und das Bestehen von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis 19.02.2015 an. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger habe sich eine Zerrung des linken Kniegelenkes zugezogen. Der Gelenkknorpelabnützungsschaden im Kniegelenk sei nicht durch das Ereignis vom 14.02.2015 entstanden, sondern auf unfallunabhängige Veränderungen des Kniegelenkes zurückzuführen. Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätte bis 19.02.2015 bestanden. Danach hätten keine unfallbedingten Funktionsstörungen bestanden, welche einen unfallbedingten Behandlungsbedarf begründet hätten.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat den Kläger zum Ablauf des Unfallgeschehens gehört und den medizinischen Sachverhalt insbesondere durch Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr. H. (H) aufgeklärt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 23.12.2016 eine traumatische Genese des Knorpelschadens im Kniegelenk verneint und das Vorliegen unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis 19.02.2015 angenommen.

Mit Schreiben vom 28.12.2016 hat das SG den Beteiligten das Gutachten zur Kenntnis und Stellungnahme bis 25.01.2017 übersandt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und darauf verwiesen, dass ein konkreter Arzt für die Begutachtung derzeit gesucht und dem Gericht umgehend benannt werde, sobald eine Zusage vorliege. Mit am 30.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Dr. K. (K) als Sachverständigen gemäß § 109 SGG benannt. Einen Antrag des Klägers, H wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hatte das SG zuvor mit Beschluss vom 07.03.2017 abgewiesen. Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat das SG darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach Ablauf des 17.05.2017 zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Knorpelschadens im Kniegelenk als weitere Unfallfolge und damit keinen Anspruch auf Gewährung von Heilbehandlung wegen Unfallfolgen über den 19.02.2015 hinaus. Der Knorpelschaden sei nicht durch das Ereignis vom 14.02.2015 rechtlich allein oder mitverursacht oder vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert worden. Das SG folge bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Ein weiteres Gutachten bei einem vom Kläger benannten Gutachter sei wegen Verfristung nicht einzuholen gewesen. Das SG machte in seinem Gerichtsbescheid umfangreiche Ausführungen zum Unfallhergang und zur fehlenden Kausalität zwischen äußerer Einwirkung und festgestelltem Knorpelschaden. Es kam zu dem Ergebnis, es sei von einem mit sicherer Gewissheit zum Unfallzeitpunkt bereits vorliegenden Knorpelschaden auszugehen, sodass dieser nicht infolge der Drehbewegung verursacht worden sei. Eine Mitverursachung und eine richtungsgebende Verschlimmerung würden ausscheiden, weil keine bei einer traumatischen Verletzung des Knorpels unerlässlichen Begleitverletzungen vorlägen. Der Kläger habe infolge des angeschuldigten Ereignisses lediglich eine Zerrung des linken Kniegelenkes erlitten, aber keine strukturelle Knorpelschädigung und keine richtungsgebende Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens oder eines Vorschadens. Auf den unterschiedlichen Umfang der Angaben zum Geschehensablauf komme es somit nicht an und dieser Umstand wirke sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Wegen verfristeter Antragstellung sei kein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen gewesen. Das Gericht könne einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch dessen Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Fahrlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei, § 109 Abs. 2 SGG. Die zweite Alternative sei vorliegend gegeben. Dem Kläger sei Frist zur Stellungnahme bis zum 25.01.2017 bestimmt worden. Innerhalb dieser vorgegebenen Frist habe der Kläger keinen wirksamen Antrag nach § 109 SGG gestellt. Im Schriftsatz vom 17.01.2017 habe er lediglich die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt. Darin liege kein wirksamer Antrag, weil Name und Anschrift des Gutachters nicht benannt seien. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 17.01.2017 auch nicht um Verlängerung der ihm gesetzten Frist nachgesucht. Er habe in dem genannten Schriftsatz allein darauf verweisen, dass ein Gutachter derzeit gesucht werde und dem Gericht umgehend benannt werde, sobald eine Zusage vorliege. Darin liege kein Fristverlängerungsgesuch, da es sich um ein anwaltliches Schreiben handele, bei dem an die inhaltliche Bestimmtheit strengere Anforderungen zu stellen seien als bei demjenigen eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers. Der Kläger habe auch nicht von sich aus die ihm gesetzte Frist dadurch verlängern können, dass er auf die Suche nach einem geeigneten Gutachter verweise. Hierzu bedürfe es eines förmlichen Antrages auf Fristverlängerung. Die Benennung des Gutachters in dem am 30.03.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sei daher verspätet. Die weitere Einholung eines Gutachtens verzögere den Rechtsstreit auf unbestimmte Zeit. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil es sich um keine gesetzliche Frist handele, § 67 Abs. 1 SGG. Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach das Gericht erst mit der ablehnenden Entscheidung über den Befangenheitsantrag zu erkennen gegeben habe, dass es keine weiteren Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durchführe, und dass erst ab diesem Zeitpunkt nach der regelmäßigen Rechtsprechung eine Antragstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen habe, führe gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Dem Kläger sei zumindest ein hilfsweiser Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von Anfang an möglich gewesen. Ferner gäbe er die Notwendigkeit einer Antragstellung bereits zu diesem Zeitpunkt selbst zu erkennen, weil er ein solches Begehren in unvollständiger Form damals schon vorgebracht habe. Schließlich sei der Beschluss vom 07.03.2017 dem Kläger am 09.03.2017 zugegangen und er hätte zumindest unmittelbar danach den Gutachter benennen können.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG sei nicht verfristet. Der Kläger habe bereits mit Schriftsatz vom 17.01.2017 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt und darauf verwiesen, dass ein konkreter Arzt für die Begutachtung derzeit gesucht werde. Gleichzeitig sei mit diesem Antrag auch ein Antrag auf Ablehnung des H wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt worden. Mit Schreiben vom 30.03.2017 sei K benannt worden. Vor Ablehnung eines unvollständigen Antrags nach § 109 SGG müsse dem Kläger eine angemessene Frist zur Vervollständigung seines Antrags eingeräumt werden. Dies folge aus der prozessualen Fürsorgepflicht nach § 106 SGG. Zudem habe erst nach Ablehnung des Befangenheitsantrags davon ausgegangen werden können, dass keine weitere Sachverhaltsaufklärung von Seiten des Gerichtes zu erwarten sei. Das SG habe erst mit Erlass des ablehnenden Beschlusses zum Befangenheitsantrag zu erkennen gegeben, dass es keine weiteren Ermittlungen mehr einleiten werde. Erst danach habe eine Antragstellung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Dies sei geschehen. Zudem hätte erwartet werden können, dass das Gericht eine Frist zur Nachbenennung des konkreten Arztes setze. Dies sei nicht geschehen. In der Sache vertritt der Kläger die Auffassung, der Knorpelschadens sei kausal durch den Arbeitsunfall vom 14.2.2015 verursacht, in jedem Falle aber wesentlich hierdurch richtungsgebend verschlimmert worden. Hierfür spreche zum einen die Beurteilung der intraoperativ wahrgenommenen Befunde. Ferner spreche hierfür insbesondere der MRT-Befund vom März 2014, der weniger als ein Jahr vor dem Unfall zeige, dass ein ausgeprägter Knorpelschaden gerade nicht vorliege. Dem MRT als bildgebenden Verfahren komme im Rahmen der Detektion von Knorpelschäden eine ganz besondere Bedeutung zu. Der Kläger habe im näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorhergehend auch keine ausgeprägten Kniebeschwerden gehabt. Die Ärzte würden eine unfallbedingte Verursachung des Knorpelschadens für möglich halten, in jedem Fall aber von einer Verschlimmerung durch den Unfall ausgehen. Gegen einen degenerativen Vorschaden spräche eindeutig der MRT-Befund aus dem Jahr 2014. Dieser belege, dass knapp ein Jahr vor dem Unfall ein degenerativer Knorpelschaden nicht vorgelegen habe. Außerdem könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass der Schaden degenerativ anmute, da der Unfall zum Zeitpunkt der Diagnose bereits zwei Monate zurückgelegen habe. Diese Verzögerung der Diagnose gehe zu Lasten der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2015 zu verurteilen, den Gelenkknorpelabnutzungsschaden am linken Kniegelenk als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 14.02.2015 anzuerkennen sowie festzustellen, dass Behandlungsbedürftigkeit über den 19.02.2015 hinaus anzunehmen ist, hilfsweise die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. K., weiter hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen zugenommen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 05.10.2017 bzw. vom 06.10.2017 ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids vom 22.05.2017 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.

Der im Tatbestand formulierte Antrag des Klägers ergibt sich aus den erstinstanzlich gestellten Anträgen in Verbindung mit dem Berufungsschriftsatz vom 23.06.2017 und - soweit es um die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das SG geht - aus dem Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, das mit Schriftsatz vom 05.10.2017 nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26.09.2017 erklärt wurde (§ 123 SGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 12.06.2015 und vom 08.09.2015 (Widerspruchsbescheid). Was den Streitgegenstand betrifft, geht das SG ausweislich des im Tatbestand des Gerichtsbescheids wiedergegebenen Antrags des Klägers davon aus, dass dieser die Anerkennung eines Gelenkknorpelabnutzungsschadens am linken Kniegelenk als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 14.02.2015 sowie die Feststellung einer Behandlungsbedürftigkeit über den 19.02.2015 hinaus begehrt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden eine auf § 102 SGB VII beruhende Entscheidung über die Ablehnung oder Anerkennung von Unfallfolgen im Sinne einer Regelung nach § 31 SGB X getroffen hätte (vgl. dazu grundlegend BSG vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R juris Rn 15-17). Problematisch ist ferner, ob eine Verwaltungsentscheidung über den vom Kläger begehrten Anspruch auf Heilbehandlung vorliegt. Denn die Beklagte hat in den genannten Bescheiden ausdrücklich lediglich über ein Element dieses Anspruchs (Behandlungsbedürftigkeit) entschieden. Nach Auffassung des Senats ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 12.06.2015 jedoch, dass die Beklagte für den Kläger erkennbar einen Anspruch auf Heilbehandlung über den 19.02.2017 hinaus ablehnen wollte, da in den Gründen des Bescheides ausgeführt wird, dass keine unfallbedingten Funktionsstörungen mehr vorlegen, welche einen unfallbedingten Behandlungsbedarf begründet hätten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidungsgründe des SG zum eigentlichen Streitgegenstand „Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus“ nur die kurze Feststellung enthalten, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, und im Übrigen nur Ausführungen dazu, dass der „Knorpelschaden am Kniegelenk“ nicht Unfallfolge sei. Bei vorgenannter Auslegung der verfahrensgegenständlichen Bescheide wäre seitens des SG unter Beachtung des § 121 Abs. 2 S. 2 SGG auf einen Antrag des Klägers hinzuwirken, der mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide zu einer zulässigen Klage führt, das heißt auf einen Antrag im Sinne der Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Heilbehandlung (und nicht von Behandlungsbedürftigkeit) über den 19.02.2015 hinaus, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Klage auf Anerkennung von Unfallfolgen mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung unzulässig wäre.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel. Denn das SG hat das Recht des Klägers auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG (zu § 109 SGG als Sonderregelung zu § 103 S. 2 SGG für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige siehe BSG, Urteil vom 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn 16) nicht beachtet. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schreiben vom 27.03.2017 die Einholung eines Gutachtens des K gemäß § 109 SGG beantragt. Dem Antrag hat das SG zu Unrecht nicht entsprochen.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (S. 2).

Der Kläger hat als bei der Beklagten Versicherter mit Schreiben vom 27.03.2017 die gutachtliche Anhörung des Arztes K beantragt. Ein Grund für die Ablehnung des Antrags nach § 109 Abs. 2 SGG lag nicht vor. Danach kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Durch die Zulassung des Antrags wäre die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden. Dabei geht der Senat - wie das SG - davon aus, dass der Antrag erst als mit Schreiben vom 27.03.2017 (eingegangen beim SG am 30.03.2017) und nicht - wie der Kläger meint - schon als mit Schreiben vom 17.01.2017 (eingegangen beim SG am 18.01.2017) als gestellt anzusehen ist, weil der Kläger erst in jenem Schreiben einen bestimmten Arzt benannt hat (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG 12. Aufl. 2017 § 109 Rn 4; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage § 109 Rn 10; Kolmetz, SGb 2004, 83, 86). Dennoch ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrensverlaufs nicht erkennbar, dass die Zulassung des am 30.03.2017 gestellten Antrags nach § 109 SGG auf Anhörung des K zu einer Verzögerung des Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift geführt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der relative Verzögerungsbegriff gilt, bei dem zu fragen ist, ob bei früherem Antrag der Prozess eher entschieden würde (vgl. Müller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, SGG 12. Aufl. 2017 Rn 11), oder der absolute Verzögerungsbegriff, bei dem es - mit den nachfolgenden Maßgaben - darauf ankommt, ob der Rechtsstreit sich durch das Zulassen des Beweises verzögern würde (vgl. Müller, a.a.O., Rn 23). Denn eine Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG setzt in jedem Falle voraus, dass sich wegen der Beweisaufnahme nach § 109 SGG der durch eine erfolgte oder bevorstehende Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verschieben würde (LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010, L 2 KN 212/09 U), wobei denknotwendig auf den Zeitpunkt der (nachgeholten) Mitwirkungshandlung, hier also auf die Benennung des K am 30.03.2017, abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Aktenlage eine Terminierung noch nicht erfolgt. Vielmehr hat das SG die Beteiligten erst mit Schreiben vom 19.04.2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach Ablauf des 17.05.2017 zu entscheiden. Eine Terminierung stand für den Kläger erkennbar auch noch nicht bevor.

Vielmehr sprach die Zustellung des Beschlusses vom 07.03.2017 betreffend den Befangenheitsantrag gegen H erst am 09.03.2017 ohne weitere gerichtliche Ankündigungen oder Fristsetzungen dagegen, dass eine Terminierung bereits ins Auge gefasst war, zumal das SG im Beschluss vom 07.03.2017 noch ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der vorweggenommenen inhaltlichen Würdigung des Gutachtens auf seine fachliche Richtigkeit dienen würde. Vor Bekanntgabe des den Befangenheitsantrag gegen H betreffenden Beschlusses bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, einen Arzt zu benennen. Wäre nämlich der Befangenheitsantrag erfolgreich gewesen, hätte das SG auf der Grundlage des § 106 SGG von Amts wegen einen anderen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Vor diesem Hintergrund musste das SG nach gestelltem Befangenheitsantrag und Ankündigung des Antrags gemäß § 109 SGG im Schreiben vom 17.01.2017 davon ausgehen, dass der Kläger nunmehr - nach Ablehnung des Befangenheitsantrags - einen wirksamen Antrag mit Benennung eines konkreten Arztes stellen würde. Es wäre daher nahe gelegen, die Zustellung des Beschlusses vom 07.03.2017 mit einer Fristsetzung für die Benennung eines Arztes zu verbinden (vgl. zur Hinweispflicht des Gerichts Keller, a.a.O., Rn 9 a; Müller, a.a.O., Rn 14). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger nach Zugang des Beschlusses vom 07.03.2017 auch ohne eine solche Fristsetzung erkennen konnte, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr durchgeführt werden, durfte er nach Auffassung des Senats davon ausgehen, dass ihm für die Suche nach einem geeigneten Arzt des Vertrauens, der in der Lage und bereit ist, das erforderliche Gutachten zu erstellen, ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung steht (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2007, L 2 KN 236/06 juris Rn 30; Keller, a,a,O., Rn 11). Die am 30.03.2017, also 3 Wochen nach Zugang des am 09.03.2107 zugestellten Beschlusses vom 07.03.2017, erfolgte Benennung des K liegt nach alledem in jedem Fall in einem angemessenen zeitlichen Rahmen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht wegen des Schreibens des SG vom 28.12.2016. Denn dieses Schreiben enthielt keine Fristsetzung für die Stellung eines Antrags gemäß § 109 SGG. Das Schreiben des SG vom 28.12.2016 erging im Zusammenhang mit dem von H erstellten und dem SG am 22.12.2016 zugegangenen Gutachten vom 23.12.2016. Es führt lediglich aus, es werde eine Abschrift des Gutachtens zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 25.01.2017 übersandt. Maßgeblich für die Auslegung des Schreibens ist wie bei allen Willenserklärungen der objektive Sinngehalt der Erklärung des SG, d.h. wie die Erklärung aus der Sicht des Adressaten zu verstehen ist bzw. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BSG vom 08.02.2007, B 9b AY 1/06 R juris Rn 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn 26 m.w.N.). Der Kläger und auch dessen anwaltliche Vertretung mussten nach der Formulierung des gerichtlichen Schreibens davon ausgehen, dass es zunächst nur um eine Würdigung des vorgelegten Gutachtens geht. Von einer Frist für die Abgabe einer Erklärung hinsichtlich eines zu stellenden Antrags gemäß § 109 SGG oder gar zur Benennung eines entsprechenden konkreten Gutachters ist in dem Schreiben des SG nicht die Rede. Gegen eine Fristsetzung für einen Antrag nach § 109 spricht auch, dass das gerichtliche Schreiben vom 28.12.2016 nicht zugestellt worden ist, obwohl es sich bei einer Fristsetzung zur Benennung eines Gutachters gemäß § 109 SGG um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 1 SGG handeln würde (vgl. zur Pflicht zur Zustellung solcher Schreiben Keller, a.a.O., § 63 Rn. 3; Müller, a.a.O., Rn 25; LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2007, L 2 KN 236/06 juris Rn 30). Einen Hinweis auf abgeschlossene Ermittlungen von Amts wegen enthielt das gerichtliche Schreiben vom 28.12.2016 ebenfalls nicht.

Der Antrag ist auch nicht in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden (§ 109 Abs. 2 2. Halbsatz SGG). Verschleppungsabsicht erfordert einen böswilligen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Prozessführung.

Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, d.h. wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss (Keller, a.a.O., juris Rn 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ganz offensichtlich nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers oder seiner Bevollmächtigten schließen lassen, die zu einer Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG geführt hätte. Das SG stützt seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf die 2. Alternative des § 109 Abs. 2 SGG. Es stellt inhaltlich aber nur auf die Versäumung einer angeblich gesetzten Frist ab, ohne sich zu einer Verschleppungsabsicht oder einer groben Nachlässigkeit zu äußern. Das SG macht auch nicht deutlich, welcher der beiden Unterfälle des § 109 Abs. 2 2. Halbsatz SGG gegeben sein soll.

Der beschriebene Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (zur Wesentlichkeit des Mangels siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a; zur unberechtigten Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG als wesentlichem Verfahrensmangel siehe u.a. BSG v. 21.01.1960 - 8 RV 1277/58, juris). Hätte das SG dem Antrag des Klägers entsprochen, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung im Wege der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Bewilligung von Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus begründen. Der Kläger hat die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG auch ausdrücklich gerügt.

Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Heilbehandlung hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entschieden werden. Das SG hat durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG und gegebenenfalls weiterer ärztlicher Unterlagen weiteren Beweis zu erheben. Dabei stellt schon allein die Einholung eines weiteren Gutachtens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme dar, da sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (vgl. u.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2017 - L 13 SB 273/16, juris Rn. 21, u. v. 14.01.2016 - L 27 R 824/15, juris Rn. 14; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern v. 27.08.2014 - L 5 U 6/14, juris Rn. 82; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn. 3a). Zudem zieht ein solches Gutachten erfahrungsgemäß weitere Stellungnahmen der Beteiligten nach sich und macht häufig auch eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des zunächst von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen erforderlich.

Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar in der Regel vermieden werden (Keller, a.a.O., § 159 Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 23.06.2017 und somit seit relativ kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist. Dem Kläger entsteht durch die Zurückverweisung somit kein wesentlicher zeitlicher Nachteil. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob (nunmehr) die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Heilbehandlung beim Kläger vorliegen. Ferner hat das SG in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen zu dem Anspruch auf Heilbehandlung gemacht und das Problem eines fehlenden Verwaltungsakts betreffend Unfallfolgen (§ 102 SGB VII, § 31 SGB X) nicht erkannt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger bereits erstinstanzlich die Nichtbeachtung seines Rechts nach § 109 SGG gerügt und sich das SG über seinen Vortrag ohne Angabe von überzeugenden Gründen hinweggesetzt hat. Die hierzu angehörten Beteiligten haben im Übrigen gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben.

Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 05/07/2011 00:00

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.