Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2016 - L 17 U 154/15

published on 07/04/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2016 - L 17 U 154/15
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Sozialgericht Nürnberg, S 15 U 61/13, 12/02/2015

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Schultereckgelenks des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 2103 (BK 2103) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) („Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“) anzuerkennen sind.

Der 1957 geborene Kläger arbeitete von 1980 bis 1991 in Kroatien in einem Büro und anschließend von 1992 bis März 2011 in einer Werkstatt für Bremsbeläge. Anschließend wurde er auf einen Schonarbeitsplatz umgesetzt, auf dem er in Teilzeit beschäftigt war. Einwirkungen im Sinne der BK 2103 war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgesetzt. Hauptaufgabe des Klägers war das Entfernen von alten Bremsbelägen von Bremsbacken und -scheiben entweder mit einem Druckluft-Meißelhammer oder auch mit Hammer und Meißel.

Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, wegen verschiedener Erkrankungen des rechten Armes und der Wirbelsäule könne der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Schlosser nicht mehr ausüben. Ab 01.04.2011 werde er wöchentlich 25 Stunden bei herabgesetztem Stundenlohn für leichtere betriebliche Arbeiten weiter beschäftigt. Die Beklagte leitete daraufhin Feststellungsverfahren zu den Berufskrankheiten BK 2103, BK 2108 und BK 4103 sowie zu der Frage, ob die verrichteten Arbeiten an Bremsbelägen zu einer Erkrankung der Schultergelenke geführt habe, die wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei, ein. Hinsichtlich der BK 2103 kam der Präventionsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit erfüllt seien. Der Kläger habe an 4198 Tagen durchschnittlich 4,5 Stunden unter relevanten Schwingungseinwirkungen mit einem Beschleunigungswert von 12,0 m/S² gearbeitet. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dipl.-Med. W. vom 26.06.2012 ein mit dem Ergebnis, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für eine BK 2103 gegeben seien. Durch die berufliche Einwirkung sei es bei dem Kläger zu einer leichten Arthrose im körperfernen Drehgelenk zwischen der rechten Elle und Speiche und einer leichten Arthrose beider Ellenbogengelenke gekommen. Zudem sei von einer beruflich bedingten richtunggebenden Verstärkung der Schultereckgelenksarthrose, insbesondere rechts, auszugehen.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. H. vom 04.09.2012 ein. Sie führte aus, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit den festgestellten körperlichen Veränderungen an Ellenbogen und Schulter stünden. Insbesondere der Ellenbogen sei klinisch nicht symptomatisch, es bestehe weder eine wesentliche Arthrose noch eine Bewegungseinschränkung. Da auch in den Handgelenken keine Beschwerden angegeben würden, werde die Feststellung einer BK nicht empfohlen. Der Gewerbearzt Dr. F. nahm am 25.09.2012 dahingehend Stellung, die medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2103 seien gegeben. Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-med. W. vom 18.11.2012 ein, der ausführte, er halte aufgrund der Veröffentlichung von Schröter in Orthopädie 2001, 30, die Arthrose im Ellenbogengelenk und im körperfernen Drehgelenk zwischen Elle und Speiche für berufsbedingt, da nach dieser Veröffentlichung mit knapp 70% das Ellenbogengelenk am häufigsten betroffen sei und in etwa 25% der Fälle eine Arthrose im körperfernen Drehgelenk zwischen Elle und Speiche bestehe, begleitend in etwa 5% auch am Schultereckgelenk. Die Kombination einer fast immer initial nachzuweisenden Arthrose des Ellenbogengelenks mit Beteiligung des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche deute auf eine schwingungsbedingte Entstehung hin, insbesondere wenn zusätzlich eine Mitbeteiligung des Schultereckgelenkes nachzuweisen sei. Eine isolierte Schultereckgelenksarthrose reiche zur Anerkennung nicht aus. Andererseits müsse er der beratenden Ärztin darin zustimmen, dass die degenerativen Veränderungen im rechten Ellenbogengelenk und im körperfernen Drehgelenk eigentlich keine Beschwerden und keine Funktionseinschränkungen hervorgerufen hätten und die angegebenen Beschwerden insbesondere an der rechten Schulter und speichenseitig am rechten Ellenbogengelenk auf Erkrankungen zurückzuführen seien, die nicht durch die BK 2103 verursacht worden seien. Daher sei die zunächst mit 10 eingeschätzte MdE zu hoch angesetzt. Letztlich schließe er sich der Beratungsärztin an.

Mit Bescheid vom 27.02.2013 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger keine BK 2103 bestehe und daher auch keine Ansprüche auf Leistungen bestünden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 15 U 61/13).

Mit Bescheid vom 25.09.2012 lehnte die Beklagte es ab, das Impingement-Syndrom und die Schultergelenksarthrose des Klägers als Berufskrankheit oder wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 15 U 71/13).

Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 U 61/13 fortgeführt.

Das SG hat ein Gutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. M. vom 21.05.2014 eingeholt mit dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV vorliege. Der Kläger leide an einer Schultereckgelenksarthrose rechts und einer Ellenbogengelenskarthrose rechts, welche wesentlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien.

Die Beklagte legte eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. H. vom 19.08.2014 vor, die darauf hinwies, eine altersvorauseilende Arthrose in den Ellenbogengelenken sei diskussionsfähig, beide Ellenbogengelenke seien aber komplett frei beweglich und beider Handgelenke seien komplett frei beweglich, so dass kein belastungskonformes Schadensbild vorliege. Die Hauptprädilektionsstelle, das rechte Schultereckgelenk, sei keine typische Stelle, bei der sich über Vibrationsbelastungen verdeutlichten. Allerdings ist die Beratungsärztin von einem beidhändig geführten Werkzeug ausgegangen, was ausweislich der Lichtbildaufnahmen in den Akten unzutreffend ist. Hierzu hat Dr. M. ergänzende Stellungnahmen vom 21.10.2014 und vom 17.11.2014 abgegeben. Er hat sich dahingehend geäußert, die MdE betrage 0. Insoweit stimme er mit der Beratungsärztin über ein. Der Literatur sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Schädigung des Ellenbogengelenkes zuerst aufzutreten habe oder am stärksten ausgeprägt sein müsse. Nachdem die Beklagte ihrer Ansicht noch einschlägige Literatur benannt und ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.05.1999 vorgelegt hat, ergänzte Dr. M., die Literatur werde von der Beklagten falsch zitiert. Dass das Ellenbogengelenk durch niederfrequente Schwingungen besonders belastet werde, bedeute nicht, dass es als einziges Gelenk betroffen sein könne. Er verbleibe bei seiner gutachterlichen Einschätzung.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 hat der Kläger seine Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 zurückgenommen.

Mit Urteil vom 12.02.2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 verurteilt, die bei dem Kläger vorliegende Schultereckgelenksarthrose rechts und die Ellenbogengelenksarthrose rechts als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.

Die von der Beklagten geforderte pathophysiologische Leistungskette im Sinne einer Erkrankungsreihenfolge mit Ersterkrankung des rechten Ellenbogens, gefolgt vom rechten distalen Ellen-Speichengelenk, daraufhin rechtes Handgelenk, danach linker Ellenbogen, gefolgt vom linken distalen Ellen-Speichengelenk, gefolgt vom linken Handgelenk, dann rechtes AC-Gelenk und schließlich linkes AC-Gelenk könne das SG der unfallmedizinischen Literatur nicht entnehmen. In Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, werde auf Seite 1171 ausgeführt, dass in Fällen der Berufskrankheit Nr. 2103 am häufigsten das Ellenbogengelenk (70%), danach das Handgelenk (25%) und seltener das Schultereckgelenk (5%) betroffen seien. Von der Notwendigkeit, dass die Beschwerden nach einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge eintreten müssten, sei dort nicht die Rede. Auch im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2103 (Bundesarbeitsblatt 3/2005, S. 51) sei hierzu nichts zu finden.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Sachverständige verkenne die Sach- und die notwendige Beweislage. Sein Literaturverzeichnis enthalte lediglich Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Es sei auch nicht zu erkennen, dass sich der Sachverständige mit der epidemiologischen spezifischen Literatur oder mit patho physiologischen oder biomechanischen Erwägungen detailliert auseinandergesetzt habe. Die Beklagte hat auf mehrere Veröffentlichungen zu der BK 2103 hingewiesen. Es treffe nicht zu, dass isolierte AC-Gelenks-Arthrosen vorgekommen seien. Von daher hätte ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2015 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 abzuweisen, hilfsweise ein radiologisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, welche radiologischen Veränderungen an den oberen Extremitäten festzustellen sind und ob diese über den alterstypischen Befund hinaus gehen, ferner ein orthopädisches und biomechanisches Gutachten einzuholen zu der Frage, ob die Schultereckgelenksarthrose auf die berufliche Einwirkung des vom Kläger verwendeten Meißelhammers mit dessen speziellen Wirkweisen zurückzuführen ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Berufskrankheitenakten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 (§ 95 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 verurteilt, die bei dem Kläger vorliegende Schultereckgelenskarthrose rechts und die Ellenbogengelenksarthrose rechts als BK 2103 anzuerkennen.

Nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung einer Listen-BK danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG vom 15.09.2011, B 2 U 25/10 R juris Rn 14; vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R juris Rn 26 jeweils mwN).

Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).

Hinsichtlich einer BK müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S.d. „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG, Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R; Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R m.w.N.). Für den Vollbeweis ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 27.03.1958 - 8 RV 387/55, juris Rn. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG, Urteil vom 27.04.1972 - 2 RU 147/71, juris Rn. 30; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; BSG, Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77, juris Rn. 13). Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßes, vgl. dazu BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).

Der Verordnungsgeber hat als BK 2103 „Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“ bezeichnet (Bekanntmachung des BMGS, BArbBl 2005 H.3 S. 51). Der Senat stellt auf der Grundlage der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 30.01.2012 fest, dass der Kläger durch Arbeit mit einem druckluftbetriebenen Meißelhammer im Umfang von 4,5 Stunden arbeitstäglich in der Zeit von Januar 1992 bis einschließlich März 2011 niederfrequenten Schwingungseinwirkungen mit einem Beschleunigungswert von 12,0 m/S² ausgesetzt gewesen ist. Diese Einwirkungen im Sinne der BK 2103 sind nach dem von den Sachverständigen vermittelten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet, Erkrankungen der Gelenke herbeizuführen. Ebenso ist im Vollbeweis zur Überzeugung des Senats aufgrund der übereinstimmenden Gutachten des Dipl.-Med. W. und des Dr. M. erwiesen, dass der Kläger an einer arthrotischen Veränderung des Ellenbogengelenks und des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche sowie des rechten Schultereckgelenkes leidet. Im Merkblatt zur BK 2103 werden die Arthrose des Ellenbogengelenks und die Arthrose des Schultereckgelenkes als Erkrankungen im Sinne der BK 2103 benannt.

Zur Überzeugung des Senats sind die arthrotischen Veränderungen des Ellenbogengelenks und des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche nach dem einschlägigen Beweismaß der hinreichenden Wahrscheinlichkeit durch berufliche Einwirkungen von niederfrequenten Schwingungen im Sinne der BK 2103 rechtlich wesentlich verursacht worden. Hierfür spricht, dass der Kläger ausweislich der Bilddokumentation durch den Präventionsdienst der Beklagten das Druckluftwerkzeug mit der rechten Hand angedrückt hat und die Arthrose der betroffenen Gelenke rechts deutlich stärker als links entwickelt ist. Dies erscheint plausibel, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die linke Hand nur benutzt wurde, um den Meißel am Abrutschen zu hindern, so dass die größte Schwingungsenergie in den rechten Arm eingeleitet worden ist. Auch die lange Einwirkungsdauer von über 19 Jahren und die vom Präventionsdienst festgestellten Beschleunigungsenergie von mehr als 12 m/S² bei kraftschlüssig angedrücktem Werkzeug sprechen deutlich für einen ursächlichen Zusammenhang. Soweit das rechte Schultereckgelenk betroffen ist, stellt der Senat sachverständig beraten fest, dass die Seitendifferenz bei der Arthrose speziell des Schultereckgelenkes deutlich dafür spricht, dass die Einwirkungen im Sinne der BK - hinsichtlich des Schultereckgelenks im Sinne einer wesentlichen Teilursache - diese Gesundheitsschäden verursacht haben. Dies ist angesichts der Einwirkungsdauer und der Einwirkungsenergie ebenfalls hinreichend wahrscheinlich. Gegen einen Zusammenhang spricht, dass das rechte Handgelenk nicht betroffen ist. Insoweit stellt der Senat ärztlich beraten fest, dass dies kein Ausschlusskriterium ist, sondern lediglich ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigender Faktor. Insgesamt spricht deutlich mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang.

Soweit die Beklagte einwendet, Dr. M. habe nicht den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigt, kommt es hierauf nicht an. Denn der von der Beklagten beauftragte Dipl.-Med. W. hat dem Senat den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (im Ergebnis übereinstimmend mit Dr. M.) anhand aktueller wissenschaftlicher Veröffentlichungen erläutert und insbesondere unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung von Schröter dargelegt, dass das Schadensbild beim Kläger dem der BK 2103 entspricht. Die Kombination einer fast immer initial nachzuweisenden Arthrose des Ellenbogengelenks mit Beteiligung des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche deutet demnach auf eine schwingungsbedingte Entstehung hin, insbesondere wenn zusätzlich, wie vorliegend, eine Mitbeteiligung des Schultereckgelenkes nachzuweisen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die durch die BK bedingten Gesundheitsstörungen so gering sind, dass sie eine MdE von 0 begründen. Dementsprechend diskret ist auch der von beiden Gutachtern erhobene Befund. Im Zusammenhang mit der Seitenverteilung und den intensiven beruflichen Einwirkungen ist, wie oben ausgeführt, zur Überzeugung des Senats der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der für die haftungsausfüllende Kausalität zu fordern ist, erreicht.

Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist, wie oben ausgeführt, keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK.

Den von Beklagtenseite gestellten Hilfsbeweisanträgen war nicht Folge zu leisten, denn sie sind nicht entscheidungserheblich. Dem Antrag, ein radiologisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, welche radiologischen Veränderungen an den oberen Extremitäten festzustellen sind und ob diese über den alterstypischen Befund hinaus gehen, ist nicht nachzugehen. Die Beklagte hat diesen Antrag unter anderem damit begründet, dem Gutachter Dr. M. hätten nicht alle Röntgenbilder vorgelegen. Damit hat sie keine methodischen Fehler des erstinstanzlich eingeholten Gerichtsgutachtens aufgezeigt, denn Dr. M. ist als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie selbst qualifiziert, Röntgenaufnahmen zu befunden. Er hat auch aufgrund der auf seine Anordnung hin gefertigten Röntgenaufnahmen der Schultergelenke, Ellenbogengelenke, Unterarme und Handgelenke die Diagnosen Schultereckgelenksarthrose rechts und Ellenbogengelenksarthrose rechts gestellt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb zur Absicherung dieser Diagnosen ein radiologisches Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der von der Beklagten selbst gehörte Dipl.-med. W. aufgrund der in der Praxis des Orthopäden Dr. S. gefertigten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 21.06.2006 und vom 26.11.2010 und der von ihm selbst gefertigten Röntgenaufnahmen beider Schultergelenke, bei der Ellenbogengelenke und beider Handgelenke zu identischen Diagnosen gekommen ist.

Auch dem Antrag, ein orthopädisches und biomechanisches Gutachten einzuholen zu der Frage, ob die Schultereckgelenksarthrose auf die berufliche Einwirkung des vom Kläger verwendeten Meißelhammers mit dessen speziellen Wirkweisen zurückzuführen ist, war nicht zu folgen. Insoweit handelt es sich um eine bloße Beweisanregung. Der Senat ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten im Sinne des einschlägigen Beweismaßstabes der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach den eigenen Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten die Tätigkeit mit dem Meißelhammer zu erheblichen Einwirkungen von niederfrequenten Schwingungen zwischen 8 und 50 Hz im Sinne der BK 2103 geführt und auch eine starke Ankoppelung durch Greif-, Andruck- und Haltekräfte vorgelegen hat. Angesichts dessen, dass nach dem Merkblatt zur BK 2103 (BArbBl 2005 H.3 S. 51) solche Einwirkungen geeignet sind, Veränderungen an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems zu verursachen, ist es in keiner Weise ersichtlich, weshalb es eines biomechanischen Gutachtens bedürfte. Gutachten von orthopädischer Seite sind sowohl von der Beklagten selbst als auch vom SG mit übereinstimmendem und überzeugendem Ergebnis eingeholt worden. Soweit Dipl.-med. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2012 sich der Beurteilung durch Dr. H. angeschlossen hat, geschah dies aufgrund der irrigen Annahme, dass den Leistungsfall auslösende Folgen der berufsbedingten Erkrankung Voraussetzung für die Feststellung einer BK seien, was - wie oben ausgeführt - nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 29/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialger
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Annotations

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.