Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 139/15

published on 10/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2017 - L 17 U 139/15
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Bundessozialgericht, B 2 U 207/17 B, 30/01/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 (BK 1301) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine.

Der 1956 geborene Kläger war vom 07.06.2003 bis 28.02.2014 bei der Firma G. als gewerblicher Mitarbeiter Reifenherstellung im Bereich Heizung beschäftigt; seit 01.03.2014 ist er dort gewerblicher Mitarbeiter in der Resteverwertung. Bei der Tätigkeit „Reifenherstellung im Bereich Heizung“ wurden Reifenrohlinge in Heizpressen bei Temperaturen von ca. 150° vulkanisiert. Dazu musste der Kläger die Reifenrohlinge außerhalb der Presse auf eine Zuführungseinrichtung auflegen; nach dem Pressen wurden die vulkanisierten Reifen automatisch ausgeworfen und abtransportiert.

Vor seiner Tätigkeit bei der Firma G. war der Kläger vom 16.12.1989 bis 27.12.1989 in stationärer Behandlung wegen eines Harnblasen-Karzinoms und vom 30.09.1991 bis 07.10.1991 wegen eines Rezidivs. Ende 2012/Anfang 2013 wurde bei ihm erneut ein Harnblasentumor festgestellt, weswegen er sich vom 17.02.2013 bis 22.02.2013 in stationärer Behandlung im Klinikum B-Stadt befand.

Am 21.02.2013 erfolgte bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit. In einer ersten Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 10.06.2013 kam dieser zu dem Ergebnis, dass nach den durchgeführten Ermittlungen und einer Anfrage beim Arbeitgeber nicht wahrscheinlich gemacht werden könne, dass der Kläger im Beschäftigungszeitraum mit Stoffen in Berührung gekommen sei, die aromatische Amine enthalten. Mit Bescheid vom 14.08.2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK 1301 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 08.01.2014 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat am 13.10.2014 nochmals eine Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten eingeholt, die unter Berücksichtigung von Auskünften des Arbeitgebers des Klägers zu den eingesetzten Produktionsstoffen erfolgt ist. In der Stellungnahme hat der Präventionsdienst ausgeführt, dass nicht beweisbar und unter Betrachtung des gesamten Arbeitsprozesses auch nicht wahrscheinlich sei, dass der Kläger aromatischen Aminen nicht ausgesetzt gewesen sei. Da aber auch die tatsächlichen Expositionsverhältnisse nicht ermittelbar seien und damit Aussagen zur Dauer und Höhe der Exposition nicht seriös zu machen seien, unterstelle man unter Zugrundelegung des BK-Reports der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu aromatischen Aminen von 1/2014, dass der Kläger einer Gesamtdosis von 2,25 Milligramm (mg) Binaphthylamin (BNA) ausgesetzt gewesen sei.

Das SG hat daraufhin Beweis erhoben durch Einholung eines wissenschaftlich begründeten arbeitsmedizinischen Zusammenhangsgutachtens des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. Dr. K. (im Folgenden: K) vom 29.11.2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.01.2015. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers, dass er bis 1989 19 pack-years an Zigarettenkonsum aufgewiesen und seit 1989 bis zur völligen Aufgabe des Rauchens im Oktober 1991 nur noch 5 Zigaretten pro Tag geraucht habe, kam der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das 2013 festgestellte Harnblasenkarzinom nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit bei G. ab 01.06.2003 wesentlich ursächlich zurückgeführt werden könne. Bei der angenommenen Exposition des Klägers von 2,25 mg BNA werde die Grenze von 6 mg, ab der eine Risikoverdopplung, an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken, angenommen werde, deutlich unterschritten. Demgegenüber sei das Risiko, nach einem nach Nikotinkonsum festgestellten Harnblasenkarzinom innerhalb von 21 Jahren erneut zu erkranken, höher einzuschätzen.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2015 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung vom 15.07.2015 hat der Senat zunächst eine weitere Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten eingeholt. Dieser verblieb bei der Auffassung, dass die unterstellte Exposition gegenüber Binaphthylamin die mögliche maximale Belastung des Klägers widerspiegele.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daraufhin Professor Dr. E. (im Folgenden: B) mit wissenschaftlich begründetem arbeitsmedizinisch-toxikologischem Gutachten vom 09.02.2016 gehört worden. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem im Jahre 2013 diagnostizierten Harnblasenkarzinom um ein Rezidiv gehandelt habe. Der Kläger sei bei seinem Arbeitgeber der Einwirkung des aromatischen Amins Anilin ausgesetzt gewesen, das im Zweitbeschleuniger DPG enthalten gewesen sei. Dieses könne bei vorgeschädigter Harnblasenschleimhaut, wie sie beim Kläger vorgelegen habe, über Entzündungsprozesse ein Rezidiv verursachen. Allerdings setze dies entsprechende Brückenbefunde voraus, die beim Kläger bis zum Jahr 2013 nicht vorgelegen hätten. Gelange das Gericht zu der Ansicht, dass die Angaben des Arbeitgebers zutreffend seien und keine weitere Exposition gegenüber kanzerogenen aromatischen Aminen vorgelegen habe, wäre ein beruflich verursachtes Harnblasenkarzinom nicht hinreichend wahrscheinlich. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn beim Kläger tatsächlich eine Exposition gegenüber BNA vorgelegen habe. Aufgrund der vom Kläger geschilderten arbeitshygienischen Bedingungen sei dann von einer zwei- bis dreifach höheren Exposition des Klägers als den bislang angenommenen 2,25 mg auszugehen. In diesem Fall sei das durch die Rauchervergangenheit des Klägers begründete Rezidivrisiko geringer einzuschätzen als das durch die Einwirkung von aromatischen Aminen verursachte Risiko und eine Verursachung des Harnblasenkarzinoms durch die berufliche Tätigkeit des Klägers hinreichend wahrscheinlich. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber des Klägers bei der Reifenproduktion ein Alterungsschutzmittel eingesetzt habe, dass N-phenylierte Naphthylamine wie BNA enthalten habe.

Infolgedessen hat der Senat ergänzende Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt. Dieser hat zum einen Messergebnisse bezüglich des Gefahrstoffes Anilin für die Jahre 2012 und 2013 übermittelt und zudem die im Beschäftigungszeitraum des Klägers eingesetzten Alterungsschutzmittel mitgeteilt und angegeben, es seien keine N-phenylierte Naphthylamine eingesetzt worden.

Daraufhin hat der Senat auf Antrag des Klägers eine ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen B vom 14.02.2017 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass nicht belegbar sei, dass der Kläger während seiner Beschäftigung gegenüber N-phenylierten Naphthylaminen exponiert gewesen sei. Der Arbeitgeber des Klägers habe die Alterungsschutzmittel Zonflax und Nailax eingesetzt. In diesen seien die aromatischen Amine Anilin und o-Toluidin, das aber gegenüber anderen Aminen eine deutlich geringere krebserzeugende Potenz aufweise, enthalten. Selbst bei Annahme eines Worst-Case-Szenarios (arbeitstägliche Verwendung von Nailax, Annahme vergleichbarer o-Toluidinkonzentration am Arbeitsplatz wie von Anilin, obwohl aus stöchiometrischer-quantitativer Sicht eher nur mit 50% zu rechnen sei) auf Grundlage der am Arbeitsplatz des Klägers gemessenen Werte sei es unwahrscheinlich, dass der Kläger auch bei bereits vorgeschädigter Harnblasenschleimhaut in einem BK-relevanten Ausmaß o-Toluidin ausgesetzt gewesen sei. Eine berufsbedingte Verursachung des Harnblasenkarzinomrezidivs könne nicht belegt werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2015 sowie den Bescheid vom 14.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das beim Kläger im Jahr 2013 diagnostizierte Rezidiv eines Harnblasentumors als Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen,

hilfsweise die Einholung eines Gutachtens einschließlich der Messung aller Gefahrstoffe, welche zum Rezidiv eines Blasenkarzinoms führen können, am Arbeitsplatz des Klägers Presse 64 im Raum Heizung (H) des Betriebsgeländes der Fa. in C-Stadt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Behindertenakte des Klägers beim G. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Rezidivs eines Harnblasenkarzinoms des Klägers als BK 1301 strittig. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2014 hat die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des im Jahr 2013 bei ihm diagnostizierten Rezidivs eines Harnblasenkarzinoms als BK 1301. Er ist deshalb durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zur Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (vgl. u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R, B 2 U 33/07 R, B 2 U 7/08 R, B 2 U 9/08 R m.w.N.; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R m.w.N.).

Die streitgegenständliche BK 1301 wird vom Verordnungsgeber folgendermaßen bezeichnet: „Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine“. Nach dem Tatbestand der BK 1301 muss also der Versicherte auf Grund einer versicherten Tätigkeit der Einwirkung von aromatischen Aminen auf seinen Körper ausgesetzt gewesen sein. Durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Einwirkung müssen eine Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege entstanden sein und noch bestehen. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung muss ein sachlicher Zusammenhang und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung muss ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen.

Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingte schädigende Einwirkung einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R; vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R m.w.N.). Für den Vollbeweis ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.03.1958 - 8 RV 387/55, juris Rn. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27.04.1972 - 2 RU 147/71, juris Rn. 30, Keller in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen, muss absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich eine anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG vom 08.08.2001 - B 9 RV 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77, juris Rn. 13). Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßstabs, vgl. dazu BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94).

1. Aufgrund des Befundberichts des Klinikums B-Stadt vom 22.02.2013 und der entsprechenden, übereinstimmenden Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen K und B stellt der Senat im Vollbeweis fest, dass beim Kläger im Februar 2013 das Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms vorlag.

2. Des Weiteren steht aufgrund der Angaben des Klägers sowie der in den Akten befindlichen Nachweise des Arbeitgebers zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vom 07.06.2003 bis zu seiner Erkrankung im Jahr 2013 als Maschinenführer in der Produktion bei der Firma G. gearbeitet hat.

Dabei sieht der Senat es als im Vollbeweis erwiesen an, dass der Kläger sowohl einer Einwirkung durch das aromatische Amin Anilin als auch einer Einwirkung durch das aromatische Amin o-Toluidin ausgesetzt war. Die Überzeugung des Senats gründet sich auf der Mitteilung des Arbeitgebers vom 07.11.2007, wonach am Arbeitsplatz des Klägers N,N'-Diphenylguanidin (DPG) als Zweitbeschleuniger eingesetzt wurde, und seiner Auskunft vom 11.11.2016, wonach am Arbeitsplatz des Klägers als Alterungsschutzmittel bei der Reifenproduktion die Stoffe „Zonflax“, „Heilax“ und „Nailax“ verwandt wurden. Sowohl der Zweitbeschleuniger als auch die Alterungsschutzmittel „Zonflax“ und „Nailax“ enthalten nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2017 das aromatische Amin Anilin. Zudem hat der Arbeitgeber des Klägers dem Gericht am 14.10.2016 Messwerte aus der Abteilung „Reifenherstellung im Bereich Heizung“ aus den Jahren 2012 und 2013 übersandt, wonach ein Anteil des Gefahrstoffs Anilin in der Raumluft von 0,020 ppm, 0,027 ppm bzw. 0,030 ppm - dies entspricht ca. einem Zehntel des Grenzwerts - festgestellt wurde. Hinsichtlich einer Einwirkung des aromatischen Amins o-Toluidin stützt der Senat seine Überzeugung ebenfalls auf die Auskunft des Arbeitgebers vom 11.11.2016. Das am Arbeitsplatz des Klägers eingesetzte Alterungsschutzmittel „Nailax“ enthält gemäß der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen B vom 14.02.2017 das aromatische Amin o-Toluidin.

Hingegen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz „Reifenherstellung im Bereich Heizung“ gegenüber dem aromatischen Amin BNA exponiert gewesen ist. Eine solche Exposition des Klägers hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitteilung vom 11.11.2016 ausdrücklich verneint. Er hat des Weiteren mitgeteilt, dass im Beschäftigungszeitraum des Klägers Alterungsschutzmittel eingesetzt worden seien, die kein BNA enthielten, und diese mit „Zonflax“, „Heilax“ und „Nailax“ benannt. Soweit der Präventionsdienst in seinen Stellungnahmen von einer Exposition des Klägers gegenüber BNA ausgegangen ist, beruhte dies darauf, dass er - trotz fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte - zu Gunsten des Klägers Durchschnittswerte aus dem BK-Report „Aromatische Amine“ von 1/2014 für die Belastung bei Verwendung von BNA bei der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1301 zu Grunde gelegt hat. Dieses Vorgehen ist aber nicht geeignet, die Feststellung der eingesetzten Arbeitsstoffe im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls zu ersetzen.

3. Ausgehend von den vorgenannten Feststellungen kann sich der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 09.02.2016 mit ergänzender Stellungnahme vom 14.02.2017 nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass das beim Kläger im Jahr 2013 festgestellte Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms durch die Einwirkung aromatischer Amine am Arbeitsplatz verursacht wurde.

Hinsichtlich des aromatischen Amins Anilin führt der ärztliche Sachverständige B aus, dass dieses Amin nicht dafür bekannt sei, Harnblasenkarzinome bei Menschen zu verursachen. Des Weiteren sei bei Einhaltung der MAKbzw. BAT-Werte ein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen nicht zu erwarten. Für eine Überschreitung dieser Grenzwerte hat der Senat jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr zeigen die vom Arbeitgeber des Klägers mitgeteilten Messergebnisse vom 23.10.2012 (2 Messungen à 0,020 ppm und 0,027 ppm) und vom 30.08.2013 (0,030 ppm), dass der Arbeitsplatzgrenzwert für Anilin von 2 ppm gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), BArBl Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017 S. 368-370 [Nr. 20 ] (v. 8.6.2017) am Arbeitsplatz des Klägers weit unterschritten wurde. Überdies wären im Falle eines Anilin-bedingten Rezidivs im Zeitraum zwischen dem Auftreten des ersten Rezidivs des Harnblasenkarzinoms im Jahre 1991 und des weiteren im Jahr 2013 Brückenbefunde zu erwarten gewesen, die aber nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B nicht vorliegen.

Auch bezüglich der Exposition des Klägers gegenüber dem aromatischen Amin o-Toluidin spricht nicht deutlich mehr dafür als dagegen, dass ein Ursachenzusammenhang mit dem Rezidiv des Harnblasenkarzinoms im Jahr 2013 gegeben ist. Hierzu hat der ärztliche Sachverständige B ausgeführt, dass selbst bei Zugrundelegung eines worst-case-Szenarios hinsichtlich der Belastung des Klägers mit o-Toluidin auch bei bereits vorgeschädigter Harnblasenschleimhaut nicht angenommen werden könne, dass beim Kläger eine berufsbedingte Exposition vorgelegen hätte, die zu einer signifikanten Erhöhung des Risikos, an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken, geführt hätte. Denn selbst bei Annahme eines solchen worst-case-Szenarios, das auf Grundlage der vorliegenden Messungen für den Gefahrstoff „Anilin“ und der chemischen Eigenschaften des Amins o-Toluidin bzw. der chemischen Zusammensetzung der eingesetzten Produkte zum Alterungsschutz erstellt werden könne, werde im Zeitraum Juni 2003 bis Februar 2014 weniger als 1/5 der Dosis erreicht, die nach dem Stand der Wissenschaft mit einer Risikoverdopplung für die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms einhergehe. Bei dem angenommenen worst-case-Szenario ging der ärztliche Sachverständige zu Gunsten des Klägers auch noch von einer vergleichbaren Konzentration von Anilin und o-Toluidin in der Arbeitsplatzluft aus, obgleich nach seinen Ausführungen aus stöchiometrisch-quantitativer Sicht die o-Toluidineinheiten allenfalls bei 50% der Anilineinheiten liegen dürften. Zudem legte der ärztliche Sachverständige B seinen Berechnungen zu Gunsten des Klägers einen Belastungszeitraum bis Februar 2014 zu Grunde, obwohl das zweite Rezidiv bereits zu Beginn des Jahres 2013 festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen B beim Kläger aufgrund seiner Rauchervergangenheit und des Vorliegens eines ersten Harnblasenkarzinomrezidivs bereits jeweils ein geringradig erhöhtes Risiko bestand, erneut an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken. Vor diesem Hintergrund lässt sich die im Jahr 2013 festgestellte erneute Erkrankung des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Einwirkung von aromatischen Aminen zurückführen.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht angezeigt. Auch dem Hilfsantrag des Klägers, gerichtet auf die Einholung eines weiteren Gutachtens einschließlich Durchführung von Messungen am Arbeitsplatz des Klägers, war nicht zu entsprechen. Denn bei diesem Antrag handelt es sich einen sogenannten Ausforschungsantrag. Auch das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verpflichtet die Sozialgerichte nicht dazu, Beweise „ins Blaue hinein“ oder Ausforschungsbeweise zu erheben (BSG vom 14.05.1996 - 4 RA 60/94, juris Rn. 37). Ein Ausforschungsantrag liegt vor, wenn unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw., die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl. z.B. BSG vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 17). Hier liegen bereits Messwerte vor, die eine Beurteilung der beruflichen Belastung des Klägers mit aromatischen Aminen zulassen. Wie ausgeführt hat sich der Senat sachverständig beraten durch B die diesbezüglich zu fordernde Überzeugung auf der Grundlage der Auskünfte des Arbeitgebers und der durchgeführten Messungen gebildet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte des Arbeitgebers unzutreffend sind; er hält sie vielmehr für nachvollziehbar und glaubhaft. Ferner sind von der Durchführung weiterer Messungen, wie sich aus der nachvollziehbaren Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen B ergibt, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass der gutachterlichen Beurteilung ohnehin bereits ein worst-case-Szenario zugrunde gelegt worden ist. Bei dem gestellten Hilfsantrag bleibt auch unklar, worauf genau sich die aus Sicht des Klägers noch durchzuführenden Messungen beziehen sollen (Feststellung „aller Gefahrstoffe“). Anhaltspunkte dafür, dass Gefahrstoffe, für die noch keine Messungen erfolgt sind, im vorliegenden Fall relevant sein könnten, sind nicht gegeben. Die beantragten Messungen würden daher ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein erfolgen. Für die entsprechenden Behauptungen des Klägers fehlt jede tatsächliche Grundlage.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 09.03.2015 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.