Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Verletztenrente.
Am 15.09.2011 hatte der Kläger auf dem Arbeitsweg einen Verkehrsunfall, bei dem ein nachfolgender Pkw auf den Pkw des Klägers auffuhr. Die Beklagte erkannte diesen Unfall im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Würzburg - SG - (Az. S 5 U 337/12) als Arbeitsunfall an. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. F. vom 11.11.2013, eines HNOärztlichen Gutachtens des Dr. B. vom 12.11.2013 und eines chirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 13.11.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2013 (Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014) die Gewährung einer Rente ab.
Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.02.2015 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 verwiesen.
Ergänzend hat es ausgeführt, es folge in seiner Entscheidungsfindung den überzeugenden und in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. F., Dr. B. sowie Dr. B.. Danach bestünden auf diesen Fachgebieten keine dauerhaften Unfallfolgen, die mit einer messbaren MdE bewertet werden könnten. Darüber hinaus stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf augenärztlichem Fachgebiet ebenfalls keine Unfallfolgen bleibender Art beim Kläger vorliegen. Dies ergebe sich zum einen aus dem augenärztlichen Befundbericht des Dr. R. vom 12.01.2012, wonach sich die Schielsymptomatik beim Kläger durch den Unfall nur zeitweilig verschlechtert habe, sowie aus dem Befundbericht vom 10.11.2011, wonach beim Kläger objektiv kein neuer Befund gegeben sei. Darüber hinaus ergebe sich aus einem Vergleich der Messwerte aus den Befundberichten der Universitätsaugenklinik W-Stadt vom 19.04.2012 mit denen vom 19.11.2010, dass diesbezüglich keine Verschlechterung objektiver Art beim Kläger vorliege.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, durch den Unfall seien neue Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzugekommen, bereits vorhandene hätten sich verschlechtert. Der Kläger hat insbesondere vorgetragen, er leide seit dem Unfall unter ständigem Rauschen, Knacken und Pfeifen in beiden Ohren und im Kopf. Der Unfall habe zu einer Hörminderung, einem Tinnitus aurium, einer Zunahme der Schielsymptomatik, Schwindelanfällen, Übelkeit, Unsicherheit und Kopfschmerzen, Beschwerden der Wirbelsäule, permanentem Vorhofflimmern, Angststörung, Unwohlgefühl, Druck und unregelmäßigem Herzschlag sowie Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit geführt. Zum Beweis hat der Kläger auf diverse Arztberichte und Bescheinigungen verwiesen und die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht angeregt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.02.2015 und den Bescheid vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 15.09.2011 eine Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hatte unter dem 09.07.2014 einen weiteren Bescheid erlassen, mit dem sie die Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung des Klägers abgelehnt hat; die Rechtsbehelfsbelehrung:enthält den Hinweis, dass dieser Bescheid Gegenstand des laufenden Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das SG auch begründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 17.12.2013 und vom 12.05.2014 (Widerspruchsbescheid), entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung:der Beklagten aber - worauf das SG zutreffend hinweist - nicht der Bescheid vom 09.07.2014. Die hier verfahrensgegenständlichen Bescheide, mit denen die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt hat, werden durch den Bescheid vom 09.07.2014, mit dem die Beklagte die Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung des Klägers abgelehnt hat, offensichtlich nicht im Sinne des § 96 SGG abgeändert oder ersetzt.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente, dessen Zuerkennung er auch im erstinstanzlichen Verfahren (nur) begehrt hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - entgegen den Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - ein Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen. Einen solchen Anspruch macht der Kläger ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrags nicht geltend. Über einen solchen Anspruch hat die Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden auch nicht entschieden. Sie hat lediglich die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Unfalls vom 15.09.2011 abgelehnt und zu den Folgen des Unfalls nur im Rahmen der Begründung dieser Entscheidung Ausführungen gemacht. Eine Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruchs nach § 102 SGB VII auf Feststellung von Unfallfolgen (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R juris Rn. 15-17) hat die Beklagte nicht getroffen. Insofern fehlt es bereits an einer verbindlichen Regelung im Sinne des § 31 SGB X.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Verfahren vor dem SG leidet an einem wesentlichen Mangel, denn das SG hat den gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet und dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 S. 1 SGG) verstoßen.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, dass mit dem Unfall neue Beeinträchtigungen zu bereits vor dem Unfall bestehenden Beeinträchtigungen hinzugetreten seien, und dass sich vorhandene Beschwerden massiv verschlimmert hätten. Er hat hierzu insbesondere auf die aktuellen Berichte bzw. Befunde der Dres. T., R., K. und Z. verwiesen. Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren ärztlichen Befunde weisen auf die Möglichkeit einer durch den Unfall eingetretenen Verschlechterung hin. Zudem hat das SG selbst Ermittlungen durch Einholung von Arztberichten veranlasst. Es hat sich vom Kläger einen Fragebogen über medizinische Behandlung und Leistungsbezug ab 2012 sowie eine Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht, eine Erklärung der Entbindung von der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und in der Folge eine Reihe von Arztberichten (vgl. dazu die richterliche Verfügung vom 22.07.2014) übersenden lassen.
Aufgrund des Vortrags des Klägers und seiner eigenen Ermittlungen hätte sich das SG veranlasst sehen müssen, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung von Gutachten weiter aufzuklären, um insbesondere auch die Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers rechtlich würdigen zu können. Dies hat es jedoch unterlassen. Das SG beschränkt sich darauf, den Inhalt der eingeholten Befundberichte in narrativer Weise wiederzugeben; soweit es, was das augenärztliche Fachgebiet betrifft, in eine rechtliche Würdigung eintritt, ist diese fehlerhaft.
Das SG gibt den Inhalt der eingeholten Befundberichte zunächst im Tatbestand des Urteils in narrativer Weise wieder. Es stellt dort dar, was der D-Arzt Dr. S. in seinem Bericht bzw. Zwischenbericht ausgeführt habe, was einem neurologischen Befundbericht vom 20.10.2011 zu entnehmen sei, was der Augenarzt Dr. R. in seinen Befundberichten vom 12.01.2012 und 10.11.2011 ausgeführt habe, und welchen Verdacht Dr. T. in einem HNO-Befundbericht vom 13.02.2012 geäußerte habe. Welchen Erkenntniswert diese Wiedergabe für die Entscheidung des SG haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine rechtliche Würdigung des Inhalts der eingeholten Befundberichte in den Entscheidungsgründen findet nur in Bezug auf das augenärztliche Fachgebiet statt. Diese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft. Sie zeigt, dass das SG den gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend beachtet und dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen hat.
Soweit das SG betreffend das augenärztliche Fachgebiet in eine rechtliche Würdigung eintritt, ist diese fehlerhaft. Der Arbeitsunfall des Klägers datiert vom 15.09.2011. Das SG geht davon aus, dass auf augenärztlichem Fachgebiet keine Unfallfolgen bleibender Art beim Kläger vorlägen und dass sich dies unter anderem aus dem augenärztlichen Befundbericht von Dr. R. vom 12.01.2012 ergäbe, wonach sich die Schielsymptomatik beim Kläger durch den Unfall zeitweilig verschlechtert habe, sowie aus dem Befundbericht vom 10.11.2011, wonach beim Kläger objektiv kein neuer Befund gegeben sei. Unklar bleibt, was bei der Würdigung des Befundberichts des Dr. R. vom 10.11.2011 (Telefax vom 10.11.2011, Bl. 48 der SG-Akte), der fast zwei Monate nach dem Unfall verfasst worden ist, als Vergleichsmaßstab diente. Hinzu kommt, dass in diesem Bericht nach der Bemerkung, es finde sich vom ophtalmologischen Befund her kein wesentlich neuer Befund, ausgeführt wird, die subjektive Veränderung halte er, Dr. R., noch mit dem prolongierten Schädel-Hirn-Trauma in Zusammenhang stehend. Unklar bleibt auch, was unter der im Befundbericht vom 12.01.2012 genannten zeitweiligen Verschlechterung zu verstehen ist und auf welchen Zeitpunkt als Vergleichsmaßstab hier abgestellt worden ist. Ferner verschweigt das SG, dass Dr. R. seiner Beurteilung im Befundbericht vom 12.01.2012, die Schielsymptomatik beim Kläger durch den Unfall nur zeitweilig verschlechtert habe, hinzufügt, der Winkel sei deutlich größer geworden als zu den ihm vorliegenden Vorbefunden. Zu beachten ist ferner, dass in einem Augenarztbericht vom 14.09.2012 (Professor Dr. S.) in Punkt 5.1 unter der Rubrik „Unfallbedingte Defekte und Krankheitszeichen“ eine ganze Reihe von medizinischen Fachbegriffen aufgezählt wird. Mit der vorgenommenen Würdigung der augenärztlichen Berichte, insbesondere auch in Bezug auf die Messwerte aus den Befundberichten der Universitätsaugenklinik W-Stadt vom 19.04.2012 mit denen vom 19.11.2010 und der Schlussfolgerung, dass diesbezüglich keine Verschlechterung objektiver Art beim Kläger vorliege, maßt sich das SG medizinische Fachkunde an. Jedenfalls benennt das SG nicht, auf der Grundlage welcher eigenen medizinischen Fachkunde (vgl. dazu BSG Beschluss vom 31.07.2013, B 5 R 53/13 B juris Rn. 15) es hierzu in der Lage war.
Das SG hätte sich nach alledem gedrängt fühlen müssen, die (nicht unsubstantiierte) Behauptung des Klägers, insbesondere seine Funktionseinschränkungen auf augenärztlichem Gebiet hätten sich verschlechtert, durch weitere Ermittlungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. In der Gesamtschau setzt die Beurteilung der Gesundheitsstörungen des Klägers insbesondere auf augenärztlichem Gebiet eine weitere Aufklärung voraus.
Zudem findet im Urteil des SG eine rechtliche Würdigung in Bezug auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht statt, obwohl das SG seine Entscheidung auf diese Gutachten gestützt hat. Es gibt lediglich im Tatbestand seines Urteils den Inhalt dieser Gutachten auszugsweise weiter. Zu seinen Entscheidungsgründen merkt das SG lediglich an, das Gericht folge in seiner Entscheidungsfindung den überzeugenden und in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. F., Dr. B. sowie Dr. B.. Es bestünden auf nervenärztlichem, HNOärztlichem sowie chirurgischem Fachgebiet keine dauerhaften Unfallfolgen, die mit einer messbaren MdE bewertet werden könnten. Eine Würdigung der Gutachten findet nicht statt.
Unklar bleibt insbesondere, warum die HNOärztlichen Angaben, die die Hörverschlechterung und den Tinnitus als mögliche Folgen des Unfalls vom 15.09.2011 benennen, für die Zuerkennung einer MdE keine Rolle spielen. Das SG erwähnt nicht, dass es laut Befundbericht des HNO Arztes Dr. T. vom 13.02.2012 nach einem Schleudertrauma, welches der Kläger erlitten habe, durchaus zu einer Höheverschlechterung mit Tinnitus aurium kommen könne, so dass die vom Kläger geäußerten Beschwerden durchaus glaubhaft seien. Das SG setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die Kreisklinik Bad N. mit Schreiben vom 24.01.2012 von einem prolongierten postkommotionellen Syndrom berichtet, das hier eventuell in Betracht zu ziehen sei, und der Bericht vom 12.04.2012 eine deutliche schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit in der Halswirbelsäule in allen Ebenen benennt. Inwieweit das prolongierte Schädel-Hirn-Trauma für den Episodenkopfschmerz in Betracht zu ziehen sei, könne derzeit noch nicht beantwortet werden.
Die beschriebenen Verfahrensmängel sind auch wesentlich, weil das Urteil des SG auf ihm beruhen kann (siehe dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 159 Rn. 3a). Hätte das SG den medizinischen Sachverhalt sachgerecht aufgeklärt, hätte es entgegen seiner getroffenen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen können, dass unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen des Klägers die Gewährung einer Versichertenrente begründen könnten.
Es ist beim gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass der vorliegende Verfahrensmangel eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Denn die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente hat, kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen entschieden werden. Vielmehr ist der Sachverhalt zunächst umfassend medizinisch durch Einholung eines oder mehrerer von Gerichts wegen eingeholter Gutachten aufzuklären, um letztendlich feststellen zu können, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Gericht eingeholten Arztberichte in einem rentenberechtigenden Maße gemindert ist.
Bei seiner Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll zwar die Ausnahme sein (Keller a.a.O. Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat jedoch vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Berufung des Klägers erst seit 01.04.2015 und somit erst seit kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig ist und dem Kläger somit durch die Zurückverweisung kein wesentlicher zeitlicher Nachteil entsteht. Auch ist der Rechtsstreit aus den genannten Gründen nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist zunächst der medizinische Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären, um abschließend prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente beim Kläger (nunmehr) vorliegen. Im Übrigen haben die hierzu angehörten Beteiligten gegen eine Zurückverweisung keine Einwendungen erhoben.
Nach alledem fällt für den Senat der Umstand, dass dem Kläger durch eine Zurückverweisung an das SG eine Instanz zurückgegeben wird, wesentlich stärker ins Gewicht als die durch die Zurückverweisung eintretende kurze zeitliche Verzögerung im gerichtlichen Verfahren.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.