Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - L 16 R 935/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - L 16 R 935/13
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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger vom 12.09.2008 bis zum 23.12.2010 nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger und Berufungsbeklagten streitig.

Das Verfahren auf Statusfeststellung wurde zunächst von Amts wegen eingeleitet, weil die Beigeladene zu 1) am 16.02.2008 einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbstständige bei der Beklagten und Berufungsklägerin gestellt hatte (Amtshilfeersuchen an die Clearingstelle vom 11.06.2008). Ein Formblattantrag der Beigeladenen zu 1) ging erstmals am 13.02.2009 bei der Beklagten ein.

Der Kläger ist als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 ff.) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für die hier streitigen Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe war bis 31.12.2007 noch der örtliche Sozialhilfeträger zuständig (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII).

Seit Beginn des Jahres 2008 war die Beigeladene zu 1) als Integrationshelferin für den am 27.03.2001 geborenen M. P. (P) tätig. Grundlage war ein Bescheid des damals zuständigen Landratsamtes B-Stadt vom 26.10.2007 gegenüber der Mutter des P, mit dem der Landkreis B-Stadt als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs der G-Schule in A-Stadt, unter gleichbleibenden Voraussetzungen vorerst für das Schuljahr 2007/2008 zu einem Stundensatz von 8,00 € pro Betreuungsstunde gewährte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten monatlich unter Vorlage von Stundennachweisen, die von der Schule zu bestätigen seien, mit der Sozialhilfeverwaltung abzurechnen seien und dass evtl. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche mit der Erstattung der geltend gemachten Kosten bzw. dem erzielten Arbeitsverdienst gegenüber den jeweiligen Institutionen selbst zu klären bzw. mitzuteilen seien. Der Landkreis B-Stadt übernehme keine Arbeitgeberfunktion.

Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte der Kläger der Familie P. mit, dass er die Leistungszuständigkeit übernommen habe und der Bescheid vom 26.10.2007 vorerst bis zum Ende des laufenden Schuljahres uneingeschränkt weiter gelte.

Für das Schuljahr 2008/2009 beantragten die Eltern des P die weitere Übernahme unter Erhöhung des bewilligten Stundenlohns von bisher 8 €. Die Beigeladene zu 1) leiste sehr gute Arbeit, was auch die Klassenlehrerin bestätigen könne.

Mit Bescheid vom 29.07.2008 bewilligte daraufhin der Beklagte dem P die Kosten für die Schulassistenz an der G-Schule A-Stadt durch die Beigeladene zu 1) für das Schuljahr 2008/2009 im Umfang von bis zu 6 Stunden/Schultag zu einem Stundensatz von 15 €. Die Weiterbewilligung der Leistungen für das Schuljahr 2009/2010 zum inzwischen vereinbarten Stundensatz von 18 € erfolgte mit Bescheid vom 17.08.2009. Der Kläger forderte in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu 1) einen Entwicklungsbericht an, den diese mit Schreiben vom 23.07.2009 übersandte. Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgte die Bewilligung zunächst nur noch vom 14.09.2010 bis 31.12.2010, nachdem P aufgrund gesundheitlicher Probleme mehrfach in stationärer Behandlung war und die Schule nicht besuchen konnte (Bescheid vom 19.07.2010). Mit Schreiben vom 21.12.2010 teilte Frau P dem Kläger mit, dass die Beigeladene zu 1) zum 23.12.2010 gekündigt habe. Bis zur Aufnahme des P in einem Förderzentrum zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 waren anschließend noch mehrere andere Personen als Schulbegleiter für P tätig.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgte zunächst über Familie P und seit November 2008 auf Wunsch von Frau P. direkt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) (Anruf vom 13.11.2008). Grundlage für die Überweisung waren die abgezeichneten Zeitstunden.

Gegenüber der Beklagten machte die Beigeladene zu 1) im Statusfeststellungsverfahren folgende Angaben:

Anlass für den Auftrag sei ein Zeitungsinserat gewesen. Schriftliche Verträge existierten nicht. Die Abrechnung erfolge über den Kläger. Sie begleite P täglich von seinem Wohnort mit dem Schulbus zum Förderzentrum, unterstütze ihn bei der Busfahrt und während der gesamten Schulzeit und fahre anschließend mit ihm im Bus wieder nach Hause. Sie helfe P beim Ein- und Aussteigen, beim Tragen der Schultasche, beim An- und Ausziehen, bei Sport und Schwimmen (An- und Ablegen der Orthesen), bei der Organisation des Arbeitsplatzes und dem Ein- und Auspacken der Schultasche. Zu ihren Aufgaben gehöre ferner die Motivation bei Konzentrationsschwierigkeiten, die verstärkte Vermittlung von Lerninhalten, die Korrektur bei Hand- und Sitzhaltung, die Wiederholung von Arbeitsanweisungen, Betreuung in der Pause und Unterstützung beim Toilettengang. Die Arbeitszeit beinhalte täglich die gesamte Schulzeit (8.00 Uhr-13.00 Uhr), sowie morgens und mittags eine halbe Stunde Bustransfer. Sie erhalte 15 € Stundenlohn, der vom Kläger direkt an sie überwiesen werde. Tage, an denen P oder sie nicht in der Schule seien, würden nicht bezahlt (z. B. bei Krankheit, Kuraufenthalt, Ferien). Sie führe täglich eine Zeitliste über ihre Arbeitsstunden, die die Klassenlehrerin von P sowie dessen Eltern am Ende des Monats unterzeichnen müssten. Es bestehe weder eine Weisungsbefugnis des Klägers noch würden ihr Mittel und Wege zur Erreichung der Ziele vorgegeben. Sie müsse weder Entwicklungsberichte erstellen noch - abgesehen von den Stundennachweisen - Erziehungs-, Handlungs- oder Förderpläne vorlegen. Ein Hilfeplan bestehe ebenfalls nicht. Vorgaben betreffend ihre Arbeitszeit erhalte sie allenfalls von der Familie P.

Neben der Tätigkeit als Integrationshelferin war die Beigeladene zu 1) zweimal wöchentlich in der Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung der G-Schule als Erzieherin tätig. Arbeitgeber war der Verein „Hilfe für Schüler an Förderschulen“.

Unter dem Datum 14.05.2009 kam zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger eine „Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung über die Erbringung von Assistenzleistungen im Rahmen eines Schul-/Tagesstättenbegleitdienstes“ zustande, die folgende Regelungen enthält:

„§ 1

Die Leistungserbringerin erbringt die persönliche Assistenz für die Betreuung von behinderten Kindern während des Unterrichts in Schulen bzw. in heilpädagogischen Tagesstätten. Der konkrete Leistungsumfang wird im Einzelnen bestimmt.

Bei Erkrankung oder Ausfällen der Betreuungskraft stellt die Leistungserbringerin eine adäquate Vertretung sicher.

§ 2

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist das Vorliegen eines Bescheides über die Bewilligung der entsprechenden Hilfe; die Leistungserbringerin erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids als Kostenübernahmeerklärung.

§ 3

Die Vergütung beträgt 15,00 € pro Stunde. Sofern ein Mitarbeiter im Rahmen eines 400,00 € - Verhältnisses eingestellt wird, beträgt die Vergütung 11,00 € pro Stunde.

Mit dem vereinbarten Entgeltsatz sind alle Personal-, Fahrt-, Sachkosten und Investitionskosten abgegolten.

Die angefallenen Betreuungsstunden werden jeweils monatlich unter Vorlage eines detaillierten Nachweises über die vereinbarten Betreuungsstunden abgerechnet.

§ 4

Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der Sozialhilfeträger kann die Prüfung selbst, durch sein Rechnungsprüfungsamt oder den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchführen oder im Einvernehmen mit der Leistungserbringerin geeignete Sachverständige beauftragen. Die Kosten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch den Sozialhilfeträger, insbesondere die Beauftragung eines Sachverständigen trägt der Sozialhilfeträger.

§ 5

Diese Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.03.2009 geschlossen. Sie kommt frühestens mit dem Datum der letzten Unterschrift zustande. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die Vereinbarung weiter, bis eine Vertragspartei die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Partei schriftlich kündigt oder zu Neuverhandlungen auffordert.

§ 6

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayer. Rahmenvertrages vom 15.06.2004.“

Mit gleichem Datum wurde eine für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 geschlossene Rahmenvereinbarung unter Erhöhung des Stundensatzes auf 18,00 €, im Übrigen aber gleichen Inhalts, abgeschlossen.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 06.03.2009 erließ die Beklagte am 17.04.2009 zunächst gegenüber der „Familie P.“ einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Familie tätig gewesen sei. Auf Widerspruch von Frau P. hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2009 den Bescheid gegenüber der „Familie P.“ auf und stellte fest, dass kein Vertragsverhältnis der Beigeladenen zu 1) zu dieser bestanden habe. Die Beigeladene zu 1) sei „aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Bezirk Oberfranken tätig geworden“.

Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Beigeladene zu 1) am 09.11.2009 erneut den streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab dem 12.09.2008. Sie legte Stundennachweise aus der Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 vor und gab an, ab September 2008 bis Oktober 2009 Zahlungen zwischen 637,00 € und 2.521,00 € monatlich erhalten zu haben. Im August 2009 (Ferien) und ab November 2009 (Kuraufenthalt von P) habe sie nichts verdient.

Der Kläger erklärte (Schreiben vom 28.10.2009 und 10.12.2009), dass er der Beigeladenen zu 1) keine Klienten zuweise, sondern lediglich als überörtlicher Sozialhilfeträger in ein Rechtsverhältnis mit ihr trete. Da auf die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe ein Rechtsanspruch bestehe, der Bezirk aber selbst keine Integrationshelfer beschäftige, habe sich die Familie selbst um eine geeignete Person bemühen müssen. Die Beigeladene arbeite selbstständig und eigenverantwortlich und sei auch für die Akquise selbst zuständig. Sie sei weder weisungsgebunden noch in die Organisationsstruktur eingebunden. Durch die Vereinbarung werde lediglich sichergestellt, dass die Hilfe durch qualifizierte Kräfte und in der notwendigen Form erfolge.

Nach Anhörung erlies die Beklagte am 22.01.2010 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem sie gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) feststellte, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beim Kläger seit dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Beigeladene zu 1) unterliege bei der Gestaltungsmöglichkeit ihrer Arbeitszeit dem einseitigen Direktionsrecht des Auftraggebers bzw. der Familie P. Auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes unterliege sie dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Dabei habe sie sich an die zeitlichen Vorgaben ihres Auftraggebers zu halten und erhalte Weisungen vom Auftraggeber bzw. der Familie P. Hierfür erhalte sie eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung. Die Beigeladene zu 1) müsse die Leistung zwar nicht höchstpersönlich erbringen und habe die Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, habe hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Durch die Stundennachweise übe der Auftraggeber sein Kontrollrecht aus. Indem sie für den Kläger die bewilligten Hilfen erbringe, erfülle sich in klassischer Weise die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation.

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteilen vom 11.03.2009 (B 12 R 11/07 R) sowie vom 04.06.2009 (B 12 R 6/08 R) fasste die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2010 den Bescheidtenor neu wie folgt:

„Der Bescheid vom 22.01.2010 wird dahingehend abgeändert, dass in der von Frau A. ausgeübten Beschäftigung als Integrationshelferin beim Bezirk Oberfranken in der Zeit vom 12.09.2008 bis 31.07.2009; vom 01.09.2009 bis 31.10.2009 und ab dem 01.01.2010 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI), der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) besteht. Die Versicherungspflicht beginnt am 12.09.2008.“

Der Widerspruch des Klägers vom 08.02.2010 gegen den Bescheid vom 22.01.2010 wurde nach Erlass des Änderungsbescheids mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 21.10.2010 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Da der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII nur dann zur Übernahme einer Vergütung verpflichtet sei, wenn eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer geschlossen werde, habe er mit der Beigeladenen zu 1) zum 14.05.2009 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, die abstrakt den Rahmen für die zu erbringende Leistung abstecke. Derartige Vereinbarungen würden bundesweit mit einer Vielzahl von Einrichtungen bzw. Diensten geschlossen, ohne dass hierdurch Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung begründet würden. Ähnliche Vertragsverhältnisse bestünden z. B. bei den Krankenkassen und Pflegekassen, ohne dass diese gegenüber den Pflegekräften als Arbeitgeber auftreten würden. Die Beigeladene zu 1) habe danach zwar einer Dokumentationspflicht unterlegen und über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und bei Anforderung Entwicklungsberichte (konkret im Juli 2009) vorlegen müssen. Dokumentationen seien aber nicht angefordert worden. Auch aus dem sozialhilferechtlichen Bescheid würde sich keinerlei Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergeben. Dies könne allenfalls die Familie des P. Die Beklagte verkürze das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis auf ein ausschließliches Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger. Tatsächlich trete mit dem Bewilligungsbescheid lediglich der Sozialleistungsträger in Form eines Schuldbeitritts an die Seite des Leistungsberechtigten. Diese Kostenübernahme führe aber zu keinen Arbeitgeberpflichten. Zusätzliche Vereinbarungen habe es nicht gegeben.

Die Beigeladene zu 1) ergänzte, dass Entwicklungsberichte von ihr nur im Zusammenhang mit der Antragstellung abgegeben worden seien. Ansonsten habe sie nur die Stundennachweise ausgefüllt und abgegeben. Wegen der Anfallsgefährdung von P sei sie von dessen Mutter über Anzeichen, Symptome und dem Umgang damit unterwiesen worden.

Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 08.10.2012. Wenn der Sozialhilfeträger sich zur Leistungserbringung einer natürlichen Person bediene, mit der entsprechend § 75 SGB XII eine Vereinbarung wie vorliegend geschlossen werde, würden sich hieraus Bindungen ergeben, die die Tätigkeit als Beschäftigung qualifizierten. Auch soweit der Sozialhilfeträger gemäß §§ 4,5 SGB XII zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Träger bediene, bleibe er den Leistungsberechtigten gegenüber qualitativ verantwortlich, was sich in den Regelungen der §§ 75 Abs. 3 und 4 und 76 SGB XII niederschlage. Nach § 10 Abs. 3 SGB XII unterliege die Leistungserbringung faktisch einer ständigen Überprüfung. Der zeitliche Umfang der Leistungserbringung werde, da der vorgelegte Bewilligungsbescheid keine entsprechenden Angaben enthalte, offensichtlich durch einen vom Kläger aufzustellenden und zu überwachenden Gesamtplan bestimmt. Andernfalls würde die in der Leistungsvereinbarung geregelte Qualitätsüberprüfung schlicht ins Leere gehen. Auch im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis habe sich aufgrund immer engerer Normierung der Geldleistungsanspruch zunehmend in einen Sachleistungsverschaffungsanspruch gewandelt. Ein irgendwie gestalteter Gestaltungsspielraum sei bei der klar definierten Unterstützungsleistung der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar.

Nach Anhörung der Beteiligten hob das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2013 die Bescheide vom 22.01.2010 und 18.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 auf (Ziffer I). Die Beklagte habe dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten (Ziffer II). Die Beigeladene zu 1) unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie habe ihre Tätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, was für die Annahme der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem SGB III erforderlich wäre. Dabei sei für den vorliegenden Fall neben den üblichen Abgrenzungskriterien das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.04.2012 (B 12 KR 14/10 R) heranzuziehen. Mit Beschluss vom 21.10.2013 wurde der Tenor in Ziffer II berichtigt. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die berichtigte Entscheidung wurde der Beklagten am 23.10.2013 zugestellt.

Am 20.09.2013 hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ob die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft auch anderen Auftraggebern hätte anbieten können, sei kein Argument für ein Unternehmerrisiko. Bei der von der Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Hilfeleistung für ein schwer behindertes Kind im Alltag habe auch kein gestalterischer Spielraum bestanden. Die einseitige Überbürdung von Risiken für Krankheit und Urlaub begründe ebenfalls keine Selbstständigkeit.

In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2015 hat die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.08.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2010 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger vom 12.09.2008 bis zum 23.12.2010 nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Klägers und der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.01.2010 und 18.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 sind rechtswidrig und daher zu Recht vom Sozialgericht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin vom 12.09.2008 bis zum 23.02.2010 nicht abhängig beschäftigt beim Kläger und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Vom Berufungsgericht nicht zu klären ist die Frage, ob für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S. 1 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Beigeladene zu 1) beim Kläger wegen des Vorliegens einer Beschäftigung bei diesem im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R).

Für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bestand im streitigen Zeitraum Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch), in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III).

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, es muss aber eine fremdbestimmte Leistung bleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, 7 RAr 12/92, Juris Rn. 16 m. w. N.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten hat dann gegenüber den Vereinbarungen den Vorrang, wenn eine formlose Abbedingung der Vereinbarungen möglich ist. Andererseits ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.

Haben die Beteiligten vertraglich oder durch mündliche Abreden dokumentiert, vereinbart, keine Beschäftigung zu wollen, kommt dem Willen der Beteiligten nur dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon rechtlich relevant abweichen (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

Dabei setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

Gemessen an diesen Anforderungen hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Ein Beschäftigungsverhältnis ist weder durch die Vereinbarung vom 14.05.2009 (ggf. rückwirkend ab dem 12.09.2008), noch durch den Rahmenvertrag vom 15.06.2004 oder die gegenüber P ergangenen Bewilligungsbescheide oder die Übernahme der Tätigkeit als Integrationshelferin für P im Jahr 2008 begründet worden (zur Bewertung der Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags vgl. BSG, Urteile vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R und vom 28.09.2011, a. a. O.). Auch aus den Besonderheiten des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts ergibt sich kein anderes Ergebnis (zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10). Die darin für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungserbringung angesprochenen Merkmale können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit sich aus dem hier zur beurteilenden Recht der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII keine Besonderheiten ergeben.

Gemeinsam ist beiden Leistungssystemen, dass die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit freien Trägern zusammenarbeiten (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 SGB XII bzw. § Abs. 2 SGB VIII) und mit geeigneten Leistungserbringern Verträge schließen. Den §§ 73ff. SGB VIII vergleichbare Regelungen über den Abschluss und die Ausgestaltung von Verträgen sowie Einzelheiten der Zusammenarbeit enthalten für den Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die §§ 75ff. SGB XII, die auf Einrichtungen und sonstige Dienste Anwendung finden (§ 75 Abs. 1 SGB XII). Geeignet sind Einrichtungen und Dienste, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Hilfe entsprechen und Gewähr dafür bieten, dass der gegenüber dem Träger der Sozialhilfe bestehende Individualanspruch des Leistungsberechtigten erfüllt wird. Die nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu schließenden Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung stellen dabei einerseits für den Leistungserbringer eine Anspruchsgrundlage für die Abrechnung dar. Sie dienen andererseits aber auch der Kontrolle und der Qualitätssicherung vor dem Hintergrund des Leistungsanspruchs des einzelnen Hilfebedürftigen (Bedarfsdeckungsgrundsatz, vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII) und der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern. Bei mehreren gleichwertigen Angeboten muss der Sozialhilfeträger vorrangig mit den kostengünstigeren Anbietern abschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Liegen solche Angebote nicht vor, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel ein Rechtsanspruch des Anbieters auf den Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, Rn. 34).

Die insoweit bestehende Strukturverantwortung und Gewährleistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet indes keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen wird (BSG, Urteil vom 25.04.2012, a. a. O., für den Bereich des Jugendhilferechts).

Auch soweit § 6 SGB XII qualitative Anforderungen an die Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter von Sozialhilfeträgern enthält, kann hieraus nicht geschlossen werden, ein Sozialhilfeträger dürfe nur mit Personen zusammen arbeiten, die er selbst eingestellt hat.

Vereinbarung vom 14.05.2009 i. V. m. dem Rahmenvertrag vom 15.06.2004

Die Vereinbarung vom 14.05.2009 enthält, unabhängig davon, ob sie auch für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009 wirksam zustande gekommen ist, über die in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Inhalte hinaus keine Regelungen, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) ein Beschäftigungsverhältnis begründen wollte. Für die Beurteilung der einzelnen Auftragsverhältnisse können hieraus ebenfalls keine Schlüsse gezogen werden. Regelungsgehalt der Vereinbarung ist die grundsätzliche Bereitschaft der Beigeladenen zu 1) im Sinne eines Leistungsangebots, persönliche Assistenzleistungen für behinderte Kinder zu erbringen. Im Gegenzug hat sich der Kläger bereit erklärt, in den Fällen, in denen diese Leistung durch Bescheid bewilligt wurde, im bewilligten Umfang zu den in der Vereinbarung genannten Bedingungen abzurechnen. Soweit einzelne Merkmale wie die feste Entlohnung und die Kontroll- und Nachweispflichten isoliert Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sein könnten, fehlen demgegenüber jegliche Hinweise auf arbeitsvertragliche Grundpflichten, eine Weisungsgebundenheit oder Höchstpersönlichkeit. Der Kläger schuldet der Beigeladenen zu 1) über die ausgehandelte und vereinbarte Vergütung hinaus weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch Urlaub. Die vereinbarten Kontrollpflichten sind den Vorgaben des § 75 SGB XII geschuldet und treffen jeden Dienstleister, der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem SGB XII tätig wird. Die Beteiligten haben damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten.

Der Bayerische Rahmenvertrag vom 15.06.2004 (abrufbar unter www...de), auf den in der Vereinbarung Bezug genommen wurde, enthält lediglich allgemeine Grundsätze über die Leistungserbringung und Abrechnung im Bereich der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, nicht aber Vorgaben betreffend die Abwicklung einzelner Vertragsverhältnisse.

Bezogen auf die hier streitige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung handelt es sich bei der Vereinbarung vom 14.05.2009 um eine klassische Rahmenvereinbarung, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen solle (vgl. zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 m. w. N.). Werden „unter dem Dach“ eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen „Einsatzaufträge“ am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R).

Bewilligungsbescheide

Die bezogen auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ergangenen Bewilligungsbescheide vom 29.07.2008, vom 17.08.2009 und vom 19.07.2010 begründen im Verhältnis der Beigeladenen zu 1) zum Kläger schon deshalb keine arbeitsvertraglichen Pflichten, weil sie nicht ihr gegenüber ergangen sind und nur insofern eine Grundlage für die von ihr übernommene Tätigkeit darstellen, als darin Art und Umfang der gegenüber P bewilligten Hilfeleistung dahingehend geregelt werden, dass die Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs der G-Schule in A-Stadt, unter gleich bleibenden Voraussetzungen für das jeweiligen Schuljahr zu dem darin genannten Stundensatz übernommen würden. Welche Person diese Aufgabe übernehmen würde, war ursprünglich nicht klar und auch nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheids. Das gilt auch, soweit im Bewilligungsbescheid des Klägers vom 27.07.2008 auf die Beigeladene zu 1) Bezug genommen wurde. Weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus der aktenkundigen Korrespondenz mit der Familie P. ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Leistungserbringung an deren Erbringung durch die Beigeladene zu 1) geknüpft hätte. Diese Form der Leistungserbringung ist typisch für die Leistungserbringung im sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (sh. unten), ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass darüber hinaus individuelle Rechte und Pflichten im Verhältnis des Klägers zur Beigeladenen zu 1) begründet werden sollten. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Schule des Klägers. Diese war zwar für die Bewilligung der Leistung insofern relevant, als die Eingliederungshilfe nur dann zu erbringen ist, wenn und soweit die Hilfe nicht von der Schule selbst erbracht werden kann. Das bedeutet, dass sie an einer anders ausgestatteten Förderschule möglicherweise nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen wäre. Eine Weisung gegenüber der Beigeladenen zu 1) war damit nicht verbunden.

Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis

Die Regelungen des SGB XII treffen wie die des SGB VIII keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Integrationshelfern und anderen Leistungserbringern, sondern haben allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick. Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Dabei entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung; vielmehr sieht das Gesetz eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung bzw. den Leistungserbringer vor. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R mit zahlreichen Literaturhinweisen). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist dabei die „Übernahme“ der der Einrichtung bzw. dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt hat dann zum Einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, a. a. O.). Weitergehende Rechtsverhältnisse, insbesondere Beschäftigungsverhältnisse werden durch das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis nicht begründet. Auch die dem Leistungsträger verbleibende Gesamtverantwortung für die Erbringung der Eingliederungshilfe bedeutet nicht, dass damit verbundene Dienstleistungen (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden könnten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.04.2012, a. a. O., für den Bereich der Jugendhilfe).

Auftragsausführung

Auch durch die Umstände bei der Ausführung des einzelnen Auftrags, hier der Betreuung des P, ist kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) zustande gekommen. Die Beigeladene zu 1) war in der Ausführung ihrer Arbeit dem Kläger gegenüber weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch war sie ihm gegenüber weisungsgebunden oder in irgendeiner Form in seinen Geschäftsbetrieb eingebunden.

Die Beigeladene zu 1) hat vom Kläger zu keinem Zeitpunkt Weisungen erhalten und konnte gegen ihren Willen vom Kläger weder aus einem laufenden Einsatz abgezogen noch einem anderen Kind „zugeteilt“ werden. Dass Weisungen völlig entbehrlich gewesen seien, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben hätten, vermag der Senat schon vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des P und der damit verbundenen Kenntnisse bezüglich der erforderlichen Medikamentengabe und des Umgangs mit eventuellen Anfällen nicht erkennen. Solche auf die Auftragsausführung bezogenen Weisungen bzw. Vorgaben sind aber ausschließlich von der Familie des P erteilt worden und nicht vom Kläger. Auch die nach dem SGB XII grundsätzlich vorgesehenen Kontrollrechte wurden nicht ausgeübt. Der Kläger ist im Zusammenhang mit der Betreuung des P erstmals im Rahmen der Antragstellung im Juli 2009 mit der Beigeladenen zu 1) in Kontakt getreten, indem er von ihr für die Entscheidung über die Weiterbewilligung der Leistungen einen Entwicklungsbericht angefordert hat. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich Ort und Zeit an die Schulzeit und den Schulort des P gebunden war und damit in der Ausführung ihrer Tätigkeit zeitlich und örtlich vergleichsweise beschränkt war, ergab sich als zwangsläufige Rahmenbedingung aus der Art der zeitlich und örtlich mit dem Schulbesuch des P verknüpften Tätigkeit und war ebenfalls nicht Ausfluss eines dem Kläger zustehenden und von ihm ausgeübten Weisungsrechts. Auch soweit die Weisungsgebundenheit - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann, ergibt sich nichts anderes. Denn die von der Beigeladenen zu 1) erbrachte Dienstleistung war nicht dergestalt, dass sie als fremdbestimmte Leistung in einer seitens des Klägers vorgegebenen betrieblichen Ordnung aufgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, 7 RAr 12/92, Juris Rn. 16 m. w. N.). Soweit die Beigeladene zu 1) Weisungen bzw. Vorgaben der Familie P. oder der Schule erhalten hat, können diese dem Kläger nicht im Sinne einer vorgegebenen betrieblichen Ordnung zugerechnet werden.

Eine Einbindung in den Geschäftsbetrieb des Klägers müsste sich auf dessen Tätigkeit als überörtlicher Sozialhilfeträger beziehen und besteht nach o. g. nicht bereits dadurch, dass die Beigeladene zu 1) als Leistungserbringerin für den Kläger aufgetreten ist. Denn danach besteht dessen Aufgabe gerade darin, Leistungen der Eingliederungshilfe zu bewilligen und hierüber mit geeigneten Leistungserbringern Verträge abzuschließen, nicht aber, diese selbst zu erbringen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben letztlich zwei völlig getrennte „Geschäfte“ betrieben. Der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst mit dem Kläger abgerechnet hat, kommt aus diesem Grund ebenfalls keine Bedeutung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu.

Die Beigeladene zu 1) hat kein eigenes Kapital eingesetzt. Sie hat aber - in vergleichsweise geringem Umfang - ein Unternehmerrisiko getragen. Denn sie hat ihre Vergütung nur dann erhalten, wenn sie den P tatsächlich betreut bzw. betreuen konnte, was zuletzt aufgrund dessen Krankenhausaufenthalten nicht mehr regelmäßig der Fall war und offensichtlich auch Anlass für die Beendigung der Tätigkeit war (Ausfallrisiko). Als Abgrenzungskriterium kommt der Frage des Unternehmerrisikos vorliegend allerdings keine entscheidende Bedeutung bei. Denn dem Ausfallrisiko standen vor dem Hintergrund der von vornherein durch die Schulzeit nach oben begrenzten Betreuungszeit und einer nach Stunden abzurechnenden Vergütung bezogen auf die Erzielung der Einkünfte praktisch keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber, als einem Arbeitnehmer, auch wenn die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Kapazitäten grundsätzlich auch weitere Kinder hätte betreuen können (vgl. zu diesem Erfordernis, BSG, Urteil vom 30.10.2013, a. a. O.). Der vereinbarte Stundenlohn von 15,00 € bzw. 18,00 € brutto im streitgegenständlichen Zeitraum war auch nicht dergestalt, dass er das Risiko des Verlustes der Verdienstmöglichkeit über mehrere Wochen ohne Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Beigeladene zu 1) hinreichend ausgleichen würde.

Im Ergebnis steht damit für den Senat fest, dass die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen des Klägers unterlag und sie nicht in seinen Betrieb eingegliedert war. Auch aus den vertraglichen Beziehungen ergibt sich nicht, dass eine abhängige Beschäftigung beim Kläger gewollt war. Die Herleitung einer Beschäftigung aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ist ebenfalls nicht möglich. Vor diesem Hintergrund misst der Senat dem nur schwach ausgeprägten Unternehmerrisiko bei fehlendem Kapitaleinsatz, der nicht frei gestaltbaren Arbeitszeit und dem ebenfalls nicht frei wählbaren Arbeitsort keine entscheidende Bedeutung bezogen auf die streitigen rechtlichen Beziehungen zum Kläger zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwertes gelten die §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Streitwerts bestehen vorliegend nicht.

Wegen der auch nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Leistungserbringung im Bereich des Rechts der Eingliederungshilfe für Behinderte wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. be
published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen
published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
published on 28/09/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.