Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 383/11

published on 19/03/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 383/11
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Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Leistungsabsenkungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 80 v. H. der Regelleistung für die Monate Juni bis August 2010, um 90 v. H. der Regelleistung für die Monate Juli bis September 2010 und um 100 v. H. der Regelleistung für die Monate August bis Oktober 2010 streitig.

Der 1960 geborene Kläger erhält seit dem 16.06.2005 laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.

Im streitigen Zeitraum wurden dem Kläger mit Bescheid vom 19.05.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 bewilligt. Aufgrund von Sanktionen erhielt der Kläger für die Monate Juni bis August 2010 Leistungen in Höhe von 206,80 EUR (Kürzung um 80 v. H. mit Bescheid vom 07.05.2010) und für die Monate September bis November 2010 in Höhe von 494 EUR (ungekürzte Leistungen: Regelleistung 359 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 135 EUR). Der Kläger zahlt monatlich 135 EUR Miete.

Am 18.01.2010 nahm der Kläger einen Meldetermin nicht wahr. Der Beklagte minderte mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.02.2010 das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Monate März bis Mai 2010 um 70 v. H. der Regelleistung. Der Bescheid wurde am 08.02.2010 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 16.02.2010 wurde der Kläger aufgefordert, am 23.02.2010 um 9:30 Uhr in der Außenstelle A-Stadt des Beklagten vorzusprechen. Es solle ein Gespräch über das Bewerberangebot beziehungsweise über die berufliche Situation des Klägers geführt werden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, mit der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass das Arbeitslosengeld II nochmals um 80 v. H. der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Seine Leistungen seien bereits mit Bescheid vom 05.02.2010 um 70 v. H. gekürzt worden.

Am 23.02.2010 erschien der Kläger um 9:50 Uhr am Empfang des Beklagten und teilte mit, dass er zu dem Termin nur unter Zeugen erscheinen werde und übergab ein Widerspruchsschreiben. Sein persönlicher Ansprechpartner sei am 23.02.2010 um 9:30 Uhr nicht bereit gewesen mit ihm unter Zeugen zu sprechen. Mit Schreiben vom 23.02.2010 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Sanktion nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört, da er zu dem Termin nicht beim Ansprechpartner erschienen sei und auch keine Eigenbemühungen nachgewiesen habe.

Mit Bescheid vom 07.05.2010, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers vom 01.06.2010 bis zum 31.08.2010 um 80 v. H. der Regelleistung nach § 31 Abs. 2, Abs.3 S. 3 und Abs. 4 SGB II in der für Sanktionstatbestände bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.). Die bisherige Bewilligungsentscheidung würde insoweit aufgehoben. Der Kläger sei am 23.02.2010 nicht beim zuständigen Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit erschienen. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis liege nicht vor, auf das Anhörungsschreiben vom 23.02.2010 habe der Kläger nicht geantwortet.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB II. Diese Vorschrift bestimme, dass bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 2 (Meldeversäumnis) das Arbeitslosengeld II gemindert werde. Der Widerspruchsführer sei auch seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er habe zwar am 23.02.2010 in der Eingangszone am Empfang vorgesprochen, sei jedoch nicht bei seinem Arbeitsvermittler erschienen. Das Einladungsschreiben habe unmissverständlich angegeben, in welchem Zimmer und um welche Uhrzeit er vorsprechen solle. Der Meldezweck sei auch rechtmäßig. Der Vortrag des Klägers, er sei nur unter Zeugen bereit, bei seinem Arbeitsvermittler vorzusprechen, sei unbeachtlich, da es andernfalls in seinem Belieben stünde, sich mit der Behauptung er habe keinen Zeugen finden können, Vorspracheterminen zu entziehen.

Am 12.08.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut, das die Klage mit Urteil vom 17.08.2011 abwies. Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen. Allein das Erscheinen am Empfang, ohne ein Gespräch über die berufliche Situation beziehungsweise über die Bewerbersituation zu führen, erfülle den Meldezweck nicht. Daher liege keine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Meldetermins vor. Voraussetzung hierfür sei, dass auch der Meldezweck erreicht werden könne.

Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde der Kläger aufgefordert, am 19.05.2010 in der Außenstelle A-Stadt vorzusprechen. Es solle ein Gespräch über das Bewerberangebot beziehungsweise über die berufliche Situation des Klägers geführt werden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, mit der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass das Arbeitslosengeld II nochmals um 90 v. H. der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Seine Leistungen seien bereits mit Bescheid vom 07.05.2010 um 80 v. H. gekürzt worden. Mit Anhörungsschreiben vom 19.05.2010 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Sanktion nach § 24 SGB X angehört, da er zu dem Termin nicht beim Ansprechpartner erschienen sei. Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht erfolgte, minderte der Beklagte mit Bescheid vom 14.06.2010, am 15.06.2010 zur Post gegeben, das Arbeitslosengeld II des Klägers vom 01.07.2010 bis zum 31.09.2010 um 90 v. H. der Regelleistung nach § 31 Abs. 2, Abs.3 S. 3 und Abs. 4 SGB II.

Zur Begründung des eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, dass er zu dem Termin nicht habe kommen können, weil sein Autotank leer gewesen sei, er starke Rückenschmerzen gehabt habe und ein Besuch beim Arzt nicht möglich gewesen sei. Am Nachmittag seien seine Schmerzen nach Medikamenteneinnahme erträglicher geworden und er habe eine kostenlose Fahrgelegenheit (Anhalter) gehabt. Aber dann habe der Beklagte bereits geschlossen gehabt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB II. Diese Vorschrift bestimme, dass bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 2 (Meldeversäumnis) das Arbeitslosengeld II gemindert werde. Der Widerspruchsführer sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Zwar gebe er an, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein zu erscheinen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Auch der Vortrag, dass er wegen der Sanktion nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um den Meldetermin wahrzunehmen, sei unbeachtlich, da der Kläger eine Fahrtkostenerstattung erhalten könne.

Am 12.08.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut, das die Klage mit Urteil vom 17.08.2011 abwies. Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen. Der Sanktionsbescheid sei nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 21.06.2010 wurde der Kläger aufgefordert, am 28.06.2010 in der Außenstelle A-Stadt vorzusprechen. Es solle ein Gespräch über das Bewerberangebot beziehungsweise über die berufliche Situation des Klägers geführt werden. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, mit der der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass das Arbeitslosengeld II nochmals um 100 v. H. der Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Seine Leistungen seien bereits mit Bescheid vom 14.06.2010 für die Monate Juli bis September 2010 um 90 v. H. gekürzt worden.

Mit Schreiben vom 28.06.2010 wurde der Kläger nach § 24 SGB X zu einer beabsichtigten Sanktion angehört, da er der Einladung zu dem Termin am 28.06.2010 nicht ausreichend nachgekommen sei. Er sei zwar erschienen, sei aber dem Einladungszweck nicht nachgekommen, da er ohne Worte das Einladungsschreiben auf den Schreibtisch des Sachbearbeiters gelegt habe und das Zimmer wieder verlassen habe. Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht erfolgte, minderte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2010 das Arbeitslosengeld II des Klägers vom 01.08.2010 bis zum 31.10.2010 um 100 v. H. der Regelleistung nach § 31 Abs. 2, Abs.3 S. 3 und Abs. 4 SGB II. Hieraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von monatlich 359 EUR. Die bisherige Bewilligungsentscheidung würde insoweit aufgehoben.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 26.07.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.07.2010 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 SGB II. Diese Vorschrift bestimme, dass bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 2 (Meldeversäumnis) das Arbeitslosengeld II gemindert werde. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten des Widerspruchsführers vorliege. Der Kläger mache zwar geltend, dass die Vorschrift verfassungswidrig sei, der Beklagte sei jedoch an die Gültigkeit der Norm gebunden, da das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt habe, dass eine Verfassungswidrigkeit der Norm vorliege. Der Widerspruchsführer sei auch seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er sei zwar am 28.06.2010 beim Arbeitsvermittler erschienen, der Meldezweck habe durch das Erscheinen aber nicht erreicht werden können, weil er das Zimmer nach wenigen Sekunden wortlos wieder verlassen habe. Der Meldezweck der Meldeaufforderung sei auch rechtmäßig gewesen. Ein wichtiger Grund des Widerspruchsführers sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit vorgetragen werde, dass die Sanktionsentscheidung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil nicht zugleich über die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen entschieden worden sei, sei dies rechtlich nicht zutreffend. Die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen könne getrennt erfolgen.

Am 05.10.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut und beantragte den Sanktionsbescheid aufzuheben und sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu berücksichtigen. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen, da er zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort erschienen wäre.

Mit Urteil vom 18.04.2011 wies das Sozialgericht Landshut die Klage ab. Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen. Allein die physische Präsenz für einen sehr kurzen Zeitraum ohne jede weitere Mitwirkung seitens des Hilfebedürftigen führe nicht dazu, dass die Meldepflicht in ausreichendem Umfang erfüllt werde. Neben der tatsächlichen Meldung sei Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Meldung, dass auch der Meldezweck erreicht werde. Der Meldezweck (Gespräch über das Bewerberangebot beziehungsweise über die berufliche Situation) sei durch das Verhalten des Klägers vereitelt worden. Der Kläger sei über die Rechtsfolgen auch konkret, individuell, verständlich und richtig belehrt worden. Einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II habe der Kläger nicht nachgewiesen. Auch der Umfang der Absenkung sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen andererseits seien eigenständige Verwaltungsentscheidungen und nicht miteinander verknüpft. Der Beklagte habe Beginn und Dauer des Sanktionszeitraums zutreffend festgestellt.

Der Kläger hat gegen die Urteile des Sozialgerichts Landshut Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und insbesondere die Verletzung seines Existenzminimums geltend gemacht. § 31 SGB II a. F. stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, er verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, insbesondere wenn die Leistungskürzungen die Kosten der Unterkunft umfassen würden, außerdem sei er seiner Meldepflicht nachgekommen, da er erschienen sei. Er sei im Übrigen erwerbsunfähig.

Über den Gesundheitszustand und die Frage der Steuerungsfähigkeit des Klägers hat der Senat ein Gutachten der Psychiaterin Frau Dr. D. eingeholt, das diese am 29.08.2013 erstattet hat. Frau Dr. D. hat bei dem Kläger eine paranoide Persönlichkeitsstörung, einen Zustand nach metastasierendem Melanom sowie Funktionsstörungen und Schmerzen des rechten Armes und der Schulter festgestellt. Der Kläger könne mehr als 3 Stunden täglich leichte Arbeiten ohne besondere fachliche Anforderungen verrichten und sei durch diese Gesundheitsstörungen nicht daran gehindert, einen Meldetermin beim Beklagten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er sei insbesondere dazu in der Lage sein Verhalten willentlich zu steuern. Dies begründe sich in der Tatsache, dass sich der Kläger bei der jetzigen Begutachtungssituation kooperativ und situationsadäquat verhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 hat der Kläger erklärt, dass er immer pünktlich zu Vorspracheterminen erschienen sei. Er könne sich nicht erklären, warum sich aus den Akten der Beklagten eine 20-minütige Verspätung ergebe. Er könne sich allerdings daran erinnern, dass er ohne Zeugen nicht zur Vorsprache habe kommen wollen.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.08.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 07.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2010 und das Urteil des Sozialgerichts vom 17.08.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2010, sowie das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Verfahrensakte L 6 R 643/08 des Bayerischen Landessozialgerichts, die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Niederbayern sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren.

Die frist- und formgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist die Höhe der vom Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.10.2010.

Streitgegenstand der Klagen des Klägers ist, die Leistungen nach dem SGB II ungekürzt bzw. nicht abgesenkt zu erhalten. Ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Jobperspektive vom 10.10.2007 - BGBl I 2327 (a. F.) stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, Rn. 12).

Der Beklagte hat die Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 19.05.2010 für die Monate Juni bis November 2010 bewilligt. In den Monaten Juni bis April 2010 berücksichtigte der Beklagte die Absenkung der Regelleistung um 70 v. H., die mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.02.2010 ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen, da er für die Beteiligten nach § 77 SGG bindend ist.

1. Die mit Bescheid vom 07.05.2010 verfügte Sanktion beruht auf § 31 SGB II a. F.

Der Sanktionsbescheid vom 07.05.2010 und der Bewilligungsbescheid vom 19.05.2010 bilden eine rechtliche Einheit hinsichtlich der Leistungsbewilligung für die Monate Juni bis August 2010 (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.2010, B 4 AS 68/09 R, juris, Rn. 9). Der Bewilligungsbescheid war insoweit auch vom Widerspruchsbescheid erfasst. Um das Klageziel, die Gewährung ungekürzter Leistungen nach dem SGB II zu erreichen, ist die richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche hat der Kläger nicht ausdrücklich erhoben, der Senat legt jedoch seinen Antrag im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes entsprechend aus, da er im gesamten Berufungsverfahren ausreichend deutlich gemacht hat, dass es ihm um eine ungekürzte Auszahlung der vollen Leistungen nach dem SGB II gehe.

Anzuwenden sind vorliegend die leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II). Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 2 SGB II). Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt (§ 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II i.d.F des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl I 1706).

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, das den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst (§ 19 Abs. 1 SGB II). Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II. An seiner Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB II bestehen, nach Einholung des Gutachtens von Frau Dr. D. und nach Durchführung des Rentenverfahren vor dem 6. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts keine Zweifel. Er ist hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 9, 11, 12 SGB II. Der alleinstehende Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über kein eigenes Einkommen oder berücksichtigungsfähiges Vermögen.

1.1. Mit Schreiben vom 16.02.2010 wurde der Kläger unter Angabe des Meldezwecks zu einem Gespräch über das Bewerberangebot/seine berufliche Situation zu einer Vorsprache beim Beklagten aufgefordert. Dieses Schreiben stellt eine wirksame Meldeaufforderung dar, von der der Kläger Kenntnis hatte und die ihm verdeutlichte, welches Verhalten von ihm gefordert wurde (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 26, bzw. S.Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 32 Rn. 12, m. w. N.).

Die Meldeaufforderung enthielt den Zweck, den Zeitpunkt und den Ort der Meldung. Es wurde hinreichend bestimmt dargelegt, welches Verhalten vom Kläger erwartet wird, nämlich ein Gespräch über seine persönliche Bewerbungssituation mit seinem Arbeitsvermittler zu führen, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

1.2. Die Meldeaufforderung war auch mit ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes konkret, richtig und vollständig sein und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgen (vgl. die Nachweise in dem Urteil des BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R - BSGE 105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 5 Rn. 19). Sie soll dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens ergeben, wenn er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten geltend machen kann. Hintergrund dieser strengen Anforderungen ist, dass nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung den hinter den Sanktionen stehenden Zweck, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen kann (BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R, juris, Rn. 26). In der dem Kläger erteilten Rechtsfolgenbelehrung war nicht die konkrete Höhe der Minderung des Leistungsanspruchs angeführt. Sie enthielt lediglich die Angabe eines Prozentsatzes, um den die ihm zustehende Regelleistung abgesenkt werde. Der Senat sieht diese Angabe als ausreichend an, um den Kläger die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen der Sanktion zu verdeutlichen. Es nicht notwendig, dass dem Kläger der konkrete, verbleibende Auszahlungsbetrag oder der einzubehaltende Betrag ausdrücklich genannt wird. Dem Kläger ist es zumutbar eine einfache Rechenoperation durchzuführen und die konkrete Höhe der verbleibenden Leistungen aus den Angaben des Beklagten zu entnehmen.

1.3. Bei der Verpflichtung, einen Meldetermin wahrzunehmen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, die zum einen an die allgemeine Obliegenheit zum persönlichen Erscheinen und zu Untersuchungen (§§ 61f SGB I - Sozialgesetzbuch Erstes Buch) anknüpft, zum anderen an die allgemeine Meldepflicht in § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), dessen entsprechende Anwendung der Gesetzgeber in § 59 SGB II angeordnet hat und die sich als Ausformung der umfassenden Mitwirkungsobliegenheit des § 2 SGB II über die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hinaus auch auf Sozialgeldbezieher bezieht. Diese Obliegenheit besteht nur dann, wenn sie für die Entscheidung über die Leistungsgewährung oder über erforderliche Maßnahmen angezeigt beziehungsweise erforderlich ist. (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) - SGB II, § 32, Rn. 5).

Der Kläger hat gegen diese Obliegenheit verstoßen, da er nicht ordnungsgemäß zum Meldetermin erschienen ist. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn der Hilfeempfänger sich nicht zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort meldet, der in der Aufforderung genannt ist. Vorliegend sollte sich der Kläger beim Arbeitsvermittler um 9:30 Uhr in einem bestimmten Raum melden. Eine 20-minütige verspätete Vorsprache im Eingangsbereich des Beklagten stellt keine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Meldetermins dar, wenn es anschließend nicht zu einer Nachholung des Termins beim Arbeitsvermittler kommt. Hierzu war der Kläger nicht bereit, da er den Termin nicht ohne Zeugen wahrnehmen wollte.

1.4. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist wegen der strukturellen Ähnlichkeit des § 31 SGB II a. F. zum Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III auch im Rahmen des § 31 Abs. 2 SGB II a. F. die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen (BSG, a. a. O., m. w. N.) Der Verstoß gegen die Meldeaufforderung ist dem Kläger subjektiv vorwerfbar. Insbesondere kann er sich nicht auf gesundheitliche Gründe berufen, wonach er nicht dazu in der Lage war, einen Meldetermin ordnungsgemäß wahrzunehmen und sich den Anforderungen an einen normalen zwischenmenschlichen Umgang entsprechend zu verhalten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Psychiaterin Frau Dr. D ... Der Kläger ist trotz seiner Persönlichkeitsstörung dazu in der Lage, einen Vorsprachetermin ordnungsgemäß wahrzunehmen und sein Verhalten entsprechend zu steuern. Er ist nicht krankheitsbedingt daran gehindert, einen Meldetermin und den damit verbundenen Anforderungen gerecht zu werden. Damit hat der Kläger pflichtwidrig gegen seine Obliegenheit zur Meldung beziehungsweise zum Erscheinen beim Arbeitsvermittler verstoßen.

1.5. Einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Angabe, dass er den Termin nur unter Anwesenheit eines Zeugen wahrnehmen wolle, stellt keinen wichtigen Grund dar. Der Kläger war nicht daran gehindert mit einem Zeugen zu dem Termin zu erscheinen. Aus § 13 Abs. 4 SGB X ergibt sich, dass er jederzeit berechtigt ist, zu einem Vorsprachetermin einen Beistand mitzubringen. Tut er dies nicht, obwohl er rechtzeitig von dem Termin wusste, kann er nicht mit dem Argument gehört werden, den Termin nur mit einem Zeugen wahrzunehmen.

1.6. Die Absenkung der Regelleistung um 80 v.H setzt voraus, dass zuvor eine vorangegangene Pflichtverletzung jeweils mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert wurde und dieser dem Hilfebedürftigen bekannt gegeben d. h. zugestellt worden ist (BSG, a. a. O., Rn. 19). Dies ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. § 31 SGB II a. F. differenziert danach, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte oder eine weitere wiederholte Pflichtverletzung handelt. Eine Sanktionierung durch Festlegung eines erhöhten Absenkungsbetrages soll nach dem Willen des Gesetzgebers erst dann zur Anwendung kommen, wenn dem Hilfebedürftigen in einem vorangegangenen Absenkungsbescheid die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt wurde (BSG a. a. O., Rn. 20, Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rn. 86). In der ab dem 01.04.2011 geltenden Neuregelung der Meldeversäumnisse ist nunmehr in § 31a Abs. 1 SGB II ausdrücklich geregelt, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Diese gesetzliche Regelung stellt nach der amtlichen Begründung keine Rechtsänderung dar, sondern will Rechtsklarheit schaffen (vgl. BT-Drs. 17/3404, Seite 111).

Vorliegend wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.02.2010 ein Meldeversäumnis vom 18.01.2010 festgestellt und die Regelleistung des Klägers um 70 v. H. abgesenkt. Diesen Bescheid hat der Kläger spätestens am 09.02.2010 erhalten. Somit stellt das Meldeversäumnis vom 23.02.2010 eine weitere wiederholte Pflichtverletzung dar und führt zu einer Absenkung der Regelleistung um 80 v. H.

Somit hat der Beklagte die Regelleistung mit Bescheid vom 19.05.2010 ordnungsgemäß festgesetzt. Auch einen höheren Anspruch auf Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II als die vom Beklagten übernommenen 135 EUR hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, das weitere Kosten angefallen sind. Ebenso wenig sind Ansprüche nach § 23 SGB II a. F. ersichtlich.

2. Die angefochtenen Bescheide vom 14.06.2010 und 16.07.2010 haben ihre Rechtsgrundlage in § 48 SGB X, § 31 Abs. 6 SGB II a. F.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Eintritt vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist (mit Wirkung für die Zukunft) eingetreten, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 SGB II a. F. für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II vorgelegen haben.

2.1. Die Meldeaufforderung vom 11.05.2010 stellt eine wirksame Meldeaufforderung dar, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war (vgl. oben).

Der Kläger erschien zum Meldetermin nicht und machte nachträglich gesundheitliche Gründe für das Nichterscheinen geltend. Einen Nachweis für seine Krankheit, die zur Unfähigkeit zu dem Meldetermin zu erscheinen geführt haben soll, hat er nicht vorgelegt, obwohl er aufgefordert wurde, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Es ist zwar nicht zwingend notwendig, das krankheitsbedingte Nichterscheinen durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen (vgl. BSG a. a. O. Rn. 32), da auch andere Nachweismöglichkeiten denkbar sind. Der Kläger hat den geltend gemachten wichtigen Grund jedoch auch in anderer Form nicht nachgewiesen; die bloße Behauptung ist nicht ausreichend. Dem Senat war es auch nicht möglich, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben keinen Arzt aufgesucht hat. Der Kläger hatte von dem Meldetermin Kenntnis und hätte sich im Vorfeld um eine rechtzeitige Transportmöglichkeit kümmern müssen. Weder der leere Pkw-Tank, noch die Mitfahrgelegenheit erst am Nachmittag können die Annahme eines wichtigen Grundes i. S.v. § 31 SGB II rechtfertigen.

Auch dieses Meldeversäumnis stellt eine wiederholte weitere Pflichtverletzung dar und führt somit zu einer Absenkung der Regelleistung um 90 v.H, da bereits zuvor mit Bescheid vom 07.05.2010 eine Absenkung um 80 v.H der Regelleistung festgestellt worden ist.

2.2. Auch die Meldeaufforderung vom 28.06.2010 stellt eine wirksame Meldeaufforderung dar, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war (vgl. oben).

Der Kläger erschien zum Meldetermin, verhinderte jedoch durch sein Verhalten, dass der Arbeitsvermittler mit ihm über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation sprechen konnte. Er ist zwar erschienen, legte jedoch lediglich das Einladungsschreiben auf den Schreibtisch des Arbeitsvermittlers und verließ anschließend den Raum ohne ein Gespräch zuzulassen. Der mit der Meldung verfolgte Zweck wurde durch das Verhalten des Klägers nicht erreicht. Dieses vom Kläger bewusst herbeigeführte Nicht-Erreichen des Meldezwecks steht einem nicht wahrgenommenen Meldetermin gleich, da ein Meldetermin nur dann ordnungsgemäß wahrgenommen wird, wenn dessen Zweck erfüllt wird. Der Kläger kann für sein Verhalten keinen wichtigen Grund geltend machen, da er nach den Feststellungen der Psychiaterin Dr. D. dazu in der Lage war den Meldezweck zu erkennen, zu verstehen und sein Verhalten ausreichend zu steuern. Dies wurde durch den persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Senat gemacht hat, bestätigt.

Auch dieses Meldeversäumnis stellt eine wiederholte weitere Pflichtverletzung dar und führt somit zu einer Absenkung der Regelleistung um 100 v.H, da bereits zuvor mit Bescheid vom 14.06.2010 eine Absenkung um 90 v.H der Regelleistung festgestellt worden war.

3. Die Sanktionsbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht zugleich mit der Entscheidung über die Sanktionen eine Entscheidung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II a. F. getroffen wurde. Die Leistungserbringung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II steht im Ermessen des Beklagten. Sie erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung, da es möglich ist, dass ein Hilfebedürftiger seinen Bedarf im Sanktionszeitraum auf andere Weise decken kann. Mit dem Hinweis in dem Bescheid, dass auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittel Gutscheinen - gewährt werden, wurde dem Gesetzeszweck des § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II ausreichend Rechnung getragen. Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten, zeitgleich mit dem Erlass des Sanktionsbescheides auch über die Erbringung ergänzender Sachleistungen zu entscheiden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 21.06.2012, L 7 AS 4298/11, Rn. 40, m. w. N.).

4. Der Beklagte hat auch verhältnismäßig gehandelt. Die Entscheidung nach § 31 SGB II a. F., den Kläger zu sanktionieren stellt eine gebundene Verwaltungsentscheidung dar. Bei einem Meldeversäumnis ist zwingende Rechtsfolge die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 v. H. Eine Ausnahme von dieser Rechtsfolge gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" geltend machen kann. Das SGB II stellt den Grundsatz des "Förderns und Forderns" in den Vordergrund (§§ 2, 14 SGB II). Der Beklagte soll die Leistungsempfänger in Arbeit vermitteln und sie entsprechend fördern. Hieraus ergibt sich, dass es, solange ein Gespräch mit dem Arbeitsvermittler nicht zu Stande gekommen ist, nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Kläger immer wieder aufgefordert wird, an einem Vermittlungsgespräch mitzuwirken, um das Ziel, den Kläger in Arbeit zu vermitteln, zu erreichen. Der Senat kann noch keine unverhältnismäßig hohe Einladungsdichte erkennen.

5. Der Senat hat außerdem keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass § 31 SGB II a. F. gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) hergeleitet wird, verstößt. Diese ergeben sich auch nicht mit Rücksicht auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 zum grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimum (BVerfGE 125, 175). Dem Grundgesetz ist nämlich kein Normbefehl auf Gewährung von voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09, SozR 4-4200 § 11 Nr. 33, S.Knickrehm/Hahn, Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31 Rn. 7). Auch steht das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum einem abgestuften Sanktionssystem mit Leistungsabsenkung bei bestimmten Pflichtverletzungen nicht entgegen. Durch den Verweis auf den alternativen Bezug von ergänzenden Sachleistungen bleibt das verfassungsrechtlich verbürgte physische Existenzminimum gewahrt (so Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II K § 31, Rn. 39). Gesichert muss lediglich sein, dass die grundgesetzlich geschützten Grundbedürfnisse befriedigt werden können. Wohnungslosigkeit, mangelnde Gesundheitsvorsorge und soziale Isolierung müssen verhindert werden.

Dem Kläger wurden im streitigen Zeitraum stets ergänzende Sachleistungen gewährt. Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert. Dies kann durch das Bereitstellen von Geldleistungen geschehen, es ist aber auch möglich, Sachleistungen in Form von Gutscheinen wie im Fall des Klägers während der Sanktionen geschehen, zu erbringen. Das Existenzminimum wird dann durch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen gesichert. Nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II a. F. steht es im Ermessen des Beklagten, bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 v. H. in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen (BT-Drs. 15/1516, S. 61). Wie hoch im konkreten Einzelfall diese ergänzenden Sachleistungen sind, hängt vom Umfang und Dauer der Sanktionen ab. Je höher die Sanktion ist und je länger sie andauert, desto bedeutender wird auch die Gewährung von Sachleistungen in Form von Gutscheinen sein. Der Beklagte muss bei weitreichenden Sanktionen wie vorliegend stets berücksichtigen, dass er verpflichtet ist, dem Kläger ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dies kann er vor dem Hintergrund des Grundrechtes auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nur erreichen, indem er bei weitreichenden Sanktionen besonders sorgfältig prüft, in welcher Höhe und in welcher Form die ergänzenden Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II a. F. zu gewähren sind. Hierbei wird er sich nicht auf die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen beschränken können, sondern wird entsprechend seiner Pflicht, das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern, gegebenenfalls weitere Sachleistungen gewähren. Ob die vom Beklagten gewährten Sachleistungen in ausreichender Höhe ausgereicht wurden, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Da der Kläger im streitigen Zeitraum stets Sachleistungen erhalten hat, war auch sein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz gewährleistet.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Sanktionen auch die Leistungen für die Kosten der Unterkunft betroffen haben, ist dies nicht zutreffend.

Aus diesen Gründen sind die Berufungen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor, da die maßgeblichen Rechtsvorschriften zwischenzeitlich aufgehoben wurden.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4. September 2008 geändert.
published on 18/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides und eines damit in Zusammenhang stehenden Aufhebungsbe
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published on 08/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten. III. Dem Antragsteller wird für
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Annotations

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemeinsam eine individuelle Strategie zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mitwirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leistungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.

(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen. Die Beratung kann aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.