Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2015 - L 16 AS 381/15 B ER

published on 08/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2015 - L 16 AS 381/15 B ER
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. W., K-Straße 59, F-Stadt beigeordnet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 23.04.2015 festgestellten vollständigen Wegfall seines Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.07.2015.

Der 1960 geborene Antragsteller ist gelernter Konditor und seit Jahren als freiberuflicher Informationsbroker selbstständig tätig, erzielt hieraus aber keine anrechenbaren Einkünfte. Er erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Antragsgegner.

Er leidet unter gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere einer chronischen Herzerkrankung. Nach dem von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben auf Veranlassung des Antragsgegners eingeholten Gutachten von Frau Dr. M. vom 20.05.2013 sind dem Antragsteller Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne Stress, Druck und Nachtarbeit vollschichtig zumutbar.

Zuletzt sind gegenüber dem Antragsteller folgende Sanktionsentscheidungen ergangen:

Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 um 30% des Regelbedarfs gemindert, weil der Antragsteller entgegen der entsprechenden Festlegung im Eingliederungsverwaltungsakt (EGV) vom 06.05.2014 für die Zeit bis zum 27.06.2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt hatte. Dieser Bescheid ist nach Zurückweisung des Widerspruchs vom 26.09.2014 durch Widerspruchsbescheid vom 09.10.2014 bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 um nunmehr 60% des Regelbedarfs gemindert, weil der Antragsteller entgegen der entsprechenden Festlegung im EGV vom 02.09.2014 bis zum 31.10.2014 keine Eigenbemühungen vorgelegt hatte. Auch dieser Bescheid ist nach Zurückweisung des Widerspruchs vom 17.12.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 bestandskräftig geworden.

In den zugrunde liegenden EGV vom 06.05.2014 und 02.09.2014 ist der Kläger jeweils verpflichtet worden, sich mindestens einmal pro Woche (EGV vom 02.09.2014) bzw. zweimal pro Woche (EGV vom 06.05.2014) um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, auch bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen zu im Einzelnen aufgeführten Terminen vorzulegen.

Für die Zeit vom 02.02.2015 bis zum 01.08.2015 erließ der Antragsgegner am 02.02.2015 erneut einen EGV.

Unter Ziffer 2 wird der Antragsteller darin verpflichtet, sich mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme mindestens einmal pro Woche um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, auch bei Zeitarbeitsfirmen zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen in dem als Muster beigefügten Nachweisblatt zu dokumentieren. Die Nachweise seien zu folgenden Terminen (Posteingang) vorzulegen:

am 03.03.2015 für den Zeitraum 13.02.2015 bis 27.02.2015

am 17.03.2015 für den Zeitraum 02.03.2015 bis 13.03.2015

am 31.03.2015 für den Zeitraum 16.03.2015 bis 27.03.2015 und fortlaufend

(weitere Daten im Einzelnen aufgelistet).

Als Unterstützungsleistungen des Antragsgegners (Ziffer 1) werden die Übersendung von Vermittlungsvorschlägen und die Unterstützung zielführender Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen nach vorherigem Antrag genannt (zum Beispiel Fahrtkosten zur Vorstellungsterminen in der Region und die Erstattung von Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von 3 € je nachgewiesener Bewerbung in der Region bis zu einem Betrag von 260 € im Jahr).

In der Rechtsbehelfsbelehrung wird zunächst (Abs. 1 und 2) auf die Regelungen in §§ 31-31b SGB II und das abgestufte Sanktionsmodell verwiesen. Anschließend (Abs. 3) folgt folgender Text:

„Ihr Arbeitslosengeld II wurde zuletzt wegen eines ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag von 60% des maßgebenden Regelbedarfs gemindert (vgl. Bescheid vom 01.12.2014). Jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) wird daher den vollständigen Wegfall des ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zur Folge haben.“

Zuvor war dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung identischen Inhalts ausgehändigt worden, deren Unterzeichnung der Antragsteller ablehnte. Am 30.01.2015 legte er einen eigenen Entwurf mit Datum 29.01.2015 vor, der im Wesentlichen eine umfangreiche Unterstützung seiner selbstständigen Tätigkeit hatte, darüber hinaus aber keine Angaben zu Bemühungen um Aufnahme einer Beschäftigung.

Gegen den EGV legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein, beantragte aber mit Schreiben vom 04.06.2015 dessen Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Nachdem der Antragsteller in der Folgezeit die geforderten Nachweise nicht vorlegte, hörte ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.04.2015 zum Wegfall des Auszahlungsanspruchs an. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerten Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen - würden zusätzlich gewährt. Aufgrund des vollständigen Wegfalls könne er grundsätzlich ergänzende Sachleistungen in Höhe von 196 € erhalten. Der Umfang der zu gewährenden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hänge davon ab, inwieweit ihm anderweitige Mittel wie zum Beispiel anrechnungsfreie Einnahmen oder Vermögen zur Verfügung stünden. Für den Zeitraum der Gewährung von Sachleistungen würden weiterhin Beiträge zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes abgeführt.

Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 17.04.2015, indem er darauf hinwies, dass man Angebote nicht annehmen müsse, Sanktionsdrohungen gegen das Schikaneverbot aus § 226 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen würden und Zwangsarbeit verboten sei. Die Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung seien noch nicht abgeschlossen gewesen, vielmehr sei diese aus guten Gründen nicht zu Stande gekommen. Es handele sich um Nötigung und Erpressung.

Unter dem 22.04.2015 erfolgte für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine Leistungsbewilligung in Höhe von 820,84 € monatlich.

Mit Bescheid vom 23.04.2015 stellte daraufhin der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers vom 01.05.2015 bis zum 31.07.2015 fest. Der Antragsteller sei den in der Eingliederungsvereinbarung vom 02.02.2015 festgelegten Eigenbemühungen nicht nachgekommen. Aufgrund der früheren Pflichtverletzungen vom 01.07.2014 und 04.11.2014 falle das Arbeitslosengeld II vollständig weg. Eine Minderung auf 60% sei nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich nicht bereit erklärt habe, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen. Hinsichtlich des Anspruchs auf ergänzende Sachleistungen werde auf das Schreiben vom 02.04.2015 verwiesen. Ein entsprechender Antrag sei bisher nicht gestellt worden, aber weiterhin möglich.

Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2015 hob der Antragsgegner den „Bescheid vom 23.04.2015“ auf und änderte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 dahingehend ab, dass dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 Leistungen nur noch für die Monate August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt wurden. Zur Begründung wurde auf die Leistungsabsenkung verwiesen.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28.04.2015 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 23.04.2015, nicht aber gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 ein. Zugleich beantragte er die Überprüfung aller bereits bestandskräftigen Sanktionsbescheide gemäß § 44 SGB X. Die Verfassungskonformität von Sanktionen stehe grundsätzlich infrage. Die Vereinbarung sei zu Unrecht als Verwaltungsakt ergangen, da er sich nicht grundsätzlich geweigert habe eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sondern vielmehr rechtlich zulässig einen Gegenvorschlag gemacht habe. Dies dürfe nicht als Weigerung verstanden werden.

Ebenfalls am 28.04.2015 beantragte er beim Sozialgericht Augsburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Bereits seit 01.10.2014 würden ihm 30% des Regelsatzes vorenthalten, obwohl die Eingliederungsvereinbarung nicht ausgehandelt worden sei und er aufgrund seiner Herzerkrankung nicht leistungsfähig sei. Ohne diese Leistung könne er nicht existieren. Er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht decken und seine Miete nicht bezahlen, so dass auch der Verlust der Wohnung drohe.

Mit Beschluss vom 07.05.2015 lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gericht gehe davon aus, dass der Sanktionsbescheid vom 22.04.2015 und der diesen umsetzende Änderungsbescheid vom 24.04.2015 hinsichtlich des Wegfalls der Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2015 eine Einheit bildeten. Damit komme dem Widerspruch des Antragstellers nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu und es liege ein Fall des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG vor, ohne dass für eine Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG noch Raum bleibe. Der Bescheid vom 23.04.2015 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zuvor verhängten Sanktionen wegen fehlender Bewerbungsbemühungen (Bescheide vom 01.09.2014 und 01.12.2014) seien soweit ersichtlich bestandskräftig geworden. Das gelte auch für die zugrunde liegenden Eingliederungsvereinbarungen einschließlich der Eingliederungsvereinbarung vom 02.02.2015 und ungeachtet eines etwaigen Überprüfungsantrags. Der Antragsteller sei danach verpflichtet gewesen, sich wöchentlich zu bewerben und dies abschnittsweise auch gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, was er nicht getan habe. Die Bewerbungsbemühungen seien dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen. Die Eingliederungsvereinbarung habe als Verwaltungsakt erlassen werden dürfen. Dass dem Antragsteller damit die Existenzgrundlage für drei Monate entzogen werde, sei Inhalt der Sanktionsmöglichkeit nach § 31a Abs. 1 SGB II und begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Folgen des vollständigen Wegfalls könne der Antragsteller mildern, indem er sich bereit erkläre, zukünftig seinen Pflichten nachzukommen. Ergänzende Sachleistungen seien in Aussicht gestellt worden. Für die Bereitstellung der lebensnotwendigen Herzmedikamente sei die Krankenkasse und nicht der Antragsgegner zuständig. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.05.2015 zugestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23.04.2015 zurück. Hiergegen wurde am 01.06.2015 Klage erhoben (S 8 AS 569/15).

Am 08.06.2015 hat er über seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 820,84 € auszubezahlen,

hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2015 anzuordnen.

Er beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Da der Antragsgegner mit dem weiteren Bescheid vom 24.04.2015 dem Antragsteller für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015 Leistungen bewilligt und den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid vom 23.04.2015 wieder aufgehoben habe, sei für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.07.2015 wieder auf den Bescheid vom 22.04.2015 abzustellen. Unabhängig davon wäre aber auch die Sanktionsentscheidung bereits deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig sei. Dabei sei nicht erst die Entscheidung über den Überprüfungsantrag abzuwarten, sondern diese inzident zu überprüfen. Der EGV sei ohne vorherige Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen. Der Verpflichtung des Antragstellers stünden keine konkreten Leistungen des Antragsgegners gegenüber, die nicht vorher beantragt werden müssten und nicht von einer weiteren Ermessensentscheidung abhingen. Schließlich sei auch die Rechtsfolgenbelehrung widersprüchlich, da danach nur eine Minderung um 30% des Regelsatzes angedroht worden sei. Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II sei mit dem Grundrecht auf Deckung des soziokulturellen Existenzminimums nicht vereinbar.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.06.2015 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einerseits der Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2015, andererseits der die Sanktion umsetzende Änderungsbescheid vom 24.04.2015.

In Rechtsprechung und Kommentierung war für die seit dem 01.04.2011 geltende Rechtslage umstritten, ob ein Sanktionsbescheid isoliert mit Widerspruch und (Anfechtungs-) klage angefochten werden kann (so Urteil des erkennenden Senats vom 18.06.2014, L 16 AS 297/13) oder ob diesem nur feststellende Bedeutung zukommt und es (zusätzlich) eines die Leistungsbewilligung aufhebenden Änderungsbescheids gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf (für diese Auffassung zuletzt Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015, L 9 AS 828/14 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht). Mit Urteil vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R - Terminbericht) hat das BSG inzwischen entschieden, dass seit dem 01.04.2011 gegen einen Sanktionsbescheid eine isolierte Anfechtungsklage zulässig ist und dass er entgegen der früheren Rechtsprechung auch nicht als Einheit mit dem Verwaltungsakt anzusehen ist, durch den diese Minderung umgesetzt wird. Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses der Bescheide vom 23.04.2015 und 24.04.2014 zueinander ergibt sich aber keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller aus dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.04.2014 für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2015 keinen Leistungsanspruch herleiten kann. Denn mit dem Änderungsbescheid vom 24.04.2015 hat der Antragsgegner, ungeachtet der Frage, welcher Bescheid damit aufgehoben werden sollte, die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Leistungen nur noch im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt werden, nicht aber auch für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015. Auch soweit der Antragsteller sich auf dessen Bestandskraft bezieht, kann er also aus diesem Bescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Auszahlungsanspruch herleiten.

2. Statthafter Rechtsbehelf hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 23.04.2015 ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da der Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar ist. In Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn dafür überwiegende Interessen des Antragstellers sprechen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen. (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c).

Davon geht der Senat nicht aus. Die Überprüfung der Sanktionsentscheidung ergibt, dass dieser voraussichtlich der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2015 ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Antragsteller gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 keinen Widerspruch eingelegt hat und dieser damit gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Schließlich wäre auch im Falle seiner Bestandskraft der Änderungsbescheid vom 24.04.2015 noch einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X zugänglich und gegebenenfalls auch von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellen sollte, dass die Sanktionsentscheidung rechtswidrig ergangen ist.

Andererseits ist der Sanktionsbescheid vom 23.04.2015 noch existent und wirksam, insbesondere ist er nicht durch den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 aufgehoben worden. Soweit der Änderungsbescheid vom 24.04.2015 verfügt, dass der „bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 23.04.2015 ... insoweit aufgehoben“ wird, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (vgl. § 38 SGB X und BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R) und durch die auch die Bestimmtheit des Verwaltungsakts nicht infrage gestellt ist. Die vom Antragsteller gewünschte Lesart lässt sich nämlich mit den weiteren Verfügungen des Bescheids nicht in Einklang bringen, wonach dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 Leistungen nur noch für die Monate August 2015 bis Oktober 2015 bewilligt wurden. Auch die Begründung nimmt ausdrücklich auf die Leistungsabsenkung und den hierüber gesondert ergangenen Bescheid Bezug.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.04.2015 bestehen nicht.

Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren möglichen vorläufigen Beurteilung eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II begangen, indem er sich geweigert hat, die in dem EGV vom 02.02.2015 festgelegte Verpflichtung zum Unternehmen und dem Nachweis von Eigenbemühungen zu erfüllen.

Der Antragsteller ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II, weil er nach ärztlicher Feststellung der Rentenversicherung in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er ist damit verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört, dass er aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirkt und seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensunterhalts einsetzt (§ 2 SGB II). Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist ihm grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. Eine Konkretisierung dieser Verpflichtung ist vorliegend mit Ziffer 2 des EGV vom 02.02.2015 erfolgt, wonach der Antragsteller in der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 01.08.2015 eine Bewerbung wöchentlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu unternehmen und nachzuweisen hat. Der Senat teilt weder die vom Antragsteller geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Zumutbarkeit von Arbeitsbemühungen noch die Bedenken bezüglich Inhalt und Zustandekommens des EGV vom 02.02.2015. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, sich auf die weitere Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit zu konzentrieren (vgl. LSG München vom 26.03.2015, L 7 AS 849/14).

Nachdem der Antragsteller nicht bereit war, den am 27.01.2015 ausgehändigten und besprochenen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und er bereits in der Vergangenheit mehrfach seine Überzeugung geäußert hat, sich nicht um eine Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit bemühen zu müssen (vgl. Verbis Vermerk vom 22.12.2014), ist eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen und der Antragsgegner war berechtigt, die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als Verwaltungsakt zu erlassen.

Der EGV vom 02.02.2015 begegnet auch keinen inhaltlichen oder formalen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten würden. Die festgelegte Gültigkeitsdauer von sechs Monaten entspricht der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die durch den Antragsgegner zu erbringenden Leistungen sind unter Ziffer 1 mit der Übernahme von Fahrtkosten, der Erstattung von Bewerbungskosten und dem Übersenden von Vermittlungsvorschlägen grundsätzlich ausreichend umschrieben. Eine weitere Konkretisierung ist nicht möglich, da es sich um Leistungen handelt, die grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers stehen und einer Prüfung im Einzelfall bedürfen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, in der Weiterführung seiner nicht zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit beitragenden selbstständigen Tätigkeit unterstützt zu werden.

Die Rechtsfolgenbelehrung erscheint ebenfalls als ausreichend. Dass es sich bei den ersten beiden Absätzen um eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelung handelt, ist für den Antragsteller offensichtlich erkennbar, zumal er hierauf auch in seinem Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 29.01.2015 Bezug genommen hat. Klar und unzweideutig wird er aber im Anschluss daran im dritten Absatz darauf hingewiesen, dass in seinem Falle das Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 01.12.2014 zuletzt wegen eines ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60% des maßgebenden Regelbedarfs gemindert worden sei und eine weitere Pflichtverletzung (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) daher den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II zur Folge haben werde. Durch die direkte Ansprache („Ihr“) wird für den Antragsteller im Einzelfall noch ausreichend konkret, richtig und vollständig erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des von ihm geforderten Verhaltens für ihn ergeben (Warnfunktion, vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, etwa im Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R).

Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat der Antragsteller nicht genannt. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des inzwischen 55 -jährigen Antragstellers hat der Antragsgegner bereits dadurch erkennbar und ausreichend Rücksicht genommen, dass er von ihm nur noch eine Bewerbung wöchentlich verlangt.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07. 07.2010, 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet (Berlit in LPK-SGB II; 5. Auflage 2013, § 31, Rn. 13). Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl. Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).

Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 3-5 SGB II, da es sich nach den vorangegangenen Absenkungen mit den Bescheiden vom 01.09.2014 und 01.12.2014 innerhalb eines Jahres um die dritte und damit eine weitere wiederholte Pflichtverletzung gehandelt hat. Der Minderungszeitraum ergibt sich aus § 31b Abs. 1 SGB II. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Herabsetzung der Sanktion auf einen Betrag von 60% des maßgebenden Regelbedarfs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II liegen nicht vor, da der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, sich um eine Beschäftigung zu bemühen und damit seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II wurden dem Antragsteller angeboten und in Form von Lebensmittelgutscheinen auch bereit gestellt, wenngleich der Antragsteller hiervon noch keinen Gebrauch gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund sind derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar, die der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zum Erfolg verhelfen könnten. Überwiegende Interessen des Antragstellers sind ebenfalls nicht gegeben. Dem Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seines Existenzminimums ist durch die Ausgabe der Lebensmittelgutscheine Genüge getan. Dadurch ist ungeachtet der Regelung in § 16 Abs. 3a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch sein Krankenversicherungsschutz weiterhin gesichert. Sofern Mietschulden entstehen, hat der Antragsteller die Möglichkeit gemäß § 22 Abs. 8 SGB II unter den darin genannten Voraussetzungen eine Schuldübernahme, die in der Regel als Darlehen erfolgt, zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und erfolgt im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und vor dem Hintergrund der zahlreichen vom Senat zu prüfenden Rechtsfragen. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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published on 26/03/2015 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: aufstockende Leistung Eingliederungsverwaltungsakt selbstständige Tätigkeit Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-
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Tenor I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2013 und der Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2013 aufgehoben. II. Der Beklagte erstat
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Annotations

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.