Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Mai 2014 - L 15 VK 10/13
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festzustellenden Schädigungsfolgen und eine Grundrente.
Der Kläger ist 1926 geboren. Er war Soldat der Wehrmacht. Im März 1945 war er im sogenannten H. eingesetzt. Er erlitt dabei eine Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel.
Erstmals stellte der Kläger am 21.12.1987 beim Beklagten einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Er gab an, kriegsbedingt unter Erfrierungen im Bereich der Zehen und einer Granatsplitterverletzung zu leiden. Zudem habe er Rheuma.
Im versorgungsärztlichen Gutachten vom 04.01.1989 kam der Sozialmediziner Dr. L. zu der Einschätzung, dass als Schädigungsfolgen lediglich Haut- und Weichteilnarben am linken Unterschenkel nach Granatsplitterverletzungen festzustellen seien. Diese würden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 v. H. bedingen. Erfrierungsfolgen oder rheumatische Veränderungen lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 17.04.1989 erkannte der Beklagte Haut- und Weichteilnarben am linken Unterschenkel nach Granatsplitterverletzung als Schädigungsfolgen nach dem BVG an. Abgelehnt wurde die Anerkennung von Durchblutungsstörungen an den Beinen sowie von Erfrierungsfolgen, wie sie der Kläger geltend gemachte habe, da solche Schädigungsfolgen nicht nachzuweisen seien.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1989 zurück.
Im anschließend beim Sozialgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen S 11 V 227/89
Bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 08.06.2011 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Er habe - so der Kläger im Schreiben vom 28.09.2011 - überall rheumatische Beschwerden. Das Immunsystem sei durch die Erfrierungen bzw. das Rheuma verändert. Es bestünden Erfrierungen am linken Ohr und beiden Füßen; alle Zehen seien erfroren. Eventuell leide er auch an einem Kriegstrauma.
Nach Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten äußerte sich am 22.12.2011 der Internist Dr. S. in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wie folgt: Erfrierungsfolgen am linken Ohr und an den Zehen seien ausweislich der Vorbegutachtungen nicht nachgewiesen. Die Stauungsdermatose bei primärer Varikosis und der Pilzbefall der Füße und Zehennägel seien schädigungsfremd. Eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis liege nicht vor. Die Kniegelenksarthrose links sei als alterstypische degenerative Veränderung zu werten.
Mit Bescheid vom 10.01.2012 lehnte der Beklagte den Neufestzustellungsantrag ab.
Am 14.06.2012 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag, weil er - so im Telefonat vom 28.06.2012 - die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 10.01.2012 versäumt habe. Er bat um Abklärung einer etwaigen psychischen Traumatisierung.
Im Rahmen eines beim Sozialgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen S 5 VK 6/12 ER geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes machte der Kläger bei einem Erörterungstermin am 26.11.2012 Erfrierungen an Ohren und Zehen, Schüttelfrost, Rheuma bzw. Arthritis, eine Arthrose sowie ein seit 11/2 Jahren bestehendes Kriegstrauma geltend. Er habe während seines Wehrdienstes die Hölle durchlebt. Insbesondere erinnere er sich zurück, wie die Russen mit Panzern eingefallen seien. Um ihn herum seien viele Leute gestorben. In nervenärztlicher Behandlung sei er bislang nicht gewesen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit einem Vergleich beendet, in dem sich der Beklagte bereit erklärte, nach Durchführung einer versorgungsmedizinischen Untersuchung zeitnah durch Bescheid zu entscheiden.
In Ausführung des Vergleichs beauftragte der Beklagte den Psychiater und Neurologen Dr. H. als Sachverständigen. Im Gutachten vom 22.01.2013 führte dieser aus, dass beim Kläger zwar kognitive Leistungseinbußen vorlägen, wie sie dem Lebensalter von 87 Jahren immanent seien. Hinweise auf ein relevantes depressives Syndrom oder gar auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergäben sich aber nicht. Eine psychiatrische Diagnose, welche im Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünde, könne nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 06.02.2013 lehnte es der Beklagte ab, den Versorgungsanspruch neu festzustellen; Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor; der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) betrage nach wie vor unter 10. An den bisherigen bindenden Ablehnungen für die Gesundheitsstörungen Durchblutungsstörungen an beiden Beinen, Osteomyelitis, Stauungsdermatose bei primärer Varikosis, Pilzbefall der Füße und Zehenägel sowie Kniearthrose werde festgehalten, ebenso daran, dass Erfrierungsfolgen und rheumatische Gelenkveränderungen nicht vorgelegen hätten und auch insoweit keine Anerkennung möglich sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 zurück.
Am 04.04.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Bei ihm sei - so der Kläger - eine schwere Fehldiagnose gestellt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Über die Haut- und Weichteilnarben am linken Unterschenkel hinaus, die nur einen GdS von unter 10 bedingen, hat das Sozialgericht keine weiteren Schädigungsfolgen gesehen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen - so der Kläger - seien sehr stark; ihm stehe eine weitergehende Beschädigtenversorgung und eine Grundrente zu.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 23.04.2014 ist der Rechtsstreit mit den Beteiligten ausführlich besprochen worden. Der Kläger sieht sich als Kriegsopfer ungerecht behandelt und weist auf seine finanziell sehr beengte Situation hin.
Der Kläger möchte - so in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2014 - eine Entschädigung und beantragt damit sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 29.05.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 zu verurteilen, ihm eine Grundrente nach dem BVG unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg, auch zu den weiteren Verfahren mit den Aktenzeichen S 11 V 227/89
Gründe
Mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 28.04.2014 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden, so dass dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hat.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 zu Recht abgewiesen.
1. Streitgegenstand
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013. Darin enthalten sind zwei Regelungsgegenstände. Zum einen hat der Beklagte die Neufeststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen einer Verschlimmerung abgelehnt, da keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Zum anderen hat der Beklagte eine für den Kläger negative Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X getroffen, da er es abgelehnt hat, die in der Vergangenheit getroffene und bestandskräftig gewordene Feststellung von Schädigungsfolgen insofern aufzuheben, als die Anerkennung weiterer, im Bescheid vom 06.02.2013 näher bezeichneter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen in der Vergangenheit bestandskräftig abgelehnt worden war. In der Sache geprüft im Rahmen des § 44 SGB X hat der Beklagte demgegenüber die Frage einer kriegsbedingten psychischen Erkrankung und dies abschlägig verbeschieden.
2. Zur Entscheidung gemäß § 48 SGB X
Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, wegen einer Verschlimmerung im Sinn des § 48 SGB X weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen.
Eine Verschlimmerung im Sinn des § 48 SGB X liegt nicht vor. Denn es haben sich weder die anerkannten Schädigungsfolgen verschlechtert noch sind nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (vom 10.01.2012) neue Schädigungsfolgen aufgetreten.
Der Kläger hätte über § 48 SGB X nur dann einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen bzw. Höherbewertung bereits anerkannter Schädigungsfolgen, wenn sich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätte. In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B)
Nichts davon ist vorliegend der Fall.
2.1. Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen
Eine Verschlimmerung liegt nicht vor.
Anerkannt als Schädigungsfolgen sind Haut- und Weichteilnarben am linken Unterschenkel nach Granatsplitterverletzung. Dass sich insofern eine Verschlimmerung ergeben hätte, hat nicht einmal der Kläger selbst behauptet.
Wenn er eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustand vorträgt, betrifft dies nur Gesundheitsstörungen, die entweder bereits als Schädigungsfolgen abgelehnt worden sind oder die bereits vor dem bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2012 aufgetreten sind. Letzteres betrifft die vom Kläger behauptete psychische Kriegsfolge, die er erstmals im Schreiben vom 28.09.2011 geltend gemacht hat. Derartige Gesundheitsstörungen können aber keine Berücksichtigung im Rahmen des § 48 SGB X, sondern allenfalls über § 44 SGB X finden.
2.2. Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Auftretens weiterer als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen
Neue, d. h. seit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2012 aufgetretene Schädigungsfolgen hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche auch nur ansatzweise ersichtlich.
Eine Berücksichtigung der vom Kläger als weitere Schädigungsfolge geltend gemachten psychischen Störung im Rahmen eines Antrags gemäß § 48 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil - folgt man den Angaben des Klägers im Schreiben vom 28.09.2011 - diese Gesundheitsstörung bereits vor dem bestandskräftigen Bescheid vom 10.01.2012 vorgelegen hat.
3. Zur Entscheidung gemäß § 44 SGB X
Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, im Weg einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X die bestandskräftig gewordenen Bescheide, zuletzt vom 10.01.2012, abzuändern und weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen.
3.1. Allgemeines zum Prüfungsrahmen des § 44 SGB X
Bei der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB X und dem dabei zu beachtenden Prüfungsrahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zugrunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.
Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG
Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B
„... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG scheidet ebenfalls aus. ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“
3.2. Prüfung im hier zu entscheidenden Fall
Was die Ablehnung der Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen mit Ausnahme einer potentiellen psychischen Erkrankung angeht, hat sich der Beklagte zu Recht auf die bestandskräftigen Bescheide, zuletzt vom 10.01.2012, berufen und es daher in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und eine Versorgung zu gewähren (vgl. unten Ziff. 3.2.1.).
Sofern die Frage der Anerkennung einer psychischen Erkrankung betroffen ist, hat es der Beklagte unabhängig von der Bestandskraft früherer Entscheidungen nach erneuter Prüfung in der Sache zutreffend abgelehnt, eine solche Erkrankung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Denn eine psychische Erkrankung, die auf Ereignisse im Krieg zurückzuführen wäre, liegt nicht vor (vgl. unten Ziff. 3.2.2.).
3.2.1. Zu der mit Hinweis auf die Bestandskraft früherer Entscheidungen erfolgten Ablehnung
Der Beklagte hat zu Recht auf die Bestandskraft früherer Entscheidungen verwiesen und daher die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen abgelehnt. Weitergehende Ermittlungen und eine erneute Prüfung des konkreten Zusammenhangs zwischen Kriegereignis und als Schädigungsfolgen geltend gemachter Gesundheitsstörungen sind den Gerichten daher verwehrt.
3.2.1.1. § 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGB X - unrichtige Rechtsanwendung
Den bestandskräftigen Bescheiden, mit denen in der Vergangenheit die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen abgelehnt worden sind, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde.
Unter Zugrundelegung der früheren versorgungsärztlichen und auch gerichtssachverständigen, im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 V 227/89
3.2.1.2. § 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SGB X - neue Tatsachen
Der Beklagte hat zu Recht mangels Vortrags neuer Tatsachen auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Bescheide, zuletzt vom 10.01.2012, verwiesen und es abgelehnt, in der Sache erneut zu entscheiden.
Neue Tatsachen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren angegeben. Er hat lediglich bereits früher vorgetragene Erkrankungen wiederholt und seine ebenfalls bereits früher zum Ausdruck gebrachte Meinung, es bestehe ein Zusammenhang mit Geschehnissen im Krieg, erneut geäußert.
3.2.2. Zu der nach Prüfung in der Sache erfolgten Ablehnung der Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge
Der Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, eine psychische Erkrankung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen, da sich ein psychisches Kriegstrauma nicht nachweisen lässt.
3.2.2.1. Prüfungsrahmen des Gerichts
Der Beklagte hat bezüglich der geltend gemachten psychischen Erkrankung nicht auf die Bestandskraft früherer Entscheidungen verwiesen, sondern in der Sache geprüft. Dies hat zur Konsequenz, dass auch das Gericht in der Sache voll zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95), obwohl in der Vergangenheit bereits eine bestandskräftige Ablehnung erfolgt ist.
3.2.2.2. Voraussetzungen für eine Anerkennung
Für die Anerkennung einer psychischen Erkrankung - mit den Worten des Klägers eines „psychischen Kriegstraumas“ - als Schädigungsfolgen wäre eine im Vollbeweis nachgewiesene (psychische) Gesundheitsstörung erforderlich, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG in einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit Ereignissen im Krieg stehen müsste.
Vollbeweis im vorgenannten Sinn bedeutet, dass eine Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92). Die bloße Wahrscheinlichkeit und erst recht nur die Möglichkeit reichen nicht aus.
Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG bedeutet, dass nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Eine bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1968, Az.: 9 RV 610/66; für den vergleichbaren Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 22.06.2004, Az.: B 2 U 22/03 R).
3.2.2.3. Prüfung im vorliegenden Fall
Es fehlt bereits an einer im Vollbeweis nachgewiesenen psychischen Erkrankung, die eine Folge von Geschehnissen im Krieg sein könnte.
Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Dr. H. vom 22.01.2013. Auch wenn dieses Gutachten vom Beklagten in Auftrag gegeben worden ist, sieht der Senat kein Hindernis, dieses Gutachten zu seiner Entscheidungsgrundlage zu machen.
Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 26.05.2000, Az.: B 2 U 90/00 B) darauf hin, dass zwar nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten Dies stellt aber kein Hindernis dar, das Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 118 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung zu verwerten und ihm im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG zu folgen. Dabei hat das BSG klar gestellt, dass es sich bei dem von einem Sozialleistungsträger gemäß §§ 20, 21 SGB X eingeholten Gutachten nicht um ein bloßes „Privatgutachten“ handelt, sondern um ein im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben erstelltes Sachverständigengutachten, das auch die Entscheidungsgrundlage für das Gericht sein kann (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.1993, Az.: 13 RJ 71/92). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Sozialleistungsträger beauftragte Sachverständige weder dem ärztlichen Dienst des Sozialleistungsträgers angehört noch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993, Az.: 9/9a BV 185/92). Weitere Ermittlungen von Amts wegen können allenfalls dann angezeigt sein, wenn der andere Verfahrensbeteiligte gegen das durch den Sozialleistungsträger eingeholte Gutachten nicht unerhebliche Einwendungen vorbringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.10.1986, Az.: 5b RJ 80/85).
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben steht einer Verwertung des Gutachtens des Dr. H. nichts entgegen. Dr. H. gehört nicht dem versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten an, sondern ist ein niedergelassener Arzt. Es gibt nicht den geringsten Anlass, an seiner Unvereingenommenheit und Unparteilichkeit zu zweifeln. Irgendwelche Einwendungen hat der Kläger gegen dieses Gutachten nicht erhoben. Der äußerst erfahrene und gerichtsbekannte Sachverständige Dr. H. hat den Kläger ausführlich begutachtet und seine Einschätzung umfassend und nachvollziehbar begründet. Der Senat stützt sich auf dieses Gutachten und macht sich die Ausführungen des Dr. H. zu eigen.
Danach fehlt es bereits an einer psychischen Erkrankung. Zwar denkt der Kläger zeitweilig an seine Kriegserlebnisse. Diese Erinnerung hat aber keinen Krankheitswert im Sinn einer psychiatrischen Diagnose. Der Kläger hat bei der Untersuchung durch Dr. H. ohne wesentliche emotionale Beteiligung über die Geschehnisse im Krieg berichtet. Vegetative Reaktionen hat er dabei nicht gezeigt. Dies entspricht auch dem Verhalten des Klägers im Erörterungstermin vom 23.04.2014. Auch dort hat der Kläger über unzweifelhaft schreckliche und lebensbedrohliche Situationen im Kampf gegen den „Iwan“ berichtet, ohne aber dadurch besonders berührt zu wirken. Den gleichen Eindruck hat der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 vermittelt. Über Flashbacks hat er gegenüber Dr. H. nichts erzählt, vielmehr einen guten Schlaf angegeben. Dazu passt auch, dass der Kläger dem Sachverständigen gesagt hat „Ich habe keine Beschwerden“ und erst auf gezielte Nachfrage ein „Kriegstrauma“ behauptet hat. In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 hat der Kläger zudem von einem „psychischen Kriegstrauma“ im Sinn einer psychischen Erkrankung nichts mehr wissen wollen. Auch hat nach seinen Angaben nie eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden stattgefunden. Damit lässt sich eine psychiatrische Erkrankung, die für eine Anerkennung als Schädigungsfolge in Betracht kommen könnte, nicht nur nicht im Vollbeweis nachweisen, sondern dürfte sogar auszuschließen sein. Darauf, dass - wenn die früheren Behauptungen des Klägers zu einem „Kriegstrauma“ zutreffend wären - ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang auch wegen des Fehlens jeglicher Brückensymptome und einer symptomlosen Zeit von rund 65 (!) Jahren nicht hergestellt werden könnte, kommt es nicht weiter an.
Die Berufung kann daher unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung, - b)
eine Kriegsgefangenschaft, - c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, - d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, - e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen, - f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.