Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - L 14 R 579/14

published on 17/12/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - L 14 R 579/14
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Previous court decisions
Sozialgericht München, S 10 R 15/12, 17/10/2013
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 5 RE 3/16 R, 28/11/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.11.2011 in der Fassung der Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht, ob der Kläger und Berufungsbeklagter (im Folgenden: Kläger) in der Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Selbstständiger unterlag und insoweit Beiträge zu entrichten waren. Der 1971 geborene Kläger führte die Firma „A. it - projektmanagement“. Auf Veranlassung der DRV Bayern Süd, welche eine Betriebsprüfung beim Kläger durchgeführt hatte, prüfte die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), ob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bestand. Der Beklagten wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Servicevertrag zwischen der A. G. AG (Auftraggeber) und dem Kläger aus dem Dezember 2008

Der Vertrag beschreibt u. a. den Vertragsgegenstand und Leistungsumfang mit Unterstützung bei Entwicklung, Durchführung und Organisation der G. und legt als Leistungsort die Geschäftsräume des Auftraggebers fest. Weiter wird ein Tagessatz von 600 Euro zzgl. MwSt pro Personentag vereinbart, wobei ein Personentag 8 Arbeitsstunden beinhaltet. Die Vertragsdauer wird dahingehend geregelt, dass das Vertragsverhältnis am 01.01.2009 beginnt und am 31.12.2009 endet. Es verlängert sich jeweils um 6 Monate (Vertragsterm), wenn es nicht von einer Partei mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Das Dienstleistungsvolumen wird im ersten Vertragsjahr mit einem Ressourcenbedarf von 1 Personentag pro Werktag (= Mo - Fr) bestimmt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mindestens einen Mitarbeiter pro Werktag für jeweils mindestens 8 Arbeitsstunden bereitzuhalten; der Abruf der Leistung erfolgt nach gesonderter Leistungsbeschreibung.

- Jahreskonten der Buchhaltung des Klägers

In den Jahren 2006 bis 2008 rechnete der Kläger mit den Firmen G. GmbH und M. in 2006, mit B. GmbH in 2007 und 2008 ab. Im Jahr 2009 wurden insgesamt drei Rechnungen anderer Firmen (09.01., 06.02. und 07.07.2009) als der A. AG abgerechnet mit einem Betrag von insgesamt 22.000 Euro. Gegenüber der A. wurden insgesamt 133.800 Euro abgerechnet, der Gesamtumsatz betrug 2009 155.800 Euro.

- Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht

Dort gab der Kläger an, er sei seit 27.04.2001 selbstständig tätig. Er biete ausschließlich EDV-Beratung an. Die in einzelne Projekte aufgeteilten Aufträge hätten u. a. den Umzug von Rechenzentren, Aufbau neuer EDV-Infrastruktur, Migration auf ein neues Betriebssystem bzw. in eine neue Software zum Inhalt. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er habe eigenes Kapital für Anlagevermögen, Fortbildung, Zertifizierung, etc. aufgewendet. Eine Übersicht über die Betriebseinnahmen/-ausgaben für 2009 und 01 - 11/2010 wurde vorgelegt.

- Nachweis über weitere Auftraggeber

Danach war der Kläger vom 18.07.2005 bis 30.06.2006 für die G. GmbH bei 4-maliger Vertragsverlängerung, vom 17.07.2006 bis 15.09.2006 nochmals für die G. GmbH, vom 02.10.2006 bis 31.12.2006 für die M. GmbH und vom 22.01.2007 bis 31.12.2008 für die B. GmbH bei 3-maliger Vertragsverlängerung tätig. Die (Rahmen-/Einzel-)Verträge waren beigefügt.

Mit Schreiben vom 08.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Tätigkeit ab Januar 2009 als selbstständige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber werte und bat um Mitteilung zum Einkommen zwecks Beitragsfestsetzung. Eine Äußerung hierzu erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 07.06.2011 stellte die Beklagte für die Zeit vom 27.04.2001 bis 31.08.2008 fest, dass keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Ab 01.01.2009 bestehe demgegenüber Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und es seien ab diesem Zeitpunkt Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig, zuvor nicht. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der, dem Bescheid anliegenden Beitragsrechnung. Der Rückstand belaufe sich demnach für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2011 auf 15.169,86 Euro; der laufende monatliche Beitrag ab 01.07.2011 betrage 508,45 Euro. Neben diesem Bescheid findet sich in den Verwaltungsakten der Beklagten ein weiterer Bescheid vom 07.06.2011, wonach Versicherungspflicht ab 27.04.2001 bestehe und Pflichtbeiträge zu entrichten seien. Der Regelbeitrag werde ab 01.01.2009 gefordert. In der Begründung heißt es, der Kläger sei von April 2001 bis Dezember 2008 nicht nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen, weshalb keine RV-Pflicht bestehe. Demgegenüber bestehe ab Januar 2009 Rentenversicherungspflicht. Gegen den Bescheid vom 07.06.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Die Rentenversicherungsfreiheit ergebe sich aus den Stellungnahmen des Gesetzgebers und der Rentenversicherungsträger zu diesem Aspekt, sowie der Auslegung des Gesetzestextes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Neben den zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien seien laut Gesetzgeber auch branchentypische Kriterien zu beachten. Es komme weiter darauf an, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebe (Unternehmenskonzept). Bei einer im Voraus begrenzten Tätigkeit für einen Auftraggeber innerhalb eines Jahres sei keine Rentenversicherungspflicht gegeben. Bei längeren Projekten sei im Einzelfall eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Der Kläger sei seit 2001 selbstständig tätig und stehe im Kontakt zu vielen Auftraggebern. Viele Projekte dauerten länger als ein Jahr; es wäre geschäftsschädigend, wenn der Kläger aus diesen Projekten aussteigen würde. Für die A. sei der Kläger von Januar 2009 bis März 2011 tätig gewesen. Der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag sei dann mehrfach verlängert worden. Seit 01.04.2011 sei der Kläger für einen anderen Auftraggeber tätig. Einer Bitte der Beklagten einen Nachweis für die Beendigung des Vertrages mit der A. zum März 2011 sowie der Vorlage des neuen Vertrages ab April 2011 vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ab 01.01.2009 bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausweislich des Vertrages zwischen der A. und dem Kläger habe sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag automatisch jeweils um 6 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt werde. Aufgrund der automatischen Verlängerung werde von einer dauerhaften Tätigkeit ausgegangen. Erst Ende März 2011 sei der Vertrag beendet worden. Ein Nachweis für die Beendigung sei nicht vorgelegt worden, so dass nach wie vor von dem Bestehen der Rentenversicherungspflicht ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 21.11.2011 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers die von der Beklagten angeforderten Unterlagen, woraus sich ergebe, dass er nicht mehr für die A. AG tätig sei: - Nach dem Rahmenvertrag Nr. 342609 zwischen dem Kläger und G. GmbH vom 23.03.2011 beabsichtigt die G. GmbH den Kläger in Einzelprojektverträgen mit der Erbringung von Subunternehmerleistungen im Bereich der IT für den Kunden S. AG zu beauftragen. Der Kläger wird als Subunternehmer der G. tätig und erbringt die Leistung im Namen der G. GmbH. Die Höhe und Art der Vergütung regelt der Projekteinzelvertrag. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist während der Laufzeit eines Projekteinzelvertrages nicht ordentlich kündbar.

- Nach dem Projekteinzelvertrag Nr. 342610 zwischen dem Kläger und G. GmbH vom 23.03.2011 bietet der Kläger seine Dienstleistung für den genannten Zeitraum an. Eine Pflicht zum Abruf besteht nicht. Der geschätzte Arbeitsaufwand ist unverbindlich und hängt vom jeweiligen Bedarf des Kunden ab. Der Kläger räumt der G. GmbH die Option ein, diesen Vertrag zu verlängern. Projektbeginn ist der 01.05.2011 und voraussichtliches Projektende der 31.05.2011.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht München, welche im Wesentlichen wie der Widerspruch begründet wurde. Ergänzend führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass nicht jedes IT-Projekt in der vorgegebenen/vereinbarten Zeit zu Ende gebracht werden könne. Dies sei als branchenspezifische Besonderheit zu werten. Die Beklagte verblieb bei ihrer Rechtsauffassung und verwies auf den Widerspruchsbescheid. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte der Kläger, dass er in der Auftragsannahme frei gewesen sei. Er sei in ca. 400 Projektbörsen geführt. Ein direkter zeitlicher Rahmen zwischen den Projekten bestehe nicht, es sei durchaus möglich, dass aus irgendwelchen Gründen, das Projekt gestoppt werde, was das Ende des Auftrages bedeute. Mit Urteil vom 17.10.2013 hob das Sozialgericht München den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Das Urteil wurde den Beteiligten ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt, da der Vorsitzende das Urteil aufgrund schwerer Erkrankung nicht habe absetzen können. Dagegen erhob die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht. Es werde die Zurückverweisung an das Sozialgericht beantragt, da das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangen sei, wobei es sich um einen absoluten Revisionsgrund handele. Sofern der Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung wünsche, werde darauf hingewiesen, dass das Urteil auch aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben könne. Der Senat teilte mit Schreiben vom 25.07.2014 mit, dass keine Absicht bestehe das Verfahren an das Sozialgericht München zurückzuverweisen. Die Beklagte begründete die Berufung wie folgt weiter: Der Kläger sei für zwei Jahre und vier Monate für die A. tätig gewesen und danach ab 01.05.2011 ausschließlich für die G. GmbH. Es sei nicht allein auf die vertragliche Ausgestaltung und das Unternehmenskonzept abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Dies gelte insbesondere dann, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit der Tätigkeit für weitere Auftraggeber in größerem Umfang nicht zu rechnen sei. Gem. Ziffer 10 des Vertrages mit der A. habe der Kläger davon ausgehen können, dass er weitere Aufträge erhalten werde über den Jahreszeitraum hinaus. Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber seien zeitliche, wirtschaftliche sowie branchenspezifische Kriterien zu berücksichtigen. Bei einer ausschließlichen Tätigkeit von über 2 1/2 Jahren für einen gleichen Auftraggeber könne von einem typischen Fall von Abhängigkeit ausgegangen werden, was Rentenversicherungspflicht begründe (vgl. BayLSG, Urteil vom 13.07.2005, Az. L 1 R 4208/04). Gleiches gelte für aufgrund eines Rahmenvertrages abgeschlossene Einzelaufträge; es handele sich um ein wiederkehrendes Auftragsverhältnis (vgl. BayLSG, Urteil vom 15.10.2009, Az. L 14 R 463/06). Eine Tätigkeit auf Dauer liege auch vor, bei im Zeitraum von 2 1/2 Jahren sich aneinander anschließende Dienstleistungsverträgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007, Az. L 16 R 1458/06). Schließlich habe das Bundessozialgericht eine Versicherungspflicht eines Handwerkers bestätigt, der über einen Zeitraum von 17 Monaten für nur einen Auftraggeber tätig war (BSG, Urteil vom 04.11.2009, Az. B 12 R 7/08 R). Damit sei der Kläger sowohl bei der A. als auch bei der G. für nur einen Auftraggeber tätig geworden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011 in der Fassung der Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts München beruhe auf den vorgelegten schriftlichen Unterlagen sowie auf den Ausführungen des Klägers während der mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Längere Projekttätigkeiten seien für die IT-Branche nicht unüblich. Einer Zurückverweisung an das Sozialgericht werde nicht zugestimmt, diese sei weder sachgerecht noch dem Kläger zumutbar. Es würde nur zu einer weiteren Verzögerung führen. Bei Abschluss des Service-Vertrages mit der A. sei für den Kläger noch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Vertrag verlängert werden würde. Einen Anspruch auf eine weitere Tätigkeit habe nicht bestanden. Schließlich sei die Sichtweise der Beklagten fehlerhaft, sich von einer über 10-jährigen Vita nur einen einzelnen Zeitraum „herauszupicken“. Auf Nachfrage des Senats teilte der Kläger mit, dass er den Vertrag mit der A. selbst zum 30.04.2011 gekündigt habe. Ab Mai 2011 bis Ende September 2012 sei der Kläger für die G. GmbH als freiberuflicher Mitarbeiter tätig gewesen. Die Projekteinzelverträge seien wie folgt verlängert worden: - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 05.10.2011 bis 31.12.2011 - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 25.01.2012 bis 30.06.2012 - Anpassung Projekteinzelvertrag 342610 vom 16.02.2012 (Erhöhung Stundensatz von 80 auf 82 Euro) - Verlängerung Projekteinzelvertrag 342610 vom 23.08.2012 bis 30.09.2012 Seit dem 15.10.2012 ruhe die Freiberuflichkeit des Klägers; er sei bei der A. als Principle Consultant angestellt. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2015 fest, dass ab 15.10.2012 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Die offene Beitragsforderung belaufe sich auf 23.091,16 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 16.06.2015 nahm die Beklagte den Forderungsbescheid vom 28.05.2015 hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte der Kläger aus, dass man sowohl bei der Firma A. als auch bei der Firma G. seine Tätigkeit mit Projektplanung und Projektmanagement bezeichnen könnte. Er habe in Koordination mit externen Firmen und der Firma A. bzw. G. bzw. dem Auftraggebern von G. Systeme geplant und letztlich den IT-Leuten der A. bzw. den Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Es habe sich dann meistens eine Schulung und Beratung der internen IT-Leute angeschlossen. Bei der Firma G. sei zunächst der Einzelvertrag für einen Monat geschlossen worden. Das habe einen Probezeitcharakter gehabt. Der Vertrag sei dann stillschweigend um einige Monate verlängert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143,144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht München die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt festzustellen, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Rentenversicherungspflicht des Klägers nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Sozialgerichts München daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 SGG, wie von der Beklagten zunächst gefordert, erfolgte nicht, worauf die Beteiligen hingewiesen worden waren.

Streitgegenständliche Verwaltungsentscheidungen sind der Bescheid vom 07.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.11.2011 und die Bescheide vom 20.05.2015, 28.05.2015 und 16.06.2015. Die nach Einlegung der Berufung erlassenen Bescheide wurden gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausweislich der Anträge der Beteiligten ist streitiger Zeitraum die Zeit vom 01.01.2009 bis 14.10.2012 und insoweit die Frage der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nebst Beitragsforderung.

In der Sache selbst hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Der Kläger war in der streitigen Zeit selbstständig und im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig und unterlag deshalb der Rentenversicherungspflicht.

Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Kläger war in der maßgeblichen Zeit selbstständig tätig. Dem in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreis ist das Merkmal der selbstständigen Tätigkeit gemeinsam. Dieser Begriff ist nicht gesetzlich definiert und muss insbesondere in Abgrenzung zum Begriff der ebenfalls nicht gesetzlich definierten nichtselbstständigen Arbeit bestimmt werden. Bei der Abgrenzung der nichtselbstständigen Arbeit bedient sich das Gesetz in § 7 SGB IV nicht eines tatbestandlich scharf konturierten Begriffs, sondern der Rechtsfigur des Typus, der den versicherten Personenkreis nicht im Detail definiert, sondern ihn ausgehend vom Normalfall in der Form des Typus beschreibt. Maßgebend ist dabei, wie sich das Gesamtbild des Typus darstellt, vgl. dazu Gürtner in Kassler Kommentar, SGB VI, § 2 Rdn. 4ff.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Im Fall des Klägers überwogen die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Der Inhalt seiner vertraglich angebotenen Tätigkeit umfasste im wesentlichen Projektplanung und Projektmanagement nebst anschließender Schulung bei IT-Projekten. Der Kläger schuldete dem Auftraggeber bzw. Endkunden die Einführung/Implementierung einer bestimmten Software oder eines bestimmten Betriebssystems. Er war ausweislich den Verträgen Vertragsstrafen, Verzugs- und Haftungsfolgen ausgesetzt. Der Kläger hatte weiter nicht unerhebliche Kosten für Zertifizierungen aufgewendet, um seine Dienstleistung überhaupt anbieten zu können, was für ein unternehmerisches Risiko spricht. Schließlich war seine Tätigkeit auch weisungsfrei. Zwar waren dem Kläger die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben, wie er diese erreicht, waren seiner eigenen Entscheidung überlassen. Denn auch Selbstständige sind in ihrer Handlungsmöglichkeit begrenzt, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln und Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben, vgl. Gürtner a. a. O. Deshalb stehen beispielsweise die Regelungen zur Abnahme des Werks einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger ggf. zu einem früheren Zeitpunkt von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Weiter hat der Kläger regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI. Schließlich erfüllt der Kläger nach Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI. Er war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Was im Einzelnen unter dem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesbegründung wird davon nicht nur der Fall der rechtlichen/vertraglichen Bindung an einen Auftraggeber erfasst, sondern auch die tatsächliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit im Wesentlichen von einem Auftraggeber. Tätigkeiten in unbedeutendem (nicht „wesentlichem“) Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drucks. 14/151 S. 37). Um Existenzgründungen nicht zu erschweren, wird bei der Beurteilung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Hierfür sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u. a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten - vgl. Fichte in Hauck/Haines, Rdnr. 83 zu § 2 SGB VI) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11; s. a. KassKomm § 2 SGB VI Anm. 39). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Fichte in Hauck/Haines, a. a. O., vgl. Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.10.2009, Az. L 14 R 463/06). Die Zeiträume in denen der Kläger für die A. AG bzw. die G. GmbH tätig war sind getrennt zu betrachten. In der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2011 war der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die A., tätig. Er schloss Ende 2008 einen Servicevertrag, dessen Laufzeit ein Jahr, von Januar bis Dezember 2009, betragen hatte, sich aber automatisch um jeweils 6 Monate verlängerte, wenn nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag vorzeitig kündigte. Tatsächlich wurde der Vertrag drei Mal verlängert (01 - 06/2010; 07 - 12/2010; 01 - 06/2011) und schließlich vom Kläger zu Ende April 2011 gekündigt. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung des Vertrages mit der A. fällt auf, dass dieser kurz nach der Mitteilung der Beklagten, dass sie von Rentenversicherungspflicht ausgehe, erfolgt ist. Ein Zusammenhang erscheint daher wahrscheinlich, was jedoch nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage, ob der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, stellt sich nur für 2009. Nur in dieser Zeit hat der Kläger neben dem Auftrag von der A. noch weitere Aufträge für andere Auftraggeber bearbeitet bzw. abgerechnet. Dem Jahreskonto der Buchhaltung für 2009 ist zu entnehmen, dass in 2009 drei Rechnungen (09.01., 06.02. sowie 07.07.2009) vereinnahmt wurden. Bei den Rechnungen am 09.01. und 06.02. handelt es sich um solche an die Fa. B.; mit dieser Firma hatte der Kläger noch bis Ende 2008 Geschäftsbeziehungen unterhalten, nicht aber mehr im Jahr 2009. Diese Rechnungen mit einer Summe von insgesamt 21.600 Euro beruhen daher noch auf Leistungen aus dem Jahr 2008. Eine Rechnung vom 07.07.2009 beläuft sich nur mehr auf 400 Euro und ist damit von vollkommen untergeordneter Bedeutung mit Blick auf das Rechnungsvolumen 2009 gegenüber der A. mit 133.800 Euro. Der Kläger war demnach im Jahr 2009 im Wesentlichen nur für die A. tätig. In der weiteren Zeit hatte der Kläger neben der A. keine weiteren Auftraggeber. Die Vergütung aus diesem Vertrag stellte die wesentliche und nach 2009 auch einzige Einnahmequelle dar, was zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führte. Der Kläger war auch auf Dauer nur für die A. AG tätig. Insgesamt war der Kläger zwei Jahre und vier Monate für die A. ununterbrochen tätig, was für eine Dauerhaftigkeit spricht. Allerdings ist die Frage der Dauerhaftigkeit nicht retrospektiv sondern vielmehr prognostisch zu beurteilen. Bereits bei Abschluss des Servicevertrages Ende 2008 für insgesamt ein Jahr bestand aber die Möglichkeit auf Verlängerung des Vertrages. Damit stand einerseits für den Kläger fest, dass er für insgesamt ein Jahr einen sicheren Auftraggeber hat. Andererseits bestand die begründete Aussicht der Vertragsverlängerung nach Ablauf des ersten Jahres um weitere sechs Monate. Denn die Vertragsparteien hatten keine „echte“ Befristung vereinbart, sondern eine automatische Vertragsverlängerung. Nur bei Kündigung durch eine Vertragspartei wäre das Vertragsverhältnis beendet worden. Im Vertrag selbst war daher die Verlängerung angelegt, nicht die Beendigung. Faktisch wirkte die automatische Verlängerung ebenso wie ein ordentlich kündbarer unbefristet geschlossener Vertrag. Damit wird nach Ansicht des Senats die Prognose gestützt, dass es zu einer Weiterführung des Vertrages über 12 Monate hinaus kommen wird. Schließlich führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass es branchenspezifisch sei, dass nicht jedes IT-Projekt in der vorgegebenen Zeit zu Ende gebracht werde. Auch dies zeigt, dass mehr mit einer Verlängerung als mit einer Beendigung zu rechnen war. Richtig ist zwar, dass kein Anspruch auf eine Verlängerung nach Ablauf der Vertragszeit bestand, allerdings genügt auch eine faktische Bindung an den Auftraggeber (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2005, Az. L 1 R 4208/04). Weiter stellt die Rechtsprechung bei Projekttätigkeit regelmäßig zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Dauer“ auf ein Jahr ab. Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogenen Tätigkeit, ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung, ist keine Bindung an einen Auftraggeber gegeben, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Bereits der Abschluss des Servicevertrages mit der A. AG schöpft diesen Zeitraum aus, so dass bereits an dieser Stelle sich die Prognose realisiert hat. Ausgehend vom Schutzzweck des Gesetzes ist dies auch angezeigt. Denn der Kläger ist gleichermaßen schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer, der einen befristeten Vertrag erhält. Besondere Rücksicht auf die Situation eines Existenzgründers muss hier weiter nicht genommen werden, weil der Kläger kein solcher mehr war. Er hatte sich bereits im Jahr 2001 selbstständig gemacht und viele Jahre für unterschiedliche Auftraggeber gearbeitet, auch innerhalb eines Jahres. Insoweit ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wie vom Bevollmächtigten vorgetragen, dass die Beklagte nur auf den streitigen Zeitraum abstelle, sich diesen „herauspicke“. Der Senat erkennt beim Kläger vielmehr eine umgekehrte Tendenz: Anders als in Fällen der Existenzgründung findet hier kein Herauswachsen aus der Versicherungspflicht statt, sondern umgekehrt ein „Hineinwachsen“. Zum Ende der selbstständigen Tätigkeit suchte der Kläger langfristige und damit sichere und vorhersehbare Bindungen, die letztendlich in der Festanstellung mündeten. Weiter ist auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen, dass nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Selbstständigen bei der Frage der „Dauer“ zu berücksichtigen ist, sondern durchaus auf einen kürzeren Zeitraum zurückgegriffen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011, Az. B 12 R 1/10 R). Dadurch dass der Kläger im Ergebnis für die Dauer von zwei Jahren und vier Monaten für die A. tätig war, ist die Dauerhaftigkeit erwiesen und die begründete Chance bei Vertragsabschluss eine dauerhafte Geschäftsbeziehung im Umfang von mindestens einem Jahr und länger aufzubauen hat sich realisiert. Aber auch im Anschluss an die Tätigkeit für die A. AG war der Kläger vom 01.05.2011 bis 30.09.2012/14.10.2012 auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber, nämlich die G. GmbH, tätig. Anders als im vorangegangenen Zeitraum hat der Kläger mit der G. GmbH einen Rahmenvertrag sowie einen Einzelvertrag abgeschlossen. Der Einzelvertrag wurde mehrmals verlängert. Bei den vorgelegten Einzelverträgen bzw. den Verlängerungen fehlt ein Zeitraum vom 01.06.2011 bis ca. Oktober 2011. Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der erste Einzelvertrag auf einen Monat vergleichbar einer Probezeit begrenzt war. Danach sei der Einzelvertrag stillschweigend verlängert worden. Erst im Oktober 2011 sei dann der Einzelvertrag schriftlich verlängert worden. Der Kläger war im Wesentlichen für die G. GmbH tätig. Neben diesem Auftraggeber gab es keine anderen Auftraggeber innerhalb des gesamten Zeitraums. Der Kläger war auch auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig. Zeitgleich mit dem Abschluss des Rahmenvertrages realisierte sich die eigentliche Tätigkeit aufgrund des Projekteinzelvertrages. Zwar war der erste nur für einen Monat geschlossen, allerdings ist der Endpunkt mit „voraussichtlich“ angegeben, so dass bereits daraus kein sicheres Ende ableitbar ist, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer während der Probezeit, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigte. Im weiteren Verlauf realisierte sich dann die mit dem Rahmenvertrag und dem ersten Einzelvertrag begründete Aussicht einer fortlaufenden Auftragserteilung. Zudem wurde der Stundensatz des Klägers von 80 auf 82 und zuletzt 85 Euro pro Stunde angehoben, was ebenfalls einer Bindung/Honorierung seiner Arbeitskraft entsprach. Das so tatsächlich stets verlängerte Auftragsverhältnis begründet eine faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Auftraggeber.

Damit war selbst bei vorausschauender Betrachtung die Annahme einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber auf Dauer gerechtfertigt. Das Unternehmenskonzept des Klägers steht damit auch im Einklang. Wie bereits oben ausgeführt, stand vielleicht in der Zeit ab 2001 die Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber im Vordergrund. Davon hat sich der Kläger aber mit der langen Bindung an A. und G. abgewendet; er bearbeitete Aufträge von erheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang. Eine relevante Tätigkeit neben den „Großauftraggebern“ war dem Kläger gar nicht möglich, was sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zum Stundenvolumen ergibt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen „sicheren“ Auftrag bei der A. offenbar selbst gekündigt hatte, um dann nahtlos den Auftrag bei G. (das bereits im März, mit Beginn im Mai) einzugehen. Dies zeigt, dass der Kläger auf längerfristige Projekte mit ausreichendem Ertrag aus war. Nach der Tätigkeit bei G. nahm er ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der A. an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Jahr 2011 der Hauptauftraggeber wechselte und er tatsächlich für zwei Auftraggeber tätig war. Vielmehr änderte sich lediglich der eine Auftraggeber; eine Änderung der „Abhängigkeit“ des Klägers folgte daraus nicht. Nach Sinn und Zweck der Regelung stellt der Kläger einen typisch schutzbedürftigen Selbstständigen dar, der der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.

Die Beitragshöhe und die Beitragsberechnung sind nicht zu beanstanden und wurden von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Der festgesetzte Beitrag entspricht dem Regelbeitrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen (§ 160 SGG), da die Frage, was unter einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei vorausschauender Betrachtungsweise zu verstehen ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 09/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. September 2009 aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 betrif
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Annotations

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.