Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17

bei uns veröffentlicht am06.12.2017
nachgehend
Bundessozialgericht, B 6 KA 7/18 B, 12.12.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung.

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) C. in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgericht H. vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag der Klägerin auf Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im MVZ keine verbleibenden Ärzte mehr tätig seien. Herr L., Allgemeinarzt und Ärztlicher Leiter, sowie Dr. R., Nuklearmediziner seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden.

In der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das weitere Ruhen der Kassenzulassung beantragt, da ein Klageverfahren in Sachen der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei. Bis zur Entscheidung in dieser Sache wolle er die MVZ-Zulassung noch erhalten. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden.

Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land hat mit Beschluss vom 23.11.2015 (Bescheid vom 21.04.2016) die Zulassung des MVZ C. in der Trägerschaft der C. MVZ GmbH von Amts wegen mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen. Der Antrag auf ein weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Das MVZ verwirkliche damit den Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. ultima-ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung des MVZ vorliegen würden, bestehe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragten weiteren Ruhens der Zulassung. Der Zulassungsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ C. eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015. Mit Faxschreiben vom 21.12.2015 wurde die Vollmacht vom 05.10.2015, erteilt durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. B., übersandt.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 die Vorlage einer Vollmacht im Original verlangt und das Fehlen einer solchen ausdrücklich gerügt und als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter fehle im Übrigen nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-) Befugnis betreffend Status/Zulassung, so dass mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Bevollmächtigten keine wirksame Vollmachterteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen habe.

Mit Schreiben vom 05.01.2016 haben die Klägerbevollmächtigten das Original der Vollmacht vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2016 haben sie noch vorgetragen, dass die Entziehung der Zulassung am 23.11.2015 getroffen worden sei und die Zulassung des MVZs bis zum 31.12.2015 aber ruhend gestellt gewesen sei. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassungen anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsanträgen gemäß § 103 Abs. 4 b SGB V. Die entsprechende Chance sei durch den angegriffenen Beschluss vereitelt worden. Dieser Beschluss sei allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen.

Der Beklagte hat mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid vom 17.05.2016) den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne Beifügung einer Vollmacht mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden. Die Widerspruchseinlegung betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei im Sinne von § 174 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 22.12.2015 des Beklagten gerügt worden, womit gemäß § 174 Satz 1 BGB Unwirksamkeit eintrete. Eine wirksame Vollmacht habe auch nicht durch Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter erfolgen können. Vertretungspersonen der GmbH seien ausschließlich die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Dies führe bei der sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 Satz 1 BGB.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 02.06.2016. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. § 174 BGB sei nicht anwendbar, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handle, für das alleine § 13 SGB X gelte. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Zurückweisung des Bevollmächtigten, die alleine zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führe, erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Das Gleiche gelte unter Regelung des SGG, vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG. Die Zulassung des MVZs sei jedenfalls nicht im Dezember 2015 zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V sei ebenfalls noch nicht abgelaufen gewesen.

Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.06.2016 vorgetragen, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 180 Satz 1 BGB procedural richtig und rechtzeitig erfolgt sei. Es sei nicht schädlich, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und die Zurückweisung sowohl nach § 174 Satz 1 BGB als auch nach § 180 Satz 1 BGB erklärt habe. Wenn im jetzt laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus den mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2016 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die erkennende Kammer nicht unberücksichtigt lassen könne, dass durch den in Bestandskraft erwachsenen Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Bayerns vom 04.12.2013 eine Angestelltenstelle von Frau K. bereits in eine Zulassung umgewandelt worden sei. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V habe nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sach- und Rechtslage nicht in Rede stehen können. Denn mit der nicht mehr berücksichtigungsfähigen Anstellungsgenehmigung habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.2016 jedenfalls an dem Merkmal „Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist“ in § 95 Abs. 5 SGB V gefehlt.

Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 26.08.2016 darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.07.2016, S 49 KA 408/15, noch nicht rechtskräftig sei. Weiter werde darauf hingewiesen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Eine Fortführung des Betriebs wäre also als solches möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe.

Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.09.2016 ausgeführt, dass der klägerische Hinweis, im selben Gebäudekomplex werde ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt, rechtlich irrrelevant sei. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass Träger der rechtlich unselbstständigen Einrichtung MVZ gerade die Klägerin sei. Falsch sei es auch, von einer denkbaren „Fortführung eines Betriebes“ zu sprechen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.09.2016 noch vorgetragen, dass sich derzeit dort ein MVZ in der Trägerschaft einer anderen Gesellschaft befinde, welche die entsprechenden Leistungen erbringe. Nichts desto trotz bedeute dies aber auch, dass z. B. die Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig seien, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2016 hat die Klägerin noch vorgetragen, dass es vor allem darauf ankomme, ob noch Patienten dort versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin gewesen sei. Dies sei unstreitig weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die von ihm dort genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe. Mit weiteren Schriftsatz vom 23.11.2016 hat die Klägerin noch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2016, 1 BVR 1326/15, hingewiesen, weswegen sich der Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass die Zulassung nicht mehr in irgendeiner Art und Weise eingebracht werden könnte.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.12.2016 die Klage abgewiesen. Die Klage sei weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen worden sei, sei das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. In der Sache erweise sich die Klage als unbegründet. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorgelegen hätten, sei der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet. Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung sei § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handle, habe das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden können und habe die Streitsache nicht an den Beklagten zurückverweisen müssen. Vorliegend sei jedenfalls die in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen gewesen sei. Unstreitig seien im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht. Die Entziehung der Zulassung sei vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere sei dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen gewesen. Dies hätte nämlich schon nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V zur Voraussetzung, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit „in angemessener Frist zu erwarten“ wäre. Für die Kammer seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe sich in Liquidation befunden und das MVZ habe über keine Arztstellen mehr verfügt. Der Klägerbevollmächtigte habe den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayer. Landessozialgericht anhängige Verfahren begründet und ausgeführt, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeige, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen worden sei, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannte Verfahren habe erhalten bleiben sollen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.01.2017, die mit Schriftsatz vom 28.03.2017 näher begründet wurde. Bezüglich der Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V sei zu beachten, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten abzustellen sei. Die Entscheidung sei am 13.12.2015 getroffen worden. Nach den unstreitigen Feststellungen seien jedoch in dem streitgegenständlichen MVZ seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, wenn jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich eine Frist von sechs Monaten zur möglichen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes eingeräumt habe, wie aus § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V zu entnehmen sei, müsste diese Frist auch in diesem Falle gelten. Der Zeitraum von sechs Monaten sei jedoch im Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch nicht abgelaufen gewesen. Dass zwischenzeitlich keine neuen Anstellungsanträge gestellt worden seien, hänge zum einen mit der Unsicherheit bezüglich der möglicherweise dem MVZ zugeordneten nuklearmedizinischen Stelle zusammen und zum anderen mit der Tatsache, dass es weder der Klägerin noch möglichen Ärztinnen und Ärzten, die dort tätig werden wollen, zugemutet werden könne, innerhalb dieser Unsicherheit einen Arbeitsvertrag zu schließen.

Der Klägervertreter stellt den Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.12.2016, S 49 KA 469/16, wird der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016, Az.: 167/15, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Zulassung des MVZ C. am Vertragsarztsitz A-Straße, A-Stadt, nicht zum 31.12.2016 entzogen wurde. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, nach Aufhebung des Beschlusses vom 21.04.2016 über den Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.04.2017 vorgetragen, dass die unstreitig seit 01.03.2013 als Liquidationsgesellschaft bestehende Klägerin seit spätestens 30.06.2015 keinen Betrieb einer Einrichtung MVZ mehr bezwecke. Während der seit 01.03.2013 insolvenzbedingt laufenden Liquidation bestehe die Gesellschaft mit nur auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens geänderten Gesellschaftszweck fort. Schon deshalb stellt sich der listenreiche Hinweis der Klagepartei, ein Zeitverlauf von sechs Monaten sei bei der Beschlussfassung des ZA am 23.11.2015 noch nicht verstrichen gewesen, als fraus legis dar. Im Übrigen habe der Beklagte bereits dargestellt, dass eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt sein könne, weil durch einen in Bestandskraft gelangten Beschluss des ZA Ärzte Bayerns vom 04.02.2013 eine ehemalige Angestelltenstelle von Frau K. schon in eine Zulassung umgewandelt worden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Frage des Senats, wann das „MVZ alt“ aufgelöst worden sei, erklärt, dass das MVZ alt im Laufe des Jahres 2016 eingefroren worden sei, wobei Einfrieren im Sinne der Fortführung der Zulassung allein zum Zwecke der sinnvollen Weiterbetreibung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 zu verstehen sei.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Zulassungsausschusses Ärzte A-Stadt Stadt und Land, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 49 KA 469/16 und die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 12 KA 7/17 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2016 die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 zu Recht im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts. Die Ausführungen im Berufungsverfahren führten zu keiner anderen Bewertung.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016 den Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V gilt für alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und damit auch für ein MVZ (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Die Anwendung des Grundtatbestandes des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf MVZ wird durch die Regelungen in § 95 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V nicht in Frage gestellt, vielmehr werden hier nur weitere Zulassungsentziehungstatbestände benannt, die zu denen des Satzes 1 hinzutreten (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V: „auch dann zu entziehen“).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung von Entziehungsentscheidungen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG vom 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B, juris Rdn. 11).

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass im MVZ der Klägerin seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig sind. Damit ist zum einen der Entziehungsgrund gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit gegeben.

Der von Seiten der Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten vorgebrachte Einwand, dass die Frist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V nicht eingehalten sei, greift nicht durch.

Nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V ist einem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Soweit Satz 3 noch auf die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, weil die entsprechenden Vorschriften zur Fachübergreiflichkeit durch GKV-VSG mit Wirkung vom 23.07.2015 aufgehoben worden sind. Grund für eine Zulassungsentziehung nach Satz 3 ist daher nur noch der Wegfall der Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V. Die dort genannten Gründungsvoraussetzungen beziehen sich auf Fälle, in denen nach Zulassung des MVZ die Gründereigenschaft bei einem oder mehreren Gesellschaftern der MVZ-Trägergesellschaft gemäß § 95 Abs. 1 a Satz 1 erster Halbsatz SGB V verloren geht oder die nach § 95 Abs. 1 a Satz 1, 2. Halbsatz SGB V zulässige Rechtsform für das MVZ aufgegeben wird.

Hierum handelt es sich nicht, soweit die Zulassung des MVZ wegen der in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Gründen des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen entzogen wurde.

Die in Satz 3 vorgesehene Schonfrist gilt nur für die dortigen Gründe der Zulassungsentziehung und nicht für die in Satz 1 geregelten weiteren Gründe (vgl. hierzu Kremer/Wittmann Vertragsärztliche Zulassungsverfahren 2. Aufl. 2015 Rdn. 1451 sowie Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, Kommentar 2017, § 27 Ärzte-ZV Rdn. 49).

Der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 bestätigt hat, mit dem noch während des mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.07.2015 angeordneten Ruhens der Zulassung der Klägerin vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 die Entziehung der Zulassung der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2015 von Amts wegen verfügt wurde.

Hintergrund der Ruhensanordnung vom 20.07.2015 war, dass nach dem Ausscheiden der Dres. L. und R. zum 30.06.2015 keine Ärzte mehr im MVZ der Klägerin tätig waren. Die Klägerin wurde in dem Beschluss u. a. daraufhin hingewiesen, dass eine zulässige Teilnahme des MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung die Nachbesetzung der Stelle eines Hausarztes mit dem AF 1,0, mindestens jedoch mit 20 Wochenstunden, sowie die Bestimmung eines ärztlichen Leiters voraussetzt.

Nachdem in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 keine der vorgenannten Voraussetzungen zum weiteren zulässigen Betrieb eines MVZ erfüllt war und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Aussage, dass keine neuen Arztstellen mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden sollen und er die Zulassung des MVZ nur bis zur Entscheidung über die bei Gericht anhängige Arztstelle K. noch erhalten wolle, klar zu erkennen gegeben hat, dass diese Voraussetzungen auch in Zukunft nicht mehr erfüllt werden sollen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Zulassungsausschuss bereits in der Sitzung am 23.11.2015 von Amts wegen der Klägerin die Zulassung für das MVZ mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen hat.

Dasselbe würde gelten, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht für die zugrunde liegenden Entziehungsgründe die Sechs-Monatsfrist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V einschlägig wäre. Auch bezüglich dieser Frist ist deren Einhaltung ausnahmsweise dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der Entfall der Entziehungsgründe innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgeschlossen werden kann (vgl. Ladurner a.a.O., Rdn. 58).

Die Entziehung der Zulassung ist auch verhältnismäßig. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land bzw. der Beklagte war nicht verpflichtet, dem vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 gestellten Antrag auf Anordnung eines weiteren Ruhens der Zulassung des MVZ vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuzustimmen, nachdem die vorher gewährte Anordnung des Ruhens der Zulassung vom 21.07.2015 bis 23.11.2015 erfolglos abgelaufen war. Gemäß § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist eine Anordnung des Ruhens der Zulassung möglich, wenn der Vertragsarzt bzw. das MVZ seine Tätigkeit nicht mehr ausübt, die Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Von einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch das MVZ der Klägerin war aber nicht mehr auszugehen. Gegen ein nochmaliges Anordnen des Ruhens der Zulassung des MVZ spricht schon die vom Klägerbevollmächtigten in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 für seinen Antrag gegebene Begründung, wonach der Rechtsstreit bezüglich der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei und er bis zur Entscheidung die MVZ-Zulassung erhalten wolle. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben werden und in das MVZ eingebracht werden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war aber bereits mit Beschluss vom 20.07.2015 bezüglich des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 darauf hingewiesen worden, dass, wenn eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb der genannten Frist nicht erfolgen sollte, dies zur Folge hätte, dass eine Fortführungsfähigkeit der Arztstelle mangels tatsächlicher Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Letztlich sollte die Zulassung des MVZs der Klägerin nur noch als leere Hülse aufrechterhalten bleiben, um den Parallelrechtsstreit bezüglich der Arztstelle der Frau K. überhaupt noch führen zu können. Dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit im MVZ der Klägerin gerade nicht beabsichtigt war und ist, ergibt sich auch aus den Darlegungen im Parallelverfahren L 12 KA 79/16. Dort wurde von der Klägerseite eingehend geschildert, dass die im MVZ alt der Klägerin bestehenden Arztstellen in das MVZ neu (Träger Radiologisch-Nuklearmedizinisches Diagnostikzentrum A.-Str./A-Stadt GmbH) überführt werden sollten. Dies wurde gerade auch bezüglich der Arztstelle der Frau K. geschildert. Danach sollte auch bei Frau K. die Arztstelle des MVZ alt in eine Zulassung gemäß § 95 Abs. 9 b SGB V umgewandelt werden, wobei Frau K. die Zulassung erhalten sollte. Die sodann zugelassene Ärztin sollte auf ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung im MVZ neu gemäß § 103 Abs. 4 a SGB V verzichten. Nach alledem kam die Anordnung eines weiteren Ruhens ab 01.01.2016 nicht mehr in Frage, sondern allein die getroffene Entscheidung, der Klägerin die Zulassung für das MVZ zu entziehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17 zitiert 13 §§.

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bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Koste

Sozialgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - S 49 KA 469/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. Gmb

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2011 - B 6 KA 18/11 B

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 12 KA 7/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Koste

Referenzen

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder
2.
die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung angeordnet werden. In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.

(3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung.

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Vertreters der Klägerin auf die Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Als Grund wurde angegeben, dass keine verbleibenden Ärzte im MVZ mehr tätig seien, der ärztliche Leiter Herr C. und der Nuklearmediziner Dr. D. seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden.

Mit Beschluss vom 23.11.2015 entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung des MVZ A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV zum 31.12.2015. Der Antrag auf weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. In der gleichen Sitzung hatte der Zulassungsausschuss die letzte Angestelltenstelle des MVZ zum 01.01.2016 in eine Zulassung umgewandelt. Zur Begründung der Zulassungsentziehung wurde ausgeführt, dass sich keine Arztstellen im MVZ mehr befänden und somit die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr vorlägen. Die Zulassung sei gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV von Amts wegen zu entziehen. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. Ultima-Ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung vorlägen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - bestehe kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragen weiteren Ruhens der Zulassung. Vorliegend habe sich der Zulassungsausschuss nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Zudem befinde sich die Klägerin in Liquidation. Das anhängige Gerichtsverfahren betreffend die Arztstelle eines Nuklearmediziners rechtfertige ein weiteres Ruhen der Zulassung nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Zulassungsausschuss zu der Überzeugung gelangt, dass künftig mit einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu rechnen sei.

Die Klägerbevollmächtigen legten mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses ein. Mit Schreiben vom 11.12.2015 bat der Beklagte die Klägerbevollmächtigten um Übersendung (auch per Fax) einer Vollmacht der Klägerin. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wiederum übersandten die Klägerbevollmächtigten eine Vollmacht, unterzeichnet durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und handelnd für die Geschäftsführung der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich der Vorsitzende des Beklagten an die Klägerbevollmächtigten und teilte mit, die gemäß der Aufforderung des Beklagten mit Fax nun nur in Ablichtung offengelegte Innenvollmacht entspreche aus mehreren Gründen nicht den an sie zu richtenden Anforderungen aufgrund von §§ 164ff. BGB, deren Anwendung in § 13 SGB X zugrunde gelegt werde. Eine Vollmacht im Sinne des § 172 Abs. 1 BGB müsse im Original vorgelegt werden, das Fehlen einer solchen werde hiermit ausdrücklich gerügt und der Widerspruch als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X, § 174 S.1 BGB. Dass im Fax an die Klägerbevollmächtigen auch eine Fax-Kopie als ausreichend angesehen worden sei, ändere nichts. Eine Zulassung unterliege nicht der Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, der deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Vollmacht in Bezug auf das Verwaltungsverfahren überhaupt zu erteilen; bei einer einseitigen amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Widerspruchserhebung liege ein auch deshalb nichtiges/nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vor, § 180 S. 1 BGB. Da dem Insolvenzverwalter nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung fehle, habe damit mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten keine wirksame Vollmachtserteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen. Mit Schreiben vom 5.1.2016 legten die Klägerbevollmächtigten das Original der streitigen Vollmacht vor. Mit weiterem Schreiben vom 14.4.2016 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass der Zulassungsausschuss dem MVZ die Zulassung entzogen habe, da sich keine Arztstelle im MVZ mehr befinde. Die Entscheidung sei jedoch am 23.11.2015 getroffen worden, die Zulassung des MVZ sei ruhend gestellt bis zum 31.12.2015. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassung anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsverträgen gemäß § 103 Abs. 4b SGB V. Die entsprechende Chance sei der Klägerin jedoch durch den angegriffenen Beschluss genommen worden, der schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei und so nicht hätte ergehen dürfen.

Mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid 17.05.2016), der an die Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin (GmbH i.L.) sei aus zwei Gründen nicht wirksam vertreten gewesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden, ohne Beifügung einer Vollmacht. Die Widerspruchseinlegung (als außergerichtlicher Vorgang) betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei gerügt im Sinne des § 174 S.1 BGB mit Brief des Beklagten vom 22. 12. 2015. Damit trete gemäß § 174 S. 1 BGB Unwirksamkeit ein. Die GmbH i.L. sei nicht wirksam vertreten aus folgendem zweiten Grund: aus dem Handelsregister sei ersichtlich, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Diese werde gesetzlich vertreten außerhalb der Vertragsarztrechts-Status-Fragen durch den seit 1.3.2013 gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter und weiterhin gesetzlich vertreten (im Bereich Vertragsarztrechts-Status-Fragen) durch die organschaftlichen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Der Status Zulassung sei nicht Vermögen im Sinne von § 35 Insolvenzordnung, dem Insolvenzverwalter fehle insoweit jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung. Mit Beauftragung und Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter habe damit keine Vollmacht seitens der Klägerin für den Vertreter für das vorgerichtliche Verfahren vorgelegen. Da sich bei der Vertretungsperson der GmbH zwischenzeitlich nichts anderes ergeben habe, seien insoweit ausschließlich zuständig die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Da sich der in der Sache konkret auftretende Rechtsanwalt eine (als solche nicht wirksame) Vollmacht vom Insolvenzverwalter habe erteilen lassen, habe dieser keine Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung. Dies führe bei der sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 S. 1 BGB. Die §§ 177 ff. BGB gälten auch im Verwaltungsverfahren. Bevollmächtigten-Rechtshandlungen seien in § 13 SGB X rechtlich geregelt. Da das Verwaltungsverfahrensrecht die Formstrenge des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 SGG nicht kenne, habe anlässlich der Zustellung des ZA-Bescheides an die Klägerbevollmächtigten deshalb keine zwingende Notwendigkeit bestanden, dafür zu sorgen, dass eine schriftliche Vollmacht zu den Verwaltungsakten gelange. Aus § 13 Abs. 1 S.3 SGB X ergebe sich auch, dass eine Vollmacht konkludent jedenfalls wirksam erteilt werden könne. Nach dieser Normierungslage sei es deshalb nicht zwingende Aufgabe des Zulassungsausschusses gewesen, der Klägerin abzuverlangen, eine schriftliche Vollmacht zu den ZA-Akten zu reichen. Die hier nun als Klägerin vorstellig geworden T. GmbH müsse sich die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinvollmacht jedenfalls entgegenhalten lassen. Rechtsfolge aus der hier vorliegenden Anscheinsvollmacht als Rechtscheinvollmacht sei, dass sich die Klägerin nicht auf fehlende Vollmacht des Anwalts im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, abgeschlossen mit Bekanntgabe des ZA-Beschlusses, berufen könne.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Klägerbevollmächtigten am 02.06.2016 Klage. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. Soweit der Beklagte auf § 174 BGB verweise, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren, so dass sich die Regelung über Bevollmächtigte etc. allein aus § 13 SGB X ergebe. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt, obwohl es dieser bedurft hätte. Denn die Zurückweisung des Bevollmächtigtenund allein hieraus könnte sich eine Unzulässigkeit des Widerspruchs ergeben-erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege jedenfalls eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor, die der Klageschrift auch beigefügt sei. In dieser Vollmacht vom 17.05.2016 bevollmächtigte der Geschäftsführer der Klägerin Dr. E. die Klägerbevollmächtigten unter anderem gegenüber den Zulassungsgremien wegen allen zulassungsrechtlichen Angelegenheiten und genehmigte gleichzeitig alle Handlungen im vorliegenden Widerspruchsverfahren. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 S. 2 SGB X. Das gleiche gelte unter Regelung des SGG. Insoweit sei auf § 73 Abs. 6 S. 2 SGG zu verweisen, wonach die Vollmacht nachgereicht werden könne und dann alle damit vorhergehenden Prozesshandlungen als genehmigt mit rückwirkender Kraft wirksam gelten. Abgesehen davon ergebe sich aus der Vollmacht ebenso, dass der Geschäftsführer sämtliche Handlungen der Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Widerspruchverfahren und aller weiteren Anträgen zusammen mit der Abwicklung des MVZ A. genehmigt habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses finde sich im angegriffenen Beschluss nicht. Insbesondere sei die Zulassung jedenfalls im Dezember 2015 noch nicht zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V sei jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein MVZ in Trägerschaft einer anderen Gesellschaft fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Dies bedeute, dass z. B. Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig sind, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten. Ein Fortführung des Betriebes wäre als solches damit möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe. Wie dann jedoch ernsthafterweise Anstellungsverträge für Ärzte abgeschlossen werden oder man diesen vermitteln solle, dass der Betrieb wieder aufgenommen werde, möge das Geheimnis des Beklagten bleiben. Dies sei schon deswegen relevant, weil es nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. B 6 KA 19/12 R) darauf ankomme, ob ein ärztlicher Betrieb vor Ort fortgeführt werden könne, vor allem ob noch Patienten versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin tätig gewesen sei. Dies sei weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe.

Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 02.06.2016.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, schon der Antrag des Klägerbevollmächtigten sei bezüglich des Feststellungsantrags unzulässig, ein Feststellungsinteresse über ein Aufhebungsinteresse hinaus, bestehe nicht. Rechtlich unzutreffend sei die Annahme der Klägerin, Normen des BGB zu Vollmachtsfragen würden nicht gelten, das BSG sehe dies genau anders. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Zurückweisung gemäß § 180 S. 1 BGB sei prozedural richtig und rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls nicht schädlich sei, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und Zurückweisung sowohl nach § 174 S. 1 BGB als auch nach § 180 S. 1 BGB erklärt habe. Rechtlich unerheblich seien die Erwägungen der Klägerin zu einer Zurückweisung, etwa durch Verwaltungsakt gemäß § 13 Abs. 5-7 SGB X. Die Zurückweisung nach Abs. 7 können nur auf den Abs. 5 und 6 aufbauen, beide Tatbestände lägen nicht vor. Wenn jetzt im laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus dem mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Schon aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens ergebe sich, dass dessen Voraussetzungen nicht erst im anschließenden Gerichtsverfahren geklärt werden könnten. Auch sei eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt. Es wurde auf das Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren S 49 KA 408/15 verwiesen, in dem die erkennende Kammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt habe, dass eine Anstellung, die umgewandelt/nachbesetzt werden könnte, nicht mehr existierte. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV habe wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sachund Rechtslage damit nicht in Rede stehen können. Denn mit gerade nicht mehr berücksichtigungsfähiger Anstellungsgenehmigung (bestandskräftig umgewandelt in eine Zulassung) habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.206 jedenfalls an dem gesetzlichen Merkmal „Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten“ in § 95 Abs. 5 SGB V gefehlt. Der Hinweis der Klägerin auf ein im selben Gebäudekomplex tätiges MVZ sei rechtlich irrelevant. Die Klägerin behaupte nicht, selbst Trägerin dieses MVZ zu sein. Deshalb sei es falsch, von denkbarer „Fortführung des Betriebs“ zu sprechen. Ein Rechtebestand im Bestand einer T. GmbH sei nicht, und insbesondere nicht voraussetzungslos, verfügbar für eine andere T. GmbH.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte und die dort enthaltenen Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen wurde, ist das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Der Beschluss des Zulassungsausschusses ist im Beschluss des Beklagten aufgegangen, die Klägerin kann bereits mit Aufhebung des Beschlusses des Beklagten ihr Rechtsschutzziel erreichen.

In der Sache erweist sich die Klage aber als unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassungsentziehung im Ergebnis zu Recht zurück gewiesen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorlagen, war der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet.

Aus § 13 SGB X, der auch auf das Verfahren vor dem Beklagten Anwendung findet, ergibt sich, dass die Klägerin sich vor dem Beklagten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen konnte und der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Widerspruchseinlegung ohne Beifügung einer Vollmacht deshalb nicht per se unwirksam. § 13 SGB X sieht vor, dass der Beklagte die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen durfte, entgegen der Ansicht des Beklagten reichte insoweit aber die Übersendung per Fax aus (Vgl. Pitz in juris-PK-SGB X, § 13 SGB X, Rn. 8.3 mwN). Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 B ER) erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dann, wenn sich eine Behörde trotz der Möglichkeit, bei Rechtsanwälten in Anlehnung an § 73 Abs. 6 S. 5 SGG von der Anforderung einer Vollmacht bei fristgemäßem Widerspruch abzusehen, entschließt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, dass der Widerspruch nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn die Behörde eine Frist gesetzt und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat.

An diesen Voraussetzungen fehlt es, soweit für das Gericht aus den Akten ersichtlich, vorliegend. Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter nicht wirksam bevollmächtigt werden konnten. Allein die Geschäftsführer der Klägerin konnten die Klägerin betreffend die Zulassung und damit auch die Zulassungsentziehung, wirksam vertreten und diesbezüglich Vollmacht erteilen. Insoweit wird auf das im Rechtsstreit S 49 KA 408/15 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil verwiesen. Die Einlegung des Widerspruchs durch die zu diesem Zeitpunkt nur vom Insolvenzverwalter bevollmächtigten Klägerbevollmächtigten war somit schwebend unwirksam und bedurfte der rückwirkenden Genehmigung durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, was am 17.05.2016 mit Vollmachterteilung geschah. Von Seiten des Beklagten wurde der Klägerin aber weder eine Frist zur Vorlage einer wirksamen Vollmacht gesetzt noch eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wie das von der Rechtsprechung gefordert wird. Wenn von der Anforderung einer Fristsetzung in der Rechtsprechung auch teilweise abgesehen wird, weil § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X diese gerade nicht errichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14 mwN), so lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Beklagtenakten jedenfalls die Ankündigung einer Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht entnehmen. Insbesondere im Schreiben des Vorsitzenden des Beklagten vom 22.12.2015 wurde eine Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht angekündigt. Die vorgelegte Vollmacht wurde lediglich „zurückgewiesen“, zum weiteren Verlauf des Verfahrens wurden keine Angaben gemacht. Auch wurde im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens die Ladung zur Sitzung des Beklagten allein an die Klägerbevollmächtigten zugestellt, die auch Adressat des Bescheides des Beklagten waren. Nicht einzuordnen und in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufzuklären war aber der Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Gerichtsverfahren, der Vorsitzende des Beklagten habe schon vor und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Da der Widerspruch jedenfalls in der Sache unbegründet war, konnte diese Frage im Ergebnis offengelassen werden.

Die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss war rechtlich nicht zu beanstanden, die Zurückweisung des Widerspruchs verletzte die Klägerin deshalb im Ergebnis nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung ist § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV. Nach dieser, auch für MVZ geltenden Regelung, ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handelt, konnte das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden und musste nicht an den Beklagten, der in der Sache nicht entschieden hat, zurückverweisen.

Vorliegend ist jedenfalls die in § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen war. Unstreitig sind im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht.

Die Entziehung der Zulassung ist vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere war dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen. Dies würde nämlich schon nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 5 S. 1 SGB V voraussetzen, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit „in angemessener Frist zu erwarten“ wäre. Bei Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, hat der Beklagte keinen Beurteilungsspielraum. Das Gericht hat deshalb auch nicht hinsichtlich der Prognose, ob in angemessener Frist mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu rechnen ist, an den Beklagten zurückzuverweisen. Für die Kammer sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten) eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt war. Wie der Zulassungsausschuss in seinem Beschluss ausgeführt hat, befand sich die Klägerin in Liquidation, das MVZ verfügte über keine Arztstellen mehr. Aus dem Protokoll der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 ergibt sich, dass der Klägerbevollmächtigte den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayerischen LSG unter dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 anhängige Verfahren begründete und ausführte, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeigt, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen wurde, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannten Verfahren erhalten bleiben sollte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

Der 1965 geborene Kläger war seit dem 1.7.2004 in S. als Facharzt für Allgemeinmedizin niedergelassen und zusammen mit seinem Bruder in einer Gemeinschaftspraxis zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ein Tätigkeitsschwerpunkt der Praxis war die medizinische Betreuung Abhängiger und die Substitutionsbehandlung mit Opioiden. Bei einer Durchsuchung der Wohnungen des Klägers im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug wurden 136,5 Gramm Haschisch und 20 - 40 Gramm Marihuana sowie die unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Medikamente Subutex und Dronabinol gefunden. Ein beim Kläger durchgeführter Rauschgiftvortest verlief positiv auf Cannabis-Produkte.

3

Der Zulassungsausschuss entzog dem Kläger mit Beschluss vom 20.9.2005 seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Er sei mitverantwortlich für die von seinem Bruder eingeräumten Falschabrechnungen sowie für Verstöße gegen die Methadonsubstitutionsrichtlinie. Darüber hinaus habe er eine falsche Erklärung abgegeben, als er erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der Zulassung bzw innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht rauschmittelabhängig gewesen sei. In seiner Vernehmung am 20.7.2005 habe er angegeben, seit drei Jahren regelmäßig Cannabis zu konsumieren und zwar ca 2 bis 3 g täglich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss am 29.8.2006 zurück. Es spreche viel dafür, dass der Kläger rauschgiftsüchtig sei. Das könne jedoch letztlich offen bleiben. Jedenfalls sei er, wie sich aus den von der Approbationsbehörde eingeholten Gutachten ergebe, zur Zeit wegen geistiger und sonstiger in seiner Person liegender schwerwiegender Mängel zur Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet. Der Vorwurf von Abrechnungsmanipulationen lasse sich nicht belegen. Allerdings habe der Kläger gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen, indem er von ihm persönlich zu erbringende Leistungen von Hilfskräften habe durchführen lassen. Auch habe er von einem falschen, von seinem Bruder ausgestellten Weiterbildungszeugnis Gebrauch gemacht. Schließlich sei der Kläger seinen Dokumentationspflichten nur unzulänglich nachgekommen. Über die für seine Berufsausübung geltenden Vorschriften sei der Kläger nur unzureichend informiert.

4

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.3.2007 abgewiesen. Der Bruder des Klägers habe Falschabrechnungen eingeräumt. Dem Kläger sei zwar keine Beteiligung daran nachgewiesen worden, als Gemeinschaftspraxispartner hätte er sich aber von der Richtigkeit der Abrechnungen überzeugen müssen. Ferner habe der Kläger persönlich zu erbringende Leistungen von nichtärztlichem Personal durchführen und auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen lassen. Der Kläger habe von einem falschen Weiterbildungszeugnis Gebrauch gemacht und seine Dokumentationspflichten verletzt. Im Übrigen spreche ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in den letzten fünf Jahren rauschgiftsüchtig gewesen sei. Das LSG hat mit Urteil vom 26.11.2010 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich zum einen auf die Ausführungen des SG zum jahrelangen Drogenmissbrauch berufen. Zum anderen hat es ausgeführt, dass von einem in der Person des Klägers liegenden schwerwiegenden Mangel bei einem jahrelangen Konsum illegaler Drogen, zT noch während der Ausübung der Vertragsarzttätigkeit auszugehen sei. Unter dem Einfluss dieser bewusstseinsverändernden Stoffe habe der Kläger Versicherte behandelt und damit deren Leib und Leben gefährdet. Auch die Selbstmedikation mit dem THC-haltigen Arzneimittel Dronabinol lasse deutliche Züge eines Suchtverhaltens erkennen. Da der Kläger nach einem vom VG eingeholten medizinischen Gutachten erst seit Dezember 2007 keine Cannabinoide mehr einnehme, stehe auch ein Wohlverhalten des Klägers einem Zulassungsentzug nicht entgegen.

5

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sowie Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht.

6

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG hinreichend dargelegt sind und tatsächlich vorliegen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen als in der Sache richtig. In entsprechender Anwendung von § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist für eine Revisionszulassung kein Raum, wenn feststeht, dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird(BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 28 S 51 f).

7

1. Dahinstehen kann, ob der Vortrag des Klägers den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen genügt und die Rechtssache im Hinblick auf die vom Kläger formulierten Rechtsfragen zur Rechtfertigung einer Zulassungsentziehung wegen Cannabiskonsums grundsätzliche Bedeutung hat. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zur Zulassungsentziehung nach § 95 Abs 6 SGB V(zusammenfassend BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, jeweils RdNr 10, mwN)ist zwar denkbar, dass der regelmäßige Erwerb und Konsum illegaler Drogen zumindest im Zusammenhang mit dem Praxisschwerpunkt der Betreuung von Drogenabhängigen, die durch die Substitutionsbehandlung von illegalen Drogen und den damit verbundenen Beschaffungswegen unabhängig werden sollen, eine schwerwiegende Verfehlung darstellen und eine Entziehung der Zulassung rechtfertigen können. Ob das LSG allerdings die für eine solche Bewertung erforderlichen Umstände in hinreichendem Umfang festgestellt und gewürdigt hat, erscheint fraglich.

8

Offen bleiben kann auch, ob der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17.2.1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147 ; 74, 1, 5 ; 86, 133, 144 f ). Das setzt allerdings voraus, dass die maßgeblichen tatsächlichen Umstände den Beteiligten bekannt sind. Wenn der Kläger vorträgt, es sei unklar, worauf das LSG seine Ausführungen stützt, er habe unter dem Einfluss von Drogen Versicherte behandelt und damit ganz bewusst deren Leib und Leben gefährdet, trifft dies jedenfalls insoweit zu, als der tatsächliche Anknüpfungspunkt für diese Aussage weder vom LSG benannt noch aus den Akten ersichtlich ist. Es hätte aber deutlich werden müssen, welche Anhaltspunkte das LSG für eine konkrete Patientengefährdung gesehen hat. Wenn das LSG die Patientengefährdung abstrakt allein mit dem Drogenkonsum des Klägers begründen wollte, hätte es ihm möglicherweise Gelegenheit geben müssen, zu den dieser Annahme zugrunde liegenden generellen medizinischen Erfahrungssätzen näher Stellung zu nehmen.

9

2. Die angegriffene Entscheidung des LSG müsste aber aus anderen Gründen in einem etwaigen Revisionsverfahren bestätigt werden. Der Kläger verfügte nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 29.8.2006 nicht über eine ärztliche Approbation, die für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ausreichte. Eine uneingeschränkte Approbation ist nach § 95 Abs 2 Satz 3 Nr 1 iVm § 95a Abs 1 Nr 1 SGB V Voraussetzung für eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Ihr Wegfall rechtfertigt nach § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V die Entziehung der Zulassung.

10

Das VG des Saarlandes hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Ruhensanordnung vom 14.6.2006 nur mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Kläger die ärztliche Tätigkeit nur in einer gemeinsam mit einem approbierten Arzt geführten Praxis und während dessen Anwesenheit in der Praxis ausüben durfte (Beschluss vom 11.8.2006 - 1 F 22/06). Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 23.10.2006 diese Maßgabe noch dahin verschärft, dass der andere Arzt über die "Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung" verfügen müsse, und dieser Arzt vom Kläger in Notfällen und in Fällen, in denen im Vergleich zum Routinepraxisbetrieb neue und unvorhersehbare Aufgaben zu bewältigen seien, informiert und hinzugezogen werden müsse (1 W 41/06). Ein Arzt, der berufsrechtlich nur unter derartigen Vorgaben tätig werden darf, ist rechtlich gehindert, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Eine Zulassung nur für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Anwesenheit eines anderen Vertragsarztes, der in bestimmten Fällen hinzugezogen werden muss, kann nach § 95 SGB V nicht erteilt werden. Die eigenständige Versorgung von Patienten - auch in Notfällen - ist zentraler Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit in "freier Praxis" iS des § 32 Abs 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beinhaltet neben der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit auch eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht(vgl Senatsurteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 36 ff). Der beklagte Berufungsausschuss hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, einen Vertragsarzt praktisch in die Obhut eines anderen approbierten Arztes zu geben.

11

Dass der Kläger seit 2009 wieder über eine uneingeschränkte Approbation verfügt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entziehung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9).

12

Da die Zulassungsentziehung aus Rechtsgründen geboten war, kommt es auf ein etwaiges Wohlverhalten des Klägers nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht an. Hiernach wäre nur zu fragen, wenn, wie die Vorinstanzen dies angenommen haben, unmittelbar die fehlende persönliche Eignung entscheidungserheblich wäre. Ein sogenanntes Wohlverhalten ist in der gegebenen Konstellation erst dann von Bedeutung, wenn der Kläger einen Antrag auf Wiederzulassung stellt.

13

Der beklagte Berufungsausschuss war schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gehalten, als mildere Maßnahme das Ruhen der Zulassung anzuordnen. Das Ruhen der Zulassung kann nach § 95 Abs 5 SGB V iVm § 26 Ärzte-ZV angeordnet werden, wenn der Vertragsarzt die Tätigkeit eine Zeit lang nicht ausüben kann. Voraussetzung ist aber, dass die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und dem Ruhen Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Was als angemessene Frist iS des § 95 Abs 5 Satz 1 SGB V anzusehen ist, kann nicht starr festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls(vgl dazu Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 29 RdNr 108). Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz hatte hier das Ruhen der Approbation des Klägers auf dessen fehlende Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und eine potenzielle Gefährdung der Patienten gestützt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten war überhaupt nicht absehbar, ob und wann der Kläger wieder über eine Approbation verfügen würde, die ihm eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen könnte. Bei der erforderlichen prognostischen Betrachtung war mit einer Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von mindestens zwei Jahren zu rechnen. Nicht zuletzt im Hinblick auf den speziellen Praxisschwerpunkt des Klägers kam damit auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten ein Ruhen der Zulassung als milderes Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung nicht in Betracht.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

15

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.