Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 12 KA 17/16
vorgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Patientin A.
Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: Chromosomenanalyse, Grav.
7.3. 11410 (spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)(600354, SMN1-Gen)(02) 11410 (600354, SMN1-Gen) (02)(spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)
Patientin B.
Scheinart M - Mit-/Weiterbehandlung
Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: genetische Abklärung
14.2. 11370 (300377, DMD-Gen)(310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD)
15.2. 11370 (310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD/Fet.)(300377, DMD-Gen/Fet.)
Patientin C.
Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: V.a. DM
9.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)
28.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, aufzuheben und die Richtigstellung zum Honorarbescheid vom 17.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2013 insoweit aufzuheben, als die GOP 11410 für die Patientin A., die GOP 11370 für die Patientin B. und die GOP 11390 und die GOP 11391 für Patientin C. abgesetzt worden sind und die Beklagte zu verurteilen, die GOP der Klägerin nachzuvergüten und hilfsweise die Revision zum Bundesssozialgericht zuzulassen.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Gründe
- Nr.1: Angabe, ob die Leistung als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurde;
- Nr.2: sofern die Leistung als prädiktiver oder vorgeburtlicher Test erbracht wurde, Angaben zum Indexpatienten oder Begründung, warum keine Angaben erfolgen können.
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
- 1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, - 2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und - 3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
- 1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, - 2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und - 3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs noch um die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.06.2010.
3Der 1953 geborene Kläger zu 1 und die 1952 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet. Sie sind bosnische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2 reiste im September 2003 in das Bundesgebiet ein und erhielt ab dem 25.09.2003 bis zum 30.11.2006 sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, ab dem 01.12.2006 sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Der Kläger zu 1 reiste im Mai 2004 in das Bundesgebiet ein. Ihm wurden im Zeitraum vom 02.06.2004 bis zum 31.08.2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG und ab dem 01.09.2007 nach § 2 AsylbLG gewährt. Der Kläger zu 1 ist seit dem 31.07.2007, die Klägerin zu 2 seit dem 17.07.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Seit dem 01.08.2007 bewohnen sie eine Mietwohnung in L; bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in einer Gemeinschaftsunterkunft (ebenfalls in L) untergebracht.
4Mit Schreiben vom 11.05.2010 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie die Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als Voraussetzung für eine Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht erfüllt hätten. Aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts folge, dass eine Gewährung von Analogleistungen einen tatsächlichen 48-monatigen Grundleistungsbezug voraussetze; Zeiten ohne Grundleistungsbezug könnten nicht berücksichtigt werden. Voraussichtlich ab dem 01.06.2010 werde deshalb bis zum Erfüllen der Vorbezugszeit nur der Bedarf nach § 3 AsylbLG berücksichtigt.
5Mit Bescheid vom 26.05.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Monat Juni 2010 nur mehr Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (Geldleistungen von 199,40 EUR an den Kläger zu 1 und von 224,97 EUR an die Klägerin zu 2, zuzüglich Unterkunftskosten in tatsächlich angefallener Höhe). Die Kläger legten Widerspruch ein mit der Begründung, ihnen stünden auch weiterhin Analogleistungen zu. Ihr Vorbezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG sei bei der Vorbezugszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung (n.F.) mit zu berücksichtigen. Die anderslautende Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R) sei angesichts der Gesetzesbegründung fehlerhaft, weil letztere allein auf die Aufenthaltsdauer abstelle. Eine "Rückstufung" von Analog- auf Grundleistungen erst drei Jahre nach Änderung der Vorbezugszeit in § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger zu 1 habe lediglich Vorbezugszeiten von 38 Monaten und 29 Tagen, die Klägerin zu 2 von 38 Monaten und 6 Tagen mit Leistungen nach § 3 AsylbLG zurückgelegt. Nach der Rechtsprechung des BSG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 AsylbLG (n.F.).
7Mit weiteren Widersprüchen vom 12.09.2010 und 08.11.2010 wandten sich die Kläger auch gegen die Höhe der faktisch durch Auszahlung erfolgten Bewilligungen von Grundleistungen für Juli bis September 2010 bzw. Oktober 2010. Diese Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 aus den Gründen des früheren Widerspruchsbescheides ebenfalls zurück.
8Gegen beide Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 17.09.2010 bzw. am 18.11.2010 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (S 21 AY 186/10, später S 21 AY 118/12 WA, bzw. S 21 AY 228/10, später S 21 AY 129/12 WA). Zur Begründung haben sie ihre Ausführungen in den Widersprüchen vertieft und ergänzend ausgeführt, § 3 AsylbLG sei verfassungswidrig.
9Seit April 2011 erhalten beide Kläger wieder Leistungen nach § 2 AsylbLG.
10Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 31.05.2011 beide Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 (Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG betreffend § 3 AsylbLG) ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme hat es beide Verfahren verbunden (Beschluss vom 14.01.2013; Aktenzeichen nunmehr S 21 AY 118/12 WA).
11Die Kläger haben beantragt,
12den Bescheid vom 26.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 und die Leistungsbewilligungen für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren,
13hilfsweise,
14die Frage der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und dieses Verfahren auszusetzen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat auf ihre Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 hat sie eine Berechnung vorgelegt, der zufolge sich im Falle eines vollen Obsiegens der Kläger ein Nachzahlungsbetrag von 886,52 EUR ergeben würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
18Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.01.2013, zugestellt an den Bevollmächtigten der Kläger am 30.01.2013). Zur Begründung hat es auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R verwiesen. Auch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 ergebe sich kein Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen. Denn darin habe das Gericht § 3 AsylbLG für bis zum 31.12.2010 anwendbar erklärt. Es könne deshalb offen bleiben, ob auch § 2 AsylbLG verfassungswidrig sei.
19Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 28.02.2013 eingelegten Berufung. Die Neuregelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (i.d.F. ab 28.08.2007) mit der Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate sei verfassungswidrig. Grund hierfür seien ausschließlich finanzielle Erwägungen. Empirische Ermittlungen, denen zufolge der existenzsichernde Bedarf der Leistungsberechtigten nicht nur in den ersten 36 Monaten, sondern in den ersten vier Jahren ihres Aufenthaltes in Deutschland geringer sei, seien nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht habe insoweit nur für Fälle entschieden, in denen die Leistungsempfänger Inhaber einer Duldung gewesen seien. Sie selbst - die Kläger - seien jedoch im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5 AufentG); in einem solchen Fall könnten sich die Leistungsempfänger, die bereits im Anschluss an einen 36-monatigen Vorbezug von Grundleistungen Analogleistungen bezogen hätten, auf einen "Bestandsschutz" berufen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate ersichtlich an die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland anknüpfen wollen. Es sei deshalb ein Redaktionsversehen, wenn der Gesetzestext den Bezug von Grundleistungen über vier Jahre zur Voraussetzung von Analogleistungen mache. Ohnehin wären sie - die Kläger - im streitigen Zeitraum sogar nach dem SGB II leistungsberechtigt; Leistungen unterhalb des Niveaus von § 2 Abs. 1 AsylbLG seien daher nicht einsichtig.
20In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten durch Teilunterwerfungsvergleich den streitbefangenen Zeitraum auf den Monat Juni 2010 beschränkt.
21Die Kläger beantragen,
22das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum 01. bis 30.06.2010 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
27Entscheidungsgründe:
28I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR. Bei der Ermittlung dieses Wertes sind die von beiden Klägern geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R Rn. 14; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 16 m.w.N.). Der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.01.2013 sowie dem Bescheid vom 26.05.2010 ist zu entnehmen, dass die Beklagte für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 der Klägerin zu 2 monatliche Geldleistungen von 224,97 EUR, dem Kläger zu 1 von 199,40 EUR als Grundleistungen gewährt hat (Summe für beide Kläger: 424,37 EUR). Die Kläger begehren demgegenüber monatliche Analogleistungen von jeweils 323,00 EUR (Summe für beide Kläger: 626,00 EUR). Daraus errechnet sich ein Beschwerdewert von (5 x 626,00 EUR./. 5 x 424,37 EUR =) 1.108,15 EUR.
29II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
301. Im Anschluss an den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilunterwerfungsvergleich ist Streitgegenstand noch der Bescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010, soweit darin höhere als die gewährten Leistungen für den Monat Juni 2010 abgelehnt wurden. Da Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten bewilligt wurden, sind rechnerisch allein die durch die Beklagte erbrachten Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 2 AsylbLG streitig; die Kläger begehren stattdessen Leistungen entsprechend den Regelsätzen des SGB XII (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Gegen den genannten Bescheid richten sich die Kläger mit ihrer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 SGG).
312. Die Beklagte war für die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG an die Kläger gemäß § 10 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 AG AsylbLG NRW sachlich zuständig. Ihre örtliche Zuständigkeit folgt aus § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG. Denn die Kläger hielten sich im streitbefangenen Zeitraum (Juni 2010) tatsächlich in L und damit im Bereich der Beklagten auf. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob einmal eine Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG vorgelegen hat. Denn eine solche hätte sich jedenfalls spätestens mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG "auf andere Weise" erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), weil mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthalt ermöglicht wird, der nicht mehr mit dem Asylverfahren des Ausländers in Zusammenhang steht. Vielmehr hält sich dann der Ausländer nach Beendigung seines Asylverfahrens rechtmäßig weiter in Deutschland auf; insoweit ist es gerechtfertigt, die Zuweisungsentscheidung in ihren Wirkungen auf das Asylverfahren zu beschränken (so bereits Beschluss des Senats vom 12.01.2006 - L 20 B 11/05 AY ER).
323. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben im Juni 2010 keinen Anspruch auf höhere als die bereits bewilligten Leistungen.
33a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG gehören die Kläger (als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) zum nach dem AsylbLG anspruchsberechtigten Personenkreis. Keineswegs waren sie, wie ihr Bevollmächtigter meint, nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II leistungsberechtigt. Denn der Wortlaut der genannten Vorschriften, die den nach dem jeweiligen Leistungsregime berechtigten Personenkreis bestimmen, ist diesbezüglich eindeutig. Der Senat hat bereits entschieden, dass insofern weder Raum für eine abweichende Auslegung noch für eine teleologische Reduktion oder für eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 4 SGB XII besteht; er hat sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 Rn. 60 ff. [Revision anhängig, BSG B 7 AY 4/12 R]). Danach begründet auch die Zuordnung zum Leistungsregime des AsylbLG in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II (grundlegend BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R; vgl. auch BSG, Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R sowie vom 07.05.2009 - B 14 AS 41/07 R. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zahlreiche Gelegenheiten zur Änderung der Vorschrift ungenutzt gelassen, auch wenn diese als integrationspolitisch fragwürdig bezeichnet worden ist [vgl. etwa Frerichs, in jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rn. 104 f., Stand: 03.11.2014]; dies gilt auch noch in jüngerer Zeit etwa für das Festhalten an der Norm im Zuge der Einfügung des § 25a AufenthG zum 01.07.2011, wonach gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie ggf. deren Eltern unter erleichterten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann), und hat deshalb ersichtlich an dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II festhalten wollen.
34Zu Recht geht das Bundessozialgericht im Übrigen (unter Verweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. BT-Drucks. 12/4451 S. 7) davon aus, dass § 25 Abs. 5 AufenthG gerade kein verfestigtes Aufenthaltsrecht begründet. Den Betroffenen wird ihr Aufenthalt in Deutschland vielmehr nur zeitlich befristet erlaubt (§ 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Dass dies auch für andere Aufenthaltstitel gilt, deren Inhaber ggf. Anspruch auf günstigere existenzsichernde Leistungen haben, steht der Ausübung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Sinne einer Zuordnung von nach § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltsberechtigten zum Leistungsregime des AsylbLG nicht entgegen. Dabei wird in sachlich gerechtfertigter Weise nach dem Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis differenziert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn gesetzlich zwischen den Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a, 4b und Abs. 5 AufenthG einerseits und etwa denjenigen (auf ein Abschiebungsverbot Rücksicht nehmenden) nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG unterschieden wird.
35Umstände des Einzelfalls, welche aus verfassungsrechtlichen Gründen eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Nichtanerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG aus allein allgemeinen Erwägungen (vgl. hierzu Frerichs, a.a.O.). Eine allgemeine Beurteilung der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit der ausländerrechtlichen Gesamtkonzeption fällt von vornherein nicht in die Kompetenz der rechtsprechenden Gewalt.
36Schließlich folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 nichts anderes (so auch LSG Hessen, Urteil vom 23.11.2012 - L 7 AS 118/12 Rn. 45 [Revision anhängig, BSG B 14 AS 8/13 R]). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Höhe der nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Leistungen für verfassungswidrig befunden, nicht aber die Zuordnung der Leistungsberechtigten zum Leistungsregime des AsylbLG. Dementsprechend ist verfassungsrechtlich allein entscheidend, ob Leistungen in einer das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wahrenden Höhe zur Verfügung gestellt werden, nicht jedoch, nach welchem gesetzlichen Leistungsregime dies erfolgt.
37b) Unterfielen die Kläger deshalb im Juni 2010 dem Leistungsregime des AsylbLG, so lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der ihnen bewilligten Grundleistungen nicht vor.
38Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der hier maßgeblichen, seit dem 28.08.2007 geltenden Fassung) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
39aa) Für eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in Deutschland im Sinne eines auf die Aufenthaltsverlängerung zielenden vorsätzlichen, sozialwidrigen Verhaltens, welches bei typisierender Betrachtung für eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer als kausal anzusehen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R) liegen bei den Klägern keinerlei Anhaltspunkte vor. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - kein Streit.
40bb) Die Kläger hatten im Juni 2010 jedoch noch nicht über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Vielmehr hatte der Kläger zu 1 Grundleistungen erst für 38 Monate und 29 Tage, die Klägerin zu 2 für 38 Monate und 6 Tage bezogen. Zwar hatten beide Kläger im Anschluss an diesen Vorbezug von Grundleistungen - entsprechend der bis zum 27.08.2007 geltenden Gesetzesfassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG - Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten. Diese Analogleistungen können jedoch die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG notwendige Vorbezugszeit nicht auffüllen (vgl. dazu ausführlich den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 Rn. 60 ff.).
41(1) Denn die Vorbezugszeit ist keine Wartefrist, innerhalb derer es unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen hat (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 2 AsylbLG Rn. 8, für Unterbrechungen durch Erhalt von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII; ders. in GK-AsylbLG, § 2 Rn. 39, Stand der konkret kommentierten Stelle: März 2007; vgl. auch Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 2 AsylbLG Rn. 12, Stand Mai 2009, zu sonstigen Sozialleistungen; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rn. 10, und Birk in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 2 AsylbLG Rn. 1, der ausdrücklich von einer Wartezeit spricht; vgl. zum Streitstand auch Hachmann/Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher EU-Richtlinien, NVwZ 2008, S. 33, 35 m.w.N.). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit zwingend und einer erweiternden Auslegung etwa dahin, dass auch höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG die Vorbezugszeit auffüllen können, nicht fähig (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 19 - 23).
42Zwar schreibt die Verfassung eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation nicht vor. Vielmehr gehört eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut sogar zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96). Eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83). Allerdings darf dabei dem Gesetz kein entgegenstehender Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.
43Einer den Wortlaut erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach der Bezugszeiten anderer Leistungen als derjenigen nach § 3 AsylbLG - auch solcher nach § 2 AsylbLG - oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt würden, stehen jedoch Sinn und Zweck der Regelung und deren Gesetzesentwicklung entgegen:
44§ 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) normierte für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung. Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 (BT-Drucks. 13/2746) sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung; er verzichtete zudem bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich auf die Wartefrist (BT-Drucks. 13/2746 S. 5). Die im Vergleich zur Vorgängerregelung vorgesehene Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG stand dabei im engen Zusammenhang mit der Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 1 Abs. 1 AsylbLG insbesondere um geduldete Ausländer sowie mit der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks. 13/2746 S. 11). Vom Grundsatz her sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhalten (BT-Drucks. 13/2746 S. 12). Der Gesetzentwurf war (noch) von dem Gedanken getragen, dass der Status der Duldung nur ein schnell vorübergehender ist. Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 AuslG, der nach Ablauf dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analogleistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch entsprechende Gewährung öffentlicher Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks. 13/2746 S. 15).
45Allerdings verlor sich diese Integrationskomponente in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130). Erstmals stellte das Gesetz jetzt auf den Bezug ("erhalten haben") von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab; es verlangte diesen Bezug für eine Dauer von 36 Monaten ab dem 01.06.1997. In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl. auch Ausschussbericht vom 07.02.1996, BT-Drucks. 13/3728 S. 3), der seinen Ausdruck darin fand, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 01.06.1997 zu laufen begann und damit alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie zuvor bereits Analogleistungen erhalten hatten. Hierin wird deutlich, dass der Gesetzgeber schon 1997 bewusst allein auf den tatsächlichen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG abstellen und sonstige Vorbezugszeiten - auch solche nach § 2 AsylbLG (in der Zeit vor dem 01.06.1997) - sowie Zeiten ohne jeglichen Leistungsbezug ausklammern wollte. Er beabsichtigte vielmehr, die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG davon abhängig zu machen, dass das Existenzminimum zuvor für einen festen Zeitraum von drei Jahren nur auf einem niedrigeren Niveau sichergestellt wurde.
46Mit der ab dem 01.01.2005 geltenden Neuregelung sollten schließlich, abweichend vom bis zum 31.12.2004 geltenden Recht, Leistungsberechtigte von Analogleistungen ausgeschlossen werden, denen bezogen auf die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland rechtsmissbräuchliches Verhalten (Tun oder Unterlassen) vorgeworfen werden kann. Neben der damit beabsichtigten Sanktion sollte durch die zusätzliche Notwendigkeit des Vorbezugs von Grundleistungen für die Dauer von 36 Monaten aber zugleich für Ausländer der Anreiz für die Einreise und ihren weiteren Verbleib in Deutschland genommen werden (Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn. 86, Stand März 2007). Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn andere Sozialleistungen (auch Analogleistungen oder weiter eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG) oder gar Zeiten, in denen der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken konnte, die erforderlichen Zeiten des Vorbezugs erfüllten. Die Gegenauffassung, die eine § 2 AsylbLG innewohnende Integrationskomponente betont (vgl. etwa Wahrendorf, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 10; i.E. wohl auch Hachmann/Hohm, a.a.O., S. 36; vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 28.01.2008 - L 20 B 85/07 AY ER, der jedoch die vorgenannten Erwägungen noch außer Acht ließ), vernachlässigt diese Rechtsentwicklung und interpretiert die Vorbezugszeit im Ergebnis zu Unrecht als reine Wartefrist, für die es auf einen Vorbezug gerade der in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Grundleistungen nicht ankäme.
47Diese für die Zeit ab dem 01.01.2005 vorgenommene Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab dem 28.08.2007 (Anhebung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monaten; Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 - BGBl. I S. 1970) gestützt. Zwar wird die Anhebung auf 48 Monate begründet mit einer Angleichung zu Regelungen im AufenthG (§ 104a) und einer Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung, deren § 10 Satz 3 nach Ablauf von vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang für Geduldete gewährt. Für den Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf Sozialhilfeniveau wird dabei auf den Grad der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Nach einem Voraufenthalt von vier Jahren sei davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine "bessere soziale Integration" gerichtet seien (vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 232 zu Nummer 2 [§ 2]; vgl. auch Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 2 AsylbLG Rn. 12, Stand August 2013). Wurde die Erforderlichkeit des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG gleichwohl beibehalten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die mit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (neben der Integrationskomponente) verbundene Intention, den Bezug von Analogleistungen an eine bestimmte Dauer des Vorbezugs von Grundleistungen zu koppeln, aufgeben wollte. Nach der Gesetzesbegründung sollten mit der Verlängerung der Vorbezugszeit Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG vielmehr (auch) ermutigt werden, ihren Lebensunterhalt möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch Leistungen des Sozialsystems zu sichern (BT-Drucks. 16/5065 S. 155). Niedrige Leistungen sollten also als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung dienen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber bzw. geduldete Ausländer mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sogar schon nach einem Jahr des gestatteten oder geduldeten Aufenthalts in Deutschland möglich ist (§ 61 Abs. 2 AsylVfG, § 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung).
48Ist daher nach der historischen Entwicklung der Norm die Integrationskomponente zu Gunsten von fiskalischen Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, in den Hintergrund getreten, so ändert auch der Umstand, dass die Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind, nichts an der Erforderlichkeit, die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erfüllen. Denn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, der die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf Leistungen nach dem AsylbLG verweist, ist insoweit eindeutig (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter II.3.a). Dann ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum diesen Leistungsempfängern Analogleistungen unter Verzicht auf die Vorbezugszeit gewährt werden sollten (ablehnend bereits Urteil des Senats vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 Rn. 60 ff.).
49Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 hat an dieser Auslegung des § 2 AsylbLG keinen Anstoß genommen. Dabei war eine solche Auslegung Inhalt der beiden der Entscheidung vom 18.07.2012 zugrundeliegenden Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG (vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 Rn. 60 ff. sowie vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 Rn. 47 ff.) Sie war damit hinsichtlich der Anwendung des AsylbLG Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Senat hatte insoweit darzulegen, dass den dortigen Klägern nicht bereits eine "einfach-rechtliche" Auslegung zu einem verfassungsgemäßen Leistungsanspruch verhelfen könne; die Unmöglichkeit einer solchen einfach-rechtlichen Auslegung bildete erst die Voraussetzung dafür, dass in jenen Verfahren überhaupt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in zulässiger Weise angerufen werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seinem Urteil vom 18.07.2012 diese einfach-rechtliche Auslegung des Senats nicht in Frage gestellt, sondern die Vorlage zur Normenkontrolle als zulässig erachtet. Damit aber hat es ersichtlich nicht die Möglichkeit gesehen, ein verfassungsgemäßes Ergebnis in jenem Verfahren bereits durch verfassungskonforme Auslegung des § 2 AsylbLG erreichen zu können. Dementsprechend hat es verfassungsrechtliche Fragen zu den Leistungen nach dem AsylbLG allein bei § 3 AsylbLG verortet, nicht aber - wie es die Kläger im vorliegenden Verfahren offenbar wünschen - bei § 2 AsylbLG.
50In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvL 2/11 zugrundeliegenden Fall die dortige Klägerin - ebenso wie die Kläger im vorliegenden Verfahren - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besaß. Auch angesichts dessen hat das Bundesverfassungsgericht ersichtlich keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des AsylbLG dahingehend gesehen, dass es Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels unbeschadet einer nicht erfüllten Vorbezugszeit dem nach § 2 AsylbG berechtigten Personenkreis (oder gar von vornherein einem anderen grundsicherungsrechtlichen Leistungsregime) zugeordnet hätte. Hätte es ein solches Vorgehen für möglich gehalten, hätte es die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht als zulässig behandeln können.
51(2) Für die Kläger folgt ebenfalls nichts aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 (Rn. 93) gegenüber der im AsylbLG in der Festlegung des Kreises der Berechtigten in § 1 AsylbLG angelegten Vermutung, diese hielten sich samt und sonders lediglich kurzzeitig in Deutschland auf, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hat, und dass es jedenfalls bei der in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von (mittlerweile) vier Jahren des Leistungsbezugs (und folglich einem eventuell auch längeren Aufenthalt) es für nicht mehr gerechtfertigt gehalten hat, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Erwägungen ausschließlich im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Annahme eines geringeren Bedarfs bei kurzfristigen Aufenthalten angestellt. Es hat daraus jedoch keineswegs den Schluss gezogen, dass Leistungsempfänger mit einem nicht (mehr) nur vorübergehenden Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten müssten. Vielmehr hat es die allein entscheidende Frage, ob das individuelle menschenwürdige Existenzminimum gewährleistet wird, ausschließlich an Hand der Höhe der gewährten Leistungen beantwortet. Entscheidend ist deshalb nicht, auf welcher konkreten gesetzlichen Anspruchsgrundlage die Leistungsgewährung beruht, sondern ob die konkret anzuwendende gesetzliche Leistungsvorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wahrt.
52(3) Die Kläger können sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihnen seit dem 28.08.2007 (Klägerin zu 2) bzw. dem 01.09.2007 (Kläger zu 1) bis zum 31.05.2010 gewährten Leistungen nach § 2 AsylbLG zu Unrecht - wenn auch mangels Aufhebung der zugrundeliegenden Verwaltungsakte nach § 77 SGG bindend - gewährt worden seien. Könnten diese (im Anschluss an die Änderung des § 2 AsylbLG zum 28.08.2007) rechtswidrig bewilligten höheren Leistungen die 48-monatige Vorbezugszeit auffüllen, würde dies eine doppelte Begünstigung der Kläger bedeuten. Denn sie hätten dann zunächst zu Unrecht höhere Analogleistungen erhalten und könnten sich deshalb später zugleich zur Abwehr niedrigerer Leistungen darauf berufen, nur einen Anspruch auf die geringeren Grundleistungen gehabt zu haben (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 24). Die Bindungswirkung der Leistungsbewilligung beschränkt sich jedoch nicht nur auf die im Bewilligungsbescheid geregelte Leistung selbst. Vielmehr hat die materielle Bindungswirkung eines Bescheides zur Folge, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich zwischen den Beteiligten zu beachten ist. Die fehlende Übereinstimmung eines Leistungsbezugs mit dem materiellen Leistungsrecht kann mithin ohne eine (im Falle der Kläger wegen Vertrauensschutzes i.S.v. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X ohnehin von vornherein kaum möglich erscheinende) Aufhebung des zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides nicht geltend gemacht werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 05.12.1978 - 7 RAr 34/78). Für diese Lesart sprechen im Übrigen (ohne dass dies aus sich heraus die Auslegung des Gesetzes maßgebend beeinflussen könnten) ergänzend auch Gründe der Praktikabilität; denn andernfalls müssten bei jedem Alternativbezug einer Leistung, aber auch bei Nichtbezug irgendeiner Leistung, immer die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsbezuges und/oder ein eigentlicher bzw. fiktiver Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG geprüft werden (so bereits Urteil des Senats vom 26.07. 2010 - L 20 AY 13/09 Rn. 68).
53(4) Für die Klägerin zu 2 ergibt sich schließlich nichts aus dem Umstand, dass sie vor Heraufsetzung der Vorbezugszeit auf 48 Monate bis zum 27.08.2007 wegen der bis dahin geltenden 36-monatigen Vorbezugszeit bereits rechtmäßig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezogen hatte (der Kläger zu 1 hatte demgegenüber erst nach der Heraufsetzung, nämlich ab dem 01.09.2007, und damit von Anfang an bis zum Mai 2010 Analogleistungen nur rechtswidrig bewilligt erhalten).
54Denn das Gesetz, das seit dem 28.08.2007 in seinem durch Auslegung nicht zu korrigierenden Wortlaut eine 48-monatige Vorbezugszeit von Grundleistungen vorschreibt (s.o. 3.b.bb.[1]), sieht eine Übergangsregelung, welche "Altfälle" des Analogleistungsbezugs wie den des Klägers etwa aus Gründen eines Vertrauensschutzes in den Bestand eines einmal erreichten Leistungsniveaus privilegieren würde, nicht vor. Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 entfiel deshalb - ähnlich wie bei der zum 01.06.1997 durch Rechtsänderung eingetretenen Situation - ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen, wenn der Leistungsempfänger noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (i.E. ebenso BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 27 f.; Adolph, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 13; Herbst, a.a.O., § 2 AsylbLG Rn. 11a. Soweit das BSG sich allerdings auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt und einen Gleichheitsverstoß sieht, wollte man in "Altfällen" einen 36-monatigen Vorbezug genügen lassen, folgt der Senat diesem Begründungsansatz nicht. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, einmal normierte Ansprüche auf Sozialleistungen ab einem bestimmten Stichtag an strengere - ggf. gleichwohl verfassungsgemäße - Anforderungen zu knüpfen, welche für "Altfälle" noch nicht Leistungsvoraussetzung waren; sachlicher Differenzierungsgrund ist in solchen Fällen der unterschiedliche Erfüllungszeitpunkt der Leistungsvoraussetzungen vor oder am bzw. nach dem Stichtag). Da es sich bei Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht um rentenähnliche, auf Dauer bewilligte Leistungen handelt, kommt insoweit auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einmal bewilligter höherer Leistungen in Betracht (vgl. nur Hachmann/Hohm, a.a.O., S. 35 und S. 36).
55Letzteres gilt insbesondere auch dann, wenn die Behörde - wie vorliegend für nahezu drei Jahre - Leistungen über Jahre in einer Höhe erbracht hat, die den gesetzlichen Anspruch überschreitet. Denn bei der im Leistungsregime des AsylbLG in der Regel monatlich erfolgenden Neubewilligung sind jeweils alle Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erneut zu überprüfen. Eine rechtswidrige Bewilligung in der Vergangenheit vermag daher auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten einen höheren Leistungsanspruch nicht zu begründen.
56c) Dass die den Klägern nach § 3 AsylbLG bewilligten Leistungen der Höhe nach unzutreffend gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat für die Klägerin zu 2 den (vor Einsetzen der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangsregelung) bis zum 31.12.2010 geltenden, in § 3 Abs. 1, 2 AsylbLG gesetzlich fixierten Grundleistungsbetrag für einen Haushaltsvorstand (224,97 EUR), für den Kläger zu 1 den gesetzlichen Betrag für einen Haushaltsangehörigen ab 14 Jahren (199,40 EUR) bewilligt.
57Ein höherer Leistungsbetrag steht den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu. Insbesondere können sich die Kläger insoweit nicht auf die Unvereinbarkeit des § 3 AsylbLG mit der Verfassung berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rückwirkung der von ihm angeordneten Übergangsregelung (Tenor zu 3.) ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.2011 beschränkt (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11, Tenor zu 3. sowie Rn. 112). Nach dem Tenor zu 1. (Satz 2) der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die für mit dem Grundgesetz unvereinbar befundenen Vorschriften in § 3 AsylbLG für Leistungszeiträume gleichwohl bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden; ohnehin kommt ihr nach § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu.
58d) Anhaltspunkte, dass ein Anspruch auf höhere als die tatsächlich bewilligten Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG bestanden haben könnte, bestehen nicht. Solche Leistungen werden nach ausdrücklicher Erklärung, die der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, auch nicht geltend gemacht.
593. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
604. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AsylbLG wird in einer Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren aufgeworfen.
Tatbestand
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Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
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Seiner Darstellung zufolge reiste er im September 2001 in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im April 2002 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Da sich das Russische Generalkonsulat in der Folge weigerte, dem Kläger ein Reisedokument auszustellen, war und ist seine Abschiebung tatsächlich unmöglich. Im Juli 2006 wurde er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung dieser Strafhaft wurde sein Aufenthalt zunächst "faktisch geduldet". Erst am 26. Juli 2010 wurde ihm auf seinen Antrag hin eine auf ein Jahr befristete Duldung erteilt, die in der Folge verlängert wurde.
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Zum September 2011 wurde der Kläger zur schulischen Ausbildung in die Oberstufe der Technischen Oberschule S. aufgenommen. Im gleichen Monat beantragte er für den Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2012 ab. Der Widerspruch des zwischenzeitlich aus der Strafhaft entlassenen Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 22. Februar 2012 zurückgewiesen.
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Im März 2012 bestätigte die Ausländerbehörde dem Kläger, dass sich dieser seit über vier Jahren im Status der Duldung befinde, ihm während der Haftzeit zwar keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden seien, er in diesem Zeitraum jedoch faktisch geduldet worden sei. Hierauf beantragte der Kläger im April 2012, den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen.
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Nachdem die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hatte, hat er am 23. Mai 2012 Klage mit dem Ziel erhoben, ihm für seine Ausbildung an der Technischen Hochschule in S. ab April 2012 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Am 9. Juli 2012 hat er überdies Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 hat die Beklagte den Rücknahmeantrag abgelehnt. Der Kläger hat die Einbeziehung dieses Bescheides in das Klageverfahren und in der Sache beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2013 aufzuheben, soweit dieser dem entgegenstehe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2012 und 22. Februar 2012 lägen nicht vor, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht erfülle. Er sei nicht der Gruppe der von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten geduldeten Ausländern zuzurechnen. Der Umstand, dass inhaftierte Ausländer, auch wenn ihnen eine Duldungsbescheinigung nicht erteilt werde, ausländerrechtlich als faktisch geduldet gälten, genüge ausbildungsförderungsrechtlich nicht. Die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2a BAföG mache deutlich, dass die Vorschrift nur solche geduldeten Ausländer einbeziehe, die gut integriert seien. Dabei habe der Gesetzgeber maßgeblich auch den Gedanken der Straffreiheit in den Blick genommen (§ 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 8 Abs. 2a BAföG setze den Besitz einer Duldungsbescheinigung voraus, finde im Gesetz keine Stütze. Die Erwägungen in den Gesetzesmaterialien hätten sich im Gesetzestext nicht niedergeschlagen. Er wäre rechtsschutzlos, sähe § 8 Abs. 2a BAföG das Erfordernis des Besitzes einer förmlichen Duldung für die Dauer von vier Jahren vor, da die Norm erst zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, weshalb für ihn jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zu beantragen. Zudem würde er gegenüber einem nichtinhaftierten geduldeten Ausländer in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Wer in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sei, dürfe nicht schlechter gestellt werden als jemand, der aus Gründen nicht abgeschoben werden könne, die er selbst zu vertreten habe. Eine Gleichbehandlung sei ferner insoweit geboten, als Ausländer, denen wiederkehrend Duldungsbescheinigungen ausgestellt würden, nicht mehr Vertrauen in einen weiteren Inlandsaufenthalt entwickeln könnten als faktisch geduldete inhaftierte Ausländer.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Beklagte hat, soweit es den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 betrifft, im Ergebnis zu Recht sowohl die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 (1.) als auch die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. (2.) abgelehnt.
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1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2012 und 22. Februar 2012 folgt weder aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), - SGB X - (a) noch aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X (b).
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a) Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor.
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Nach dieser Bestimmung ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für die unrichtige Anwendung des Rechts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt ein objektiver Rechtsverstoß (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 77/82 - InfAuslR 1984, 145), was nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungsakts maßgebenden Recht zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 <81> und vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94
). Die Ablehnung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 26. Januar 2012 war rechtmäßig.
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Der erstrebten Bewilligung von Leistungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i.d.F. vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), steht entgegen, dass der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung erfüllt. Er gehört nicht dem von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten Personenkreis an. Nach dieser Norm wird geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ausländer, der lediglich "faktisch geduldet" werde, halte sich nicht im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (aa). Auf diesem Verstoß beruht das Urteil indes nicht, da das Verwaltungsgericht zutreffend auch angenommen hat, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung scheide wegen der Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen aus (bb).
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aa) Im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 erfüllte der Kläger die Voraussetzung eines mindestens vierjährigen ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet.
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§ 8 Abs. 2a BAföG nimmt § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044) bzw. vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224), auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines vierjährigen geduldeten Aufenthalts in Bezug. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Duldung bedarf der Schriftform (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Hier lagen die materiellen Voraussetzungen einer Duldung vor, weil die Abschiebung des Klägers wegen der Weigerung der Auslandsvertretung der Russischen Förderation, ihm ein Reisedokument auszustellen, tatsächlich unmöglich war. Zwar wurden dem Kläger (schriftliche) Duldungen erst ab dem 26. Juli 2010 erteilt. Jedoch konnte er in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 25. Juli 2010 die Erteilung einer Duldung beanspruchen. Dieser Zeitraum ist im Rahmen des § 8 Abs. 2a BAföG als geduldeter Aufenthalt zu berücksichtigen. Ein Ausländer hält sich nämlich auch dann im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen und er die Voraussetzungen für die Erteilung in einer den Anforderungen der Massenverwaltung genügenden Weise nachgewiesen hat. Das ist hier der Fall.
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(1) Die Auslegung der § 8 Abs. 2a BAföG ergibt, dass die Voraussetzung eines geduldeten Aufenthalts auch für einen Zeitraum erfüllt ist, in dem dem Ausländer eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
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Der Wortlaut des § 8 Abs. 2a BAföG ist insoweit offen. Mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt er es zu, seinen Anwendungsbereich auch in den Fällen als eröffnet anzusehen, in denen der Ausländer (lediglich) die materiellen Voraussetzungen einer Duldung erfüllt, ohne dass ihm eine solche schriftlich erteilt worden ist. Aus grammatikalischer Sicht kann die Bestimmung aber auch dahin verstanden werden, dass eine schriftliche Duldung erteilt sein muss.
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Rückschlüsse auf die Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG lassen sich auch nicht aus der Interpretation der entsprechenden Merkmale in der Parallelnorm des § 59 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl I S. 594), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), - SGB III - ziehen. Dies gilt gleichermaßen für das systematische Verhältnis zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. In diesen Bestimmungen wird ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis u.a. an einen mehrjährigen geduldeten Aufenthalt geknüpft. Soweit dies dahin verstanden wird, dass auch solche Zeiten einbezogen werden, in denen der Ausländer die materiellen Duldungsvoraussetzungen erfüllte, ihm hingegen eine Duldung nicht erteilt wurde, ist dies das Ergebnis einer Auslegung jener Bestimmungen (vgl. Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK-AufenthG -, Stand: Januar 2014, § 25a AufenthG Rn. 4, und Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 104a AufenthG Rn. 15, jeweils m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 25a Rn. 2 und § 104a AufenthG Rn. 7). Dieses kann nicht zwingend auf § 8 Abs. 2a BAföG übertragen werden.
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Auch die historisch-genetische Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG weist nicht zwingend darauf hin, dass nur Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen eine förmliche Duldung erteilt wurde.
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Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten es hingegen, auch solche Zeiträume in Ansatz zu bringen, in denen dem Ausländer von der Ausländerbehörde pflichtwidrig eine Duldung nicht erteilt wurde. Der allgemeine Zweck der Bestimmung liegt darin, auch jungen geduldeten Ausländern den Zugang zur Ausbildung durch finanzielle Sicherung ihres Lebensunterhalts zu erleichtern (vgl. BTDrucks 16/10914 S. 7 f. und 9; BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht S. 20175 C und 20176 A). Im Rahmen dieser Zwecksetzung kommt dem Erfordernis eines geduldeten Aufenthalts seit mindestens vier Jahren vornehmlich die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der Ausländer in dem genannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat und er nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Der Zweck des § 8 Abs. 2a BAföG darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig die Erteilung einer das Schriftformerfordernis wahrenden Duldung unterlässt. Anderenfalls hätte sie es entgegen dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 8 Abs. 2a BAföG in der Hand, durch pflichtwidriges Unterlassen einer Amtshandlung die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu vereiteln. Deshalb ist § 8 Abs. 2a BAföG dahin auszulegen, dass er auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung verleiht, wenn die Ausländerbehörde von einer (schriftlichen) Duldung abgesehen hat, obwohl sie eine solche hätte erteilen müssen. Sind die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Abschiebung gegeben, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung. Eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. Urteile vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <236> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 2 S. 5 f. und vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62 <65> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 7 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - NVwZ 2003, 1250 <1251>).
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(2) Die Feststellungslast für das Bestehen eines seit mindestens vier Jahren ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet trägt der Ausländer. Den Darlegungsanforderungen in einem Verfahren der Massenverwaltung genügt er in der Regel durch die Vorlage ausländerrechtlicher Dokumente oder Bescheinigungen (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 19 zu § 8 Abs. 2 BAföG-E).
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Eine dem Gebot der Praktikabilität im Gesetzesvollzug entsprechende Nachweisführung wird in den Fällen der förmlichen Duldung durch die Vorlage der gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG zu erstellenden Duldungsbescheinigung ermöglicht (Nr. 8.2a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094); Fischer, in: Rothe/Blanke; BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2012, § 8 Rn. 53). Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann der in Rede stehende Nachweis insbesondere durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde geführt werden.
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(3) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen eines mindestens vierjährigen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Soweit dem Kläger Duldungen erteilt wurden, hat er diese vorgelegt. Die materiellen Voraussetzungen einer Duldung waren - wie aufgezeigt - auch für die Zeit vom 1. April bis zum 25. Juli 2012 erfüllt. Insoweit durfte es die Ausländerbehörde nicht bei einer "faktischen Duldung" belassen, sondern hätte die Abschiebung förmlich aussetzen müssen. Das Vorliegen der materiellen Duldungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum hat der Kläger durch Vorlage der am 14. März 2012 von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Kläger auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im "Status der Duldung" befand.
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bb) Der Kläger erfüllt wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen gleichwohl nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2a BAföG. Die Bestimmung ist im Wege der teleologischen Reduktion insoweit einzuschränken.
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Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710 § 14 WoGG
Nr. 1, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 m.w.N.). Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. So verhält es sich hier.
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§ 8 Abs. 2a BAföG erweist sich insoweit als planwidrig, als er keine Einschränkung dahin enthält, dass Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, dem Anwendungsbereich der Bestimmung nicht unterfallen.
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§ 8 Abs. 2a BAföG geht auf das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) zurück. Dieses Regelungswerk dient der teilweisen Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung "Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" vom 16. Juli 2008 (http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/aktionsprogramm-arbeitsm igration-fachkraeftebasis.pdf). Nach diesem Programm (S. 2 und 5) soll der steigende Bedarf an Fachkräften dadurch gedeckt werden, dass vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländerinnen und Ausländer genutzt werden, "die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren ('Bildungsinländer/innen')". Dieses Anliegen bezieht sich ausdrücklich auf junge geduldete Ausländerinnen und Ausländer. An diese Erwägung knüpft die Begründung des Entwurfs des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes, in dem § 8 Abs. 2a BAföG ursprünglich nicht enthalten war, an und hebt hervor, dass der Zweck verfolgt werde, einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs dadurch zu leisten, dass aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für solche jungen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer geschaffen würden, "die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind" (vgl. BTDrucks 16/10288 S. 8). Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass der Gesetzgeber solche geduldeten Ausländer begünstigen wollte, deren Aufenthalt zumindest die Erwartung rechtfertigt, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen werden.
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Diese Zielgruppe hat auch nicht dadurch eine Erweiterung erfahren, dass im parlamentarischen Ausschussverfahren der federführende Innenausschuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD empfahl, den Entwurf des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes unter anderem um die Einfügung des § 8 Abs. 2a BAföG zu ergänzen. Diese Empfehlung zielte darauf, den in dem Aktionsprogramm vorgesehenen erleichterten Zugang junger geduldeter Ausländer zu einer Ausbildung durch eine Erweiterung des Ausbildungsförderungsrechts zu flankieren (BTDrucks 16/10914 S. 7 f.). Geduldete Ausländer mit einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren in Deutschland sollten denjenigen Ausländern gleichgestellt werden, die über eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltserlaubnisse verfügen (BTDrucks a.a.O.). Die durch das Aktionsprogramm initiierten Verbesserungen für Geduldete sollten "im Ausbildungsförderungsrecht gespiegelt" werden (BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht S. 20176 ). Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Zweck des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes, diejenigen Geduldeten zu begünstigen, bei denen zumindest die Erwartung einer erfolgreichen Integration gehegt werden kann, für § 8 Abs. 2a BAföG keine Geltung beansprucht.
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Das Verfahren bietet keinen Anlass abschließend darüber zu befinden, bei welchen Fallgestaltungen die Integrationsprognose nicht gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Das entspricht der vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG getroffenen Wertung. Diese ist auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2a BAföG zu berücksichtigen. § 18a AufenthG ist - wie § 8 Abs. 2a BAföG - Gegenstand des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes und deshalb ebenfalls von dem Zweck getragen, Erleichterungen für junge geduldete Ausländer, bei denen jedenfalls eine positive Integrationserwartung gerechtfertigt ist, zu schaffen. Da § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Fallgestaltung beschreibt, bei der dieser Zweck aus Sicht des Gesetzgebers nicht erreicht wird, erweist es sich als planwidrig, dass § 8 Abs. 2a BAföG eine solche Einschränkung nicht enthält. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich in Fällen des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht eröffnet ist.
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Mit Blick darauf mag es auf sich beruhen, ob die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem solchen Fall überhaupt geeignet wäre, den Zugang dieses Ausländers zum Arbeitsmarkt mittelbar zu erleichtern (vgl. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
vom 22. November 2004 , im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 bzw. vom 1. Juni 2012 ; § 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern i.d.F. vom 6. Juni 2013 ). Ebenfalls ohne Belang ist, dass unabhängig von dem Abschluss einer (Schul-)Ausbildung der Erteilung eines Aufenthaltstitels etwa nach § 18a AufenthG die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht.
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Gemessen daran gehört der Kläger dem von § 8 Abs. 2a BAföG begünstigten Personenkreis nicht an, weil er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
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b) Die Beklagte war auch nicht nach § 44 Abs. 2 SGB X verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen. Nach dieser Norm ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückzunehmen. In Anknüpfung an die Ausführungen zu a) fehlt es bereits an einer rechtswidrigen Versagung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
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2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. zu gewähren.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.