Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Juli 2016 - L 12 KA 162/15

published on 27/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Juli 2016 - L 12 KA 162/15
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Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Beschlüsse des Beklagten vom 4.8.2014 in Sachen Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. bezüglich der Anstellungsgenehmigungen für Dr. E. und Dr. K. fristgerecht angefochten hat.

Die Klägerin beantragte am 27.8.2013 als „Medizinisches Versorgungszentrum H-Stadt GmbH“ im MVZ H-Stadt mit dem Ärztlichen Leiter Dr. R. eine Anstellungsgenehmigung für Dr. F. Dieser Antrag ist unterzeichnet von den Geschäftsführern der GmbH K. und N. sowie dem Ärztlichen Leiter R.. Das Anschreiben vom 26.08.2013, mit dem der Antrag auf Genehmigung zugeleitet wurde, ist unterzeichnet von den Geschäftsführern K. und N.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 wurde dem Medizinischen Versorgungszentrum in Trägerschaft der Medizinischen Versorgungszentren E.-H-Stadt GmbH für den Vertragsarztsitz H-Stadt die Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. F. als Facharzt für Radiologie mit einem Tätigkeitsumfang von 40 Stunden pro Woche und einem Anrechnungsfaktor 1,0 erteilt. Die Anträge des Dr. G., des Dr. I. und des Prof. Dr. C. in Sachen Dr. E. und Dr. K. wurden abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung legten Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. jeweils Widerspruch ein. Diesen Widersprüchen wurde mit den streitgegenständlichen Bescheiden des Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 durch die jeweils am 04.08.2014 ausgefertigten Bescheide stattgegeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22.5.2014 sind bei Aufruf der Sache für das MVZ H-Stadt erschienen der Geschäftsführer N. und Dr. R. mit Rechtsanwalt U.. In der Ausfertigung sind als weitere Verfahrensbeteiligte aufgeführt das MVZ H-Stadt, Ärztlicher Leiter Dr. R., vertreten durch „B.“, RA Dr. Dr. A.. In den Gründen dieses Bescheides wird als Bewerber aufgeführt das MVZ H-Stadt in Trägerschaft der Medizinischen Versorgungszentren E.-H-Stadt GmbH. Zitiert wird der Beschluss des Zulassungsausschusses, der angefochten wurde, dass dem MVZ H-Stadt in Trägerschaft des Medizinischen Versorgungszentrums E.-H-Stadt GmbH die Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. F. erteilt worden sei. Diese Bescheide wurden dem Rechtsanwalt Dr. Dr. A. laut Postzustellungsurkunde jeweils am 07.08.2014 zugestellt.

Gegen die Bescheide des Beklagten legte Rechtsanwalt Dr. Dr. A. zunächst für das MVZ H-Stadt, vertreten durch den Ärztlichen Leiter Dr. R., Klagen ein und legte während des Verfahrens Vollmachten des Dr. R. vor. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) wies diese Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 13.04.2015 ab. Die Klagen seien unzulässig, weil dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Er sei für den Klageanspruch nicht aktivlegitimiert. Die Berufungen wurden mit Urteil vom 21.10.2015 verworfen, da das MVZ als solches eine rechtlich unselbstständige Einrichtung sei und damit nicht beteiligungsfähig. Insoweit sind Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Am 05.08.2015 legte Rechtsanwalt Dr. Dr. A. gegen die Bescheide des Beklagten jeweils Klage ein für das MVZ E.-H-Stadt GmbH als Klägerin. Die Klagen seien nicht verfristet. Die Monatsfrist beginne am Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Vorliegend fehle es an einer wirksamen Bekanntgabe an die Klägerin, die MVZ E.-H-Stadt GmbH. Die MVZ E.-H-Stadt GmbH sei nicht Beteiligte in den Widerspruchsverfahren gewesen. In den Bescheiden sei als weiterer Verfahrensbeteiligter im Rubrum genannt „MVZ H-Stadt Ärztlicher Leiter Dr. R., vertreten durch B.“. Die Trägergesellschaft tauche im Rubrum nicht auf. Auch in der Begründung der Beschlüsse sei regelhaft vom MVZ H-Stadt die Rede. Eine konkludente Vollmacht liege nicht vor, auch keine Rechtsscheinvollmacht. Rechtsanwalt U. sei in der mündlichen Verhandlung ausschließlich für das MVZ H-Stadt tätig geworden. Ein Rechtsschein sei nicht gesetzt worden. Rechtsanwalt U. sei in Untervollmacht für den Unterfertigten (Rechtsanwalt Dr. Dr. A.) aufgetreten.

Das SG wies die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2015 ab. Die Klagen seien wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Berufungen seien nach wie vor beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig. Gegen die Gerichtsbescheide legte Rechtsanwalt Dr. Dr. A. jeweils Berufung ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen in erster Instanz. Eine Bekanntgabe an die MVZ E.-H-Stadt GmbH sei nicht erfolgt, so dass die Klagefrist ein Jahr betrage.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2015 und die Beschlüsse des Beklagten vom 22.05.2014, ausgefertigt am 04.08.2014, aufzuheben und den Beklagten zu einer neuen Entscheidung über die Widersprüche des Dr. G., Dr. Hauser und Prof. Dr. C. in Sachen E. und K. zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Verfristung der Klage. Das nicht rechtsfähige MVZ H-Stadt sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Anwälten Vollmacht zu erteilen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Klageakten in den Verfahren L 12 KA 162/15 bis 165/15, die Akten des Sozialgerichts Nürnberg sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und die auszugsweise vorliegenden Akten des Zulassungsausschusses.

Gründe

Die Berufungen sind unbegründet. Das SG Nürnberg hat die Klagen im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie jeweils verfristet waren.

Nach den vorliegenden Postzustellungsurkunden sind die streitgegenständlichen Bescheide, d. h. die Ausfertigungen vom 04.08.2014 aufgrund der Sitzung am 22.05.2014, am 07.08.2014 an RA Dr. Dr. A. zugestellt worden.

RA Dr. Dr. A. handelte bei dieser Zustellung aufgrund einer konkludenten Vollmacht für die MVZ E.-H-Stadt GmbH.

Am Verfahren beteiligt war nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die Antragstellerin. Dies war die Trägergesellschaft MVZ H-Stadt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer N. und K.. Der Antrag, der dem Zulassungsausschuss zugeleitet wurde, trägt die Unterschriften der beiden Geschäftsführer. Dasselbe gilt für das Begleitschreiben, mit dem der Antrag dem Zulassungsausschuss zugeleitet wurde. Die Trägergesellschaft MVZ H-Stadt GmbH ist als juristische Person auch beteiligtenfähig nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.

Nicht am Verfahren beteiligt war dagegen die rechtlich unselbstständige organisatorische Einheit MVZ H-Stadt mit dem Ärztlichen Leiter Dr. R.. Diese Organisationseinheit ist nicht beteiligungsfähig nach § 10 Abs. 1 SGB X bzw. nach § 70 SGG (hierzu ausführlich BSG Urteil vom 04.05.2016, B 6 KA 28/15 R, Rn. 11 und 12). Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des BSG und des Senats in den Vorentscheidungen verwiesen (L 12 KA 65/15). Eine Hinzuziehung dieses rechtlich unselbstständigen Organisationsgebildes nach § 12 Abs. 2 SGB X ist demgemäß rechtlich nicht möglich und auch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 vor dem Beklagten war für die verfahrensbeteiligte Trägergesellschaft MVZ H-Stadt GmbH ihr Geschäftsführer N. anwesend sowie der in Untervollmacht für Dr. Dr. A. auftretende Rechtsanwalt U.. Da weder aus dem Protokoll noch aus den nachfolgenden Unterlagen ersichtlich ist, dass Rechtsanwalt U. nicht bzw. nicht mehr für die allein verfahrensbeteiligte Trägergesellschaft auftreten sollte, ist von einer konkludenten Vollmachtserteilung durch den in der Sitzung anwesenden vertretungsberechtigten Geschäftsführer N. auszugehen. Aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich somit, dass entgegen der Darlegungen des Rechtsanwalt Dr. Dr. A. am Verwaltungsverfahren nur die Trägergesellschaft als Antragstellerin beteiligt war. Nachdem der Geschäftsführer der Trägergesellschaft in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Dr. A. tätigen Rechtsanwalt U. aufgetreten ist und nach § 13 SGB X für die Vollmachtserteilung eine bestimmte Form nicht vorgesehen ist, ist von einer konkludenten Bevollmächtigung auszugehen.

Diese Vollmacht gilt so lange, wie das Verwaltungsverfahren dauert. Sie endet erst mit der Bindungswirkung des Bescheides, d. mit der Rechtskraft des Urteils. Dem Beklagten ist auch kein Widerruf der Vollmacht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X zugegangenen.

Diese Vollmacht ermächtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu allen Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt. Damit war der Rechtsanwalt Dr. Dr. A. im Rahmen seiner Vollmacht ermächtigt, den Bescheid des Beklagten für die Trägergesellschaft entgegenzunehmen. Der Bescheid ist über den Rechtsanwalt am 07.08.2014 wirksam zugestellt worden.

Die Klagen sind damit verfristet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Ergebnis sind die Berufungen ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Ärztlicher Leiter Beteiligtenfähigkeit MVZ Organisationsform Rechtsträger Unselbstständige Einrichtung Titel: Normenkette: Leitsatz: In dem R
published on 04/05/2016 00:00

Tenor Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).
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(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.