Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - L 11 AS 386/14 ZVW

published on 21/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - L 11 AS 386/14 ZVW
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.03.2006.

Der 1977 geborene Kläger studierte ab 01.10.2000 Betriebswirtschaftslehre an der Universität B-Stadt. Die Förderungshöchstdauer hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) endete zum 30.09.2004. Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte das Studentenwerk O. die Leistung einer Ausbildungsförderung wegen des Fehlens eines Leistungsnachweises ab. Gegenüber dem Beklagten gab der Kläger an, sein Studium am 31.12.2004 ab- bzw. unterbrechen zu müssen. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II ab 01.01.2005 (zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2005 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006). Nach einer Mitteilung der Universität B-Stadt, der Kläger sei dort ununterbrochen eingeschrieben gewesen, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 die Bewilligung für die Zeit ab 01.01.2005 - und damit insb. auch für den vorliegend u. a. streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2006 -bis 30.06.2006 zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen iHv insgesamt 8.860,18 EUR. Die dagegen erhobene Klage (S 15 AS 795/06) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 abgewiesen. Die anschließend erhobene Berufung (L 11 AS 401/11) hat der Senat mit Urteil vom 27.03.2013 zurückgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 ein nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähiges Studium betrieben und sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen. Ein besonderer Härtefall, der zu einer darlehensweisen Leistungsgewährung hätte führen können, habe nicht vorgelegen. Da der Kläger zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass er keinen Anspruch auf Alg II gehabt habe, habe der Beklagte die Leistungsbewilligung aufheben und die gewährten Leistungen zurückfordern können. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine diesbezüglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (B 14 AS 36/13 BH) mit Beschluss vom 11.07.2013 als unzulässig verworfen.

Am 28.02.2006 bat der Kläger, das Alg II wie bisher auszuzahlen. In seinem Widerspruch (Schreiben vom 06.03.2006) gegen den Bescheid vom 06.03.2006 forderte er die unverzügliche Auszahlung der Leistungen. Mit Schreiben vom 09.03.2006 trug er unter dem Betreff u. a. „Neuantrag auf Leistungen nach dem SGB II“ weiter vor. Unter dem Betreff „Hier: Wiederholung des Widerspruches und Neuantrag auf Leistungen - Mahnung: Zusendung von Antragsformulare“ bat der Kläger am 19.03.2006 um die „EIL-Zusendung“ von Antragsformularen. Schließlich forderte er mit Schreiben vom 21.03.2006 unter demselben Betreff u. a. die „antragsgemäße Entscheidung der nahtlosen Weiter-Bewilligung“. Mit Bescheid vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 lehnte der Beklagte die „Anträge vom 28.02.2006, 19.03.2006 und 21.03.2006“ auf Alg II ab 01.03.2006 ab.

Am 02.07.2006 (Sonntag) beantragte der Kläger mit Fax vom 01.07.2006 die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab 01.07.2006. Den Antrag lehnte der Beklagte für die Zeit ab 01.07.2006 mit Bescheid vom 30.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 ab. Der Kläger sei in der genannten Zeit immatrikuliert gewesen und habe sein Studium betrieben. Die dagegen beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage (S 26 AS 703/13) wurde mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2015 abgewiesen. Über die die dagegen erhobene Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (L 7 AS 1013/15) ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden.

Aus den Akten des Beklagten ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG (S 14 AS 472/06 ER) in einer eidesstattlichen Versicherung vom 04.07.2006 u. a. angegeben hat, er befinde sich in Sachen Studienabschluss in der akuten Phase. Weiter hat die Universität B-Stadt in diesem Verfahren mit Schreiben vom 25.07.2006 gegenüber dem SG die Auskunft erteilt, die Diplomprüfung bestehe aus fünf Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfung „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ sei vom Kläger vollständig abgelegt worden, in anderen Fächern seien noch nicht alle Teilprüfungen, Klausuren und mündliche Prüfungen abgelegt. Mit Beschluss vom 10.08.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Auf einen Antrag vom 09.04.2007 und nach Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung zum 31.03.2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2007 Alg II ab 09.04.2007.

Gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung von Alg II ab 01.03.2006 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Er solle ab dem Sommersemester 2006 die Abschlussarbeiten erbringen. Ohne die Bewilligung von Alg II könne er den Abschluss nicht schaffen. Es drohe Arbeitslosigkeit auf längere Zeit. Bei einem anderen Leistungsträger bestünde kein Leistungsanspruch. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 die Klage abgewiesen. Vom 01.03.2006 bis 08.04.2007 stehe dem Kläger kein Alg II zu. Sein Studium sei dem Grunde nach im Sinne des BAföG förderfähig gewesen, womit der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greife. Auch ein besonderer Härtefall, bei dem eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme, liege nicht vor. Es hätten noch wesentliche Vorbedingungen für den erfolgreichen Studienabschluss gefehlt. Ein zügiges kontinuierliches Studium lasse sich nicht erkennen. Der Kläger verfüge bereits über einen abgeschlossenen Beruf als Bankkaufmann.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit dem Leistungsausschluss solle nur ein doppelter Leistungsbezug vermieden werden. Alg II könne auch neben Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden. Ihm sei keine anderweitige Eingliederungsleistung in Arbeit gewährt worden. Er beanspruche keine Leistungen um studieren zu können, sondern für seinen Lebensunterhalt. Dem Arbeitsmarkt habe er zur Verfügung gestanden. Eine Leistungsversagung alleine wegen seiner Immatrikulation sei rechtswidrig. Zwischenzeitlich habe er auch den Abschluss geschafft. Ob er im April 2007 im Hinblick auf die Zahlung des Studentenwerksbeitrages noch immatrikuliert gewesen sei, könne derzeit nicht gesagt werden.

Mit Urteil vom 27.03.2013 hat der Senat den Gerichtsbescheid des SG teilweise und den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 ganz aufgehoben sowie die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mangels eines entsprechenden Antrages des Klägers, der auch seinen Schreiben vom 28.02.2006, 06.03.2006, 19.03.2006 und 21.03.2006 nicht habe entnommen werden können, sei der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 zu Unrecht ergangen. Der Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.07.2006 sei nicht streitgegenständlich. Hierüber habe der Beklagte (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht entschieden. Für die Zeit ab 01.03.2006 (bis 30.06.2006) fehle es an einer entsprechenden Antragstellung; der Kläger habe lediglich die Fortzahlung der mit Bescheid vom 02.12.2005 bis 30.06.2006 bewilligten, mittlerweile aber aufgehobenen Leistungen gefordert. Diese Zeit aber sei bereits Gegenstand des Verfahrens L 11 AS 401/11 gewesen, im Rahmen dessen die Aufhebung der Leistungsbewilligung auch für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 zu prüfen sei. Zudem fehle es am Vorliegen der materiellen Leistungsvoraussetzungen. Das vom Kläger betriebene Studium sei dem Grunde nach dem BAföG förderfähig, weshalb ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestehe. Mangels Vorliegens eines Härtefalles komme auch ein Anspruch auf eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht in Betracht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision - im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger ein Schreiben der Universität B-Stadt vom 14.04.2004 vorgelegt - hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Im Hinblick auf einen Verfahrensfehler, der darin begründet sei, dass der abgelehnte Vorsitzende an der Entscheidung des Senates über einen Befangenheitsantrag gegen seine Person mitgewirkt habe, und die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung nicht vorgelegen hätten, hat das BSG mit Beschluss vom 09.04.2014 das Urteil des Senates vom 27.03.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Gegenüber dem Senat hat der Kläger nunmehr ergänzend vorgetragen, es gehe ihm um Leistungen ab 01.03.2006 und über den 30.06.2006 hinaus. Die Unterstellung, er habe in dieser Zeit insbesondere umfassend studiert, sei schlichtweg falsch. Seine Antragstellungen seien im Hinblick auf die Wortwahl, den Inhalt der Schreiben und der Handhabung durch den Beklagten unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Neuanträge auf Alg II ab dem 01.03.2006 auszulegen. Trotz Aufforderung seien ihm keine Antragsformulare zugesandt worden und eine Beratung und Aufklärung nicht erfolgt. Der Beklagte habe im Hinblick auf die Schreiben als „Herr des Verwaltungsverfahrens“ diese als Neuantrag auslegen dürfen. Er selbst habe ab 01.01.2005 nicht studiert. Alle für die Zulassung zum Hauptstudium notwendigen Prüfungen seien bereits im Jahre 2004 absolviert worden. Deshalb habe er am 17.02.2005 auch keine Prüfung abgelegt. Die Bescheinigung der Universität vom 17.02.2005 bedeute nicht, er habe am 17.02.2005 tatsächlich studiert. Hierzu sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Anders als der Ablehnungsbescheid vom 23.03.2006 seien die Bewilligungsbescheide somit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Für die Abfassung der Diplomarbeit habe ein Zeitfenster vom 02.08.2006 bis zum 02.12.2006 zur Verfügung gestanden, weshalb er bis zum 01.08.2006 das Studium nicht betrieben habe. Er habe sich jedoch aufgrund der anstehenden Abfassung der Diplomarbeit in der akuten Phase des Abschlusses des Studiums befunden. Für die Prüfung des § 7 Abs. 5 SGB II komme es neben der Immatrikulation darauf an, dass die Ausbildung an der Ausbildungsstätte auch tatsächlich betrieben werden müsse. Letzteres sei ab dem 01.01.2005 nicht der Fall gewesen. Hierzu seien keine konkreten Erkundigungen eingeholt worden. Nach der Auskunft der Universität B-Stadt vom 14.04.2004 sei ihm zugestanden worden, Leistungen während der vorläufigen Zulassung zum Hauptstudium erbringen zu können, welche jedoch bis zum Bestehen der Diplomvorprüfung nicht bescheinigt würden. Selbst wenn er an Prüfungen teilgenommen habe, bedeute dies nicht, dass er studiert habe. Der Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht gewahrt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 01.03.2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakten aller Instanzen - einschließlich des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 - Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und teilweise begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 abgewiesen, soweit es um dessen Aufhebung ging (Anfechtungsklage). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Einen Anspruch auf Leistungen ab 01.03.2006 (bis 30.06.2016) hat der Kläger jedoch nicht, so dass die Berufung im Hinblick auf das diesbezügliche Leistungsbegehren unbegründet ist (Leistungsklage).

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab dem 01.03.2006 abgelehnt hat, wobei es sich bei der Leistungsablehnung nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70). Soweit mit Bescheid vom 02.12.2005 bereits Leistungen bis 30.06.2006 bewilligt, und diese Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 wieder aufgehoben worden ist, war dies Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11. Dort ist hierüber - mithin u. a. über die Frage eines Leistungsanspruchs des Klägers für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 (vgl. auch zum Streitgegenstand in solchen Fällen: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70) - mit Urteil vom 27.03.2013 rechtskräftig entschieden worden. Infolgedessen sind die Beteiligten an diese Entscheidung gebunden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006, mit dem dieser die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.03.2006 abgelehnt hat, erging zu Unrecht, denn hierfür fehlt es - nach Auslegung der dem Bescheid zugrunde gelegten Schreiben des Klägers - an einem entsprechenden Leistungsantrag. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht. Eine solche Antragstellung, über die der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2006 hätte entscheiden können, lag nicht vor. Den Schreiben vom 28.02.2006, 06.03.2006, 09.03.2006, 19.03.2006 und 21.03.2006 ist dies - unabhängig vom Wortlaut - nicht zu entnehmen, da diese im Zusammenhang mit den ursprünglich bis 30.06.2006 bewilligten Leistungen (zuletzt mit Bescheid vom 02.12.2005) standen. Die entsprechende Leistungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 für die Zeit ab 01.01.2005 wieder aufgehoben, so dass sich die genannten Schreiben des Klägers hierauf bezogen.

Bei einem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 133 BGB, Anwendung finden, so dass für dessen Auslegung - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R; Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 71 - mit Verweis auf BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225). Die Antragsauslegung erfolgt dabei nach dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung (BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 71). Danach soll das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommen, so dass dementsprechend alle Leistungen als beantragt anzusehen sind, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5 - m. w. N.). Wie sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2999) ergibt, umfasst dieses im Regelfall Leistungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten bzw. nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II bis zu zwölf Monaten. Infolge dessen hatte der Beklagte auch (zunächst) auf den Fortzahlungsantrag November 2005 mit Bescheid vom 02.12.2005 Alg II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 - entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate - bewilligt. Über den Leistungszeitraum bis 30.06.2006 war daher bereits entschieden worden. Gegen eine Rücknahme ab dem 01.03.2006 durch den Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 setzte sich der Kläger auch mit Rechtsbehelfen und -mitteln zur Wehr. Im Hinblick auf die bereits erklärte bzw. mögliche Anfechtung der Rücknahme der Leistungsbewilligung bis einschließlich 30.06.2006 gab es kein Bedürfnis für einen entsprechenden (weiteren) Leistungsantrag für die Zeit bis 30.06.2006. Verfahrensrechtlich bedeutete es zudem eine Besserstellung für den Kläger, sich gegen die Bewilligungsrücknahme zu wehren, da - unabhängig von dem Erfordernis, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen mussten - die Feststellungslast (dh die Frage, ob er sein Studium betrieben hat) bei einer möglichen Unaufklärbarkeit von Tatsachen hier grundsätzlich den Beklagten getroffen hat. Er hat sich nämlich auf die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung berufen. Zudem wäre bei der Annahme eines weiteren Antrages für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum sowohl im Rahmen des Anfechtungswiderspruchs gegen die Rücknahme als auch im Rahmen einer (erneuten) Leistungsablehnung streitig geworden. Einem neuen Antrag würde daher ein Sachbescheidungsinteresse fehlen, welches die Funktion des Rechtsschutzinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 - BVerwGE 101, 323). Mit der Anfechtung der Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 konnte der Kläger sein Rechtsschutzziel - den Erhalt von Leistungen für diesen Zeitraum - mit dem einfacheren Mittel des Anfechtungswiderspruchs bzw. -klage - erreichen. Der Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Rücknahmebescheid vom 06.03.2006 erging zudem erst am 11.08.2006, so dass der gesamte Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 vom Beklagten im dortigen Widerspruchsverfahren überprüft und insofern Gegenstand des abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 gewesen ist. Damit war die Auslegung der Schreiben des Klägers in Richtung eines Neuantrages im Hinblick auf die nur damit zu gewährleistende Berücksichtigung von Änderungen nach Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70) für die Zeit bis 30.06.2006 nicht angezeigt.

Für die Weiterzahlung des Alg II aus dem Bescheid vom 02.12.2005 wäre zudem ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Beklagten nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG möglich und sachdienlich gewesen, da einem Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II). Eine Auslegung der Schreiben des Klägers als an die Verwaltung gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wäre zum Zeitpunkt des Eingangs und der Bearbeitung der Schreiben des Klägers möglich und sachdienlich gewesen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Rücknahmebescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 durch den Senat mit Urteil vom 27.03.2013 (L 11 AS 401/11) kommt dem aber nunmehr keine Bedeutung unabhängig davon mehr zu, dass der Beklagte über einen so verstandenen Antrag nicht entschieden hat.

Da es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 auch nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70) gehandelt hat - Gegenstand des Bescheides war nicht nochmals eine Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung, sondern die Ablehnung eines vermeintlichen Leistungsantrages -, war dieser Bescheid mangels Antrages auf Alg II aufzuheben. Wie oben bereits ausgeführt, führt dies aber im Hinblick auf die rechtskräftige Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Leistungen für diesen Zeitraum.

Ein Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.07.2006 erfolgte dann schließlich auch (erst) am 02.07.2006. Dieser Antrag, über den der Beklagte (nunmehr) mit Bescheid vom 30.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 entschieden hat und bezüglich dessen nach einem abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main (S 26 AS 703/13) vom 12.11.2015 ein Berufungsverfahren beim Hessischen Landessozialgericht (L 7 AS 1013/15) anhängig ist, ist nicht streitgegenständlich. Der entsprechende neue Ablehnungsbescheid wird nicht Gegenstand eines früheren Rechtsschutzverfahren (zur fehlenden Anwendungsmöglichkeit von § 86 SGG bzw. § 96 SGG bei Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 5). Folglich gab es keinen Zeitraum, der ohne Leistungsantrag bzw. ohne Entscheidung durch den Beklagten geblieben ist. Ein Bedürfnis für eine Auslegung der Schreiben des Klägers dahingehend, sie würden einen erneuten Leistungsantrag für die Zeit ab 01.03.2006 bis 30.06.2006 darstellen, gibt es damit nicht.

Der Beklagte konnte sich auch nicht über dieses Erfordernis - anders wie etwa bei einer versäumten Widerspruchsfrist - hinwegsetzen, denn der Leistungsantrag ist als solcher zudem nach § 37 SGB II Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Alg II. Das Gericht hat insofern unabhängig von der Entscheidung des Beklagten sämtliche formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zu prüfen.

Hilfsweise ist daneben auszuführen, dass auch die materiellen Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II ab 01.03.2006 nicht vorlagen. Der Anspruch ist jedenfalls nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2999) ausgeschlossen. Danach haben u. a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der Betriebswirtschaft war dem Grunde nach förderfähig. Das Studentenwerk O. lehnte eine Weitergewährung von BAföG-Leistungen wegen des Fehlens eines Leistungsnachweises ab. An der Förderfähigkeit dem Grunde nach hat sich aber auch nach dem 01.01.2005 nichts geändert. Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG (idF des Gesetzes vom 19.06.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG). Ein Auszubildender besucht dabei eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und er die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - NJW 2012, 2221 - m. w. N.).

Der Kläger hat die Universität B-Stadt besucht - er war dort nach der Bestätigung der Universität immatrikuliert - und hat dort sein Studium auch tatsächlich betrieben. Er hat durch die Immatrikulation seine Zugehörigkeit zur Universität aufrecht erhalten und war berechtigt an den universitären Veranstaltungen teilzunehmen. Wie sich aus der Bescheinigung der Universität B-Stadt vom 25.07.2006 ergibt, waren vom Kläger in vier von fünf Fächern noch nicht alle Prüfungen abgelegt. Hierfür bedurfte es jedenfalls der Vorbereitung. Der Kläger hat sein Studium auch 2007 erfolgreich abgeschlossen. Auch die Diplomarbeit war 2006 - diesbezüglich hat der Kläger ein Zeitfenster vom 02.08.2006 bis zum 02.12.2006 angegeben - noch zu fertigen. Somit ist ersichtlich, dass der Kläger im März 2006 einerseits zumindest im Hinblick auf die Prüfungsvorbereitung und die anstehende Fertigung der Diplomarbeit tatsächlich studiert hat, gleichwohl aber der Studienabschluss noch nicht unmittelbar bevorstand. In jedem Fall hatte er zuvor auch - wie sich auch aus den Bescheinigungen der Universität ergibt - die Diplomvorprüfung bestanden und an weiteren Prüfungen teilgenommen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.07.2006 hat er selbst angegeben, sich bezüglich seines Abschlusses des Studiums in der akuten Phase zu befinden. Hieraus folgt ebenfalls, dass er sein Studium nach Beginn der Leistungsgewährung ab 01.01.2005 und insbesondere im vorliegend streitigen Zeitraum fortbetrieben hat. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn er sich insofern im Wesentlichen nur zu Hause für seine Prüfungen vorbereitet haben und den Vorlesungen oder anderen Veranstaltungen ferngeblieben sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - a. a. O.). Es bestehen keine Zweifel, dass die Arbeitskraft des Klägers von seiner Ausbildung voll in Anspruch genommen worden ist. Er hat das Hauptstudium in angemessener Zeit absolviert. Ob es ihm daneben abstrakt möglich gewesen wäre, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen ist insofern ohne Belang. Vom Ablegen der Diplomvorprüfung am 17.02.2005 bis zur Diplomprüfung am 24.04.2007 hat der Kläger weniger als 2 1/4 Jahre benötigt. Dies zeigt, dass er - wohl anders als zu Beginn seines Studiums - zumindest ab dem Wintersemester 2004/2005 zur Ablegung der Vordiplomprüfungen sein Studium (intensiver) betrieben hat und nicht nur eingeschrieben gewesen ist. Anders als es etwa bei einem Urlaubssemester der Fall gewesen wäre, hat er aktiv am Studium teilgenommen. Sofern der Kläger zuletzt vorträgt, er habe bereits vor dem 01.01.2005 notwenige Prüfungen absolviert und ab 01.01.2005 das Studium nicht betrieben, ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben ausgeführt - der Zeitraum jedenfalls vor dem 01.03.2006 vorliegend nicht maßgeblich ist; die Bescheinigung der Universität B-Stadt über die vorläufige Zulassung zum Hauptstudium vom 14.04.2004 ist daher für den vorliegend streitigen Zeitraum ohne Bedeutung.

Das Studium war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG grundsätzlich förderungsfähig. Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten konnte. Die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person des Klägers liegenden (individuellen) Gründen - hier die Überschreitung der Förderungshöchstdauer - nicht möglich gewesen. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iSd § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 - m. w. N.; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 9). Grundsätzlich enthält bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch die Kosten des Lebensunterhalts. Diese Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend, weshalb auch das Alg II nicht dazu dienen soll, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - m. w. N.). Es ist deshalb auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit der Regelung erkennbar.

Da der Kläger von einer BAföG-Förderung nicht nach § 2a BAföG ausgeschlossen gewesen ist und sich sein Bedarf nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gerichtet hätte, ergibt sich auch nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB II kein Anspruch auf Alg II.

Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Gewährung von darlehensweisen Leistungen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Bei dem Begriff des „besonderen Härtefalls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris). Ein solcher Fall ist jedoch nur gegeben, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (so bereits BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - juris - zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS). Es ist grundsätzlich auch hinnehmbar, dass im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems eine Ausbildung nach den speziellen Leistungsgesetzen - wie hier dem BAföG - nicht mehr gefördert werden kann, diese gegebenenfalls aufzugeben oder abzubrechen ist. Wegen der Einheit der Gesamtrechtsordnung kann der Kläger deshalb seinem möglichen Leistungsausschluss nach dem BAföG nicht einem anderen Sozialleistungssystem, nämlich vorliegend dem SGB II, überbürden. Nach der Stellungnahme der Universität B-Stadt vom 25.07.2006 musste der Kläger zum Studienabschluss noch mehrere Prüfungen ablegen sowie eine Diplomarbeit bis zum Ablauf des zwölften Semesters vorlegen. Eine Verlängerung dieser Frist sei bisher nicht beantragt worden. Zur Diplomarbeit selbst habe er sich noch nicht angemeldet. Nach eigenen Angaben begann sein „Zeitfenster“ für die Diplomarbeit erst am 02.08.2006. Demnach konnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger stehe zwischen dem 01.03.2006 und 30.06.2006 bereits kurz vor einem Abschluss seines Studiums, weshalb ein etwaiger Abbruch eine besondere Härte ergeben hätte. Der Zeitpunkt des Abschlusses und ein etwaiger Erfolg waren gerade noch nicht absehbar. Schließlich verfügte der Kläger auch bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Bankkaufmann, was seine Vermittlungschancen erhöht hätte.

Ein Anspruch auf Alg II für die Zeit ab 01.03.2006 stand dem Kläger damit in keinem Fall zu. Dies hat der Senat für den Zeitraum vom 01.03,2006 bis 30.06.2006 auch bereits rechtskräftig vom Senat entschieden (L 11 AS 401/11).

Auf die Berufung des Klägers waren aber wegen der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 dieser und der Gerichtsbescheid des SG vom 12.04.2011 entsprechend aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruchs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie umfasst auch die Kosten des Verfahrens beim BSG, da auch hierüber vom Senat zu befinden war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 2a aE).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 25/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2013 geändert.
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vo
published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/05/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 14/05/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.