Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 255/14

published on 23/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 255/14
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Sozialgericht Bayreuth, S 13 AS 1129/11, 17/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 verurteilt, dem Kläger für April 2011 einen weiteren Betrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,30 € zu bewilligen sowie den noch nicht erstatteten Betrag von 5,61 € an den Kläger auszuzahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011.

Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am A in A. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.

Auf der Grundlage der Jahresrechnung seines Energieversorgers vom 21.03.2009 hatte der Kläger für die Belieferung mit Gas zu Heizzwecken Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 49.- € erbringen. Diese waren von April 2009 bis Januar 2010 jeweils bis zum 15. des Monats fällig. Im Hinblick auf diese Verpflichtung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 und berücksichtigte hierbei für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag in Höhe von 40,83 €. Bei einer Verteilung auf zwölf Monate ergebe sich dieser Anspruch ausgehend von der Jahresrechnung vom 21.03.2009, wonach 10 Abschläge in Höhe von 49.- € zu zahlen seien (49.- € x 12 Monate /10 Monate). Mit der nachfolgenden Jahresabrechnung vom 06.03.2010 erhöhte der Energieversorger die monatlichen Abschläge auf 52.- €, die für die Zeiträume von April 2010 bis Januar 2011 zu zahlen seien. Für die Monate Februar und März 2010 war keine Forderung von Abschlägen ausgewiesen. Hierauf bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume ab dem 01.05.2010 Alg II (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 - zuletzt Bescheid vom 17.09.2010; Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2011 - Bescheid vom 26.10.2010) und berücksichtigte die zu zahlenden Abschläge als Heizkosten in Höhe 52.- € monatlich.

Mit der Jahresabrechnung vom 19.03.2011 stellte der Energieversorger dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 für die Belieferung mit Erdgas einen Betrag von 751,70 € in Rechnung. Nach Abzug der in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 520.- € (= die vom Beklagten direkt an den Energieversorger gezahlten Abschläge für Juni 2010 bis März 2011 in Höhe von jeweils 52.- € monatlich) betrage die zum 15.04.2011 fällige Nachforderung 231,70 €. Zudem seien Kosten in Höhe von 5.- € wegen einer Mahnung vom 30.01.2011 zu entrichten. Der Abschlag betrage weiterhin 52.- € monatlich und sei erstmals zum 15.04.2011 fällig.

Hierauf änderte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.05.2011 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 30.04.2010, vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 und vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 dahingehend ab, dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 28.02.2010 Alg II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 53,69 €, für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 55,54 € monatlich sowie für die Zeit vom 01.03.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 25,92 € zu bewilligen. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.04.2011 verfügte der Beklagte im Bescheid vom 25.05.2011, für April verbleibe es bei den bislang berücksichtigten Kosten der Unterkunft (152,25 €) und Heizung (52.- €). Mit dem streitigen, auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 bezogenen Bescheid vom 25.05.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aus den Differenzbeträgen der bislang bewilligten und der für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 zu beanspruchenden Heizkosten errechne sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 80,69 €. Diesen Betrag zahlte der Beklagte - mit Einverständnis des Klägers - direkt an den Energieversorger zur Begleichung der Jahresrechnung vom 19.03.2011 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es seien noch 161,38 € an Heizkosten zu zahlen. Unabhängig davon entstünden dadurch, dass der Beklagte die Strom- und Heizkosten unmittelbar an den Energieversorger überweise, Verzögerungen, so dass ihm Mahngebühren in Höhe von 78.- € entstanden seien. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klage nicht fristgerecht erhoben. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe die Aufgabe zur Post am 04.08.2011 auf dem in der Akte verbliebenen Entwurf des Widerspruchsbescheids vermerkt. Nach der Fiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Widerspruchsbescheid damit am 07.08.2011 als bekanntgegeben. Die Klageerhebung am 08.09.2011 wahre nicht die gemäß § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Klagefrist von einem Monat. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

Die vom Bayer. Landessozialgericht zugelassene Berufung hat der Kläger nicht begründet.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 aufzuheben, den Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen weitere Heizkosten in Höhe von 161,38 € sowie Mahnkosten in Höhe von 78.- € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe zutreffend entschieden.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene Berufung (§§ 143, 144, 145, 151 SGG) ist zum Teil begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2011 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 zu Unrecht abgewiesen. Die Klage vor dem SG war zulässig, denn der Beklagte konnte sich, nachdem der Vermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post durch den Sachbearbeiter und nicht durch die Postversandstelle angebracht worden war, nicht die auf die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X berufen (vgl. Urteil des Senates vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - juris). Die Klage ist auch in geringfügigem Umfang begründet, denn in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2011 dem Kläger die Bewilligung von Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 € für April 2011 zu Unrecht verweigert, so dass er unter Berücksichtigung der bereits auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides erbrachten Leistungen (80,69 €) einen Betrag von 5,61 € an den Kläger nachzuzahlen hat.

Streitgegenstand ist vorliegend allein der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Kosten der (Unterkunft und) Heizung im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011, wobei dem Kläger unter Beachtung des geltend gemachten Nachzahlungsanspruches in Bezug auf die Heizkosten, lediglich für April 2011 höhere Kosten der (Unterkunft und) Heizung zu bewilligen sind. Mit dem Begehren, das der Kläger an den Beklagten herangetragen hat, die Heizkostennachzahlung vom 19.03.2011 zu übernehmen, hat er den Streitstoff in zulässiger Weise auf die Höhe der gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu beanspruchenden Leistungen beschränkt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).

Eine wesentliche Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 SGB X, die eine Anpassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 26.10.2010 und eine weitergehende Bewilligung von Alg II rechtfertigt, ist im streitgegenständlichen Leistungszeitraum lediglich für April 2011 zu berücksichtigen. Eine Betriebskostennachforderung durch den Energieversorger in Bezug auf Heizkosten stellt eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, wobei nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten von dieser Regelung erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - BSGE 102, 194 ff). Eine derartige Änderung ist im streitigen Bedarfszeitraum eingetreten, jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in den Monaten von November 2010 bis März 2011, sondern erst mit der Fälligkeit der Heizkostennachforderung am 15.04.2011. Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig wird, kann lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr.5). Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr.38). Hierzu hat der Bescheid vom 25.05.2011 in Bezug auf den (für die Beurteilung des Leistungsanspruches allein maßgeblichen) Monat der Fälligkeit keine Regelung getroffen, sondern lediglich berücksichtigt, dass der Kläger im April 2011 einen laufenden monatlichen Abschlag für die Gasversorgung in Höhe von 52.- € zu erbringen hatte.

Demzufolge waren dem Kläger für April 2011 weitergehende Kosten der (Unterkunft und) Heizung in Höhe von 86,30 € zu bewilligen. Hierbei errechnet sich der Nachzahlungsanspruch aus der Differenz der vom Energieversorger in Rechnung gestellten, angemessenen Heizkosten (751,70 €) für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 einerseits und der für diesen Zeitraum bereits erfolgten Erstattung von Heizkosten (insgesamt 665,40 €) andererseits, die in der Weise erfolgt war, dass der Beklagte an den Kläger (im Wesentlichen) die von diesem als Abschläge an den Energieversorger zu entrichtenden Vorauszahlungen als Heizkosten in den Bewilligungszeiträumen von Februar 2010 bis März 2011 erbracht hat.

Hierbei hat der Beklagte ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 30.10.2009 (Zeitraum: 01.11.2009 bis 30.04.2010), 17.09.2010 (Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010) und 26.10.2010 (Zeitraum: 01.11.2010 bis 30.04.2011) für Februar 2010 einen (anteiligen) Betrag von 39,47 € (= 29/30 aus 40,83 €), für März und April 2010 jeweils 40,83 €, für die Monate von Mai 2010 bis Februar 2011 jeweils 52.- € monatlich und für März einen (anteiligen) Betrag von 24,27 € (= 14/30 aus 52.- €) d. h. insgesamt 665,40 € erbracht. Nicht zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang der mit der Heizkostenrechnung geforderte konkrete Nachzahlungsbetrag in Höhe von 231,70 €. Die Höhe dieser (Nach-)Forderung beruht (im Wesentlichen) auf dem Umstand, dass es der Kläger - bis zur Aufnahme der Direktüberweisung seitens des Beklagten an den Energieversorger zum 01.06.2010 - unterlassen hatte, die von seinem Energieversorger festgesetzten Abschläge zu zahlen, obwohl ihm der Beklagte für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.05.2010 Heizkosten in Höhe von insgesamt 174,89 € erstattet hat, unabhängig davon, in welcher der Höhe der Kläger tatsächlich zur Zahlung von Abschlägen verpflichtet war.

Unabhängig davon, dass der Beklagte zur Bewilligung weiterer Heizkosten für April 2011 in Höhe von 86,30 € zu verpflichten war, ist die Frage zu beurteilen, dass der Kläger hieraus gleichwohl nur eine Nachzahlung in Höhe von weiteren 5,61 € zu beanspruchen hat. Den aus dem Leistungsanspruch resultierenden Anspruch auf Erstattung der Heizkosten hat der Beklagte durch die rechtsfehlerhafte Bewilligung für die Bewilligungszeiträume vom 01.02.2010 bis 31.03.2011 sowie die daran anschließende, direkt an den Energieversorger erfolgte und damit bedarfsdeckende Auszahlung in Höhe von 80,69 € bereits erfüllt (vgl. auch zur Berücksichtigung rechtsgrundlos erbrachter, zur Bedarfsdeckung verwendeter Heizkostenpauschalen: BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - juris), denn mit der Annahme der durch einen Dritten (hier des Beklagten) bewirkten Zahlung an Erfüllungsstatt (i. S. d. § 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erlischt die Heizkostennachforderung des Energieversorgers gegenüber dem Kläger, wodurch auch sein tatsächlicher Bedarf gedeckt wird.

Darüber hinaus bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Kläger nach Erhebung der Klage vor dem SG auch Mahnkosten in Höhe von 78.- € geltend gemacht hat, war dieses Begehren dort bereits als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren, nachdem der Beklagte mit dem Bescheid vom 25.05.2011 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2011 hierüber nicht entschieden hatte. Auf die Unzulässigkeit dieses Antrages hat das SG den Kläger auch hingewiesen (Schreiben vom 01.07.2013) und der Beklagte ist dem Anliegen des Klägers zudem entgegengetreten (Schreiben vom 19.07.2013), so dass eine Einwilligung in die Klageänderung (i. S. d. § 99 Abs. 1 Alt. 1 SGG) nicht vorliegt. Die Klageänderung vor dem SG war auch nicht sachdienlich, denn Mahnkosten stellen regelmäßig keine notwendigen Aufwendungen dar, die in einem Zusammenhang mit dem Unterkunftsbedarf stehen, sondern es handelt sich um Kosten, die ausschließlich durch ein Fehlverhalten des zur Zahlung Verpflichteten verursacht werden. Soweit der Kläger mit der Klageänderung aus einem Fehlverhalten des Beklagten einen Anspruch ableiten wollte, wäre eine derartige Forderung allenfalls im Rahmen eines - vom Kläger aber bislang nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruches geltend zu machen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ER - juris). Dessen rechtliche Voraussetzungen richten sich nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 34 Grundgesetz (GG), wobei für derartige Ansprüche jedoch ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (Art 34 Satz 3 GG). Auch ist einfachgesetzlich geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Eine sachliche Prüfung eines (Amtshaftungs-) Anspruches ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit daher verwehrt, womit ein sich aus § 99 Abs. 1 und Abs. 4 SGG ergebender Ermessenspielraum für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht in Betracht kommt, soweit - wie vorliegend - über die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen ohnehin nicht in der Sache zu entscheiden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91 - juris).

Die Berufung war daher lediglich in Bezug auf einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5,61 € begründet, darüber hinaus aber im Übrigen zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG, wobei im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers eine Kostenerstattung seitens des Beklagten nicht zu rechtfertigen ist.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 Nr.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 24/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid
published on 22/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.