Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 163/16

published on 20/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juli 2016 - L 11 AS 163/16
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Gericht

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Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkoerper: 11. Senat

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das vollständige Entfallen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015.

Der Kläger bezieht Alg II vom Beklagten. Nachdem der Beklagte bereits in der Vergangenheit mehrfach Pflichtverletzungen festgestellt hatte, stellte er auch mit Bescheid vom 14.11.2014 und mit Bescheid vom 01.12.2014 jeweils Pflichtverletzungen im Hinblick auf eine nicht erfolgte Bewerbung bei der Firma E. bzw. des Nichtantritts der Maßnahme „Praxisbezogene Trainingsmaßnahme“ fest. Das Alg II des Klägers entfiel dementsprechend vollständig für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 bzw. 01.01.2015 bis 31.03.2015. Ein Bescheid mit der Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung vom 23.04.2015 wurde mit Bescheid vom 03.07.2015 wieder aufgehoben.

Mit Bescheid vom 25.03.2015 ersetzte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 25.03.2015 bis 24.09.2015 per Verwaltungsakt. Im Rahmen der Ziele wurde unter anderem festgelegt, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Organisationsprogrammierer oder alternativ einer anderen zumutbaren Tätigkeit das Alg II verringert oder evtl. ganz eingestellt werden könne. Als Zielberuf wurde „Helfer Lebensmittelherstellung und alle zumutbaren Helferstellen“ definiert. Über einen Überprüfungsantrag vom 04.01.2016 bezüglich des Bescheides vom 25.03.2015 ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.

Wegen der Nichtbewerbung in Bezug auf einen am 23.06.2015 unterbreiteten Vermittlungsvorschlag für die Stelle eines Produktionshelfers bei der Firma P. AG Co. KG (P.), Niederlassung Schweinfurt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 den vollständigen Wegfall des Alg II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 fest. Eine dagegen bei Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 10 AS 554/15) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2016 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 162/16).

Mit einem weiteren Vermittlungsvorschlag vom 23.06.2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Bewerbung beim M. in S-Stadt (M.) als Spülküchenhilfe in Teilzeit mit ca. zwölf Wochenstunden ab 01.08.2015 auf. Die Bezahlung sollte nach Tarif mit den üblichen Sozialleistungen erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die mit dem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, das Alg II erneut vollständig entfalle. Bereits zuvor sei das Alg II aufgrund einer erneuten wiederholten Pflichtverletzung vollständig entfallen gewesen (Bescheid vom 23.04.2015). Bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30% des maßgebenden Regelbedarfs könnten auf Antrag ergänzenden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Am 05.08.2015 teilte M. mit, der Kläger habe sich nicht vorgestellt bzw. beworben. Nachdem der Kläger sich zu einem Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2015 den vollständigen Wegfall des Alg II für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 fest. Das Angebot der Beschäftigung bei M. sei dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnissen zumutbar gewesen. Durch sein Verhalten habe er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Da er bereits mehrfach seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, entfalle das Alg II für den Minderungszeitraum vollständig. Nach Wiedereintritt in den Leistungsbezug könnten auf Antrag Gutscheine oder geldwerte Leistungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für die Zeit von August 2015 bis Februar 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2015 Alg II, wobei ua für die Monate Oktober bis Dezember 2015 die Höhe des Alg II auf 0,00 EUR wegen der Minderung des Auszahlungsanspruchs in Folge der Sanktion festgesetzt wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Der Beklagte müsse nachweisen, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag bzgl M. um ein zumutbares Stellenangebot gehandelt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in vorwerfbarer Weise durch seine Nichtbewerbung die Anbahnung eines möglichen Arbeitsverhältnisses verhindert. Es liege auch kein wichtiger Grund vor, da dem Kläger grundsätzlich jede Tätigkeit zumutbar sei und zwar unabhängig von einer ggf. früher ausgeübten Tätigkeit. Die Zumutbarkeit des unterbreiteten Vermittlungsangebots richte sich nach § 10 SGB II und nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 35 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Anderenfalls wäre eine entsprechende Bezugnahme im Wortlaut des § 10 SGB II erforderlich gewesen. Wie im Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.05.2015 ausgeführt, habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, Bewerbungen mit Hilfe der Einrichtungen des Beklagten anzufertigen und zu versenden. Mit seinem Leichtmofa, welches auch als Fahrrad genutzt werden könne, hätte er die überschaubare Distanz zum Beklagten überwinden können. Die Höhe des Sanktionsumfangs richte sich nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich innerhalb des von § 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II gezogenen zeitlichen Rahmens um eine weitere wiederholte Pflichtverletzung gehandelt habe.

Unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2016 und den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.2015 zu verurteilen, ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Hinblick auf den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf Alg II für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 hat der Beklagte auch zu Recht die Bewilligung von Alg II für diesen Zeitraum im Bescheid von 22.09.2015 abgelehnt.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 15.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015, mit dem der Beklagte den vollständigen Wegfall des Alg II des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 festgestellt hat. Soweit der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid vom 22.09.2015 für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 kein Alg II bewilligt und insofern den Sanktionsbescheid vom 15.09.2015 berücksichtigt hat, ist auch dieser Gegenstand des Verfahrens geworden, da er die leistungsrechtliche Umsetzung der Sanktion darstellt und mit dem Sanktionsbescheid eine rechtliche Einheit bildet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R; Urteil des Senats vom 06.02.2014 - L 11 AS 535/12).

Ein Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 besteht nicht. Nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt nach jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Alg II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde und nicht der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (§ 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II). Bereits mit den Bescheiden vom 14.11.2014 und 01.12.2014 wurden Pflichtverletzungen des Klägers mit Sanktionszeiträumen vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 bzw. 01.01.2015 bis 31.03.2015 festgestellt. Vorliegend liegt im Hinblick auf die Nichtbewerbung bei M. eine weitere wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres vor. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die vorliegende Pflichtverletzung in Bezug auf die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorschlag für die Stelle bei P. eine wiederholte Pflichtverletzung darstellt (verneinend bei der gleichzeitigen Ablehnung mehrerer Angebote z. B.: S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 31a Rn. 13; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 03/2016, § 31a SGB II Rn. 7; Münder in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 31a Rn. 12). Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Der Beklagte hat den Kläger mit dem Vermittlungsvorschlag vom 23.06.2015 aufgefordert, sich bei M. zu bewerben. Der Vermittlungsvorschlag war hinreichend konkret im Hinblick auf die Tätigkeit, Arbeitszeit und Entlohnung. Ihm war eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Dabei wurde der Kläger insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm wegen den vorangegangenen, festgestellten Pflichtverletzungen der vollständige Wegfall des Alg II drohe. Soweit in der Rechtsfolgenbelehrung auf einen Bescheid vom 23.04.2015 verwiesen wird, der später mit Bescheid vom 03.07.2015 wieder aufgehoben worden ist, ist damit kein Fehler verbunden. Zutreffend hat der Beklagte auf die Möglichkeit des vollständigen Wegfalls des Alg II hingewiesen, denn auch unter Außerachtlassung des Bescheides vom 23.04.2015 waren mit den Bescheiden vom 14.11.2014 und 01.12.2014 zwei vorangegangene Pflichtverletzungen festgestellt worden und zudem war im Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlags vom 23.06.2015 der Bescheid vom 23.04.2015 noch nicht aufgehoben gewesen.

Die im Vermittlungsvorschlag benannte Tätigkeit als Spülküchenhilfe in Teilzeit (zur generellen Zumutbarkeit von Teilzeitbeschäftigungen: Rixen in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 10 Rn. 77) war dem Kläger auch zumutbar. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Tätigkeit dem Kläger nicht zumutbar sein soll und hierbei auf § 10 SGB II, der die Zumutbarkeit einer Arbeit im Rahmen des SGB II regelt, verwiesen. Der Kläger hat vorliegend ausgeführt, die Arbeit entspreche nicht seiner bisherigen Qualifikation als Organisationsprogrammierer und Ingenieur. Dies allein führt aber nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zur Unzumutbarkeit. Weitere in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II genannte oder dort unbenannte „sonstige wichtige Gründe“ iSv § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II (vgl. dazu Rixen a. a. O. Rn. 70 ff) hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insofern folgt der Senat den Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 05.02.2016 und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Mit der nicht vorgenommenen Bewerbung bei M. hat der Kläger damit ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verweigert. Bei den Stellenangeboten bei P. und M. handelte es sich um verschiedene berufliche Tätigkeiten, da es bei P. um eine Produktionshelferstelle andererseits bei M. um eine (Teilzeit-)Stelle als Küchenspülhilfe gegangen ist. Die Vermittlungsvorschläge können damit, obwohl vom selben Tag stammend, nicht als Einheit und eine fehlende Bewerbung nur als eine Pflichtverletzung betrachtet werden (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2006 - L 10 B 191/06 AS ER). Es besteht kein Unterschied zu dem Fall, dass dem Kläger an verschiedenen Tagen die beiden Vermittlungsvorschläge ausgehändigt worden wären. Dass es zu unterschiedlichen Sanktionszeiträumen gekommen ist, lag an den zeitversetzten Rückmeldungen der Arbeitgeber und den offensichtlich unterschiedlichen vorgesehenen Eintrittsterminen - bei P. sofort, bei M. ab 01.08.2015. Eine Einflussnahme durch den Beklagte im Hinblick auf eine bewusste Verzögerung des Erlasses des Sanktionsbescheides, wodurch sich kraft Gesetz der Sanktionszeitraum ergibt, ist nicht erkennbar.

Da § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf die Pflichtverletzung - anders als § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II - nicht auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder einem dies ersetzenden Verwaltungsakt abstellt, kommt es vorliegend auf die Rechtmäßigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides vom 25.03.2015 nicht an. Insbesondere richtet sich die Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeit nach § 10 SGB II und nicht nach der Eingliederungsvereinbarung oder einen diese ersetzenden Verwaltungsakt. Der Kläger hat sich auch nicht nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen, so dass eine Reduzierung der Minderung des Alg II auf 60 vH des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht zu prüfen war.

Im Rahmen des Sanktionsbescheides vom 11.08.2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug - für den Sanktionszeitraum waren bei Erlass des Sanktionsbescheides noch kein Bewilligungsbescheid erlassen worden - die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen zu haben. Dabei regelt § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich, dass diese Ermessensleistungen nur auf Antrag zu erbringen sind; minderjährige Kinder leben nicht im Haushalt des Klägers.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen teilt der Senat nicht. Insbesondere sind vom Bundesverfassungsgericht keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen gefordert worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R; Beschluss des Senats vom 25.08.2015 - L 11 AS 558/15 B ER).

Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 06/02/2014 00:00

Tatbestand Streitig ist eine Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30% der Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.201
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Annotations

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.