Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 74/16

published on 22/06/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 10 AL 74/16
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Sozialgericht Augsburg, S 7 AL 228/15, 04/03/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) im Hinblick auf eine fiktive Bemessung einer zuvor Selbständigen, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gestanden hat.

Die Klägerin, die nach Angaben ihrer Bevollmächtigten über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, war in der Zeit vom 01.04.2008 bis 31.05.2015 als Paketzustellerin selbständig tätig. Sie stand dabei in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wegen einer freiwilligen Weiterversicherung.

Zum 01.06.2015 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.06.2015 Alg für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.05.2016 iHv 30,02 EUR. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 23.09.2015 wieder auf (Bescheid vom 30.09.2015). Zur Bemessung des Alg führte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2015 aus, es habe in den letzten zwei Jahren ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für weniger als 150 Tage bestanden, weshalb ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei. Die Klägerin sei für eine Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiterin geeignet, wofür eine Ausbildung erforderlich sei (Qualifikationsstufe 3).

Gegen die Höhe des bewilligten Alg legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe Beiträge nach der monatlichen Bezugsgröße geleistet, so dass sich das Alg hieran zu orientieren habe. Andernfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zu Versicherungspflichtigen, deren Leistungen sich ebenfalls aus dem Betrag errechneten, der der Beitragspflicht zugrunde liege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurück.

Die Klägerin hat dagegen beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Eine fiktive Bemessung des Alg bei Selbständigen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da bei der Berechnung der Beiträge auf die Bezugsgröße abgestellt werde, müsse sich auch das Alg danach richten. Unerheblich sei, auf welche Tätigkeiten eine Vermittlung zu richten sei. Beiträge von Selbständigen würden im Vergleich zu abhängig Beschäftigten ungleich gewichtet. Bei der Bemessung des Alg sei für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.12.2014 somit ein monatliches Bemessungsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße von 2.765 EUR (= 19.355,07 EUR) und für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 iHv monatlich 2.835 EUR (= 14.175 EUR), mithin insgesamt 33.530 EUR, zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt iHv 91,86 EUR (33.530 EUR: 365 Tage). Sie wende sich nicht gegen die Berechnung der Leistungsentgeltes aus dem Bemessungsentgelt, sondern dass sie als versicherungspflichtige Selbständige ihre Beiträge gemäß der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen gehabt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Höhe des Alg sei zutreffend im Rahmen einer fiktiven Bemessung berechnet worden. Für den Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen könnten nur Entgelte aus einer Beschäftigung, nicht aber aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen herangezogen werden. Die Klägerin sei aber nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die fiktive Bemessung begegne vorliegend auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Rahmen der Antragspflichtversicherung sei ein gesetzlich fixierter Betrag festgelegt worden, der einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der freiwilligen Arbeitslosenversicherung durch Personen mit überdurchschnittlichem Arbeitslosigkeitsrisiko und damit einer Quersubventionierung der auf Antrag Versicherten durch die kraft Gesetzes Pflichtversicherten vorbeuge. Es handele sich um eine gesetzliche Fiktion. Tatsächlich erzielte höhere oder niedrigere Einkünfte würden nicht zu einer freiwilligen „Höherversicherung“ oder einer geringeren Absicherung berechtigen, da lediglich eine Mindestabsicherung des Versicherungsberechtigten vorgesehen sei. Es werde besonderen Schwierigkeiten während der unmittelbaren Startphase einer Existenzgründung Rechnung dadurch getragen, dass für das erste Jahr nur ein reduzierter Beitrag (50% der monatlichen Bezugsgröße) anfalle. Auch sei eine Übergangsregelung geschaffen worden, mit der zur Vermeidung unbilliger Härten für das Jahr 2011 nur ein abgesenkter Beitrag in Form von 50% der monatlichen Bezugsgröße angefallen sei. Es sei zwar möglich, dass innerhalb der Gruppe der Selbstständigen bei identischer Beitragsleistung je nach Eingruppierung in eine der Qualifikationsgruppen unterschiedlich hohe Leistungsansprüche entstünden. Es bestehe aber ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und es handele sich um keine kraft Gesetzes eintretende Pflichtversicherung. Vom Gesetz sei eine Vereinfachung und Pauschalierung der Bemessung des Alg bezweckt worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine fiktive Bemessung verstoße vorliegend gegen Art. 3 GG, da nicht das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Entgelt berücksichtigt worden sei. Sie habe im Bemessungszeitraum ununterbrochen die Pflichtbeiträge geleistet. Eine Vereinfachung oder Pauschalierung durch die fiktive Bemessung sei nicht notwendig, da die Leistung unschwer berechnet werden könne. Die fiktive Bemessung sei nicht geeignet, einen möglichen Leistungsmissbrauch zu verhindern, da auch bei fiktiver Bemessung bei den Qualifikationsgruppen 1 und 2 ein höherer Leistungsanspruch entstehe als er nach den gezahlten Beiträgen gerechtfertigt wäre. Zudem seien ab 01.01.2011 die Beiträge an die durchschnittlichen Beiträge angepasst worden. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum finde seine Grenzen im Grundgesetz. Alleine ein Abstellen auf Beginn und Ende der Versicherungspflicht rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung der Beiträge. Anknüpfungspunkt sei bei Antragspflichtversicherten und Beschäftigten jeweils die Höhe der gezahlten Beiträge. Ebenso sei keine unterschiedliche Behandlung Antragspflichtversicherter nach unterschiedlichen Qualifikationsgruppen gerechtfertigt. In Gruppe 1 und 2 erhalte der Versicherte ein höheres Alg als sich nach den geleisteten Beiträgen errechne. Die Klägerin, die diese Voraussetzungen nicht erfülle, liege dagegen darunter.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04. März 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2015, Geschäftszeichen: 071 - 831A025030 - W-81101-03526/15, abzuändern und als Bemessungsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein Bemessungsentgelt in Höhe von 91,86 EUR täglich zugrunde zulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die freiwillige Weiterversicherung stelle keine Zwangsversicherung dar. Es sei eine Weiterversicherung gegen Zahlung eines „Einheitsbetrages“ möglich. Als Messgröße stehe aber kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, das das konkrete Äquivalent der geleisteten Dienste in abhängiger Beschäftigung sei. Mit dem Einheitsbeitrag werde nur der Zugang zur Arbeitslosenversicherung ermöglicht. Es erfolge eine Orientierung alleine an der Vielzahl und Vielfalt von möglichen Beschäftigungen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenstand ist die Höhe des der Klägerin gewährten Alg für die Zeit ab 01.06.2015. Diese hat die Beklagte im Bescheid vom 12.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2015 festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), in die der Klageantrag auszulegen war.

Der Klägerin, die unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach erfüllt (§ 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), steht kein höherer Anspruch zu.

Da der Bemessungszeitraum innerhalb des auf zwei Jahre zu erweiternden Bemessungsrahmens (01.06.2013 bis 31.05.2015 - § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III) im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit der Klägerin nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - die Klägerin war in dem gesamten Zeitraum nicht unselbständig beschäftigt, sondern als Selbständige freiwillig weiterversichert - enthielt, war der Bemessung des Alg nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. Nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III berechnet sich dieses unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts in Höhe von 1/450 der Bezugsgröße. Die Klägerin war im Hinblick auf die von der Beklagten anzustellende Arbeitsvermittlung unstreitig der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, da sie für eine Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiterin geeignet ist, wofür eine Ausbildung erforderlich ist. Da es alleine auf die zu vermittelnden Stellen ankommt, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich eine Ausbildung hat. Die Zuordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe macht die Klägerin im Übrigen ebenso wenig geltend, wie die Erzielung eines die Werte dieser Qualifikationsgruppe übersteigenden Einkommens. Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2015 jährlich 34.020 EUR (vgl § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 vom 01.12.2014 - BGBl I 1957). 1/450 hiervon ergibt das Bemessungsentgelt von 75,60 EUR.

Für das Leistungsentgelt nach § 153 Abs. 1 SGB III ist vom Bemessungsentgelt die Sozialversicherungspauschale iHv 21% des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer - vorliegend unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 1 - und der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen. Insofern hat die Beklagte zutreffend ein tägliches Leistungsentgelt iHv 50,03 EUR ermittelt. Da die Klägerin kinderlos war, beträgt das Alg nach § 149 Nr. 2 SGB III 60% des Leistungsentgelts, so dass sich ein täglicher Zahlbetrag iHv 30,02 EUR ergibt.

Ein Bemessungsentgelt iHv 91,86 EUR war der Berechnung des Alg-Anspruchs dagegen nicht zugrunde zu legen. Eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Bezugsgröße, nach der sich die Beitragshöhe der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung berechnet hat, ist nicht gegeben. Die oben dargestellte fiktive Berechnung des Alg der Klägerin unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 3 ist vorliegend nicht verfassungswidrig. Der Senat sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bemessung des Alg der Klägerin kann nicht erkannt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, so dass eine Verletzung dieses Grundsatzes jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl nur BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14; Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R). In der Sozialversicherung ist dabei einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 AL 1/15 R).

Als existenzsichernde Leistung soll das Alg dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten, den er dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet. Problematisch ist jedoch, dass sich der entsprechende individuell eintretende Lohnausfall nicht konkret ermitteln lässt, so dass die Höhe des Alg nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen zu bestimmen ist. Grundsätzlich kommt dabei dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt Indizwirkung dahingehend zu, dass es typisierend dem entspricht, was bei Innehaben einer Arbeit auch aktuell erzielt werden könnte. Schließlich soll sich das Alg als Entgeltersatzleistung an einem möglichst zeitnahen Niveau auszurichten, das den auf Arbeitseinkommen gegründeten durchschnittlichen Lebensstandard des Arbeitslosen vor Entstehung des Anspruchs repräsentiert, so dass auch vor dem Bemessungszeitraum erzielte höhere Verdienste des Arbeitslosen, für die entsprechende Beiträge entrichtet wurden, regelmäßig keine Berücksichtigung mehr finden (vgl dazu: BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 - mwN).

Im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung von Selbständigen versagt diese Bemessungsmethode naturgemäß, weil es an einem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mangelt. Demzufolge ist für alle Arbeitslose, die keine ausreichenden Bemessungszeiträume mit Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen haben, gleichermaßen eine fiktive Bemessung über § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorzunehmen, die als solche mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1; Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 19/10 R). Da - wie oben ausgeführt - das Alg Ersatz für den ausfallenden Lohn während der Arbeitslosigkeit darstellen soll, ist es sachgerecht zu differenzieren, für welche Art von Beschäftigung - abhängig von der hierfür notwendigen Qualifikation - eine Arbeitsvermittlung in Betracht kommt. Die unterschiedliche Höhe des daraus resultierenden Alg findet demzufolge eine sachliche hinreichende Rechtfertigung, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht gesehen werden kann.

Soweit die Klägerin einwendet, das Alg hätte an der Bezugsgröße bemessen werden müssen, an der sich auch die Beiträge orientiert haben, überzeugt auch dies nicht. Wie dargelegt, ist für die Bemessung des Alg nicht die Summe der gezahlten Beiträge maßgeblich, vielmehr stellt das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den vorrangigen Anknüpfungspunkt für die Bemessung dar. Es fehlt im Einzelfall typischerweise an einer Beziehung der Gesamtleistung von Alg zur jeweiligen Beitragsleistung (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvL 30/76 - BVerfGE 51, 115). Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 11.03.1980 - 1 BvL 20/76 - BVerfGE 53, 313). Die Gegenleistung des Versicherungsbeitrags ist vielmehr der Zustand des Versichertseins, nicht die Leistung bei Arbeitslosigkeit (Lüdtke in Banafsche/Körtek/ Kruse, SGB III, 2. Auflage, § 151 Rn 5). Es ist auch nicht geboten, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3 - mwN).

Soweit das BVerfG (Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - BverfGE 102, 127) zur Frage der Berücksichtigung von beitragspflichtigem einmaligen Arbeitsentgelt ausgeführt hat, dass Versicherte mit einem (insgesamt) gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Lohnersatzleistung rechnen können, verfängt dies hier nicht. Zum einen hat die Klägerin vor ihrer Arbeitslosigkeit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen und zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass Selbständige im Vergleich zueinander äußerst unterschiedlich hohe Gewinne erwirtschaften. Eine einheitliche Pauschalierung der Beiträge ist daher unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität sinnvoll und notwendig. Eine Orientierung der Beiträge am tatsächlichen Gewinn eines Selbständigen wäre nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu vollziehen. Dass sich die Beiträge auch nicht bereits nach den Bezugsgrößen entsprechend der Qualifikationsstufen bei der fiktiven Bemessung des Alg richten können, ist ebenso nachvollziehbar. Da für die Zuordnung zu den einzelnen Qualifikationsstufen nicht alleine die beim Betroffenen vorliegende Ausbildung maßgeblich ist, sondern die Ausbildung, die für die Stellen erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit erstrecken, kann dies vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht ohne erheblichen Aufwand in jedem Einzelfall festgestellt werden. Eine systematische Benachteiligung von freiwillig Weiterversicherten liegt darüber hinaus schon deshalb nicht vor, da - wie die Klägerin selbst vorträgt - bei anderen Qualifikationsgruppen das Alg sogar über den für die Beitragsbemessung liegenden Bezugsgröße liegen kann. Zudem ist es bei allen Arbeitslosen, deren Alg fiktiv zu bemessen ist, so, dass dessen Höhe unabhängig von den zuletzt gezahlten Beiträgen ist und bei Personen, die zuvor Beiträge in gleicher Höhe entrichtet haben, ein unterschiedlich hoher Leistungsanspruch entstehen kann. Es findet somit gerade mit dieser Vergleichsgruppe eine Gleichbehandlung statt.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf ein höheres Alg. Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 07/04/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
published on 25/08/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2016 wird aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.09.
published on 23/01/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1.
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.
Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3.
Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.
Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5.
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1.
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2.
in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3.
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28 980 Euro und monatlich 2 415 Euro.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.