Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15

published on 23/01/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - L 10 AL 134/15
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Sozialgericht Augsburg, S 7 AL 228/14, 30/04/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg) sowie die Zahlung über den 10.07.2014 hinaus.

Der 1975 geborene Kläger war seit dem 01.03.2014 als Servicemonteur in Vollzeit (40 Wochenstunden) beschäftigt. Ab dem 10.01.2012 war er arbeitsunfähig und bezog zunächst bis 06.06.2013 Krankengeld sowie in der Folgezeit Übergangsgeld bis zum 11.07.2013. In der Zeit vom 07.06.2013 bis 11.07.2013 absolvierte er eine ganztätige ambulante Rehamaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV). Nach dem Entlassungsbericht der Dr. Sch. vom 17.07.2013 verfüge der Kläger über ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Am 20.08.2013 stellte der Kläger einen Rentenantrag bei der DRV, worauf ein nervenärztliches Gutachten eingeholt wurde. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. kam dabei unter dem 31.10.2013 zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem Beruf vollschichtig leistungsfähig. Mit Bescheid vom 18.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2014 lehnte die DRV die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG München) erhoben () und ua ein Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 18.08.2014 vorgelegt, wonach er aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich auszuüben. Daneben wurde ein freies Gutachten auf dem Gebiet Neurologie/Psychiatrie der Dres. P., S., Sch., B. - Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Nervenheilkunde - vom 15.06.2012 vorgelegt, worin für die Zeit ab Januar 2012 von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden ausgegangen wird. Gleichzeitig wurde ausgeführt, eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich und voraussichtlich in drei bis sechs Monaten zu erwarten. Das SG München hat von Amts wegen ein Gutachten eingeholt, in dem die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. S. nach Untersuchung des Klägers und Berücksichtigung eines neuropsychologischen Gutachtens des Dipl.-Psychologen H. vom 23.09.2015 unter dem 05.10.2015 feststellte, beim Kläger sei seit August 2013 eine durchgehende vollschichtige Leistungsfähigkeit gegeben. Auf Antrag des Klägers hat das SG München weitere Gutachten eingeholt. Dabei hat der Dipl.-Psychologe H. in einem testpsychologischen Gutachten festgestellt, es liege keine vollständige Erwerbsminderung vor und der Kläger könne Arbeiten im Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten. Auch der Ärztliche Direktor Dr. D., Facharzt für Innere Medizin/Neurologie, Facharzt für rehabilitative und physikalische Medizin hat im entsprechenden Hauptgutachten vom 05.09.2016 ausgeführt, es bestehe ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden täglich, wobei diese Feststellung nur zum jetzigen Zeitpunkt getroffen werden könne. Hierzu hat die Gutachterin Dr. S. nochmals unter dem 28.11.2016 Stellung genommen. Aus ihrer Sicht bestehe kein Anlass, ihre im Oktober 2015 getroffene Bewertung der Leistungsfähigkeit abzuändern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG München am 31.01.2017 hat der Kläger schließlich erneut die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV beantragt und sodann die Klage zurückgenommen.

Bereits am 12.07.2013 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zeitlich müsse er sich aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung von Beschäftigungen einschränken. Er erkläre sich aber bereit, sich im Rahmen des aufgrund einer ärztlichen Begutachtung festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Unter dem 01.08.2013 stellte der Gutachter der Beklagten Dr. B. fest, es sei beim Kläger ein drei- bis unter sechsstündiges Restleistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Wechsel- und Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit gegeben. Das Gutachten wurde dem Kläger von der Beklagten am 14.08.2013 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eröffnet. Nach dem dazu erstellten Vermerk habe der Kläger erklärt, sich leidensgerechten leichten Tätigkeiten in Teilzeit 30 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen. Gemeinsames Ziel seien Minijobs, Midijobs oder kurzfristige Beschäftigungen. Mit Bescheid vom 16.08.2013 bewilligte die Beklagte Alg vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 (360 Tage) in Höhe von 47,85 € täglich. Es ergebe sich ein vermindertes tägliches Bemessungsentgelt wegen des klägerischen Leistungsvermögens laut dem Ärztlichen Dienst vom 01.08.2013 von 30 Wochenstunden im Verhältnis zu früheren 40 Wochenstunden. Widerspruch gegen den Bescheid legte der Kläger nicht ein.

Der Kläger beantragte am 31.01.2014 die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2014 ab. Aus der Vollzeitbeschäftigung ergebe sich ein Bemessungsentgelt von 134,60 €, das wegen der nur noch leistbaren Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich auf 100,95 € zu reduzieren gewesen sei. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen seien nach der Nahtlosigkeitsregelung bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zu gewähren. Es handle sich um eine Art „Pflichtversicherungsleistung“. Zudem sei das Alg im Verhältnis zu den eingezahlten Arbeitslosengeldbeiträgen zu zahlen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 zurück. Der Kläger habe seine Arbeitsbereitschaft aus gesundheitlichen Gründen auf wöchentlich 30 Stunden eingeschränkt, weshalb das Bemessungsentgelt zu verringern sei. Auch der Ärztliche Dienst habe ein Restleistungsvermögen von täglich drei bis sechs Stunden festgestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung sei damit nicht anwendbar.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Über seinen Rentenantrag sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Es müsse möglich sein, eine ablehnende Entscheidung der DRV ohne weitere wirtschaftlich negative Konsequenzen überprüfen zu lassen. Bis dahin sei die Nahtlosigkeitsregelung anzuwenden. Eine Herabbemessung würde nicht dem Äquivalenzprinzip aus Leistung und Beiträgen Rechnung tragen. Ferner sei die Leistungseinschätzung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten unzutreffend. Die behandelnde Ärztin sehe das/sein Leistungsvermögen bei unter drei Stunden täglich und es sei ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt worden. Das Alg sei bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zu zahlen. Das SG hat mit Urteil vom 30.04.2015 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg nach den Nahtlosigkeitsregeln bestehe nicht, da der Ärztliche Dienst ein Leistungsvermögen von bis zu sechs Stunden täglich festgestellt habe. Auch aus dem Rentenverfahren, insbesondere dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.07.2013, dem psychiatrischen Fachgutachten vom 25.10.2013 und dem Schreiben der Dr. W. vom 18.08.2014 würden sich keine anderen Erkenntnisse ergeben. Letzteres beziehe sich insbesondere nicht mehr auf den Zeitpunkt des Bezuges von Alg. Ein Anspruch auf Zahlung von Alg über 360 Tage hinaus bestehe nicht. Selbst bei einer Bewilligung von Alg nach § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) würde dies nicht nahtlos bis zur Rente gewährt werden. Hinsichtlich der Höhe des Alg bestünden keine Bedenken. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei das Bemessungsentgelt entsprechend zu mindern. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verfügbarkeit von 30 Wochenstunden ergebe sich das ein Bemessungsentgelt von 100,95 € täglich. Nach dem Entgeltersatzprinzip sei nicht mehr Alg zu zahlen als mit einem bestimmten Leistungsvermögen oder einer bestimmten Leistungsbereitschaft an Arbeitseinkommen erzielt werden würde. So habe jede gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Einschränkung des Einsatzvermögens indiziere, eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage zur Folge. Anderes gelte nach § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III nur dann, wenn sich die Leistungsgewährung nach § 145 SGB III richte. Auch der Einwand hinsichtlich einer Eigentumsbzw. Bestandsschutzgarantie für geleistete Beiträge unter dem Gesichtspunkt der Beitragsäquivalenz führe zu keiner anderen Bewertung.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe nicht geklärt, dass er nicht mehr leistungsfähig sei, und daher bestehe ein Alg-Anspruch in voller Höhe bis zur abschließenden Klärung einer Erwerbsminderungsrente. Es hätte gutachterlich seine Leistungsunfähigkeit festgestellt werden müssen. Zur Rentenantragstellung sei er durch die Krankenkasse aufgefordert worden. Im Rahmen der Prüfung einer Reha-Möglichkeit sei vereinbart worden, dass er erneut hinsichtlich seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit überprüft werde. Sei eine Reha-Maßnahme nicht möglich, sei erneut die Frage der Erwerbsminderung zu klären. Zuletzt hat der Kläger noch ein Gutachten nach Aktenlage des Herrn R. vom 05.12.2017 vorgelegt, wonach eine Leistungsfähigkeit nur von unter drei Stunden täglich bezogen auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.04.2015 sowie den Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2013 für die Zeit ab 12.07.2013 höheres Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Alg sei unter Berücksichtigung eines Leistungsvermögens von drei bis sechs Stunden täglich zu bemessen gewesen. Das festgestellte Leistungsvermögen werde auch durch die Gutachten vom 05.09.2016 und 25.08.2016 bestätigt. Da eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen sei, könne kein sogenannter Nahtlosigkeitsfall angenommen werden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, der DRV sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akte des SG München (Az: S 4 KN 118/14) Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2014, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 16.08.2013 höheres Alg ab 12.07.2013 zu zahlen.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 16.08.2013 abändert. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.08.2013 hat die Beklagte das Recht zutreffend angewandt und ist vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger steht lediglich für die Zeit vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 ein Anspruch auf Alg iHv 47,85 € täglich zu.

Ein Anspruch auf Alg setzt nach § 137 Abs. 1 SGB III Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Diese Voraussetzungen hat der Kläger für die Zeit ab dem 12.07.2013 dem Grunde erfüllt. Die Beklagte hat insofern ab dem 12.07.2013 Alg dem Grunde nach gewährt. Insbesondere lagen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen der objektiven Verfügbarkeit iSv § 138 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 5 Nr. 1 SGB III vor. Danach ist ua Voraussetzung für die Annahme, der Arbeitnehmer stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, dass er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Weder die Beklagte nach ihrem Gutachten des Dr. B. vom 01.08.2013 noch die DRV nach ihrem Gutachten des Dr. S. vom 31.10.2013 haben bim Kläger ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 15 Stunden wöchentlich festgestellt. Letztlich wird dies auch von den Gutachten im Rentenverfahren vor dem SG München () bestätigt. So geht die Gutachterin Dr. S. unter dem 05.10.2015 von einem durchgehend vollschichtigen Leistungsvermögen und die Gutachter Dr. H. (Gutachten vom 25.08.2016) - dieser wurde vom Kläger als Gutachten nach § 109 SGG benannt - und Dr. D. (Gutachten vom 09.05.2016) von einem drei bis unter sechs stündigem täglichen Leistungsvermögen aus. Es sind keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger in der Zeit des Alg-Bezuges nur noch über ein unter dreistündiges tägliches Leistungsvermögen verfügt hat. So geht zwar die behandelnde Ärztin Dr. W. in ihrem Schreiben vom 18.08.2014 von einem aktuellen Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich aus. Diese Feststellung bezog sich damit aber auf einen Zeitpunkt nach dem Ende des Bezuges von Alg. Dort ist von einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik die Rede, so dass dies eine höhere Leistungsfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließt. Gleiches gilt für ihre Feststellung im Attest vom 30.03.2015. Dort ist ebenfalls von einer Verschlechterung die Rede. Die weiteren Ausführungen der Dr. W. vom 28.01.2013, 23.04.2013, 16.10.2013 und 09.11.2015, die im Rentenverfahren vorgelegt worden sind, treffen zur Leistungsfähigkeit des Klägers keine konkrete Aussage. Auch das Gutachten des Herrn R. für die Beklagte vom 05.12.2017 trifft keine Feststellungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum. Schließlich wurde zwar in einem Gutachten der Dres. P., S., Sch., B. vom 15.06.2012 seinerzeit ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden angenommen. Gleichzeitig wurde dort aber ausgeführt, eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich und voraussichtlich in drei bis sechs Monaten zu erwarten. Damit steht dies der Annahme eines Leistungsvermögens von drei bis sechs Stunden täglich während des Bezuges von Alg vom 12.07.2013 bis 10.07.2014 nicht entgegen, sondern lässt dies vielmehr plausibel erscheinen. Zeitlich am nächsten zum Leistungsbezug hatte Dr. Sch. in ihrem Entlassungsbericht vom 17.07.2013 dann auch ein solches Leistungsvermögen angenommen.

Damit bedurfte es vorliegend keiner Fiktion der objektiven Verfügbarkeit über § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Der Kläger war aber - aufgrund obiger Ausführungen - zur vollen Überzeugung des Senats ab dem 12.07.2013 in der Lage, eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben, so dass § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegend nicht einschlägig ist. Bereits nach seinem Wortlaut bezieht er sich alleine auf den Fall einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten und nicht auf den Fall einer Leistungsfähigkeit von drei bis sechs Stunden täglich. Andere Leistungseinschränkungen führen nicht zur Fiktionswirkung (Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 12/2015, § 145 SGB III Rn 20 mwN). Dafür besteht systematisch auch kein Bedürfnis, da es wegen der Erfüllung der Voraussetzungen des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III keiner Fiktion der objektiven Verfügbarkeit bedarf. Somit scheidet eine entsprechende Anwendung ebenfalls aus. Wenn ein Arbeitnehmer objektiv verfügbar ist, selbst aber von seiner Leistungsunfähigkeit überzeugt ist, kann er sich nicht auf § 145 SGB III und die Nahtlosigkeitsregelung stützen (vgl Winkler aaO Rn 23). Für die Anwendung des § 145 SGB III ist kein Raum, wenn sowohl die Beklagte als auch der Rentenversicherungsträger von einem positiven Leistungsvermögen ausgehen (vgl LSG Berlin, Urteil vom 12.06.2003 - L 14 AL 2/01 - juris).

Der Kläger war im Umfang von 30 Wochenstunden subjektiv verfügbar. Er hat sich nach dem schriftlichen Antrag als auch nach dem Vermerk über die persönliche Vorsprache am 14.08.2013 für leidensgerechte leichte Tätigkeiten im Umfang von (lediglich) 30 Wochenstunden gemäß dem Gutachten der Beklagten zur Verfügung gestellt.

Demzufolge hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 16.08.2013 das Alg anhand eines Bemessungsentgelts von 100,95 € bemessen und daraus folgend täglich 47,85 € an den Kläger gezahlt. Das ursprüngliche Bemessungsentgelt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III von 134,60 € täglich war um 1/4 nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III zu kürzen. Danach ist dann, wenn der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum, zu vermindern. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Alg nach § 145 SGB III geleistet wird (§ 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Wie oben ausgeführt, war der Kläger zur Überzeugung des Senates im Zeitraum des Alg-Bezuges nur in der Lage, bis unter sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Damit ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von - zugunsten des Klägers von der Beklagten aufgerundet - allenfalls 30 Stunden, die in Verhältnis zu den 40 Wochenstunden des letzten Arbeitsverhältnisses zu setzen sind, und dementsprechend das Alg um 1/4 zu kürzen ist. Unabhängig von der objektiven Verfügbarkeit hat sich der Kläger auch subjektiv nur bis zur von der Beklagten im ärztlichen Gutachten festgestellten Anzahl möglicher drei bis unter sechs Stunden wöchentlich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestellt. Ein Fall des § 145 SGB III liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor, so dass ein Absehen von einer Kürzung im Hinblick auf § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III nicht in Betracht kommt.

Soweit der Kläger vorgebracht hat, die Höhe des Alg habe sich an den zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträgen zu orientieren, ist dem durch die Ermittlung des Bemessungsentgelts nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III Rechnung getragen worden. Die Kürzung nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III beruht darauf, dass wegen der mangelnden Verfügbarkeit für versicherungspflichtige Tätigkeiten von mehr als 30 Wochenstunden sich dementsprechend auch die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur auf Stellen mit einem entsprechenden Stundenanteil beziehen konnten. Als gemeinsames Ziel wurde insofern auch die Aufnahme von Mini-Jobs, Midi-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen vereinbart. Hätte der Kläger eine entsprechende Arbeitsstelle aufnehmen können, weil eine Vermittlung erfolgreich gewesen wäre, wäre seine Arbeitszeit im Vergleich zur früheren Tätigkeit reduziert gewesen. Dies ist folglich auch bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, das Ersatz für den ausfallenden Lohn während der Arbeitslosigkeit darstellen soll (vgl dazu im Einzelnen zur fiktiven Bemessung von Alg: Urteil des Senats vom 22.06.2017 - L 10 AL 74/16 - juris).

Da der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, beträgt die Anspruchsdauer nach § 147 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGB III insgesamt 12 Monate. Nach § 339 Satz 1 SGB III entspricht dabei jeder Monat 30 Tage, so dass die Beklagte zutreffend für 360 Tage Alg bewilligt hat. Diesen Anspruch hat sie durch die Zahlungen bis 10.07.2014 erfüllt, weshalb sich die Anspruchsdauer auf Null gemindert hat, § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Der Kläger hat für die Zeit ab 11.07.2014 keinen weiteren Anspruch mehr.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
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(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.