Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 285/15

published on 15/02/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 285/15
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.10.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.04.2015.

Die 1989 geborene Klägerin ist ausgebildete medizinisch-technische Angestellte und arbeitete zunächst fünf Jahre in diesem Beruf. Anschließend holte sie bis Mitte Juli 2013 das Fachabitur nach. Vom 01.08.2013 bis 15.12.2013 war sie als Verkäuferin bzw. Tankstellenmitarbeiterin bei der Firma A. (A) bzw vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bei der Firma J. (J) mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von jeweils 20 Wochenstunden angestellt. Am 16.09.2013 begann sie ein Studium an der Universität A-Stadt und war für zwei Semester im Studiengang Anglistik/Amerikanistik und Geschichte sowie für ein Semester im Studienfach vergleichende Literaturwissenschaften eingeschrieben.

Im Hinblick auf ihre Exmatrikulation zum 31.03.2015 beantragte sie am 05.03.2015 bei der Beklagten Alg und meldete sich zum 01.04.2015 arbeitslos. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 (23 BA) ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.04.2013 bis 31.03.2015 seien nur 61 Kalendertage mit Versicherungspflichtigkeit nachgewiesen. Die Klägerin sei vom 16.09.2013 bis 31.03.2015 an der Universität A-Stadt immatrikuliert gewesen. Zwar seien im Rahmen der während des Studiums ausgeübten Beschäftigung tatsächlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden, maßgeblich sei aber die Versicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung. Die Beschäftigung während des Studiums sei nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei gewesen.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Das Studentenprivileg im Hinblick auf die angenommene Versicherungsfreiheit könne widerlegt werden. Ihre Beschäftigung, die sie während des Studiums durchgehend 20 Wochenstunden ausgeübt habe, sei nicht lediglich eine Nebenbeschäftigung gewesen, da diese für sie prägende Bedeutung gehabt und gleich oder stärker gewichtet zum Studium gewesen sei. Letzteres habe neben der ausgeübten Tätigkeit einer späteren beruflichen Orientierung gedient. Daher sei es auch zu einem Wechsel der Studienrichtung innerhalb der dreisemestrigen Studiendauer gekommen. In den Fächern Anglistik und Geschichte, mit denen sie ihr Studium begonnen habe, habe sie zwar Vorlesungen besucht, an den obligatorischen Prüfungen jedoch nicht teilgenommen. Sie sei auch nicht zu allen Vorlesungen zugelassen worden. Nachdem ihr der Studiengang nicht zugesagt habe, sei sie zur Studentenberatung gegangen und habe sich aufgrund der dortigen Empfehlung im Studiengang Komparatistik eingeschrieben. Die Vorlesungen habe sie anschließend nur einen Monat lang besucht und festgestellt, das Studium an einer Universität sei nichts für sie. Nach dem Wechsel des Studienfachs habe der Schwerpunkt mehr denn je in der Ausübung der Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelegen. Mangels eines weiteren Interesses und wegen der rein theoretischen Ausrichtung habe sie ihr Studium letztlich abgebrochen. Nach ihren Stundenplänen sei es ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihre Beschäftigung am Freitag sowie an den Wochenenden und abends auszuüben. Ab September 2015 habe sie ein neues praxisorientiertes Studium zur Handelsfachwirtin aufgenommen, zu dem die kalkulatorische Tätigkeit bei der Tankstelle ihren Beitrag geleistet habe. Studierende, welche die Anwartschaft für den Bezug von Alg erfüllt hätten, müssten wie andere vergleichbare Arbeitslose eine reale Chance haben, ihren Leistungsanspruch zu verwirklichen.

Das SG hat mit Urteil vom 15.10.2015 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Alg ab 01.04.2015 zu gewähren. Die Klägerin habe glaubhaft den Eindruck vermittelt, sich noch in einer beruflichen Findungsphase befunden zu haben und dass ihr Studium nur eine nachgeordnete Rolle gespielt habe. Die Tätigkeit sei bereits vor der Immatrikulation bei demselben Arbeitgeber ausgeübt worden. Zeit und Arbeitskraft seien nicht überwiegend durch das Studium beansprucht worden. Auch habe sie ihre Arbeitszeit nach Aufnahme des Studiums nicht eingeschränkt, so dass nicht erkennbar sei, weshalb sich das vormals versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungsfreies umgewandelt haben sollte. Zwischen den beiden Beschäftigungen habe ein innerer Zusammenhang bestanden, da Berufsfeld und Arbeitsdauer identisch gewesen seien. Das Studium habe die Klägerin nur eingeschränkt ausgeübt, keine Prüfungen abgelegt und im Studienfach Komparatistik Vorlesungen nur einen Monat lang besucht. Bei Terminkollisionen habe sie ihrer damaligen Beschäftigung den Vorrang gegenüber dem Studium eingeräumt. Soweit sie sich nicht exmatrikuliert habe, sei dies darin begründet gewesen, dass ihr offensichtlich die Möglichkeit einer Abmeldung unter dem Studiensemester nicht bewusst gewesen sei.

Dagegen hat die Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Tätigkeit der Klägerin stelle einen klassischen Fall der Werkstudententätigkeit dar. Es handle sich um eine Tätigkeit ohne nennenswerte Vorkenntnisse und sei flexibel neben dem Studium und diesem untergeordnet auszuüben. Die Beschäftigungsaufnahme und das Studium seien im Wesentlichen zusammengefallen. Auch wenn sich die Klägerin erst am 16.09.2013 immatrikuliert habe, dürfte der Entschluss zum Studium schon vorher festgestanden haben. Bei der maßgeblichen vorausschauenden Betrachtung sei die spätere Erkenntnis der Klägerin, das Studium sei nichts für sie, unerheblich. Ab dem 01.10.2013 habe sie kein Arbeitsentgelt mehr bekommen und gekündigt, so dass die Vermutung nahe liege, die Arbeit sei doch nicht so gut mit dem Studium vereinbar gewesen. Damit komme der 20-Stunden-Grenze eine wesentliche Indiz-Funktion zu. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Prüfungsordnung und den Angaben der Klägerin zum Studium habe sie in Vollzeit den Semesterwochenstunden nach studiert. Dieses stelle damit die Hauptsache dar und die Verkäufertätigkeit sei auf die Erfordernisse des Studiums abgestimmt worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Tätigkeiten hätten kaufmännischen Charakter gehabt und letztlich den Ausschlag für die spätere berufliche Laufbahn gegeben. Statt sich nach ihrem Abitur um einen Studienplatz zu bemühen, habe sie sich eine Arbeit gesucht, um den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Schon im Juli 2013 habe sie probegearbeitet und dann offiziell ab August 2013 angefangen. Hintergrund der Kündigung im Dezember 2013 sei ein Streit mit dem Arbeitgeber wegen der Einstufung als Werkstudentin gewesen. Sie habe auch mehr als 20 Stunden - mit Überstunden durchschnittlich ca. 21 bis 22 Stunden pro Woche - gearbeitet, aber keinen Lohn dafür erhalten. Für die Festlegung der unterschiedlichen Arbeitszeiten habe sie ihren Stundenplan vorlegen können, woran man sich in der Regel orientiert habe. Maßgeblich sei aber auch die Lage bei anderen Mitarbeitern gewesen. Seinerzeit sei eine andere Prüfungsordnung maßgebend gewesen, zudem würden die Präsenzzeiten nur eher einen untergeordneten Teil des Studiums neben der Vor- und Nachbereitungszeit darstellen. Insgesamt sei eher von einer 60-stündigen Belastung pro Woche auszugehen, was mit den 20 Wochenstunden Arbeit insgesamt 80 Stunden wären. Ein so langes Pensum sei nicht auszuhalten. Sie habe sich zwar zu Veranstaltungen angemeldet, doch schnell aufgegeben, sie zu verfolgen. In der ganzen Studienzeit habe sie keine einzige Leistung erbracht, so dass ein zielgerichtetes Studium im Sinne der Prüfungsordnung nicht vorgelegen habe. Für ihr Studium an der Universität A-Stadt habe sie sich Anfang September 2013 entschieden, nachdem sie für andere Möglichkeiten, wie beispielsweise ein duales Studium, für das man sich Anfang eines Jahres entscheiden müsse, schon zu spät dran gewesen sei. Am Tag ihrer Einschreibung sei sie bei der Studienberatung gewesen, wo ihr im Hinblick auf ihre Noten zu einem Studium der Anglistik/Amerikanistik und Geschichte geraten worden sei. Im Sommer 2014 sei sie dann wieder bei der Studienberatung gewesen, da ihr das zweite Semester auch keine Freude bereitet habe. Man habe ihr zum Fach Komparatistik geraten, welches sie dann zum Wintersemester 2014 begonnen habe. Auch dies habe ihr schon bald keinen Spaß mehr gemacht und sie habe sich dann nach einem dualen Studium umgesehen. Bis zum Abitur, nicht aber während des Studiums, habe sie Leistungen nach dem BAföG erhalten. Von ihren Eltern sei sie finanziell nicht unterstützt worden. In der Zeit von Januar bis September 2015 habe sie von ihren Ersparnissen gelebt. Für das duale Studium, das zunächst eine von mehreren Überlegungen und Möglichkeiten gewesen sei, habe sie sich endgültig im Januar 2015 entschieden. In der Tankstelle habe sie insbesondere an der Kasse und im Backshop gearbeitet. Teilweise habe sie auch Bestellungen übernommen und dabei teilweise selbst entscheiden dürfen, was über den Grundbedarf hinaus bestellt werde. Ferner habe sie geprüft, welche Produkte bereits abgelaufen seien. Im Gegensatz zu anderen Mitarbeiterinnen habe sie im Hinblick auf ihr Abitur die entsprechenden weiteren Aufgaben von ihrem Chef übertragen bekommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und begründet. Das Urteil des SG vom 15.10.2015 ist aufzuheben. Der Bescheid vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Alg.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015, mit dem die Beklagte die Zahlung von Alg ab dem 01.04.2015 abgelehnt hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 01.04.2015. Ein solcher Anspruch setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Die Klägerin hat die für einen Anspruch auf Alg ab 01.04.2015 notwendige Anwartschaftszeit iSv § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt.

Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Klägerin hat sich zum 01.04.2015 arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Alg beantragt. Damit ergibt sich hieraus eine Rahmenfrist vom 01.04.2013 bis 31.03.2015. In diesem Zeitraum hat die Klägerin nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Zwar sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Allerdings bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, dass in Ausnahme hierzu Personen versicherungsfrei sind, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin (jedenfalls) ab dem 01.10.2013 nicht mehr in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Klägerin war ab dem 16.09.2013 an der Universität A-Stadt immatrikuliert und damit ordentliche Studierende an einer Hochschule. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass - hierfür liegt die Feststellungslast bei der Klägerin, die sich auf eine Ausnahme von der Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 4 SGB III beruft - die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung an den beiden Tankstellen so umfassend gewesen ist, dass sie gegenüber dem Studium den Schwerpunkt gebildet und ihnen damit eine prägende Bedeutung zugekommen wären (vgl dazu BSG, Urteil vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - SozR 2200 § 172 Nr. 14; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: 07/2013, § 27 Rn 63), die eine Ausnahme zu§ 27 Abs. 4 SGB III rechtfertigen könnte. Die Beschäftigung von Studenten ist versicherungsfrei, wenn und solange sie „neben“ dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16). Auch Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (sog. Werkstudenten), sind versicherungsfrei, wenn das Studium den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmacht (BayLSG, Urteil vom 16.04.2014 - L 16 R 698/13).

Für die Abgrenzung ist dabei insbesondere auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Beschäftigung abzustellen. Wird diese in einem Umfang von regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Student durch sein Studium überwiegend in Anspruch genommen wird, dieses mithin prägend ist. Dies gilt auch bei höheren Arbeitszeitanteilen, wenn diese an das Studium angepasst sind (vgl dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 - SozR 2200 § 172 Nr. 14; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: 07/2013, § 27 Rn 63). Allein das Erreichen oder Überschreiten dieser Stundenzahl begründet aber keine Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16). Verneint wird beispielsweise eine Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen haben, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausüben, beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wird, oder bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wird. In diesen Fällen wird während des Studiums die früher verrichtete Beschäftigung weiter ausgeübt oder das Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls fort und das Erscheinungsbild eines Beschäftigten besteht weiterhin (zum Ganzen und mit weiteren Nachweisen: BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

Die Klägerin hat vorliegend ihr Studium betrieben und lediglich nebenbei die Beschäftigungen bei der Tankstelle ausgeübt. Kein hinreichendes Indiz ist dabei die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beschäftigung. So ist einerseits in den jeweiligen Arbeitsverträgen mit A und J jeweils eine regelmäßige Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vereinbart gewesen. Die Klägerin hat darüber hinaus erklärt, mit Überstunden auf 21 bzw. 22 Stunden die Woche gekommen zu sein. Ebenso ist nicht entscheidend, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt mit dem erzielten Arbeitsentgelt während des Studiums bestritten hat. Dies ist gerade bei der Fallgruppe der „Werkstudenten“ regelmäßig der Fall und auch insgesamt bei Studenten nicht ungewöhnlich. Die bloße Entrichtung von Beiträgen selbst führt ebenfalls nicht zur Bewertung der Tätigkeit als versicherungspflichtig.

Auch wenn die Klägerin vorliegend die Tätigkeit bereits vor ihrer Immatrikulation, nämlich am 01.08.2013, erstmals begonnen hat, handelt es sich nicht um den klassischen Fall, dass ein ausgeübter Beruf neben dem Studium fortgeführt wird. Die Klägerin hat kurz zuvor ihr Abitur nachgeholt und wenige Monate später das Studium begonnen. Wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, habe sie nicht mehr in ihrem früheren medizinischen Bereich als Arzthelferin arbeiten wollen und das Abitur gemacht, um anschließend bessere Berufsaussichten zu haben. Für das duale Studien-/Abiturientenprogramm sei sie zu spät dran gewesen, so dass sie Anfang September 2013 beschlossen habe, sich für ein Studium einzuschreiben, um dies einmal auszuprobieren. Im Hinblick auf die daraus erkennbaren Absichten, jedenfalls eine höherwertige Tätigkeit anzustreben, und den Plan, eine Hochschule im Rahmen des dualen Studiums bzw. eines Studiums an der Universität besuchen zu wollen, kann die Aufnahme der Tätigkeit bei der Tankstelle, die zudem nicht in Vollzeit erfolgte, nur als Nebentätigkeit neben einer geplanten weiteren Ausbildung bzw. Studium gesehen werden. Die Tätigkeit bei der Tankstelle steht insofern nicht im Zusammenhang mit dem von ihr erlernten Beruf der medizinischen Fachangestellten. Gegen den Umstand, dass sie das Studium neben der Beschäftigung an der Tankstelle ausgeübt hat - und nicht umgekehrt - spricht zudem, dass sie das Studium der Anglistik/Amerikanistik und Geschichte nicht nach einem Semester abgebrochen hat, sondern vielmehr ein zweites Semester in diesen Studiengängen angeschlossen hat. Auch nach dem zweiten Semester hat sie für sich nicht die Konsequenz gezogen und das Studieren eingestellt, sondern nach dem Aufsuchen der Studienberatung sich wieder immatrikuliert, wenngleich in einem anderen Studiengang. Die Immatrikulation über drei Semester zeigt, dass die Klägerin ihrem Studium nicht lediglich untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr hat sie sich vor dem ersten und dem dritten Semester jeweils entsprechend beraten lassen und ist den Empfehlungen der Studienberatung nachgekommen. Was die Teilnahme an Studienveranstaltungen anbelangt, hat die Klägerin selbst eingeräumt, es sei ihr möglich gewesen, den Stundenplan bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen, woran sich dann in der Regel auch die Arbeitszeiten orientiert hätten. Damit war die Beschäftigung bei den Tankstellen aber - auch wenn es ausnahmsweise zu Überschneidungen gekommen sein könnte - mit dem Studium abgestimmt. Nicht erkennbar ist schließlich, dass die Tätigkeit bei der Tankstelle grundlegende Kenntnisse für das spätere duale Studium gezielt vermittelt haben sollte. Allein die Aufgabe von Bestellungen und teilweise eigene Entscheidungsbefugnisse, was über den Grundbedarf hinaus bestellt werde, genügt hierfür nicht. Auch hat die Klägerin zum dritten Studiensemester nicht in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang gewechselt, sondern in das Fach Komparatistik. Dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit bei der Tankstelle mit 20 bis 22 Wochenstunden daran gehindert gewesen wäre, ihr Studium auch ordentlich zu betreiben, ist nicht ersichtlich. Die Teilnahme an Prüfungen ist nicht entscheidende Voraussetzung für ein Studieren, gerade in den ersten Semestern.

Bei der Tätigkeit als Verkäuferin in einer Tankstelle handelt es sich um eine Beschäftigung, die von vielen Studenten ausgeübt wird, um ihren Lebensunterhalt während des Studiums zu sichern. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, die Klägerin habe das Komparatistik-Studium bereits nach wenigen Wochen wieder abgebrochen, nichts daran ändern würde, dass die notwendigen Anwartschaftszeiten nicht erreicht würden. So wurde eine Beschäftigung nur bis 31.12.2014 ausgeübt, so dass selbst weitere 60 Tage (November und Dezember 2014) nicht ausreichend gewesen wären, zusammen mit den von der Beklagten bereits berücksichtigten 61 Kalendertagen ein Versicherungspflichtverhältnis von insgesamt mindestens 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist nachzuweisen.

Im Ergebnis hat die Klägerin damit keinen Anspruch auf Alg ab dem 01.04.2015. Auf die Berufung war deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 16/04/2014 00:00

Tatbestand Streitig ist die Nachforderung von insgesamt 669,13 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen vor und während des Berufsgrundschuljahr
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published on 23/01/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.