Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - L 1 RS 2/14

published on 10/09/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - L 1 RS 2/14
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Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Anhörung Aussparung Bestimmheitsgrundsatz Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens Überprüfungsverfahren VEB Automatisierungsanlagen Cottbus zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

..., Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme,

vertreten durch das Direktorium, H. Straße 4, B.

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 1. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München am 10. September 2015 durch die Präsidentin des Bayer. Landessozialgerichts Mette, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Ocker und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Bergner sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen und die dabei erzielten Entgelte einschließlich der Jahresendprämien festzustellen.

Der im Juni 1938 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR im Februar 1969 sein Studium mit dem Titel Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Er ist von Februar 1969 bis Juni 1990 als Diplom-Ingenieur für Projektierung, Ingenieur für Investitionen, Koordinierungsingenieur bzw. Abteilungsleiter stets im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen. Dieser hat zunächst unter VEB Starkstrom-Anlagenbau C., dann unter VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau B., Betrieb C., und schließlich unter VEB Automatisierungsanlagen C. firmiert.

Mit bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Januar 2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 1. Februar 1969 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Oktober 2007 machte der Kläger geltend, vom 4. November 1965 bis 2. Februar 1990 von seinem Arbeitgeber jährlich eine Jahresendprämie erhalten zu haben. Diese sollten als zusätzliche Entgelte nach dem AAÜG berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 24. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresprämien) ab. Es habe sich herausgestellt, dass nicht zu geringe Entgelte zugrunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. AAÜG-Pflichtbeitragszeiten seien zu Unrecht anerkannt worden, weil das AAÜG aus tatsächlichen Gründen nicht anzuwenden sei. § 1 AAÜG setze eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage voraus. Am 1. August 1991 habe der Kläger jedoch keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Der Kläger sei nicht tatsächlich am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, habe eine solche auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrags erlangt und habe auch nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Hierfür seien die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger in der VEB Automatisierungsanlage C. beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Auch habe die VEB Automatisierungsanlage C. am 30. Juni 1990 bereits die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und für Rechnung der Nachfolgegesellschaft (Kapitalgesellschaft) verrichtet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 10. Januar 2001 sei damit rechtswidrig. Eine teilweise und vollständige Rücknahme des Bescheids vom 31. Oktober 2000 sei jedoch gemäß § 45 SGB X nicht möglich, da den Kläger kein Verschulden treffe, er auf den Bestand des Bescheides vertrauen konnte und die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 SGB X bereits abgelaufen sei.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe eine Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten. Dies sei auch in seinem Versicherungskonto dokumentiert. Auch habe es sich bei dem VEB Automatisierungsanlagen C. um einen produzierenden Betrieb gehandelt. Es seien überwiegend Schaltanlagen, Steuergeräte und Regler hergestellt worden. Diese selbst hergestellten Geräte seien dann in größere Anlagen eingebaut gewesen. Dem Betrieb habe die industrielle Fertigung von Sachgütern somit das Gepräge gegeben. Beigefügt war eine Bescheinigung des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg Rehabilitierungsbehörde, wonach der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zum Ausgleich beruflicher Benachteiligungen berechtigt ist. Die Verfolgungszeit habe vom 1. September 1974 bis

2. Oktober 1990 gedauert. Unter „Angaben über Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wären“ ist für diesen Zeitraum die selbstständige Tätigkeit als nebenberuflicher Dozent vermerkt. Zusätzliche Versorgungszeiten aus AAÜG/ZVsG sind nicht eingetragen.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 zurückgewiesen. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte. Der VEB Automatisierungsanlagen C. sei zum 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb mehr gewesen, sondern habe bereits zum 1. Juni 1990 sein gesamtes Vermögen auf den Nachfolgebetrieb übertragen. Der Zeitpunkt der Eintragung des Nachfolgebetriebs in das Handelsregister sei unbeachtlich. Damit bestehe kein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG. In der Rehabilitierungsbescheinigung seien keine Tätigkeiten gemäß AAÜG eingetragen worden. Damit bestünden allein durch den Rehabilitierungsbescheid keine fiktiven Ansprüche auf Entgeltfeststellungen nach dem AAÜG. Der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft begünstigend und habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft. Daher verbleibe es bei den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Weitere Rechte könnten jedoch nicht hergeleitet werden.

Die DRV Bund als Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger mit Bescheid vom 15. August 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 2002 unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten AAÜG-Zeiten bewilligt. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2009/2. Dezember 2009 traf die DRV Bund als Rentenversicherungsträger eine Aussparungsentscheidung ab 1. Juli 2009.

Mit Schreiben vom 12. November 2012 an den Präsidenten der DRV Bund teilte der Kläger mit, er sei zu der Auffassung gelangt, dass die vom Versorgungsträger erarbeitete Begründung noch einmal kritisch hinterfragt und aufgearbeitet werden müsste. Er habe als Angehöriger der technischen Intelligenz (Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik) in einem VE-Produktionsbetrieb der Elektroindustrie eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Dieser VEB habe unter seiner letzten Firmierung de facto bis zum 30. Juni 1990 existiert. Die GmbH sei erst nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister aufgenommen worden. Auch sei der VEB ein Industriebetrieb in materieller Produktion gewesen.

Er habe eine stationäre Fertigung in eigens dafür gerichteten modernen Produktionshallen („FS“, Herstellung von elektrotechnischen Schaltschränken, Steuerschränken, Druckluftsteuergeräten und weitere Anlagenteile) sowie eine „Fertigung und Montage, FM“ gehabt. Es habe auch Abteilungen der ingenieurtechnischen Produktionsvorbereitung (Projektierung) sowie der Forschung und Entwicklung gegeben. Es werde gebeten zu veranlassen, die bereits praktizierte Aussparung rückwirkend aufzuheben.

Die Beklagte legte dieses Schreiben als Antrag gemäß § 44 SGB X in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 aus und lehnte den Überprüfungsantrag mit angefochtenem Bescheid vom 13. Dezember 2012 ab. Erneut wurde ausführlich dargelegt, dass die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vorgelegen habe. Das BSG habe am 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R ebenfalls festgestellt, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. nicht zu den Produktionsdurchführungsbetrieben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz zähle. Der ursprünglich erteilte Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 10. Januar 2001 sei daher zu Unrecht ergangen. Eine Berücksichtigung von Jahresentgelten sei daher nicht möglich. Der Kläger habe auch weder Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die eine günstigere Entscheidung erlaubten. Daher verbleibe es bei den im Bescheid vom 24. November 2008 in der Fassung des Bescheids vom 26. März 2009 getroffenen Feststellungen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 10. Januar 2001.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die von der Beklagten herangezogenen Randbedingungen seien in dieser Form für den Ursprungsbescheid nicht maßgebend gewesen. Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz novelliere, so geschehe das nicht rückwirkend. Das nenne man Vertrauensgrundsatz. Die Beklagte könne nicht Jahre nach Ende der DDR kompetent feststellen, dass ein bestimmter Großbetrieb nicht zu den Produktionsdurchführungsbetrieben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz gehört habe. Er bestehe auf einer uneingeschränkten Anerkennung des Vertrauensgrundsatzes. Er sei dafür bestraft worden, dass sich die Gesetzeslage geändert habe. Erst viel später sei eine Gesetzespräzisierung durch Formulierung von Zusatzbedingungen vorgenommen worden. Auch liege eine Verletzung des Gleichheitsprinzips vor, da von einer Aussparung nur wenige Rentner betroffen seien, nämlich diejenigen, die es gewagt hätten, die Jahresendprämien als Entgelte anerkennen zu lassen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 sei rechtmäßig. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt gewesen. Auf das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2012, Az. L 6 R9 993/09 wurde verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und vorgetragen, dass er unverschuldet einen Einkommensverlust hinzunehmen habe, der Vertrauensgrundsatz und das Gleichheitsprinzip verletzt würden. Die Feststellungen des Thüringer Landessozialgerichts seien 20 Jahre nach dem Ende des VEB unzutreffend. Der VEB sei ein sozialistischer Produktionsbetrieb mit dem Profil gewesen, hochwertige materielle Güter z. B. für die Energiewirtschaft und den Export herzustellen. Ingenieure solcher Betriebe hätten nach DDR-Verständnis zusatzversorgungsberechtigt sein können. Es sei rechtlich bedenklich, wenn an der Klassifikation der VE-Betriebe 15-20 Jahre nach dem Ende der DDR „herumgebastelt“ werde. Auch sei es ökonomischer Unsinn, eine Massenproduktion von Stückzahlen und nicht von dem Wert bzw. Umfang der hergestellten Waren abhängig zu machen.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. November 2008 aufzuheben, dem Kläger für seine Beschäftigung beim VEB Automatisierungsanlagen C. Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG wieder zuzuerkennen, dabei auch die Jahresendprämien zu berücksichtigen und dem Kläger die sich aus Ziffer 2 und 3 ergebende Rente nachzuzahlen.

Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger eine Nachzahlung der Rente begehre, sei die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Rentenversicherungsträger könne die Rentenhöhe und damit eine Rentennachzahlung erst ermitteln, wenn er vom Versorgungsträger die Überführungsdaten nach § 8 AAÜG erhalten habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt gewesen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Da der Kläger nicht dem AAÜG unterfalle, komme auch eine Berücksichtigung der Jahresendprämien nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung erneut geltend gemacht, dass sich die Rechtslage erst nach Erlass seines Rentenbescheids deutlich geändert habe, er hiervon nicht informiert worden sei und er ohne Verschulden und guten Gewissens weiterhin seine ursprünglich rechtmäßigen Rente empfangen habe. Dies wäre auch weiterhin der Fall gewesen, wenn er nicht einen Antrag auf Berücksichtigung seiner Jahresendprämien gestellt hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 10. September 2015 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die DRV Bund als Rentenversicherungsträger bereiterklärt, für den Fall, dass die Entscheidung der DRV Bund als Versorgungsträger keinen Bestand hat, den Antrag des Klägers vom 28. Mai 2013 auf Beendigung der Aussparung und Nachzahlung der ausgesparten Beträge und die Berücksichtigung der Jahresendprämien zu prüfen und zu verbescheiden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Februar 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. November 2008 aufzuheben und dem Kläger für seine Beschäftigung beim VEB Automatisierungsanlagen C. Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG wieder zuzuerkennen und dabei auch die Jahresendprämien zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hiermit hat die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers gemäß § 44 SGB X auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 abgelehnt. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zum einen abgelehnt, die vom Kläger nach seinen Angaben vom 4. November 1965 bis 2. Oktober 1990 erhaltenen Jahresendprämien als zusätzliche Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen und zum anderen in Übereinstimmung mit geltendem Recht festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte und damit der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 20. Januar 2001 fehlerhaft begünstigend gewesen ist.

Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X besteht nicht.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Bei Erlass des Bescheides vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 hat die Beklagte nicht das Recht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es wurden deshalb nicht zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht.

Regelungsinhalt des Bescheids vom 24. November 2008 ist nach dessen Verfügungssatz nur die Ablehnung des Antrags des Klägers, höhere Entgelte (Jahresendprämien) festzustellen. Ein weiterer feststellender Entscheidungssatz ist in diesem Bescheid nicht enthalten. In dem auf den Widerspruch des Klägers hin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 wird neben der Zurückweisung des Widerspruchs jedoch in einem weiteren Verfügungssatz die ergänzende Feststellung getroffen, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte. In der Begründung wird dann weiter darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 fehlerhaft begünstigend war und nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft hat. Weitere Rechte könnten nicht hergeleitet werden.

Der Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 ist nicht deshalb als formell rechtswidrig aufzuheben, weil keine zureichende Anhörung erfolgt ist, eine unzuständige Behörde gehandelt hat oder der Bestimmtheitsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.

Zwar wurde der Kläger vor der erst im Widerspruchsbescheid enthaltenen Feststellung, er habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, nicht angehört. Dies wäre gemäß § 24 Abs. 1 SGB X jedoch erforderlich gewesen, da es sich hierbei um eine den Kläger belastende Feststellung handelt; sie ist Grundlage für die Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers des Klägers gemäß § 48 Abs. 3 SGB X. Insoweit ist aber zu beachten, dass bei einer Überprüfung bereits bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte im Rahmen des § 44 Abs. 1 SGB X Rechtsanwendungsfehler nur dann zur Aufhebung führen, wenn sie für eine Verkürzung von materiellen Rechtspositionen des Adressaten des Verwaltungsaktes ursächlich waren. Unbeachtlich sind daher Verstöße gegen die Anhörungspflicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 17 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).

Die Beklagte war zuständig für den Erlass dieser beiden Bescheide. Zum einen war sie gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AAÜG dazu berufen, über den Antrag des Klägers auf Feststellung zusätzlicher tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte zu entscheiden. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger, also gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG die Beklagte, dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger unter anderem das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG dem Berechtigten den Inhalt der Meldung nach Abs. 2 durch Bescheid mitzuteilen.

Die Beklagte war als Versorgungsträger aber auch allein dafür zuständig, bei Feststellungsbescheiden nach § 8 Abs. 3 AAÜG zur Vorbereitung eines Abschmelzens begünstigender Änderungen der Rentenbewilligung, insbesondere Rentenanpassungen, die Feststellungen nach § 48 Abs. 3 SGB X zu treffen, also die Feststellung, dass ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2013, Az. L 12 R 109/10; LSG Berlin-Potsdam, Urteil vom 6. September 2012, Az. L 22 R 317/11, in juris).

Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 S. 2 SGB X).

Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von ihm gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers voraus. Ebenso wie es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten ist, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids als acti contrarii zu dessen Erlass zu befinden, ist er auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Feststellungsbescheides zur Vorbereitung einer Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers zuständig, da sich diese Entscheidung als wesensgleiches Minus zu einer Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids darstellt.

Für die Feststellung von weiteren Arbeitsentgelten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erlassenen Feststellungsbescheids ist allerdings die Beklagte als Ausgangs- und nicht als Widerspruchsbehörde zuständig. Während die Entscheidung über die Ablehnung zusätzlicher Arbeitsentgelte zutreffenderweise von der Beklagten als Ausgangsbehörde getroffen wurde, ist die förmliche Feststellungsentscheidung, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, erst im Widerspruchsbescheid von der Widerspruchsbehörde erlassen worden. Hierbei handelt es sich aber ebenfalls um einen formellen Fehler, der im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht mehr gerügt werden kann. Dieses soll nur der zu Unrecht erfolgten Verkürzung materieller Rechtspositionen des Klägers entgegenwirken. Eine solche wird jedoch allein durch den Umstand, dass eine Entscheidung von der funktionell unzuständigen Widerspruchsbehörde anstatt der zuständigen Ausgangsbehörde der Beklagten ergangen ist, nicht ausgelöst.

Die beiden getroffenen Entscheidungen (Ablehnung des Antrags auf zusätzliche Entgelte sowie Feststellungsentscheidung) sind auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R). Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf zusätzliche Arbeitsentgelte abzulehnen, ist hinreichend bestimmt. Dies gilt aber auch für die im dem Widerspruchsbescheid enthaltene Feststellungsentscheidung. Ein feststellender Verwaltungsakt muss grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Hier hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 einen unzweifelhaft als solchen erkennbaren feststellenden Verfügungssatz erlassen, in dem sie nach der Zurückweisung des Widerspruchs ausgeführt hat, ergänzend werde festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt habe. Damit hat die Beklagte zwar nicht in diesem Verfügungssatz ausdrücklich eine Feststellung im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X getroffen, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei rechtswidrig begünstigend. Dies wird aber zum einen durch die von der Beklagten getroffene Feststellung impliziert. Denn wenn der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG hat, kommt auch keine Feststellung von Arbeitsentgelten in Betracht, die vom Rentenversicherungsträger rentensteigernd zu berücksichtigen sind. Eine dennoch erfolgte Feststellung von Arbeitsentgelten ist damit rechtswidrig.

Darüber hinaus darf zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. In der Begründung hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft begünstigend. Bei Lektüre des Verfügungssatzes unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in der Begründung ist für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger damit hinreichend klar, dass die Beklagte mit der Feststellung, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, feststellen will, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft begünstigend. Allein diese Feststellung ist ausreichend und erforderlich für eine dann vom Rentenversicherungsträger vorzunehmende Aussparungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X.

Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Versorgungsträger bereits in seinem Feststellungsbescheid den Bescheidempfänger darauf hinweist oder sogar eine entsprechende Verfügung trifft, dass mit dieser Feststellung eine Grundlage für die vom Rentenversicherungsträger zu treffende Aussparungsentscheidung geschaffen wird. Denn § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt für eine Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids voraus, nicht darüber hinaus auch eine Aufklärung des Betroffenen über die Rechtsfolgen dieser Feststellung.

Die im Bescheid vom 24. November 2008 und im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 enthaltenen Verfügungen der Beklagten (Ablehnung des Antrags auf zusätzliche Arbeitsentgelte und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001) sind auch materiell rechtmäßig.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien, die der Kläger nach seinen Angaben vom 4. November 1965 bis 2. Februar 1990 erhalten hat, zu berücksichtigen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat u. a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hatte am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zur Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.

Der Kläger war nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt weder eine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor - in den Bescheiden vom 31. Oktober 2010 und 10. Januar 2001 ist eine solche nicht enthalten - wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist der Kläger nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, bezieht sich die vorgelegte Rehabilitationsentscheidung des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 4. April 2002 nur auf die nebenberufliche Dozententätigkeit des Klägers und enthält keine Eintragung zu einer darauf beruhenden etwaigen Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem.

Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).

Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R). Der Kläger hat zum Stichtag als Diplom-Ingenieur (Diplom-Abschluss am 6. Februar 1969) die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Am 30. Juni 1990 war er als Abteilungsleiter der Abteilung für Planung und Realisierung von Automatisierungsanlagen bei Industriekraftwerken beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d. h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. „Berufsfremd“ bedeutet die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12 R). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als Abteilungsleiter einer Planungsabteilung überwiegend elektroingenieurtypische und nicht wirtschaftliche oder kaufmännische Arbeiten erledigt hat.

Es fehlt jedoch an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen. Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 zwar in einem volkseigenen Betrieb, nämlich dem VEB Automatisierungsanlagen C., beschäftigt. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl 487; 2. DB; vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. August 2007; B 4 RS 3/06 R, in juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10 R, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 1/11, alle in juris). Das BSG hat bereits in der Entscheidung vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R, in juris Rn. 44, 45, unter Hinweis auf § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO AVI-tech) ausgeführt, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck „Produktionsbetrieb“ die VEB der Industrie erfasst. Auch § 1 der 1. DB stelle auf „industrielle Fertigungsbetriebe“ ab. Im Folgenden führt das BSG Folgendes aus:

„Die Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO AVI-tech und der 2. DB in den Jahren 1950/51 aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft nach Ende des 2. Weltkriegs in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. ... Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde.“

Der VEB Automatisierungsanlagen C. stellt jedoch kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne dar, da der Hauptzweck dieses Betriebs nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern in Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gewesen ist.

Wie das Thüringer Landessozialgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. L 6 R 993/09, in juris, nach Einvernahme mehrerer Zeugen festgestellt hat, stand bei dem VEB Automatisierungsanlagen C. nicht die Massenproduktion von Einzelteilen, sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit, d. h. vor allem die Projektierung und Planung von Elektrotechnik und Automatisierung von wenigen Geräten jeweils entsprechend den individualisierten Vorgaben der Auftraggeber im Vordergrund. Durch letztere Tätigkeiten sei dem VEB das Gepräge gegeben worden. Die sogenannte Realisierung, d. h. der Bau standardisierter Baugruppen und Schaltschränke und deren Montage, sei demgegenüber zurückgetreten. Dies sei von einem Zeugen ausdrücklich bestätigt worden.

Wie aus weiteren Zeugenaussagen ausweislich der Ausführungen des LSG Thüringen hervorgeht, wurden im Bereich Tagebau der VEB Automatisierungsanlagen C. die Elektrotechnik und die Automatisierung von Geräten vor allem für den Braunkohleabbau projektiert, geplant und hergestellt (vor allem Bagger, Bandanlagen usw.). Die Großgeräte seien Millionenprojekte gewesen, die regelmäßig jeweils entsprechend den individuellen Vorgaben des Auftraggebers projektiert, geplant und dann von Mitarbeitern vor Ort zusammengebaut und in Betrieb genommen worden seien. Im Bereich Tagebau seien 80% des Umsatzes mit Großgeräten erwirtschaftet worden. Der für 1990 erwartete Umsatz belief sich auf ca. 40% des Gesamtumsatzes des VEB.

Im Kraftwerksbereich habe der VEB Automatisierungsanlagen C. seit 1986 ca. 7 Heizkraftwerke und ca. 5 große Kraftwerke projektiert und gefertigt. Es sei keine Standardisierung möglich gewesen. Jeder Auftraggeber habe eigene individuelle Anforderungen gestellt. Der Abschlussbericht habe den Umsatz auf ca. 34% des Gesamtumsatzes eingeschätzt. Ferner seien Industrieanlagen (z. B. Wasserwerk C.) elektrotechnisch individuell projektiert und ausgestattet worden.

Die eigentliche Produktion von Einzelteilen sei hingegen zurückgetreten. Sie sei in der sogenannten Werkstatt erfolgt, in der Schaltschränke, Tauschpumpen und Trafostationen serienmäßig und je nach Bedarf auf Lager gefertigt worden seien. Die Schaltanlagen seien im Grundsatz gleich gewesen, hätten aber in der Regel den jeweiligen Gegebenheiten angepasst und individuell zusammengesetzt werden müssen. Das Endergebnis sei dann individuell gewesen und habe auf den jeweiligen individuellen Kundenvorgaben beruht. Keine Individualisierung sei bei den Schaltschränken für die Entwässerung des Tagebaus gegeben gewesen. Der Umsatz habe höchstens 1/3 der Gesamtproduktion betragen.

Der Senat macht sich diese Feststellungen des LSG Thüringen zu Eigen und geht im Folgenden von diesen aus. Bei Zugrundelegung dieser Angaben steht für den Senat fest, dass der Kläger keine Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB verrichtet hat, da nicht die serielle Massenproduktion dem VEB Anlagenbau C. das Gepräge gegeben hat. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Hauptzweck des Betriebs die industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. B 4 RA 44/03 R) gewesen wäre. Vielmehr standen hier individuelle Kundenwünsche im Vordergrund und die Fertigung von Produkten, die auf besondere Anforderungen ausgerichtet waren. Hier lag ganz überwiegend eine individuelle Projektierung und ein individualisierter Zusammenbau von Endprodukten entsprechend den Wünschen der Auftraggeber vor.

Der Kläger, dem die Entscheidung des LSG Thüringen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, hat insoweit keine fundierten Einwendungen erhoben, die für den Senat Anlass gegeben hätten, erneut Beweis durch Einvernahme von Zeugen zu erheben. Soweit er geltend gemacht hat, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. materielle Güter entworfen und produziert sowie u. a. elektrotechnische Schaltanlagen in eigens dafür erbauten Produktionshallen hergestellt hat, steht dies den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht entgegen. Dies wurde entgegen der Annahme des Klägers weder vom LSG Thüringen noch wird dies vom erkennenden Senat in Abrede gestellt. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass diese Tätigkeiten, soweit sie überhaupt standardisiert waren, jedenfalls dem VEB Automatisierungsanlagen C. nicht das Gepräge gegeben haben.

Soweit der Kläger geltend macht, es sei ökonomisch nicht sinnvoll, eine Massenproduktion im Sinne von Stückzahlen zu verlangen, anstatt den Wertumfang der hergestellten Waren zu bemessen, um damit für den VEB Automatisierungsanlagen C. den betrieblichen Anwendungsbereich des AAÜG zu eröffnen, vermag der Senat dem Kläger nicht zu folgen. Der ökonomische Sinn der vom BSG aus den vorliegenden Bestimmungen der VO AVItech sowie der 2. DB abgeleiteten Entscheidungskriterien ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

Da auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb vorliegt - keiner der dort genannten Betriebe ist einschlägig -, ist das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für den Kläger nicht anzuwenden mit der Folge, dass für den Kläger auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.

Damit folgt zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beklagten, das AAÜG sei für den Kläger nicht anwendbar und die Feststellungen im Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 seien damit fehlerhaft begünstigend.

Einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 hat der Kläger somit nicht.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Kläger bemühten „Vertrauensgrundsatz“. Es trifft zu, dass den Kläger kein Verschulden an der zunächst rechtswidrigen Feststellung von Arbeitsentgelten nach dem AAÜG durch die Beklagte trifft. Er durfte also nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X durchaus auf den Fortbestand dieser Feststellungen vertrauen. Dem hat die Beklagte aber zutreffend Rechnung getragen und den Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Januar 2001 nicht (rückwirkend) aufgehoben. Dem Kläger verbleiben also für die Vergangenheit und - im Rahmen der Abschmelzung - auch teilweise für die Zukunft Rentenleistungen, die auf diesen rechtswidrig zuerkannten Arbeitsentgelten beruhen. Der Vertrauensschutz auf Sozialleistungen, die mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen, wird aber vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt gewährt. Zwar bleibt der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen so lange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Diese Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage (von Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 29).

Der Vertrauensgrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil eine unzulässige Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung vorliegt. Sowohl der Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsentgelten im Falle einer bloßen fiktiven Versorgungszusage als auch dessen Beschränkung auf Beschäftigungen in volkseigenen Produktionsdurchführungsbetrieben der Industrie und des Bauwesens, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben, waren von Anfang an geltendes Bundesrecht, auch wenn dies erst nach und nach durch die Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist. Der Fall einer unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen liegt daher nicht vor, so dass die Regeln über den Schutz des Vertrauens auf Gesetze, insbesondere der Beschränkung einer Rücknahme, nicht zur Anwendung kommen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 79 unter Hinweis auf BVerfGE-K; NVwZ 05, 82; BSGE 91, 94/104).

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte allein durch den Antrag des Klägers auf Anerkennung weiterer Arbeitsentgelte im Form der Jahresendprämien dazu veranlasst worden ist, die Rechtslage erneut umfassend zu prüfen und sie dies bei Versicherten, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, in vergleichbaren Fällen unterlassen hat, obwohl dies eigentlich ebenfalls geboten wäre. Der Kläger hat aber - wie das SG bereits zutreffend herausgearbeitet hat - keinen Anspruch gemäß Art. 3 GG auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 20/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
published on 19/07/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.
published on 19/07/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.