Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 1 R 310/15

published on 15/02/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 1 R 310/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten gewährten Altersrente.

Die Klägerin ist 1946 geboren. Sie hat vier Kinder, die am ... 1967, am ... 1968, am ... 1975 und am ... 1977 geboren sind Mit Bescheid vom 09.06.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.08.2011 in Höhe von 170,53 EUR monatlich. Bei der Rentenberechnung sind Beitragszeiten (berufliche Ausbildung) vom 01.04.1963 bis zum 31.10.1966 berücksichtigt. Für die Zeiten der Kindererziehung sind als Pflichtbeitragszeiten außerdem folgende Zeiten gespeichert: 01.02.1967 bis 31.01.1968 01.03.1968 bis 28.02.1969 01.01.1976 bis 31.12.1976 01.10.1977 bis 30.09.1978 Als Anrechnungszeiten sind gespeichert: 27.07.1962 bis 14.03.1963 (Fachschulausbildung) 01.11.1966 bis 31.01.1967, 01.02.1968 bis 28.02.1968, 21.10.1975 bis 31.12.1975 und 12.08.1977 bis 30.09.1977 (Schwangerschaft). Außerdem wurden für die nicht mit anderen Versicherungszeiten belegten Zeiten vom 11.01.1967 bis zum 22.09.1987 Berücksichtigungszeiten aufgrund der Kindererziehung angerechnet. Der Bescheid enthält einen Hinweis dahingehend, dass die Zeit der schulischen Ausbildung vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 22.03.1990 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben.

Mit ihrem Widerspruch vom 28.06.2011 wandte sich die Klägerin zum einen gegen die fehlende Berücksichtigung der Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 und die Aufhebung des Feststellungsbescheids. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie vier Kinder habe, die im Zeitraum von 20 Jahren geboren worden seien. Ihr müssten daher pro Kind zehn Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt werden und nicht lediglich der Zeitraum vom 11.01.1967 bis 22.09.1987.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 könne nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die frühere Regelung, wonach Ausbildungszeiten bereits ab dem 16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig gewesen seien, sei durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung geändert worden. Die Aufhebung des früheren Feststellungsbescheides sei insoweit zulässig. Die Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI endeten an dem Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweiligen Kindes. Eine Verlängerung erfolge nicht.

Mit ihrer am 10.01.2012 zur Niederschrift des Sozialgerichts Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr für die Erziehung von vier Kindern jeweils 10 Jahre rentenrechtlich anzuerkennen seien. Die Neutralisierung der Kinderberücksichtigungszeiten bei der Erziehung von mehreren Kindern empfinde sie als Ungerechtigkeit. Außerdem sei die bestehende Regelung, wonach Frauen, die vor 1992 Kinder geboren und erzogen hätten, nur maximal einen Entgeltpunkt pro Kind bei der Rentenberechnung bekommen würden, ungerecht und diskriminierend. Insoweit fordere sie wie nach der ab 1998 geltenden Rechtlage die Anerkennung der Berücksichtigungszeiten zusätzlich zu weiteren Zeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gegenstand der Klage sei auch die fehlende Berücksichtigung der schulischen Ausbildung vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963. Hierzu hat sie den bei der Beklagten nicht mehr vorhandenen Feststellungsbescheid vom 22.03.1990 übersandt, mit dem die Zeit der Fachschulausbildung vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 AVG vorgemerkt worden ist.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 hat sie beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung über die auf politischer Ebene angestrengte Initiative zur Anerkennung von drei Entgeltpunkten für jedes vor 1992 geborene Kind.

Die Beklagte hat eine Zweitschrift des Feststellungsbescheids vom 18.03.2005 vorgelegt, mit dem festgestellt wurde, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 nach derzeitiger Rechtslage nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Mit Beschluss vom 11.01.2013 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Mit Bescheid vom 03.09.2014 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.07.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehung (sog. Mütterrente) neu berechnet. Der Bescheid enthält einen Hinweis darauf, dass er nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens werde.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sie hat erklärt, dass die erzielte Verbesserung weiterhin nicht ausreichend und verfassungswidrig sei. Es seien statt drei Entgeltpunkten wie für die nach 1992 geborenen Kinder nur zwei Entgeltpunkte berücksichtigt und es fehle weiterhin an einer Anerkennung einer 10-jährigen Erziehungszeit für jedes Kind. Sie habe als Frau eines Bundeswehrsoldaten nicht die Möglichkeit gehabt, auch nur einen Tag zu arbeiten.

Die Beklagte hat erklärt, dass dem Klagebegehren auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht entsprochen werden könne. Der Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage seit 01.07.2014. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Das BVerfG habe bereits die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung bei Geburten vor dem 01.01.1992 im Umfang von lediglich zwölf Kalendermonaten als mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärt und alle Beschwerden, soweit sie die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Stichtagsregelung betroffen hätten, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Urteil vom 16.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Höhe der Rente sei zutreffend berechnet. Die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 hinsichtlich der Anerkennung des Zeitraums vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 beruhe rechtmäßig auf § 149 Abs. 5 SGB VI, da aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.1997 Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden könnten. Rechtmäßig sei auch die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeiten, da diese, anders als bei Anrechnung der Kindererziehungszeiten, nicht additiv berücksichtigt werden könnten. Im Bescheid seien daher zutreffend Kinderberücksichtigungszeiten vom 11.01.1967 bis 22.09.1987 berücksichtigt worden. Dabei sei hinsichtlich der Entgeltpunkte der aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2014 ergangene Bescheid vom 03.09.2014 zu berücksichtigen, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Mit diesem Bescheid sei die ab 01.07.2014 geltende Rechtslage zutreffend umgesetzt worden. Nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz erhielten ab dem 01.07.2014 Mütter oder Väter, die am 30.06.2014 bereits Anspruch auf eine Rente hatten, zu ihrer Rente einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Eine darüber hinausgehende bessere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Form, dass ein Zuschlag in Höhe von mehr als einem Entgeltpunkt erfolge, sehe das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht vor. Verstöße gegen das Grundgesetz seien nicht ersichtlich, zumal das BVerfG bereits die für die Klägerin schlechtere bis zum 30.06.2014 geltende Rechtslage nicht beanstandet habe. Daher sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus finanziellen Erwägungen von einer einheitlichen Anerkennung einer dreijährigen Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder abgesehen habe.

Am 14.04.2015 hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie müsse gleichgestellt werden mit Müttern, die für die nach 1992 geborenen Kinder je drei Entgeltpunkte erhielten. Zur damaligen Zeit unter den damaligen Moral- und Lebensumständen hätten Frauen und Mütter, anders als in der einstigen Ostrepublik, keine Beiträge einzahlen können. Dass heutzutage Mütter diese Möglichkeit hätten, habe ihre Generation erst ermöglicht.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.05.2015 zur Berufung Stellung genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheids vom 03.09.2014 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung weiterer Kinderberücksichtigungszeiten und eines weiteren Entgeltpunkts für jedes Kind eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist aber unbegründet. Die Berechnung der Altersrente mit Bescheid vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheids vom 03.09.2014 ist rechtmäßig auf der Grundlage der Vorschriften des SGB VI erfolgt und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der dabei zugrunde gelegten Regelungen des SGB VI, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG erforderlich machen würden, sind für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere begegnet die Bewertung der Kindererziehungszeiten entsprechend den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, wie sie die Beklagte mit dem Bescheid vom 03.09.2014 vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Insofern wird zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von eigener Darlegung abgesehen.

Ergänzend wird ausgeführt:

Nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geht es ihr im Berufungsverfahren nur noch um die höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten mit drei Entgeltpunkten statt zuletzt zwei Entgeltpunkten und wohl auch weiterhin um die Länge der Berücksichtigungszeiten, aber nicht mehr um die Anerkennung der Ausbildungszeit vom 28.02.1962 bis 14.03.1963. Allerdings hat das Sozialgericht auch insoweit zutreffend begründet, dass diese Zeit, da sie vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde, nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung können Zeiten einer schulischen Ausbildung erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Eine anderweitige Regelung, auf die sich die Klägerin bei Rentenbeginn noch hätte berufen können, lag zu diesem Zeitpunkt weder in Form einer verbindlichen Anerkennung durch Bescheid oder einer Zusicherung i.S.d. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht mehr vor. Denn der Bescheid vom 22.03.1990, mit dem die Zeit der Fachschulausbildung entsprechend der damals geltenden Rechtslage bereits ab dem 28.07.1962 vorgemerkt worden ist, ist nicht erst mit dem Rentenbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben worden, sondern bereits zuvor mit dem bestandskräftigen gewordenen Bescheid vom 18.03.2005. Auf die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (die ebenfalls erfüllt sind), kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X. Entscheidend ist danach die im Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgebende materielle Rechtslage, die die Beklagte in beiden Rentenbescheiden zutreffend zugrunde gelegt hat. Dass es verfassungsgemäß ist, wenn Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres in Abänderung zur früheren Rechtslage nicht mehr rentensteigernd bewertet werden, hat das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R -, BSGE 108, 126-144, SozR 4-2600 § 74 Nr. 3). Es hat darin ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn rentenrechtlich relevante Zeiten nicht auf eigener Beitragsleistung beruhten, wie im Falle von Anrechnungszeiten, der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit hat, die unter Umständen sogar dazu führen könne, dass in eine bis dahin vorhandene Rechtsposition des Versicherten eingegriffen werde. Es handle sich auch insoweit um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn Anrechnungszeiten beruhten - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81-136).

Nichts anderes gilt für die Höhe der hier streitigen „Mütterrente“ und der Bewertung der Zeiten der Kindererziehung, die ebenfalls nicht auf einer Beitragsleistung durch die Klägerin beruhen.

Die Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung bei der Rente der Klägerin ab Rentenbeginn (01.08.2011) beruhte auf der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung des § 249 SGB VI vom 15.07.2009. Danach war für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Beitragszeit wegen Kindererziehung anzurechnen, die zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endete (zur Rechtmäßigkeit der Rechtslage vor dem 01.07.2014: Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013 - L 2 R 352/13 -, und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - L 4 R 715/08 -, jeweils juris). Erst zum 01.07.2014 wurde durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I, S. 787) die zu berücksichtigende Beitragszeit auf 24 Monate verlängert und für laufende Renten in § 307d Abs. 1 SGB VI geregelt, dass für die Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenes Kindes jeweils zusätzlich ein persönlicher Entgeltpunkt berücksichtigt wird, wenn am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand, in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt, weswegen gegenüber den im Rentenbescheid vom 09.06.2011 insgesamt angerechneten 5,7856 Entgeltpunkten im Rentenbescheid vom 03.09.2014 nunmehr 9,7856 persönlich Entgeltpunkten der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind. Die Regelung in § 307d Abs. 1 SGB VI ist im Falle der Klägerin daher vollumfänglich umgesetzt worden.

Die Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der pauschalierte Zuschlag für diejenigen Mütter, dem 01.07.2014 bereits in Rentenbezug standen, stellt in mehrfacher Hinsicht sogar eine Begünstigung gegenüber anderen Personenkreisen dar.

Denn nach der für jüngere, noch nicht im Rentenbezug stehende Frauen geltenden Regelung in § 249 SGB VI werden Entgeltpunkte für die auf zwei Jahre verlängerte Kindererziehungszeit, soweit sie mit für denselben Zeitraum erworbenen anderen Entgeltpunkten, insbesondere für Erwerbstätigkeit, zusammentreffen, nur bis zur Höchstgrenze des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI rentenwirksam berücksichtigt, während der nach § 307d Abs. 1 SGB VI für jedes Kind zu berücksichtigende zusätzliche Entgeltpunkt auch beim Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlich relevanten Zeiten nicht gekürzt bzw. gekappt wird (zur Zulässigkeit dieser Besserstellung vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 31.05.2016 - L 6 R 685/15 -, juris). Damit ist im Ergebnis gerade der Situation der älteren Frauen, die wie die Klägerin in der Regel nicht bereits im zweiten Jahr nach der Geburt der Kinder wieder erwerbstätig waren, Rechnung getragen. Schließlich stellt § 307d SGB VI auch insofern eine begünstigende Ausnahmeregelung dar, als damit von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI abgewichen wird, wonach grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen.

Auch die Anrechnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung eines Kindes beginnt gemäß § 57 SGB VI frühestens mit dem Monat der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahrs eines Kindes, wobei die Erziehung mehrerer Kinder - anders als bei der Anrechnung der Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI - nicht additiv berücksichtigt wird. Sie endet vielmehr immer mit dem Ende des Zehn-Jahres-Zeitraumes für das zuletzt geborene Kind, hier am 22.09.1987 (Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. EL September 2016, § 57 SGB VI, Rn. 6). Berücksichtigungszeiten wirken, anders als die übrigen rentenrechtlichen Zeiten nicht selbst rentenbegründend und rentenerhöhend, sondern gleichen im Sinne eines Familienlastenausgleichs wenigstens einen Teil derjenigen Nachteile aus, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinterlässt. Daher führen sie auch nicht zu einer Bewertung mit Entgeltpunkten und werden auch nicht auf allgemeine Wartezeiten angerechnet, sondern wirken lediglich anspruchsbegründend (z.B. bei der Wartezeit von 35 Jahren für vorzeitige Altersrente) bzw. anspruchserhaltend, soweit sie Wartezeiten verlängern und Anwartschaften erhalten. Mittelbar leistungssteigernd wirken sie, als sie u.a. Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 SGB VI sowie die Mindestentgeltpunktbewertung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) haben (Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 57 SGB VI, Rn. 14ff.). Aus den mit der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung verfolgten Zielen ergibt sich, dass bei der Erzielung auf ein bestimmtes Lebensalter abgestellt wird und nicht für jedes Kind eine gleiche Anzahl von Jahren angerechnet wird (BT-Drucks 11/4124 S. 167). Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, würde sie aber zusätzlich zu den übrigen rentenrechtlich relevanten Zeiten 40 Jahre Berücksichtigungszeiten erhalten, was weit über die beim erziehenden Elternteil typischerweise entstehenden Sicherungslücken in der versicherten Rentenbiografie hinausgehen würde und den Charakter einer Entschädigung erhielte, obwohl anders als bei den vom Bund aus Steuermitteln finanzierten Kindererziehungszeiten Rentenleistungen, die auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruhen, im Rahmen des sozialen Ausgleichs als „Solidarleistungen“ der Versichertengemeinschaft aus Beitragsmitteln aufgebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6, Rn. 31).

Eine Anerkennung weiterer Zeiten ist auch verfassungsrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten.

So hat das BVerfG mit Urteil vom 07.07.1992 (1 BvL 51/86 -, juris) entschieden, dass der Ausschluss der vor 1921 geborenen Mütter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, wie die nur stufenweise Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 und der gleichzeitige Leistungsausschluss der Väter im Rahmen des Kindererziehungsleistungs-Gesetzes.

Auch aus der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verpflichtung des Staates zur Förderung der Familie ergibt sich kein gesetzliches Gebot, die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker leistungssteigernd zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10 -, juris). Dies hat das BSG bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entschieden (BSG, Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6,vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R - und vom 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R -, SozR 4-2600 § 157 Nr. 1; vgl. hierzu auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29.08.2007 - 1 BvR 2477/06). Der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen. Dieser Verfassungsauftrag lässt aber keinen Schluss auf eine konkrete gesetzliche Regelung in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen zu, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.).

Der ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der „gewährenden“ Verwaltung und bei der Regelung nicht auf Beiträgen beruhender Zeiten würde daher selbst eine strengere Regelung verfassungsrechtlich noch zulassen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.01.2016, 1 BvR 1687/14 m.w.N.) Dass es dabei zulässig ist, bestimmte Personenkreise (z.B. selbstständig Tätige) von der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (auch) zur Vermeidung einer übermäßigen (finanziellen) Belastung der Versichertengemeinschaft ganz auszuschließen, hat das BSG mit Urteil vom 24.10.2013 (B 13 R 1/13 R -, SozR 4-2600 § 57 Nr. 1) entschieden.

Dass die Rentenberechnung aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, wird von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/05/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Revision wird nicht zugelassen Tatbesta
published on 24/10/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
published on 22/03/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
in diesen Gebieten hatte,
2.
zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
3.
bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

1.
zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.