Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 1 LW 7/13 ZVW

published on 22/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 1 LW 7/13 ZVW
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Sozialgericht München, S 30 LW 9/08, 18/11/2008

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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 bezogene Altersrente zu erstatten. Nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2012 an den erkennenden Senat ist jetzt noch strittig, ob eine wirksame Anhörung der Klägerin erfolgt ist, der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2000 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände bei der Rentenantragstellung auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht und die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat.

Der im Juni 1935 geborene Ehemann der im Juni 1937 geborenen Klägerin beantragte auf einem Antragsformular mit dem Datum 4. April 2000, bei der Beklagten, erfasst mit Datum 8. Mai 2000 (Stempel: „8. Mai 2000 Antrag“), Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha angegeben. Die Frage, ob er oder seine Ehegattin noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem Antragsformular ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u. a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung. Das Formular trägt in Abschnitt G (Erklärung des Antragstellers) die Unterschrift des Ehemanns der Klägerin („Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers“) und der Klägerin selbst („Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten“).

Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute bei der Beklagten am 22. Mai 2000 wurde ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom selben Datum dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha). Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung, „mit dem Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden“. Daraufhin wurde dann auf dem Antragsformular vom 4. April 2000 auch „Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten eines Landwirts“ angekreuzt und vermerkt: „Antrag erfasst 22. Mai 2000“.

Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen und Unland in Oberbayern an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25% der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: „Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen.“

Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt „Hinweise und Meldepflichten“ beigefügt, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25% der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wird ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.

Im Rahmen eines Telefonats am 8. März 2007 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, die Klägerin sei noch Eigentümerin von ca. 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in P-Stadt (Niederbayern). Diese stünden seit ca. 1966 in ihrem Eigentum und seien durchgehend verpachtet, zu keiner Zeit von ihnen bewirtschaftet worden. Am 12. März 2007 erklärte er, nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von ihnen benutzt worden. Es wurden sodann entsprechende Pachtverträge aus den Jahren 1995 und 2005 vorgelegt.

Nach dem Hinweis der Beklagten, dass der Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin am 19. Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und übersandte einen Überlassungsvertrag vom 27. Juni 2007 über Flächen in Niederbayern. Die Beklagte erkannte daraufhin den Rentenanspruch ab 1. Juli 2007 an, wobei der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 mit der Überzahlung der vorzeitigen Altersrente verrechnet werden sollte.

Mit Schreiben vom 9. August 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 26. Juni 2000 an. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben sei. Daher habe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente bestanden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2000 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X auf. Infolge der Aufhebung des Bescheides ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 eine Überzahlung in Höhe von 21.109,42 Euro. Hiervon seien bereits 7.117,65 Euro mit der Nachzahlung ihres Ehegatten verrechnet worden. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14.191,77 Euro sei gemäß § 50 SGB X bis 10. Juli 2007 zu erstatten. Nach wörtlicher Wiedergabe des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X ist ausgeführt, die Klägerin habe bei Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stehen. Am 8. März 2007 habe die Beklagte Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin in Oberbayern und Niederbayern erhalten. Diese Flächen seien nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente seien also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern. Bei dem gegebenen Sachverhalt habe die Alterskasse im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch keine Gründe feststellen können, die einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids entgegenstehen. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende Härte bedeuten würde.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei zur Antragsaufnahme persönlich bei der Beklagten gewesen. In seinem Rentenantrag seien auf Seite 2 Bst. C Angaben zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens verlangt worden, die sich aber nur auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit vor der Abgabe des Unternehmens bezogen hätten. Bewirtschaftet sei nur das landwirtschaftliche Unternehmen ihres Ehemanns in T-Stadt worden. Dies sei durch die Pachtverträge abgegeben worden. Die von ihrem Ehemann erbetene Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich auch wieder nur auf das landwirtschaftliche Unternehmen bezogen, das von ihrem Ehemann bewirtschaftet worden sei. Sie selbst habe einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt, der am 22. Mai 2000 von der Beklagten erfasst worden sei. Die im Rentenantrag und in der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen geforderten Angaben hätten sich für einen juristischen Laien jedoch immer nur auf das in T-Stadt bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen ihres Ehemanns bezogen. Die Flächen, die in ihrem alleinigen Eigentum in Niederbayern standen, seien seit dem Zeitpunkt des Erwerbs immer an Landwirte verpachtet gewesen, so dass eine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch sie nie vorgelegen habe. Aufgrund des Wortlauts des Altersrentenantrags sowie der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen dürfte der verständige Laie davon ausgehen, dass die Angabe, welche Unternehmensteile aus dem Anwesen T-Stadt zurückbehalten worden seien, die einzig notwendige Angabe sei. Es sei an keiner Stelle danach gefragt worden, ob die Eheleute Eigentümer anderer landwirtschaftlicher Nutzflächen seien, die sie jedoch bisher nie bewirtschaftet hätten und ob diese abgegeben worden seien. Erstmals am 19. Juli 2007 seien ihnen Erklärungen über die Betriebsverhältnisse mitgegeben worden. Erst hierin werde nachgefragt, ob außer den im beigefügten Auszug aus dem Kataster enthaltenen Flächen weitere Flächen in ihrem Eigentum stünden. In der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen wurde hingegen immer nur danach gefragt, ob seit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Flächen in eigener Bewirtschaftung vorhanden seien. Die Flächen in Niederbayern seien aber tatsächlich nicht von ihnen bewirtschaftet worden. Sie, die Klägerin, sei also gutgläubig gewesen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Auch habe sie die vorzeitige Altersrente verbraucht. Es sei eine unzumutbare Härte für sie, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Das im Eigentum der Klägerin im Regierungsbezirk Niederbayern befindliche landwirtschaftliche Unternehmen sei erst am 3. September 2007 abgegeben worden. Ausweislich der Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit Nein beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Die Beklagte habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin rechtfertigten jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beitragspflicht ab 1. Januar 1984 aufgehoben worden sei, da es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen handele. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, unvollständige Angaben gemacht zu haben. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Klägerin eine Gesamtfläche von 0,41 ha bewirtschaftet (= 10,25% der Mindestgröße).

Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 gerichtete Klage mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Der von der Beklagte korrekt dargestellte zu hohe Zurückbehalt an Flächen in Ober- und Niederbayern führe zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. Juni 2000 bereits bei Bekanntgabe. Die Klägerin habe jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X liege nicht vor. Sie habe die Frage verneint, ob sie oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, und auch im weiteren Verlauf konsequent ihren Besitz im benachbarten LAK Bezirk Niederbayern nicht erwähnt. In Bezug auf den Obstgarten greife auch nicht der Hinweis auf eine Verpachtung. Die Klägerin sei insoweit unmittelbar in der gärtnerischen Produktion aktiv gewesen. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht. Behördliches Verschulden an der Überzahlung sei nicht ansatzweise festzustellen.

Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Altersrente in Höhe von 14.191,77 Euro gewandt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Abgaberegelung des § 21 ALG erfasse nicht die verpachteten Flächen in Niederbayern. Es habe sich hier um eine bodengebundene Kapitalanlage gehandelt. Auch habe die Klägerin nicht schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Antwort „nein“ auf die Frage, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei nicht vorsätzlich falsch erfolgt. Allenfalls liege leichte Fahrlässigkeit vor. Es sei für einen Laien nicht erkennbar, dass auch eine Verpachtung ein Betreiben eines Unternehmens darstelle. Die niederbayerischen Flächen hätten jederzeit an ihre Töchter übergeben werden können. Hätte die Klägerin die Notwendigkeit der Flächenweitergabe gekannt, hätte kein vernünftiger Grund bestanden, die Flächen trotzdem zurückzubehalten. Der Ehemann der Klägerin sei sich auch sicher, Frau H. von der Beklagten den Bescheid der LAK Niederbayern Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt zu haben. Damit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern existiere. Dieses Wissen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Es wurde eine Erklärung der Beschäftigten der Beklagten H. vorgelegt, wonach sie eine Kopie des Bescheids vom 4. November 1985 gefertigt hätte, wenn dieser vom Ehemann der Klägerin - wie behauptet - tatsächlich vorgelegt worden sei. Sie hätte dann auch die Frage B.2 des Antrags entsprechend korrigiert. Es hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass im Bereich der LAK Niederbayern/Oberpfalz Beiträge entrichtet worden seien.

Der Senat hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 die Berufung zurückgewiesen. Der Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 sei von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, da keine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgelegen habe. Die Klägerin könne sich nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X auf Vertrauen berufen, da sie grob fahrlässig im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe. Hierauf habe auch der Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 beruht. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt.

Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hin hat das BSG mit Urteil vom 20. Dezember 2012 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Es sei unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X vorliege. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 9. August 2007 erfülle nicht die Anforderungen, die an Anhörungsschreiben zu stellen sind. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X räume der zuständigen Behörde ein Ermessen ein. Im Anhörungsschreiben habe die Beklagte die Rechtslage so beschrieben, als besäße sie kein Ermessen, sondern habe eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen. Entsprechend habe die Beklagte den Bescheid vom 12. September 2007 als gebundene Entscheidung formuliert. Erst im Widerspruchsbescheid habe sie einige Erwägungen zur Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zulasten der Klägerin angestellt. Da die Beklagte der Klägerin ihre Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt habe, habe diese während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Demnach sei bis dahin noch keine „Heilung“ des Anhörungsmangels eingetreten. Während des Gerichtsverfahrens setze eine Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräume und danach zu erkennen gebe, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhalte. Erforderlich sei, dass die Behörde in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle erheblichen Tatsachen mitteile, auf die sie die belastende Entscheidung stützen wolle, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setze. Ferner sei erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehme und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußere. Ob die Beklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) die Nachholung der Anhörung der Klägerin nach diesen Maßstäben ordnungsgemäß durchgeführt habe oder nicht, könne der Senat zurzeit nicht beurteilen. Es fehlten insoweit Tatsachenfeststellungen des LSG, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden könnten.

Der Bescheid vom 23. Juni 2000 sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe keinen Rentenanspruch gehabt, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben gewesen sei. Es sei aber unklar, ob der Bescheid vom 23. Juni 2000 auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruhe. Der Ehemann der Klägerin habe unter dem 4. April 2000 zunächst einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gestellt, der von der Beklagten am 8. Mai 2000 erfasst worden sei. Allein der Ehemann der Klägerin habe dieses Antragsformular als Antragsteller unterschrieben. Der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts sei offenbar erst am 22. Mai 2000 erfasst worden. Zwar habe die Klägerin das Antragsformular in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Antragstellers unterschrieben. Es sei jedoch dem Formular nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Bedeutung dieser Unterschrift zukommen sollte. Insoweit sei nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Klägerin damit auch die Antwort auf Frage 2 im Abschnitt B derart bestätigt habe, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden könne. Die Unklarheiten, die sich daraus ergäben, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorzeitiger Altersrente nur auf dem Deckblatt des Antragsformulars ihres Ehemanns vermerkt worden sei, ohne dass die Klägerin ein (vollständiges) Antragsformular als Antragstellerin unterschrieben habe, erfordere weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch dazu, was mit ihr anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 22. Mai 2000 besprochen worden sei. Daraus sowie aus anderen Umständen könnte sich ergeben, dass ihr die Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B zuzurechnen sei. Sollte das nicht der Fall sein, scheide eine Verneinung von Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X aus.

Schließlich sei nicht beurteilbar, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Denn neben den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnten Umständen, wie etwa der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Erstattung der Rentenbeträge, könnten auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein.

In dem daraufhin vom Senat unter dem Az. L 1 LW 7/13 ZVW fortgesetzten Verfahren hat die Beklagte erklärt, die Auffassung des BSG treffe nicht zu, dass die Beklagte erst im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt habe. Die Klägerin hätte im Rahmen des Vorverfahrens zu den aus ihrer Sicht ermessensrelevanten Umständen Stellung nehmen können. Auch sei die Klägerin rechtskundig durch den Bauernverband vertreten. Die Klägerin sei geradezu aufgefordert worden, zu Gründen Stellung zu nehmen, die die Alterskasse im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen solle. Daher sei der Anhörungsmangel bereits im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Jedenfalls sei die Anhörung nunmehr nachgeholt worden. Die Beklagte hat ein Schreiben vom 10. Mai 2013 an die Klägerin vorgelegt, worin diese zu der fehlenden Abgabe des landschaftlichen Unternehmens, dem Fehlen von schutzwürdigen Vertrauen und der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von rund 6 Wochen angehört worden ist.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 15. Mai 2013 erklärt, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zur Last zu legen, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids sei schutzwürdig. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu äußern, daher sei keine Heilung im Verwaltungsverfahren eingetreten. Eine Heilung des Anhörungsmangels nach Zurückverweisung sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht mehr möglich (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R). Könnte ein Verfahrensmangel durch Nachholung im Rahmen eines wieder eröffneten Berufungsverfahrens nach einer Zurückverweisung erfolgen, so hieße dies, dass die Heilung von einem Verfahrensmangel des BayLSG - in diesem Fall die fehlenden Feststellungen zur Anhörung - abhängig wäre. Eine Zurückverweisung komme nur dann in Betracht, wenn das Bayerische Landessozialgericht keine Feststellungen zur Anhörung getroffen habe. Die Klägerin sei zu keiner Zeit ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe kein Anhörungsschreiben erhalten.

Die Beklagte habe auch nicht zureichend das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsakts berücksichtigt. Die Klägerin habe die monatlichen Rentenzahlungen vollständig bzw. ganz überwiegend zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts verbraucht. Gründe, die einen Vertrauensschutz der Klägerin ausschließen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Bei dem Antrag des Ehemanns vom 4. April 2000 sei es zunächst nur um einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gegangen. Die Klägerin habe auf dem Antrag vom 4. April 2000 die Frage, ob sie oder ihr Ehegatte noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben, nicht die Antwortmöglichkeit Nein angekreuzt. Dieses Formular sei vollständig vom Ehemann ausgefüllt worden. Der Ehemann habe sich um seine Antragstellung und die der Klägerin gekümmert. Er habe das Formular vollständig ausgefüllt. Ganz generell habe sich der Ehemann zunächst um seine Antragstellung, dann um die der Klägerin gekümmert. Die mit Nein angekreuzte Antwort könne der Klägerin daher nicht zugerechnet werden. Ein entsprechender Auftrag der Klägerin an den Ehemann liege nicht vor. Der Ehemann habe dies aus eigenem Antrieb getan, im Bemühen, korrekt zu antworten. Es liege hier eine unzutreffende rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Unternehmensbegriffs vor.

Am 22. Mai 2000 habe die Klägerin ihren Ehemann zur Beklagten begleitet. Sie habe zunächst einen Parkplatz gesucht. Als sie in die Räumlichkeiten gekommen sei, sei das Beratungsgespräch mit dem Ehemann bereits beendet gewesen. Sie sei auf dem Flur lediglich kurz aufgefordert worden, das Antragsformular zu unterschreiben. Die Klägerin habe keinesfalls bewusst mit ihrer Unterschrift auch eine verneinende Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B abgeben wollen.

Die Beklagte hat mitgeteilt, die Befragung der involvierten Mitarbeiter habe ergeben, dass diese sich nicht mehr detailliert an die Umstände der Antragstellung erinnern könnten. Vorgelegt wurde eine entsprechende Stellungnahme der Mitarbeiterin H., in der diese ergänzt, es entspreche generell nicht ihrer Auffassung zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, Versicherten ohne weitere Erläuterungen eine Unterschrift auf einem Rentenantragsformular abzuverlangen, dies schon gar nicht „zwischen Tür und Angel“ auf dem Flur des Verwaltungsgebäudes. Aktenkundig ist ferner ein Gesprächsvermerk vom 26. April 2000 geworden, aus dem sich ergibt, dass der Ehemann der Klägerin den Antrag vom 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 26. April 2000 der Beklagten vorlegte. Der Antrag wurde dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten in diesem Termin zurückgegeben mit der Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Hierauf ist auch vermerkt, dass am 5. Mai 2000 der Ehemann der Klägerin den Antrag vom 4. April 2000 der Beklagten erneut im Rahmen einer persönlichen Vorsprache übergeben hat, diesmal mit der Unterschrift der Klägerin versehen.

Die Klägerin habe in der Klagebegründung ausgeführt, sie habe alle im Rentenantrag geforderten Angaben korrekt gemacht. Die Eheleute seien auch persönlich zur LAK Oberbayern gegangen und hätten sich von deren Mitarbeitern bei der Rentenantragstellung beraten und Hilfe geben lassen. Auch habe die Klägerin in einem Schriftsatz an das SG vom 2. August 2008 erläutert, welche Überlegungen sie in Bezug auf ihr landwirtschaftliches Unternehmen angestellt habe und dass sie sich aufgrund dessen keiner Schuld bewusst sei, unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dies passe nicht zu dem Vortrag, die Angaben des Ehemanns blind übernommen zu haben.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klägerin und ihr Ehegatte könnten sich nicht mehr an die Vorfälle im Einzelnen erinnern, die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 könnten daher nicht mehr so aufrechterhalten werden.

Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, hat die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 18. Mai 2015 erklärt, dass nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorsorglich nachgeholten Anhörung am bisher erlassenen Verwaltungsakt vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 festgehalten werde.

In einem Erörterungstermin am 21. Mai 2015 ist von der Beteiligten folgender Ablauf bei der Antragstellung bestätigt worden:

Der Ehemann der Klägerin hat seinen Altersrentenantrag mit Datum 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 26. April 2000 der Beklagten vorgelegt. Der Antrag wurde ihm dann von der Beklagten in diesem Termin zurückgegeben mit der Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Am 5. Mai 2000 übergab der Ehemann der Klägerin der Beklagten erneut im Rahmen einer persönlichen Vorsprache den Antrag vom 4. April 2000, diesmal mit der Unterschrift der Klägerin versehen. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 22. Mai 2000 schließlich hat die Klägerin erklärt und unterschrieben, dass mit dem Antrag für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Daraufhin wurde auf dem Antragsformular „Antrag auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts“ mit Antragsdatum 22. Mai 2000 angekreuzt.

Ein sodann geschlossener widerruflicher Vergleich ist von der Klägerin widerrufen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 sowie den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des BSG, des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 12. September 2007 ist formell rechtmäßig. Die erforderliche Anhörung wurde jedenfalls im Rahmen des zurückverwiesenen Berufungsverfahrens von der Beklagten ordnungsgemäß nachgeholt.

Vor Erlass des angefochtenen Bescheids war gemäß § 24 Abs. 1 SGB X der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, da dieser als Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in die Rechte der Klägerin eingreift. Das Schreiben der Beklagten vom 9. August 2007 stellt aus den vom BSG dargelegten Gründen keine hinreichende Anhörung der Klägerin dar.

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X).

Die Beteiligten muss dabei die Möglichkeit gegeben sein, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern. Dem ist genügt, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und den Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Heilende Wirkung kommt Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchverfahren nur zu, wenn den Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu geben gewesen wären. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann.

Schließlich muss deutlich werden, dass die Behörde vorgebrachte Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat.

Der Senat muss dahingestellt sein lassen, ob - wie die Beklagte mit guten Gründen meint - die Anhörung bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist; die Beklagte hat entgegen der Annahme des BSG im angefochtenen Bescheid immerhin ausdrücklich ausgeführt, sie könne im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Gründe feststellen, die einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids entgegenstehen, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende Härte bedeuten würde. Bezüglich der Wertung, dass eine ausreichende Mitteilung der Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid stattgefunden habe, sieht sich der Senat allerdings gemäß § 170 Abs. 5 SGG an die rechtliche Beurteilung durch das BSG gebunden. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung erstreckt sich auf die rechtliche Beurteilung des BSG, soweit sie der Aufhebung zugrunde liegt, für die aufhebende Entscheidung also kausal geworden ist (tragende Gründe). Eine Bindung besteht dabei auch an rechtliche Gesichtspunkte, die damit in denknotwendigem Zusammenhang stehen oder logische Voraussetzung des Aufhebungsurteils waren.

Hier ist die ausdrücklich getroffene rechtliche Beurteilung des BSG, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten ist (Rn. 28 des Urteils), logische Voraussetzung für die Aufhebung des Urteils des Senats mit der Begründung, es müssten noch Tatsachenfeststellungen getroffen werden, ob eine Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) erfolgt ist. Es handelt sich also um einen tragenden Grund für die Aufhebung des Urteils, der damit grundsätzlich für den erkennenden Senat bindend zu beachten ist. Eine der (seltenen) Ausnahmen von der Bindungswirkung liegt nicht vor. Eine solche wird insbesondere angenommen bei einer veränderten Tatsachengrundlage oder einer Änderung der Rechtslage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 170 SGG Rn. 11a f.). Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben.

Die Beklagte hat jedoch die Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren ordnungsgemäß und mit heilender Wirkung nachgeholt. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. Mai 2013 entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die an ein im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ergehendes nachträgliches Anhörungsschreiben zu stellen sind. Die Beklagte gibt der Klägerin in ausführlicher Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen in angemessener Weise Gelegenheit, sich innerhalb einer ebenfalls angemessenen Frist von 6 Wochen zu äußern. Die Beklagte hat dann mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kundgetan, dass sie das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Schließlich hat sie sich hierin auch abschließend zum Ergebnis der Überprüfung dahingehend geäußert, dass an den bisherigen Entscheidungen festgehalten wird.

Nach Auffassung des Senats ist eine Nachholung der Anhörung in einem zurückverwiesenen Berufungsverfahren jedenfalls dann möglich, wenn - wie hier - die Sache auch aus einem weiteren Grund zurückverwiesen wird.

Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 3, also die Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten, bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Zurückverweisung führt zu einer erneuten Eröffnung der Berufungsinstanz und der Rechtsstreit wird in der zweiten Tatsacheninstanz fortgeführt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 170 SGG, Rn. 9). Da durch die Zurückverweisung die letzte Tatsacheninstanz wieder eröffnet worden ist, ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X davon auszugehen, dass eine Anhörung bis zum Abschluss der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Hätte der Gesetzgeber jedenfalls im Fall einer Zurückverweisung, die nicht nur wegen unterbliebener Feststellungen zur Anhörung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, einen Ausschluss des Rechts der Behörde auf Nachholung der Anhörung gewollt, hätte es nahegelegen, in § 41 Abs. 2 SGB X eine Nachholungsmöglichkeit nur bis zum erstmaligen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu normieren. Für den Senat gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen sein sollte, dass nach einer Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch die Revisionsinstanz an das Berufungsgericht die (letzte) Tatsacheninstanz wieder neu eröffnet ist und damit § 41 Abs. 2 SGB X nach seinem Wortlaut wieder eingreift.

Ein Ausschluss der Nachholungsmöglichkeit im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei Zurückverweisung auch aus anderen Gründen lässt sich aus der Gesetzesbegründung ebenfalls nicht entnehmen. Die Gesetzeshistorie sowie der sich aus den Materialien ergebende Zweck der erweiterten Nachholungsmöglichkeiten sprechen vielmehr für die Annahme, dass in einem auch aus anderweitigen Gründen zurückverwiesenen Berufungsverfahren die Möglichkeit besteht, die Anhörung nachzuholen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drs 14/4375, S. 58) ist ausgeführt, dass die Nachholung von Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zulässig sei. Eine Einschränkung auf den erstmaligen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgt damit auch hier nicht.

Ferner wird dargelegt, durch die Änderung werde § 41 Abs. 2 SGB X an § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angepasst. Durch die Neufassung werde keine ungerechtfertigte Privilegierung fehlerhaften Behördenhandels geschaffen. Wenn der Kläger wegen einer gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholten Handlung die Hauptsache für erledigt erkläre, seien die Kosten des Rechtsstreits in der Regel der beklagten Behörde aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO, § 193 SGG).

Hieraus lässt sich eine maßgebliche Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und die dort verfolgten Intentionen entnehmen.

Im Bereich des VwVfG war die Heilung von Verfahrensfehlern wie etwa der unterlassenen Anhörung eines Beteiligten bis 18. September 1996 nur bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässig (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG in der Fassung vom 25. Mai 1976). Durch Artikel 1 Nr. 3 des „Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren“ wurde § 45 Abs. 2 VwVfG ab 19. September 1996 bis 31. Januar 2003 dahingehend geändert, dass Handlungen nach Abs. 1, also etwa auch die erforderliche Anhörung eines Beteiligten, bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Mit Wirkung vom 1. Februar 2003 wurde dieses Ergebnis durch das „Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften“ wieder dahingehend modifiziert, dass - wie in § 41 Abs. 2 SGB X - die Nachholungsmöglichkeit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eröffnet wird.

Die Änderungen mit den erweiterten Heilungsmöglichkeiten im Rahmen des § 45 Abs. 2 VwVfG gehen dabei auf den Grundgedanken der „dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens“ zurück (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 12). In dem - dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vorausgehenden - Gesetzesentwurf des Bundesrats „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Beschleunigung und Vereinfachung der Anlagenzulassungsverfahren“ wird ausdrücklich betont, dass „mit den vorgeschlagenen Beschleunigungsmaßnahmen die dienende Funktion der Zulassungsverfahren für die Sachentscheidung wieder stärker in den Vordergrund gerückt und die Verfahrenseffizienz im Rahmen der Verfahrenszwecke stärker zum Ausdruck gebracht werden“ solle (BT-Drs 13/1445, S. 6). In dem dann Gesetz gewordenen Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/3995), der ebenso wie der Bundesrats-Entwurf eine Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgesehen hat, ist ausgeführt, durch die Neufassung des § 45 Abs. 2 SGB X solle die Nachbesserung von Verwaltungsentscheidungen im Gerichtsverfahren auch prozessual ermöglicht werden.

Der Bundesrat hatte insoweit dann allerdings angemerkt (BT-Drs. 13/3995, S. 11), die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG könne der Verwaltung nur bis zu dem Zeitpunkt ermöglicht werden, in dem Verwaltungshandeln vom Gericht bei seiner Entscheidung noch berücksichtigt werden könne. Dies sei der Zeitpunkt, in dem entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren beschlossen werde. In der Revisionsinstanz sei eine Nachholung nicht mehr möglich, da hier aufgrund eines feststehenden Sachverhalts nur noch Rechtsfragen geprüft würden.

Bedenken wurden also nachvollziehbarerweise nur insoweit geäußert, als man eine Nachholung in der Revisionsinstanz nicht mehr für möglich hielt. Diese Bedenken stehen aber der Nachholung in einer wiedereröffneten Berufungsinstanz nach Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz nicht entgegen. Denn auch dort kann und muss neues Verwaltungshandeln und damit auch eine nachgeholte Anhörung berücksichtigt werden.

Nachdem sich die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrats nicht angeschlossen hatte (vgl. BT-Drs. 13/3995, S. 16, in der Sache unter Hinweis auf die gleichlautende, dem Entwurf der Bundesregierung vorangegangenen Bundesratsentwurf, allerdings unter Zitierung der falschen BR-Drs 422/94) wurde zunächst die Regelung Gesetz, die eine Nachholungsmöglichkeit für das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgesehen hatte.

Mit dem 3. VwVfG-Änderungsgesetz wurde § 45 Abs. 2 VwVfG im Sinne des zuvor erfolglos gebliebenen Vorschlags des Bundesrates dann dahingehend modifiziert, dass die Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz beschränkt wurde. Aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 2002, BT-Drs. 14/900, S. 34) lässt sich insoweit entnehmen, dass die derzeitige Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG nicht hinreichend die Strukturen des Verwaltungsprozesses berücksichtige, wenn sie entgegen § 137 Abs. 2 VwGO die Berücksichtigung nachgeholter Verfahrenshandlungen - und damit tatsächliche Entwicklungen - noch im Revisionsverfahren anordne.

Hieraus geht für den Senat erneut deutlich hervor, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ nur eine Nachholung der Anhörung im Revisionsverfahren selbst ausschließen wollte, nicht aber in einem zurückverwiesenen Berufungsverfahren. Denn in einem solchen sind anders als im Revisionsverfahren selbstverständlich neue tatsächliche Entwicklungen wieder zu berücksichtigen und damit auch eine nachgeholte Anhörung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz auch aus anderen Gründen erfolgt als der Überprüfung, ob eine ordnungsgemäße Anhörung vorgelegen hat.

Diese Auslegung berücksichtigt auch die vom Gesetzgeber gewollte stärkere Betonung der dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens. Denn eine dienende Funktion kommt dem Verwaltungsverfahren auch in einem Berufungsverfahren zu, das vom Revisionsgericht an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

Dementsprechend wird § 45 Abs. 2 VwVfG in seiner nunmehr gültigen Fassung auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur (nur) dahingehend verstanden, dass eine Nachholung der Anhörung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 37; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 108 formuliert ausdrücklich dahingehend, dass nach Abschluss der Tatsacheninstanz eine in der Revisionsinstanz noch zu beachtende Heilung ausscheidet, solange keine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz erfolgt).

Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des BSG vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R, in juris entgegen. Dieser Rechtsstreit war dadurch gekennzeichnet, dass allein die Frage im Raum stand, ob die Anhörung wirksam erfolgt bzw. bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist. Das BSG hat insoweit ausgeführt, § 41 Abs. 2 SGB X sei entsprechend der mit § 41 Abs. 2 SGB X korrespondierenden Vorschrift des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG nicht mehr anwendbar, nachdem erstmals die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde. Gegen die Heilung eines Verfahrensmangels durch Nachholung im Rahmen eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens nach einer Zurückverweisung spreche entscheidend, dass diese von einem Verfahrensmangel des LSG - nämlich fehlenden Feststellungen zur Anhörung - abhängig sei. Denn eine Zurückweisung komme nur in Betracht, wenn das LSG keine Feststellungen zur Anhörung getroffen hat. Habe das LSG hingegen festgestellt, dass keine Anhörung erfolgt sei, bestehe kein Grund für eine Zurückverweisung. Das Letztere müsse ebenfalls gelten, wenn das LSG keine Feststellungen getroffen habe und diese fehlenden Feststellungen des LSG in Verbindung mit einer Aufklärungsrüge eines Beteiligten zu entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen des Revisionsgerichts führen. Für eine Verschlechterung der Rechtsposition des klagenden Adressaten eines Verwaltungsaktes, in dem der beklagten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Heilung ihres Verfahrensfehlers eingeräumt werde, wenn es im anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einem Verfahrensmangel des angerufenen Gerichts gekommen sei, der von der Behörde erfolgreich gerügt werde, sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dagegen spreche vielmehr der Ausnahmecharakter des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG, nachdem der vergleichbare § 94 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung aufgehoben worden sei (BSG, a. a. O., m. w. N.).

Dieser Einschätzung vermag der Senat insoweit zu folgen, als - wie in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall - eine Zurückverweisung allein zum Zwecke der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung nicht in Betracht kommt. Ergibt sich in der Revisionsinstanz, dass weder im Verwaltungsverfahren eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt noch eine solche bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist, scheidet nach Auffassung des Senats eine Zurückverweisung an die letzte Tatsacheninstanz zur Heilung dieses Mangels aus. Die Revision ist in einem solchen Fall begründet, da der betreffende Verwaltungsakt formell rechtswidrig und daher von der Revisionsinstanz selbst aufzuheben ist. Insoweit ist diese dazu berufen, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidung des BSG in der Sache selbst nicht untunlich im Sinne des § 170 Abs. 2 S. 2 SGG ist. Vielmehr entspricht eine aufhebende Entscheidung des BSG in der Sache selbst in diesem Falle den Wertungen des § 41 Abs. 2 SGB X.

Ob dies auch gilt, wenn eine Zurückverweisung allein deshalb erfolgt, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Feststellung zu geben, ob eine ordnungsgemäße Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vor Eröffnung der Revisionsinstanz erfolgt ist, kann dahinstehen. Erfolgt - wie hier - tatsächlich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht nur hierzu, sondern auch aus anderen Gründen, nämlich der Klärung der Frage, wie die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Unterschriftsleistung der Klägerin auf dem Rentenantrag ihres Ehemanns waren, gibt es nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage dafür, dem Versicherungsträger das in § 41 Abs. 2 SGB X normierte Recht aus der Hand zu schlagen, die Anhörung bis zum Abschluss der nunmehr wiedereröffneten letzten Tatsacheninstanz nachzuholen.

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich ein Verbot der Nachholung in diesem Fall aus dem Ausnahmecharakter des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG ergeben sollte. § 114 Abs. 2 S. 2 SGG schließt eine Aussetzung in einem an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Verfahren nicht aus. Hierin ist nur bestimmt, dass das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen kann, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Schließlich ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass die Anhörung von der Verwaltungsbehörde nachgeholt werden kann. Diese kann vielmehr auch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Auch ist nicht ersichtlich, warum sich an diesem Ergebnis etwas durch die Aufhebung des gleich lautenden § 94 S. 2 VwGO zum 1. Januar 2002 (vgl. Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess) ändern sollte. Zum einen wurde § 114 Abs. 2 S. 2 SGG vom Gesetzgeber gerade nicht aufgehoben. Zum anderen wurde § 94 S. 2 VwGO mit der Begründung gestrichen, „die Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt“(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 14. November 2001, BT-Drs. 14/7474 S. 15). Hintergrund waren wohl Bedenken in Bezug auf die richterliche Neutralität (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 106). Damit wurde vom Gesetzgeber aber nur - allein im Bereich des Verwaltungsprozesses - der Möglichkeit der förmlichen Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens eine Absage erteilt, aber nicht der Nachholung der unterbliebenen Verwaltungshandlung durch die Behörde.

Etwas anderes folgt für den Senat auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10, in juris. Hier hat das BSG nach einer Sprungrevision ein Verfahren an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund hierfür war zum einen, dass keine Feststellungen des SG dazu vorlagen, ob vor Erlass der angefochtenen Bescheide eine ordnungsgemäße Anhörung im Verwaltungsverfahren durchgeführt oder im Widerspruchsverfahren bzw. Verfahren vor dem SG nachgeholt worden ist. Zum anderen fehlten auch Feststellungen des SG zur Höhe des Vermögens der dortigen Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit, so dass sich das BSG nicht dazu in der Lage sah zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid bereits aus einem anderen Grund (ggf. teilweise) aufzuheben ist. Hier hat das BSG ausgeführt, dass „jedenfalls im jetzt durchzuführenden Berufungsverfahren keine Heilung mehr in Betracht kommt“. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die oben wiedergegebene Begründung angeführt und auf Steinwedel in KassKomm, SGB X, Stand 2011, § 41 Rn. 23, 27, verwiesen.

Der Senat vermag dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Darüber hinaus trifft der Verweis auf die genannte Kommentarstelle nicht zu. Denn Steinwedel hat a. a. O. im Gegenteil sogar ausdrücklich klargestellt, dass die Heilungsmöglichkeit wieder auflebt, wenn aus anderen Gründen zurückverwiesen wird. Er hat dabei auf die Entscheidung BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 Rn. 18 verwiesen, in der diese Aussage - also das Wiederaufleben der Heilungsmöglichkeit nach Zurückverweisung aus anderen Gründen - für den Fall einer unterlassenen erforderlichen Hinzuziehung eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren ausdrücklich getroffen worden ist. Einen relevanten Unterschied zwischen einer Nachholung einer unterbliebenen Anhörung und der Nachholung einer unterbliebenen erforderlichen Hinzuziehung eines Beteiligten vermag der Senat nicht zu erkennen.

Schließlich schließt offenbar auch das BSG im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Nachholung der Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren nicht aus; andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum das BSG im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen Bescheide nicht bereits selbst aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Anhörung als formell rechtswidrig aufgehoben, sondern stattdessen den Rechtsstreit an den erkennenden Senat zurückverwiesen hat. Das BSG sah sich trotz fehlender diesbezüglicher Feststellungen des Senats nicht an der Feststellung gehindert, dass im Verwaltungsverfahren keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt und auch im Widerspruchsverfahren die Anhörung nicht nachgeholt worden ist. Auch der Umstand, dass weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch das Urteil des Senats vom 28. September 2011 die oben beschriebene förmliche Anhörung durch die Beklagte nachgeholt worden ist, ist zwischen den Beteiligten unstrittig und kann unschwer den Akten entnommen werden. Vom LSG nicht festgestellte Tatsachen können im Revisionsverfahren aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig oder nicht beweisbedürftig sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 163 Rn. 5d). Ein solcher Fall liegt hier auch in Bezug auf die fehlende formelle Nachholung der Anhörung im Klage- und Berufungsverfahren aufgrund der insoweit völlig eindeutigen Aktenlage vor.

Das BSG hat auch in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R, den dort zugrunde liegenden Verwaltungsakt als formell rechtswidrig aufgehoben, obwohl das LSG keine Feststellungen getroffen hatte, ob eine Nachholung der Anhörung durch die Beklagte im Laufe des Verfahrens vor dem SG und dem LSG stattgefunden hat. Insoweit sah es sich nicht daran gehindert, die fehlende Nachholung der Anhörung im Klage- und Berufungsverfahren selbst festzustellen, nachdem eine nachholende Anhörung nicht aus den Akten zu entnehmen war.

Für den Senat folgt aus alledem, dass damit eine Nachholung der Anhörung im wiedereröffneten Berufungsverfahren jedenfalls dann möglich ist, wenn die Zurückverweisung des Rechtsstreits auch aus anderen Gründen erfolgt ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Lösung hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst für Verfahren, die mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundgesetzlichen Gewährleistung regeln, dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zugebilligt (BVerGE 60, 253, 295); sie wird durch die Grundrechte nur insoweit begrenzt, als es um rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen geht. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass Verfahrensvorschriften für gerichtliche Verfahren nur dann grundrechtlich relevant sind, wenn überhaupt Auswirkungen auf das materielle Schutzgut des Grundrechts eintreten können (BVerfGE 83, 111, 118). Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass Entscheidungen nach grundrechtsverletzenden Verfahrensfehlern auf dem Verfassungsverstoß beruhen, was von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen oder von vornherein ausgeschlossen sein könne (BVerfGE 112, 185, 206). Sichergestellt müsse sein, dass grundrechtsbeeinträchtigend wirksame, elementare Verfahrensfehler nicht als unbeachtlich behandelt werden.

Auch bei der Zulassung einer Nachholung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren ist sichergestellt, dass elementare Verfahrensfehler nicht generell unbeachtlich sind. Durch das formalisierte Nachholungsverfahren wird erreicht, dass eine relevante Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrensfehler ausgeschlossen ist. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass von der prinzipiellen Rechtstreue der Verwaltungsbehörden ausgegangen werden kann. Die Annahme, der betroffene Bürger laufe Gefahr, jedenfalls in Verwaltungsverfahren als solchen in seiner Subjektstellung nicht mehr ernst genommen zu werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 45 Rn: 104), wenn die grundrechtsschützenden Pflichten zur Anhörung nicht effektiv sanktioniert sind, vermag der Senat angesichts seiner Erfahrungen mit der Anhörungspraxis der Beklagten und der anderer Versicherungsträger nicht zu teilen.

Zum anderen findet die Heilungswirkung der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung ihre Grenzen dann, wenn sich aus der nachgeholten Anhörung Umstände ergeben, die bei der Ausübung des Ermessens vom Verwaltungsträger hätten berücksichtigt werden müssen. Denn dann ist der Ermessensentscheidung fehlerhaft, eine Heilung ist insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine unterlassene Anhörung ist für den Verwaltungsträger also keinesfalls „risikolos“.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des SGB X von der Verwaltung Massenverfahren zu bewältigen sind, bei denen es schier unausweichlich ist, dass eine Anhörung versehentlich unterbleibt oder - wie hier - zwar stattfindet, aber - nicht den - durchaus strengen - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung vollumfänglich entspricht. Dem ist eine durch den Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, der Gesetzeshistorie und dem Gesetzeszweck getragene Auslegung Rechnung zu tragen, wonach noch im auch aus anderen Gründen wiedereröffneten Berufungsverfahren eine Anhörung nachgeholt werden kann. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie sich zeigen wird - die von der Beklagten im zurückverwiesenen Berufungsverfahren nachgeholte Anhörung zu keinerlei relevanten neuen Erkenntnissen geführt hat, die angefochtenen Bescheide also nicht auf der unterlassenen Anhörung beruhen.

Nach alledem liegt nunmehr eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin vor. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

2. Der Senat sieht auch in den Umständen der Unterschriftsleistung der Klägerin keinen Grund von seiner Auffassung abzuweichen, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauen berufen darf, da der Rentenbewilligungsbescheid auf Angaben beruht, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).

Nach Vorlage des im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachgereichten Vermerks der Beklagten vom 26. April 2000 und Einvernahme der Klägerin im Erörterungstermin vom 21. Mai 2015 steht für den Senat fest, dass der Ehemann der Klägerin seinen Altersrentenantrag mit Datum 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 26. April 2000 bei der Beklagten vorgelegt hat. Der Antrag wurde ihm dann von der Beklagten nochmals mitgegeben mit der Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Am 5. Mai 2000 hat der Ehemann der Klägerin dann den Antrag mit der Unterschrift der Klägerin unter Buchstabe G im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an die Beklagte übergeben. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 22. Mai 2000 hat schließlich die Klägerin erklärt und unterschrieben, dass mit dem Antrag für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Daraufhin wurde auf dem Antragsformular „Antrag auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts“ mit Antragsdatum 22. Mai 2000 angekreuzt.

Damit hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B derart bestätigt hat, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden kann. Die Klägerin hat im Rahmen der Vorsprache am 22. Mai 2000 erklärt und unterschrieben, dass mit dem Antrag für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Den Antrag des Ehemanns hatte sie über mehrere Tage zu Hause zur Durchsicht und Prüfung. Wenn sie dann am 22. Mai 2000 erklärt, dass sie mit diesem Antrag auch einen eigenen Rentenantrag stellen will, hat sie sich die in dem Formblattantrag ihres Ehemanns enthaltenen Erklärungen zu eigen gemacht und muss sich diese dann auch als eigene Erklärungen entgegenhalten lassen. Von allen Beteiligten wurde - für den Senat nachvollziehbar - eine erneute Ausfüllung eines Formblattantrags durch die Klägerin nicht für erforderlich angesehen, da die Klägerin zum einen den Formblattantrag ihres Ehemanns unterzeichnet und zum anderen erklärt hatte, dass dieser Antrag als eigener Antrag anzusehen ist.

Dabei entlastet die Klägerin nicht ihre Angabe, ihr Ehemann hätte sich ganz generell auch um die Antragstellung auf vorzeitige Altersrente für die Klägerin gekümmert, sie habe ihm jedoch keinen Auftrag erteilt, die hier entscheidende Frage nach weiteren Unternehmen mit nein zu beantworten, so dass ihr diese falsche Angabe nicht zuzurechnen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2008 an das SG durchaus auch selbst von der Beklagten bei der Rentenantragstellung hat beraten lassen. Mit Schreiben vom 2. August 2008 an das SG hat sie darüber hinaus selbst geschildert, welche Überlegungen sie bei der Rentenantragstellung angestellt hatte. Vor allem aber hat die Klägerin die entscheidende Willenserklärung vom 22. Mai 2000, mit der sie ihren eigenen Rentenantrag gestellt und zugleich erklärt hat, der förmliche Rentenantrag ihres Ehemannes solle als ihr eigener angesehen werden, selbst und nicht etwa ihr Ehemann für sie abgegeben. Dadurch hat sich die Klägerin das vom Ehemann ausgefüllte Formular zu eigen gemacht und muss sich damit die hierin enthaltenen Angaben als eigene zurechnen lassen.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Behauptung im Schriftsatz vom 15. Mai 2013, die Klägerin hätte die Erklärung vom 22. Mai 2000 außerhalb der Büroräume auf dem Flur des Verwaltungsgebäudes der Beklagten abgegeben. Zum einen sind diese Angaben wieder durch die spätere Einlassung entwertet worden, die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich nicht mehr an die Vorfälle im Einzelnen erinnern, so dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 nicht mehr so aufrechterhalten werden könnten. Es könnten insoweit keine genauen Angaben mehr gemacht werden. Zum anderen hat die Beklagte durch die damals handelnde Verwaltungsangestellte plausibel erklärt, eine derartige Vorgehensweise sei bei der Beklagten nicht üblich. Aber selbst wenn diese ursprünglichen Angaben der Klägerin zutreffen sollten, führt dies nicht dazu, dass die von der Klägerin geleistete Unterschrift nicht mehr rechtserheblich wäre.

Nach Auffassung des Senats kommt noch erschwerend hinzu, dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung vom 16. Juni 2000, also nach ihrer eigenen Rentenantragstellung am 22. Mai 2000, von ihr selbst unterzeichnete Angaben zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen gemacht und die Wahrheit ihrer Angaben versichert hat. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen in Niederbayern werden hierin allerdings mit keinem Wort erwähnt.

Schließlich hält der Senat auch daran fest, dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen des nachgeholten Anhörungsverfahrens hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, die die Ermessensausübung der Beklagten berühren würden und die nicht bereits von der Beklagten im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden wären. Den im Rahmen der nachgeholten Anhörung vorgetragenen Einwand, die Klägerin habe die Rentenleistungen bereits verbraucht, hatte sie bereits in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht. Insoweit hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sie verkenne nicht, dass durch die Rücknahme des Gewährungsbescheids für die Widerspruchsführerin eine finanzielle Belastung in Form der Rückforderung entstanden sei. Zu einer abweichenden Ermessensentscheidung sah sie keinen Anlass. Dies ist nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. September 2011. Im Übrigen betreffen die Einlassungen der Klägerin im Rahmen der nachgeholten Anhörung keine ermessensrelevanten Umstände. Thematisiert werden vielmehr zum einen die Anhörungsproblematik und zum anderen die Frage, ob die Klägerin Vertrauensschutz genießt. Dies wird bejaht mit der Begründung, der Klägerin könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Der Senat sieht auch keinen Grund für die Annahme, dass die Beklagte die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen oder zumindest dürfen. Die oben dargelegten Umstände der Antragstellung stellen nach Ansicht des Senats keine maßgebenden Ermessensgesichtspunkte für die Entscheidung der Beklagten dar, ob und inwieweit sie von einer Rückforderung überzahlter Rentenbeträge Abstand nimmt. Dies käme nur dann in Betracht, wenn man in dem Verzicht der Beklagten auf eine erneute Ausfüllung eines Formblattantrags durch die Klägerin persönlich ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten erblicken würde, das von ihr im Rahmen der Ermessensausübung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Nachdem der Beklagten jedoch die für die Rentengewährung an die Klägerin erforderlichen Angaben bereits mit dem Formblattantrag vom 4. April 2000 des Ehemanns der Klägerin vorlagen und die Klägerin schriftlich erklärt hatte, dieser Antrag solle als ihr Rentenantrag angesehen werden, gibt es nach Auffassung des Senats keinen Grund, diese im Einvernehmen mit der Klägerin eingeschlagene Vorgehensweise der Beklagten zu beanstanden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt dem Umstand, dass die Beklagte durch die fehlende Anhörung Anlass zur Klage gegeben hat. Sie hat daher die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. III. Die Revisi
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published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. III. Die Revisi
published on 16/03/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.