Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 22. Juni 2016 - S 52 AS 538/13

published on 22/06/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 22. Juni 2016 - S 52 AS 538/13
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 5.809,92 als Kosten für den Aufenthalt von Familie A. im Frauenhaus A-Stadt vom 20. August bis 5. September 2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für einen 17-tägigen Aufenthalt im Frauenhaus A-Stadt von Frau A. und ihren drei minderjährigen Kindern im Zeitraum 20. August bis 5. September 2008 in Höhe von Euro 5.809,92.

Die 1977 geborene, in B-Stadt lebende Frau A. und ihre drei Kinder im Alter von damals sieben, sechs und drei Jahren wurden vom 20. August bis 5. September 2008 wegen häuslicher Gewalt durch den Ehemann im Frauenhaus A-Stadt untergebracht.

Der Kläger ist kommunaler Träger des Frauenhauses, das vom Sozialdienst katholischer Frauen e.V. betrieben wird. Nach der zwischen dem Kläger und den Landkreisen S. und W.-S1. am 1. Dezember 1989 abgeschlossenen „Zweckvereinbarung zur Förderung des Frauenhauses“ werden die Kosten des Frauenhauses von den drei Landkreisen zu je einem Drittel getragen.

Das Frauenhaus bietet Platz für fünf Frauen und fünf Kinder. Der zugrunde gelegte Tagessatz beträgt Euro 102,- pro Kopf. Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. erstellt jährlich eine Ergebnisrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten, Überzahlungen werden daraufhin zurückerstattet. Die durchschnittliche Auslastung des Frauenhauses lag in den Jahren 2006 bis 2010 bei 57,6% (nur Frauen, unabhängig von der Belegung durch Kinder). Aufgrund der Ergebnisrechnung für das Jahr 2008 vom 4. Februar 2009 betrug die durchschnittliche Auslastung des Frauenhauses durch Frauen 60% in diesem Jahr, es ergab sich ein tatsächlicher Tagessatz von Euro 85,44.

Während des Aufenthalts im Frauenhaus A-Stadt erhielten Frau A. und ihre Kinder insbesondere folgende Leistungen:

- Hilfe für misshandelte Frauen und Kinder mittels Unterstützungsleistungen zur Wiedergewinnung des psychischen Gleichgewichts,

- Beratung in familien- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie bezüglich der psychischen und körperlichen Gesundheit,

- pädagogische Kinderbetreuung,

- Hilfe bei der Wohnungssuche,

- Einzelhilfe durch Aufnahme- und Beratungsgespräche sowie durch konkrete Unterstützungs- und Hilfeleistungen, auch gegenüber Behörden und

- Gruppenarbeit.

Frau A. bezog gemäß Bescheid des Jobcenters C-Stadt vom 17. Dezember 2008 mit ihren Kindern während des Aufenthalts Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Zuweisung der ehelichen Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz bezogen sie nach Auszug aus dem Frauenhaus am 5. September 2008 wieder in ihre B-Stadt Wohnung.

Mit Schreiben vom 23. September 2008 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II aufgrund des Frauenhausaufenthalts von Familie A. in Höhe von Euro 6.936,- an, der sich aus einem Tagessatz von Euro 102,- pro Kopf für vier Personen an 17 Tagen errechne. Die Erstattung der Kosten wurde von der Beklagten zunächst abgelehnt, da die Betreuungskosten im Frauenhaus keine Eingliederungsleistungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II darstellen würden, sondern die dort geleistete Hilfe weitergehe.

Mit Schreiben vom 27. November 2012 erkannte die Beklagte den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach an, nicht aber der Höhe nach mit einem Tagessatz von Euro 102,- pro Kopf.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Das Frauenhaus A-Stadt habe den Charakter einer Notfalleinrichtung und unterliege einer hohen Fluktuation. Dies erkläre eine durchschnittliche Auslastung von 60%. Auch könnten die Frauenhäuser in B-Stadt den Bedarf selbst nicht decken. Aufgrund der Wohnungsknappheit dort sei die Aufenthaltsdauer in B-Stadt Frauenhäusern länger als im Frauenhaus A-Stadt. Da die Förderung durch den Freistaat Bayern gemäß den „Richtlinien für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern“ nur für Frauenhäuser mit mindestens fünf Plätzen für Frauen und mindestens der gleichen Anzahl für Kinder ausgereicht werden könne, sei eine Reduzierung der Plätze auf weniger als fünf nicht angedacht. Das Frauenhaus A-Stadt sei das einzige Frauenhaus in den Landkreisen Starnberg, Weilheim-Schongau und A-Stadt. Um Synergieeffekte zu nutzen, habe man sich zusammengeschlossen. Zur Berechnung der Klageforderung würde nunmehr der sich aus der Ergebnisrechnung ergebende Tagessatz von Euro 85,44 zugrunde gelegt, der mit vier Personen und 17 Tagen zu multiplizieren sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von Euro 5.809,92 aufgrund des Frauenhausaufenthalts von Frau A. vom 20. August bis 5. September 2008 im Frauenhaus A-Stadt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die hohen Betreuungskosten im Frauenhaus A-Stadt seien knapp zweieinhalbmal so hoch wie die Kosten in B-Stadt Frauenhäusern. Dort kalkuliere man mit einer Durchschnittsbelegung von 95%. Überdies würden die Tagessätze pro Wohnplatz berechnet unabhängig von der Anzahl der mit der Frau untergebrachten eigenen Kinder, nicht pro Kopf wie im Frauenhaus A-Stadt. In B-Stadt gäbe es ausreichend Plätze. So würden 30% der Plätze auch an Frauen von außerhalb vergeben. Allerdings sollen Frauen auch die Möglichkeit erhalten, in einem Frauenhaus außerhalb der eigenen Kommune unterkommen zu können. Eine Nachprüfung der Tagessatzkalkulation durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger sei zwar nicht angebracht und nicht wünschenswert, sofern keine offensichtlichen Fehler oder Unverhältnismäßigkeiten vorliegen würden. Dennoch sei Grund für die besonders hohen Tagessätze die dauerhafte Unterbelegung des Frauenhauses mit durchschnittlich 60%. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei es nicht vertretbar, das Frauenhaus trotzdem im gleichen Umfang weiter zu führen und die hohen Kosten der Kommune am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort aufzuerlegen.

Die Beklagte sei, anders als der Kläger, den Rahmenvereinbarungen zwischen den kreisfreien Städten und Landkreisen zur landesweiten Regelung der Kostenübernahme bzw. -erstattung beigetreten mit der Konsequenz, dass die beigetretenen Kommunen auf gegenseitige Kostenerstattung verzichten würden. Damit seien Kostenstreitigkeiten von vorneherein ausgeschlossen. Mit einer Kalkulation, der eine 75-prozentige Auslastung zugrunde liege, wäre die Beklagte einverstanden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.

Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern ist ein Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und vorliegend auch nicht erfolgt ist. Aufgrund dessen war kein Vorverfahren durchzuführen; die Einhaltung einer Klagefrist war nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Juli 2002, Az. B 3 KR 64/01 R).

Die Beteiligten waren auch prozessführungsbefugt, d. h., sie waren berechtigt, den materiellen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen bzw. diesem entgegenzutreten. Hier hat durch den Umzug von Familie A. am 20. August 2008 in das Frauenhaus A-Stadt ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger stattgefunden.

Aus dem Wortlaut von § 36 SGB II ergibt sich, dass durch die Aufnahme im Frauenhaus die örtliche Zuständigkeit des kommunalen Trägers vor Ort begründet wird. Schuldner des Erstattungsanspruchs war die Beklagte als Kommune des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes von Frau A..

Die Beklagte hat dem Kläger die durch den Frauenhausaufenthalt tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von Euro 5.809,92 gemäß § 36a SGB II zu erstatten.

Gemäß § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der ins Frauenhaus flüchtenden Frau verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts zu erstatten.

Die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach lagen vor und wurden auch nicht (mehr) bestritten:

Das Frauenhaus A-Stadt ist eine Zufluchtsstätte für Frauen und ggf. ihre Kinder, die von ihren Partnern physisch oder psychisch misshandelt wurden und sich dementsprechend in einer Gefährdungssituation befinden.

Die Erstattungspflicht bezieht sich auf die Kosten, die aufgrund der Aufnahme beim Träger des Frauenhauses während des Aufenthalts verursacht werden.

§ 36a SGB II beschränkt sich dabei nicht allein auf die Kosten der flüchtenden Frau, sondern kann auch einen Ersatzanspruch für die durch die Aufnahme der Kinder verursachten Kosten begründen, da der Gesetzeswortlaut von einer Zuflucht suchenden Person spricht. Ebenso wie Frau A. haben auch deren drei Kinder aus den gleichen Gründen im Frauenhaus A-Stadt Zuflucht gesucht (vgl. Link in Eicher: SGB II, § 36a Rn. 19).

Von der Erstattungspflicht umfasst sind neben den Unterkunftskosten auch weitere kommunale Eingliederungsleistungen wie die psychosoziale Betreuung im Sinne von § 16a Nr. 3 SGB II. Diese beinhaltet Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen dienen, soweit sie zur Eingliederung in Arbeit erforderlich waren (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 190/11 R). Zum Teil wird vertreten, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in Arbeit ohne Kinderbetreuung und ohne psychische und soziale Stabilisierung auch der der Kinder nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, Az. L 1 AS 36/09).

Dass die Voraussetzungen bei Frau A. und ihren drei Kindern vorlagen, wurde auch von der Beklagten nicht bestritten: Zum Zeitpunkt des Frauenhausaufenthalts war Frau A. hilfebedürftig und erwerbsfähig; sie bezog Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter A-Stadt. Die Leistungen im Frauenhaus umfassten verschiedene Maßnahmen, die Frau A. auf ein selbstständiges Leben nach dem Frauenhausaufenthalt und auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten sollten: Dies waren insbesondere Unterstützungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des psychischen Gleichgewichts. Es liegt auf der Hand, dass besonders letzteres unabdingbare Voraussetzung ist, um nach den erlebten, möglicherweise traumatischen Erfahrungen in den Alltag zurückkehren zu können. Weitere Leistungen (Hilfestellungen bei der Wohnungssuche, Beratungsgespräche und Hilfen gegenüber Behörden, Beratung in familien- und sozialrechtlichen Angelegenheiten) dienten der konkreten Planung des Lebens nach dem Aufenthalt im Frauenhaus.

Hinsichtlich der Kosten für die Kinder von Frau A. gilt nichts anderes: Diese vier Personen bildeten eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II, sie erhielten entsprechend dem Bescheid vom 17. Dezember 2008 gemeinschaftlich Grundsicherungsleistungen. Die psychosoziale Betreuung im Frauenhaus konnte zwar nicht der Eingliederung dieser Kinder in Arbeit dienen, sie war aber Voraussetzung dafür, dass Frau A. nach Beendigung des Aufenthalts wieder ein selbstbestimmtes Leben mit einer Erwerbstätigkeit führen konnte. Im Übrigen sind Kinderbetreuungskosten auch Leistungen (an die Mutter), die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen, vgl. § 16a Nr. 1 SGB II.

Die Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits ist die Kalkulation der Kosten des Frauenhauses A-Stadt und die Überprüfbarkeit der Angemessenheit dieser Kosten.

Hierbei ist zu beachten, dass die Regelung des § 36a SGB II geschaffen wurde, um einer einseitigen Belastung der Kommunen entgegenzuwirken, in deren Zuständigkeitsbereich ein Frauenhaus betrieben wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass misshandelte Frauen häufig in ein Frauenhaus flüchten, das außerhalb ihrer Heimatkommune liegt. Diese Tatsache soll nicht zulasten der aufnehmenden Kommune gehen. Diese darf durch den Sitz eines Frauenhauses nicht schlechter gestellt werden und höhere Kosten aufwenden müssen.

Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, dass alle tatsächlich angefallenen Kosten von der Herkunftskommune zu erstatten sind. § 36a spricht nur von „Erstattung der Kosten“. In seiner Entscheidung vom 23. Mai 2012 (s. o.) führt das BSG aus, dass die Vorschrift des § 36a SGB II zwar zum Ziel habe, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung sei damit aber nicht verbunden. Das BSG bezieht sich damit aber lediglich auf die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit der zufluchtssuchenden Frau und stellt klar, dass eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige bewusst fehle. Im vorliegenden Fall ist aber unstreitig, dass Frau A. erwerbsfähig und § 36a SGB II für die Erstattungspflicht grundsätzlich Anwendung finden musste.

Die Beklagte hat eingewendet, dass das Führen eines Frauenhauses mit einer dauerhaft geringen Auslastung von etwa 60% nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspreche. Wenn über mehrere Jahre stets Plätze unbesetzt geblieben seien, hätte an die Reduzierung der Kapazität des Frauenhauses gedacht werden müssen, um die Kosten zu senken. Die aus der geringen Auslastung resultierenden höheren Tagessätze des Frauenhauses A-Stadt dürften nicht der Herkunftskommune auferlegt werden.

Vorliegend ist festzustellen, dass die eingeklagten Kosten für die Betreuung von Familie A. in Höhe von Euro 5.809,92 tatsächlich angefallen sind. Das Frauenhaus hat in seinen Jahresberichten und Ergebnisrechnungen vollständig und schlüssig die Einnahmen und Ausgaben darlegen können. Die Berechnungsmethode mit einem Tagessatz von Euro 102,- pro Person, der jährlich aufgrund der Auslastung angepasst wird, ist nachvollziehbar.

Weiter steht fest, dass andere Frauenhäuser anders kalkulieren. Wie die Beklagte vorgetragen hat, werden die Frauenhäuser in München mit einer Auslastung von 95% kalkuliert, und es wird nicht pro Kopf, sondern pro Familie abgerechnet. Im Ergebnis stellen sich deswegen die Kosten des Frauenhauses A-Stadt als erheblich höher dar.

Die Motivationen, eine Frau in Not in einem Frauenhaus in einer anderen als der Heimatkommune unterzubringen, mögen vielschichtig sein. Sicherlich spielt zum einen die Kapazität der Einrichtungen eine Rolle, zum anderen aber auch die Tatsache, dass oftmals bewusst ein weiter entfernt gelegenes Frauenhaus gewählt wird, damit die flüchtende Frau bzw. Familie Abstand gewinnt und sich keinen weiteren Gefährdungssituationen aussetzen muss durch die räumliche Nähe zum gewalttätigen Ehemann.

Nach Überzeugung des Gerichts sind diese Motivationen ebenso wenig zu beurteilen wie die Führung des jeweiligen Frauenhauses und die Kalkulation der Tagessätze:

Der Sinn und Zweck des § 36a SGB II lässt darauf schließen, dass es allein darum geht, die aufnehmende Kommune nicht finanziell zu benachteiligen. Wenn ihr Kosten für das Unterhalten eines Frauenhaues entstehen, hat die Kommune des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts diese zu erstatten. Frauenhäuser erfüllen den wichtigen Zweck, Frauen bzw. Familien in Not Schutz und Perspektiven zu bieten. Würde die Kalkulation der Kosten auf ihre Angemessenheit im Vergleich zu anderen Frauenhäusern überprüft werden können, hätte dies im Zweifelsfall zur Konsequenz, dass weniger Frauenhäuser betrieben würden. Zu groß wäre das Risiko der unterhaltenden Kommune, die Kosten trotz der Regelung des § 36a SGB II allein zu tragen.

In der Konsequenz sind die durch den Frauenhausaufenthalt entstehenden Kosten nur sehr eingeschränkt zu überprüfen. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, dass überprüft werden muss, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind und ob die Kalkulation nachvollziehbar ist. Eine darüber hinaus gehende Prüfung hat nicht zu erfolgen.

Beides war im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Tagessatz von Euro 102,- pro Kopf wurde jährlich entsprechend der Auslastung angepasst. Für das Jahr 2008 ergab sich ein Tagessatz pro Kopf von Euro 85,44. Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Aufgabenfelder des Frauenhauses wurden aufgelistet.

Auch hat der Kläger schlüssig erläutert, weshalb das Frauenhaus A-Stadt trotz der seit langem geringen Auslastung im gleichen Umfang weiter betrieben wird. Es leuchtet ein, dass dieses Frauenhaus - als einziges Frauenhaus in den drei Landkreisen A-Stadt, S. und W.-S1. - als Notfalleinrichtung bereitgehalten werden soll. Dies erklärt, weshalb eine Belegung mit oftmals nur der Hälfte der Plätze für Frauen in Kauf genommen wird. Diese Handhabung verursacht zwar höhere Kosten, stellt aber sicher, dass keine Frau in Not aufgrund Kapazitätsmangels abgewiesen werden muss. Dass überdies eine Reduzierung der Plätze nicht vorgenommen werde, um die Förderung durch den Freistaat Bayern nicht zu verlieren, steht der Nachvollziehbarkeit nicht entgegen.

Eine weitergehende Überprüfung würde den Normzweck des § 36a SGB II aushebeln. Es muss in der Entscheidungsmacht des Trägers des jeweiligen Frauenhauses liegen, wie die Einrichtung geführt wird. Angemessenheitsprüfungen hinsichtlich der Kostenkalkulation durch die Heimatkommune oder das Gericht würden faktisch dazu führen, dass die kommunale Selbstverwaltung gefährdet würde.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger den Rahmenvereinbarungen zwischen den kreisfreien Städten und Landkreisen zur landesweiten Regelung der Kostenübernahme bzw. -erstattung nicht beigetreten ist. Nach Einschätzung des Gerichts sind diese Rahmenvereinbarungen zu befürworten. Denn auf diese Weise können viele Erstattungsstreitigkeiten vermieden werden, die Finanzierung der jeweiligen Frauenhäuser gerät neben deren Arbeit nicht in den Vordergrund. Es steht dem Kläger aber frei, sich an solchen Rahmenvereinbarungen nicht zu beteiligen.

Im Ergebnis waren die entsprechend der Ergebnisrechnung 2008 angefallenen Kosten von Euro 5.809,92 von der Beklagten zu erstatten.

Die Beklagte war nicht zur Bezahlung von Prozesszinsen zu verurteilen, da hierfür eine Anspruchsgrundlage fehlt. § 108 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist im Verhältnis zweier gleichgeordneter Sozialleistungsträger nicht anwendbar, ebenso wenig ist Raum für eine analoge Anwendung von § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012, Az. B 14 AS 190/11 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehören weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben.

Gegen dieses Urteil wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands Euro 10.000,- nicht übersteigt. Die Berufung war hier wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, 144 II Nr. 1 SGG.

Kern dieses Verfahrens war die Rechtsfrage des Umfangs der Kostenerstattungspflicht nach § 36a SGB II. Es ging hier vorrangig um die Beurteilung, ob tatsächlich entstandene Kosten zu übernehmen sind oder ob die Kalkulation und Angemessenheit der Kosten des Frauenhauses durch das Gericht oder den Erstattungspflichtigen überprüfbar sind. § 36a SGB II ist zwar bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Diese Rechtsfrage ist aber bislang ungeklärt. Ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig SGG, § 144 Rn. 38).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/05/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit
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Annotations

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.