Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2019 - L 20 SF 12/19 AB

published on 09/07/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2019 - L 20 SF 12/19 AB
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Sozialgericht Nürnberg, S 5 KR 648/18 ER, 08/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. April 2019, L 20 SF 12/19 AB, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 07.05.2019 zugestelltem Beschluss vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, verwarf der Senat den im Verfahren L 20 KR 500/18 B ER gestellten Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Richter am Landessozialgericht (LSG) X. als unzulässig.

Dagegen hat der Antragsteller mit einem auf den „07. Mai 2019“ datierten, beim Bayer. LSG aber erst am 04.06.2019 per Telefax eingegangenen Schreiben „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II.

Die als Anhörungsrüge auszulegende „sofortige Beschwerde“ ist unzulässig. PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge ist dem Antragsteller nicht zu bewilligen.

1. Auslegung des auf den 07.05.2019 datierten und am 04.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schreibens Das auf den 07.05.2019 datierte und am 04.06.2019 eingegangene Schreiben des Antragstellers ist, wie seine Auslegung ergibt, als Anhörungsrüge zu dem in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu sehen.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt die Auslegung, dass das auf den 07.05.2019 datierte Schreiben des Antragstellers als Anhörungsrüge gegen den in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu betrachten ist. In diesem Beschluss ist auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Eine „sofortige Beschwerde“, wie es der Antragsteller in seinem Schreiben vom 07.05.2019 formuliert hat, oder ein anderes Rechtsmittel ist daher nicht eröffnet. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller mit dem vorgenannten Schreiben gegen den Beschluss vom 29.04.2019 gewandt hat und diesen offenbar als fehlerhaft ansieht, zieht der Senat den Schluss, dass der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung dieses Beschlusses durch den Senat begehrt. Diesem Begehren kommt eine Überprüfung im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG, einem außerordentlichen Rechtsbehelf als Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a, Rdnr. 2), am nächsten. Um dem Begehren des Antragstellers im Sinne der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nachzukommen, ist daher sein Schreiben vom 07.04.2019 als Anhörungsrüge zu behandeln und zu verbescheiden.

2. Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge

Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29.04.2019, mit dem sein Befangenheitsantrag gegen den Richter am Bayer. LSG X. als unzulässig verworfen worden ist, ist der 20. Senat in der Besetzung auch mit dem zuvor vom Antragsteller als befangen abgelehnten Richter. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein abgelehnter Richter an der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht mitwirken, was in gleicher Weise für eine Anhörungsrüge gegen einen den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss zu gelten hat. Dieses Mitwirkungsverbot gilt jedoch in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch selbst geltenden Grundsätze auch für eine nachfolgende Anhörungsrüge dann nicht, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist, also eine rein auf formale Gesichtspunkte gestützte Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung des sachlichen Vortrags des Antragstellers der Anhörungsrüge zu Fragen der Befangenheit erfolgt, was vorliegend der Fall ist (vgl. unten Ziff. 3.).

Für die Selbstentscheidung eines Gerichts über ein Befangenheitsgesuch, also unter Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richters, gilt Folgendes:

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt „in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs“ (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d.h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, 1 BvR 1288/14). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, 2 BvR 513/06). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich so durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 2228/06).

Übertragen auf den zu einer Anhörungsrüge zu der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zu ergehenden Beschluss bedeutet dies, dass einer Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richters dann nichts entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Anhörungsrüge keinerlei Eingehen auf inhaltliche Fragen betreffend die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters erfordert.

Im vorliegenden Fall bedarf die Entscheidung über die Anhörungsrüge keinerlei Auseinandersetzung mit Fragen betreffend die Befangenheit, da die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist (vgl. unten Ziff. 3.).

3. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen; sie ist verfristet und entspricht im Übrigen auch nicht dem Darlegungserfordernis des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG.

Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen; zu erheben ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3.1. Verfristung

Die Anhörungsrüge ist verfristet, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.

Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der die Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG zu laufen beginnt, ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Wenn ein Antragsteller geltend macht, von einem die Anhörungsrüge eröffnenden Umstand erst später Kenntnis erlangt zu haben, ist dies gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGG vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hätte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses vom 29.04.2019, d.h. ab dem 07.05.2019, die Anhörungsrüge erheben müssen, wobei entscheidend für die Fristwahrung allein der Eingang bei Gericht, nicht aber die Abfassung oder Datierung des Schreibens durch den Antragsteller ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 16.05.2014, L 15 SF 372/13, und vom 12.10.2015, L 15 SF 274/15). Vorliegend hat der Antragsteller die Anhörungsrüge aber deutlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, nämlich mit Eingang bei Gericht am 04.06.2019, erhoben. Irgendwelche Wiedereinsetzungsgründe für eine verspätete Geltendmachung der Anhörungsrüge sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden.

3.2. Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses

Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht gerecht geworden ist.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG, wonach die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen muss, ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a; Bayer. LSG, Beschluss vom 07.08.2013, L 15 SF 139/13 RG).

Darlegungen im aufgezeigten Sinne fehlen im Schreiben des Antragstellers vom 07.05.2019 völlig. Diesem Schreiben kann lediglich entnommen werden, dass der Antragsteller die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ohne Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gegenüber Schwerbehinderten, ohne überzogene Anforderungen an Anträge, Begründungen und Beweisführungen und unter Beachtung der Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Sozialgesetzbuchs begehrt. Worin konkret er im bisherigen Verfahren zum Befangenheitsantrag Verstöße gegen die vorgenannten Gesichtspunkte zu erkennen meint, benennt er nicht, so dass auch bei einer für den Antragsteller äußerst freundlichen Auslegung die Mindestanforderungen an das Darlegungserfordernis nicht erfüllt sind.

4. Keine PKH

PKH ist dem Antragsteller wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge nicht zu bewilligen.

Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässig (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, und vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Sofern das LSG Sachsen im Beschluss vom 30.04.2013, L 8 AS 702/13 B KO RG, die Ansicht vertreten hat, dass die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge bereits deshalb ausscheide, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge keine Kosten der Prozessführung aufzubringen seien - nach § 183 SGG keine Gerichtskosten und wegen des Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch keine Anwaltsgebühren -, kann sich der Senat dieser Ansicht jedenfalls nicht für den Fall anschließen, dass - wie vorliegend - im zugrunde liegenden Verfahren eine anwaltliche Vertretung noch nicht erfolgt ist. Denn wenn ein Rechtsanwalt allein für die Vertretung im Verfahren der Anhörungsrüge beauftragt wird, fallen dafür Anwaltskosten an, da der Anwalt nicht schon einen Gebührenanspruch für das zugrunde liegende Verfahren erworben hat. Würde in einer Konstellation wie hier, in dem eine anwaltliche Vertretung erstmals für das Verfahren der Anhörungsrüge angestrebt wird, die Bewilligung von PKH in jedem Fall verweigert, wäre ein unbemittelter Antragsteller schlechter gestellt als ein bemittelter, was mit der Bewilligung von PKH unter grundrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GG) gerade vermieden werden soll (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55, und vom 16.04.2019, 1 BvR 2111/17).

Die Bewilligung von PKH scheitert aber daran, dass für das Verfahren der Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insofern wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 3.). Auf weitere Ausführungen kann vorliegend verzichtet werden. Denn die Umstände des Einzelfalls machen vorliegend, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und diejenige über das Begehren in der Sache, hier also über die Anhörungsrüge, unterschiedlichen Maßstäben unterliegen, eine separate Begründung der Entscheidung über die PKH nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.07.2016, 2 BvR 2231/13, und vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG (Entscheidung über die Anhörungsrüge) bzw. § 177 SGG (Entscheidung über den PKH-Antrag) unanfechtbar.

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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

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das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.