Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - L 15 SF 95/13 B
Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG)(KV GKG).
Das unter dem Aktenzeichen S 3 KR 399/10 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren der Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer Erstattung nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 durch Vergleich beendet. Eine Regelung zur Kostentragung enthielt der Vergleich nicht, wobei der Vergleich nicht ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde. Mit in der mündlichen Verhandlung anschließend ergangenem Beschluss des SG wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 90.721,29 € festgesetzt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 16.07.2012 setzte die Kostenbeamtin des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert, Gerichtskosten in Höhe von 756,- € fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde.
Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 28.11.2012 Erinnerung eingelegt. Eine Ermäßigung der Gerichtskosten nach Nr. 7111 KV GKG - so der Beschwerdeführer - komme nur dann in Betracht, wenn das gesamte Verfahren durch einen Ermäßigungstatbestand erledigt worden sei, ohne dass eine gerichtliche Kostengrundentscheidung ergangen sei. Aufgrund der hier erfolgten gerichtlichen Kostengrundentscheidung vom 11.07.2012 seien die Gerichtskosten nach Nr. 7110 KV GKG anzusetzen.
Mit Beschluss vom 04.04.2013 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Durch den Vergleich - so das SG - sei das Hauptsacheverfahren hinsichtlich aller anhängigen Streitgegenstände erledigt worden. Die Verfahrenskosten würden keinen eigenen Streitgegenstand bilden, so dass eine Entscheidung über die Verfahrenskosten der Erledigung des gesamten Verfahrens im Sinne der Nr. 7111 KV GKG nicht entgegenstehe, wie dies auch das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 04.04.2012, Az.: „L 15 SF 268/11 B“ [Anmerkung des Senats: richtiges Aktenzeichen: L 12 SF 268/11 B E], entschieden habe.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. LSG erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG dann nicht in Betracht komme, wenn eine Kostengrundentscheidung des Hauptsachegerichts ergangen sei, die sich nicht auf eine aktenkundige Einigung oder Bereitschaftserklärung eines Beteiligten stütze; denn in einem derartigen Fall sei nicht das gesamte Verfahren erledigt worden. Darauf, ob die Kostenfolge aus § 160 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine zwingende und nur noch deklaratorisch auszusprechende Rechtsfolge darstelle, komme es nicht an.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens und des Erinnerungsverfahrens des SG beigezogen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Gerichtskostenfeststellung vom 16.07.2012 ist nicht zu beanstanden, wie dies auch das SG im Ergebnis richtig mit Beschluss zur Erinnerung vom 04.04.2013 festgestellt hat; der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG kommt vorliegend zur Anwendung.
Streitig ist ausschließlich die Frage, ob der Erhebung der Gerichtskosten der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde zu legen ist; im Übrigen ist die angefochtene Kostenfestsetzung zweifelsfrei nicht zu beanstanden.
Mit der zugrunde liegenden Problematik, ob eine vom Gericht auszusprechende Kostengrundentscheidung bei Vorliegen eines Erledigungstatbestands im Sinn der Nr. 7111 KV GKG im Übrigen einer Anwendung des Ermäßigungstatbestands entgegensteht, hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss
„3. Voraussetzung einer Beendigung des gesamten Verfahrens
Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf („unechte“ Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss.
„3.1. Gesamtbeendigung
Es entspricht dem Wortlaut der Nr. 7111 KV GKG, der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. - teilweise zu vergleichbaren Ermäßigungstatbeständen - Oberlandesgericht - OLG - Hamburg,
3.2. Fehlende Kostenentscheidung
Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen. Lediglich dann, wenn nur noch eine „unechte“ Kostengrundentscheidung zu treffen ist, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 KV GKG anzuwenden.
3.2.1. Grundsatz
Eine streitige Kostenentscheidung nach inhaltlicher Prüfung durch das Gericht steht einer Ermäßigung entgegen.
Denn nur bei einer vollständigen Erledigung aller Streitpunkte des Rechtsstreits wird das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der Justiz (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRÄndG 1994, a. a. O., S. 69) nachhaltig erreicht. Ein Entlastungseffekt tritt hingegen nur eingeschränkt ein, wenn sich das Gericht noch im Rahmen der Kostenentscheidung inhaltlich mit der Sache befassen muss.
Wenn demgegenüber der 12. Senat des Bayer. LSG mit
Dass beim Ermäßigungstatbestand für alle Alternativen der Nr. 7111 KV GKG - und nicht nur für die dortige Nr. 4, wie dies im vorgenannten Beschluss vom 04.04.2012 vertreten wird - eine Beendigung auch im Kostenpunkt erforderlich ist, ergibt sich aus dem Obersatz der Nr. 7111 KV GKG, wenn dort eine Beendigung des „gesamten“ Verfahrens vorausgesetzt wird. Zweifel an dieser Ansicht, wie sie der vorgenannten Entscheidung des 12. Senats des Bayer. LSG
3.2.2. Ausnahme
Hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens in der Sache nur noch eine „unechte“ Kostengrundentscheidung zu treffen, steht dies einer Ermäßigung nicht entgegen.
Dass nicht jedwede gerichtliche Kostengrundentscheidung nach im Übrigen vollständiger Beendigung des Verfahrens die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 VV GKG verbietet, ergibt sich selbstredend schon daraus, dass gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ein gerichtlicher Beschluss über die Kosten zu erfolgen hat. Würde davon ausgegangen, dass allein dieses Erfordernis eines Beschlusses einer „Beendigung des gesamten Verfahrens“ im Sinn der Nr. 7111 KV GKG entgegen stehen würde, würde die Regelung der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG neben der in Nr. 7111 Nr. 4, 2. Alt. KV GKG aufgezeigten Konstellation auf die Fälle der in Nr. 7111 Nr. 3 KV GKG genannten Beendigungstatbestände einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis, wobei in beiden Fällen auch eine Regelung zu den Kosten enthalten sein müsste, beschränkt. In allen anderen in Nr. 7111 KV GKG genannten Beendigungstatbeständen wäre eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen. Dieses in konträrem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehende Ergebnis zeigt überdeutlich, dass allein die Tatsache, dass das Gericht noch eine Entscheidung zu den Kosten zu treffen hat, der Anwendung der Ermäßigungsregelung der Nr. 7111 KV GKG nicht entgegenstehen kann.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum KostRMoG (vgl. a. a. O., S. 159 f.) ergibt, kommt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG trotz Erforderlichkeit noch eines Kostenbeschlusses grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung nach inhaltlicher Prüfung und Einsichtnahme in die Akten treffen muss (vgl. auch zum Fall eines Verzichts auf Begründung des Kostenbeschlusses: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: I-10 W 100/04, 10 W 100/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2008, 2 UF 135/07; a.A. zum Fall des Begründungsverzichts: OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011, Az.: 2 W 89/11; offengelassen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2007, Az.: 18 A 2612/06), also bei seiner Entscheidung entweder nur der von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgen muss oder wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat.
Nichts anderes kann nach der Ansicht des Senats gelten, wenn sich die Kostenfolge allein aus der Form der Beendigung ergibt, ohne dass es zur Kostenentscheidung noch eines Blicks in die Akten des erledigten Verfahrens bedarf, der gerichtliche Kostenbeschluss also nur die sich bereits eindeutig aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge in Beschlussform fassen muss (vgl. Hartmann, a. a. O., GKG KV 1211, Rdnr. 5). Denn in einem so einfach gelagerten Fall ist der für das Gericht entstehende Aufwand für die Kostenentscheidung auch nicht ansatzweise mit dem bei der Abfassung eines Urteils anfallenden richterlichen Arbeitsaufwand vergleichbar, sondern weitgehend identisch mit der Konstellation, dass wegen der von den Beteiligten mitgeteilten Einigung über die Kosten überhaupt kein Beschluss nötig ist oder nur die von einem Beteiligten erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme in Beschlussform „gegossen“ werden muss.
Liegt demgegenüber eine „echte“ Kostengrundentscheidung in dem Sinn vor, dass die Entscheidung nur nach einem erneuten Blick in die Akten getroffen werden kann, kann der im Zusammenhang mit dieser Entscheidung anfallende Aufwand für das entscheidende Gericht erheblich bis nahezu genauso umfangreich werden wie im Fall eines Urteils (vgl. die Gesetzesbegründungen zum KostRÄndG 1994, a. a. O., S. 69 f., und zum KostRMoG, a. a. O., S. 159 f.) und steht daher einer Gebührenermäßigung entgegen (vgl. Hartmann, a. a. O., GKG KV 1211, Rdnr. 5).
Der Senat ist sich durchaus bewusst, dass auch bei einer „echten“ Kostengrundentscheidung im vorgenannten Sinn der dadurch für das Gericht entstehende Aufwand nicht in jedem Fall an den eines Urteils heranreicht. In durchaus nicht wenigen Fällen wird der Aufwand eher dem Zeitumfang ähneln, wie er auch bei einer „unechten“ Kostengrundentscheidung, in dem das Gericht lediglich durch deklaratorischen Beschluss die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge feststellt, anfällt. Insbesondere ist dann an eine Situation mit geringem Aufwand zu denken, wenn zur Ermittlung der Quote der Kostentragung im Rahmen der Kostengrundentscheidung, die im Regelfall anhand des Erfolgsprinzips vorzunehmen ist (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats
Diese Ansicht des Senats findet ihre Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien. In der Gesetzesbegründung zum KostRÄndG 1994 (vgl. a. a. O., S. 70) hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der mit dem Ermäßigungstatbestand verbundenen Anreizwirkung die Bereitschaft der Parteien gefördert werden solle, „die Kostenverteilung häufiger in einen Vergleich einzubeziehen, statt sie der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen.“
Aus diesem Hinweis wird deutlich, dass der Gesetzgeber bereits das Erfordernis einer nach dem Erfolgsprinzip zu treffenden und daher mit wenig Aufwand verbundenen Kostengrundentscheidung als schädlich für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands erachtet hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Auslegung des Nr. 7111 KV GKG unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz, weil auch eine echte Kostengrundentscheidung im Einzelfall mit sehr wenig Aufwand verbunden sein kann, bestehen nicht. Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.10.1994, Az.: 1 BvL 19/90). Die Frage, ob der Gesetzgeber die „gerechteste“ gesetzliche Lösung gewählt hat oder ob auch andere Lösungen denkbar oder sogar gerechter gewesen wären, ist einer Prüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entzogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, Az.: 1 BvR 147/52). Auch wenn der Gleichheitsgrundsatz erfordert, dass Gebührenmaßstäbe so auszugestalten sind, dass sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, um so die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern sicher zu stellen, findet dieses Gebot seine Grenzen unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, Az.: 2 BvL 5/76). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben, insbesondere der Praktikabilität, sieht der Senat keine Möglichkeit für eine weitergehende und kostenschuldnerfreundlichere Auslegung.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine vom Gericht der Hauptsache zu treffende Kostengrundentscheidung nur dann einer Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG nicht entgegensteht, wenn sich diese Entscheidung lediglich in der Wiederholung einer von Gesetzes wegen vorgegebenen oder von den/dem Beteiligten mitgeteilten Kostenfolge erschöpft. Oder mit anderen Worten: Ist die Kostengrundentscheidung allein auf der Grundlage der zur Verfahrensbeendigung führenden Erklärung(en) getroffen worden, ohne dass ein weiterer Blick in die Akten erforderlich gewesen ist, hat eine Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG zu erfolgen; anderenfalls ist für eine Gebührenermäßigung kein Raum.
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt worden. Zwar enthält der Vergleich eine Regelung zur Kostentragung nicht. Da der Vergleich aber nicht ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt worden ist, hatte das SG im Rahmen der Kostengrundentscheidung nur die sich aus § 160 VwGO ergebende Rechtsfolge auszusprechen (vgl. Kopp, Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 160, Rdnr. 1). Dabei handelt es sich um eine „unechte“ Kostengrundentscheidung, die ohne weitere Kenntnis der Akten getroffen werden konnte, so dass eine Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG zu erfolgen hat.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.