Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2016 - L 15 SF 37/12 B
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts München
II.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter dem Gesichtspunkt der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG).
Das unter dem Aktenzeichen S 28 KA 881/07 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsführers und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns endete durch mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erklärter Klagerücknahme. Anschließend erlegte das SG mit Beschluss vom 05.03.2008, gestützt auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens auf; weiter stellte es fest, dass Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten seien, weil dieser weder Anträge zur Hauptsache gestellt habe noch Ausführungen des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert hätten, da auch ein Äußerungsbedarf noch nicht bestanden habe. Zudem wurde der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 04.11.2011 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert, Gerichtkosten in Höhe von 363,- € fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7110 KV GKG zugrunde. Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 7110 KV GKG und nicht nach Nr. 7111 KV GKG wurde im Begleitschreiben vom 04.11.2011 damit begründet wurde, dass ein Beschluss nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) erlassen worden sei.
Dagegen hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 09.11.2011 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass im Falle der Klagerücknahme eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei und der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 Nr. 1b KV GKG erfüllt sei.
Mit Beschluss vom 26.01.2012 hat das SG die Gerichtskosten auf 121,- € festgesetzt und dabei den Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 Nr. 1a KV GKG zugrunde gelegt. Wegen der Klagerücknahme - so das SG - beruhe die Kostenentscheidung des Gerichts der Hauptsache auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO. Dass hinsichtlich der Tragung der Kosten des Beigeladenen eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen ergangen sei, führe nicht zum Ausschluss der Ermäßigung der Gerichtsgebühr. Nach dem Wortlaut der Nr. 7111 KV GKG seien die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr erfüllt.
Gegen den Beschluss des SG München
Demgegenüber ist der Beschwerdegegner der Meinung, dass die Auslegung des Beschwerdeführers, eine „Beendigung des gesamten Verfahrens“ im Sinn der Nr. 7111 KV GKG umfasse auch den Kostenpunkt, neben der Sache liege und nicht haltbar sei. Nur im Fall der - hier nicht einschlägigen - Nummer 4 von Nr. 7111 KV GKG verhindere eine Kostenentscheidung die Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens und des Erinnerungsverfahrens des SG beigezogen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zur Anwendung komme. Der Gerichtskostenfeststellung vom 04.11.2011 hingegen ist zu Recht der Gebührentatbestand der Nr. 7110 KV GKG zugrunde gelegt worden.
Streitig ist ausschließlich die Frage, ob der Erhebung der Gerichtskosten der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde zu legen ist; im Übrigen ist die angefochtene Kostenfestsetzung zweifelsfrei nicht zu beanstanden.
Mit der inmitten stehenden Problematik, ob eine vom Gericht auszusprechende Kostengrundentscheidung bei Vorliegen eines Erledigungstatbestands im Sinn der Nr. 7111 KV GKG im Übrigen einer Anwendung des Ermäßigungstatbestands entgegensteht, hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss
„3. Voraussetzung einer Beendigung des gesamten Verfahrens
Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf („unechte“ Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss.
„3.1. Gesamtbeendigung
Es entspricht dem Wortlaut der Nr. 7111 KV GKG, der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. - teilweise zu vergleichbaren Ermäßigungstatbeständen - Oberlandesgericht - OLG - Hamburg,
3.2. Fehlende Kostenentscheidung
Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen. Lediglich dann, wenn nur noch eine „unechte“ Kostengrundentscheidung zu treffen ist, ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 KV GKG anzuwenden.
3.2.1. Grundsatz
Eine streitige Kostenentscheidung nach inhaltlicher Prüfung durch das Gericht steht einer Ermäßigung entgegen.
Denn nur bei einer vollständigen Erledigung aller Streitpunkte des Rechtsstreits wird das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der Justiz (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRÄndG 1994, a. a. O., S. 69) nachhaltig erreicht. Ein Entlastungseffekt tritt hingegen nur eingeschränkt ein, wenn sich das Gericht noch im Rahmen der Kostenentscheidung inhaltlich mit der Sache befassen muss.
Wenn demgegenüber der 12. Senat des Bayer. LSG mit
Dass beim Ermäßigungstatbestand für alle Alternativen der Nr. 7111 KV GKG - und nicht nur für die dortige Nr. 4, wie dies im vorgenannten Beschluss vom 04.04.2012 vertreten wird - eine Beendigung auch im Kostenpunkt erforderlich ist, ergibt sich aus dem Obersatz der Nr. 7111 KV GKG, wenn dort eine Beendigung des „gesamten“ Verfahrens vorausgesetzt wird. Zweifel an dieser Ansicht, wie sie der vorgenannten Entscheidung des 12. Senats des Bayer. LSG
3.2.2. Ausnahme
Hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens in der Sache nur noch eine „unechte“ Kostengrundentscheidung zu treffen, steht dies einer Ermäßigung nicht entgegen.
Dass nicht jedwede gerichtliche Kostengrundentscheidung nach im Übrigen vollständiger Beendigung des Verfahrens die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 VV GKG verbietet, ergibt sich selbstredend schon daraus, dass gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ein gerichtlicher Beschluss über die Kosten zu erfolgen hat. Würde davon ausgegangen, dass allein dieses Erfordernis eines Beschlusses einer „Beendigung des gesamten Verfahrens“ im Sinn der Nr. 7111 KV GKG entgegen stehen würde, würde die Regelung der Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG neben der in Nr. 7111 Nr. 4, 2. Alt. KV GKG aufgezeigten Konstellation auf die Fälle der in Nr. 7111 Nr. 3 KV GKG genannten Beendigungstatbestände einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis, wobei in beiden Fällen auch eine Regelung zu den Kosten enthalten sein müsste, beschränkt. In allen anderen in Nr. 7111 KV GKG genannten Beendigungstatbeständen wäre eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen. Dieses in konträrem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehende Ergebnis zeigt überdeutlich, dass allein die Tatsache, dass das Gericht noch eine Entscheidung zu den Kosten zu treffen hat, der Anwendung der Ermäßigungsregelung der Nr. 7111 KV GKG nicht entgegenstehen kann.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung zum KostRMoG (vgl. a. a. O., S. 159 f.) ergibt, kommt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG trotz Erforderlichkeit noch eines Kostenbeschlusses grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung nach inhaltlicher Prüfung und Einsichtnahme in die Akten treffen muss (vgl. auch zum Fall eines Verzichts auf Begründung des Kostenbeschlusses: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: I-10 W 100/04, 10 W 100/04; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2008, 2 UF 135/07; a.A. zum Fall des Begründungsverzichts: OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011, Az.: 2 W 89/11; offengelassen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2007, Az.: 18 A 2612/06), also bei seiner Entscheidung entweder nur der von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgen muss oder wenn eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat.
Nichts anderes kann nach der Ansicht des Senats gelten, wenn sich die Kostenfolge allein aus der Form der Beendigung ergibt, ohne dass es zur Kostenentscheidung noch eines Blicks in die Akten des erledigten Verfahrens bedarf, der gerichtliche Kostenbeschluss also nur die sich bereits eindeutig aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge in Beschlussform fassen muss (vgl. A., a. a. O., GKG KV 1211, Rdnr. 5). Denn in einem so einfach gelagerten Fall ist der für das Gericht entstehende Aufwand für die Kostenentscheidung auch nicht ansatzweise mit dem bei der Abfassung eines Urteils anfallenden richterlichen Arbeitsaufwand vergleichbar, sondern weitgehend identisch mit der Konstellation, dass wegen der von den Beteiligten mitgeteilten Einigung über die Kosten überhaupt kein Beschluss nötig ist oder nur die von einem Beteiligten erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme in Beschlussform „gegossen“ werden muss.
Liegt demgegenüber eine „echte“ Kostengrundentscheidung in dem Sinn vor, dass die Entscheidung nur nach einem erneuten Blick in die Akten getroffen werden kann, kann der im Zusammenhang mit dieser Entscheidung anfallende Aufwand für das entscheidende Gericht erheblich bis nahezu genauso umfangreich werden wie im Fall eines Urteils (vgl. die Gesetzesbegründungen zum KostRÄndG 1994, a. a. O., S. 69 f., und zum KostRMoG, a. a. O., S. 159 f.) und steht daher einer Gebührenermäßigung entgegen (vgl. A., a. a. O., GKG KV 1211, Rdnr. 5).
Der Senat ist sich durchaus bewusst, dass auch bei einer „echten“ Kostengrundentscheidung im vorgenannten Sinn der dadurch für das Gericht entstehende Aufwand nicht in jedem Fall an den eines Urteils heranreicht. In durchaus nicht wenigen Fällen wird der Aufwand eher dem Zeitumfang ähneln, wie er auch bei einer „unechten“ Kostengrundentscheidung, in dem das Gericht lediglich durch deklaratorischen Beschluss die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge feststellt, anfällt. Insbesondere ist dann an eine Situation mit geringem Aufwand zu denken, wenn zur Ermittlung der Quote der Kostentragung im Rahmen der Kostengrundentscheidung, die im Regelfall anhand des Erfolgsprinzips vorzunehmen ist (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats
Diese Ansicht des Senats findet ihre Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien. In der Gesetzesbegründung zum KostRÄndG 1994 (vgl. a. a. O., S. 70) hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der mit dem Ermäßigungstatbestand verbundenen Anreizwirkung die Bereitschaft der Parteien gefördert werden solle,
„die Kostenverteilung häufiger in einen Vergleich einzubeziehen, statt sie der gerichtlichen Entscheidung zu überlassen.“
Aus diesem Hinweis wird deutlich, dass der Gesetzgeber bereits das Erfordernis einer nach dem Erfolgsprinzip zu treffenden und daher mit wenig Aufwand verbundenen Kostengrundentscheidung als schädlich für die Anwendung des Ermäßigungstatbestands erachtet hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Auslegung des Nr. 7111 KV GKG unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz, weil auch eine echte Kostengrundentscheidung im Einzelfall mit sehr wenig Aufwand verbunden sein kann, bestehen nicht. Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12.10.1994, Az.: 1 BvL 19/90). Die Frage, ob der Gesetzgeber die „gerechteste“ gesetzliche Lösung gewählt hat oder ob auch andere Lösungen denkbar oder sogar gerechter gewesen wären, ist einer Prüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entzogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, Az.: 1 BvR 147/52). Auch wenn der Gleichheitsgrundsatz erfordert, dass Gebührenmaßstäbe so auszugestalten sind, dass sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, um so die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern sicher zu stellen, findet dieses Gebot seine Grenzen unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, Az.: 2 BvL 5/76). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben, insbesondere der Praktikabilität, sieht der Senat keine Möglichkeit für eine weitergehende und kostenschuldnerfreundlichere Auslegung.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine vom Gericht der Hauptsache zu treffende Kostengrundentscheidung nur dann einer Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG nicht entgegensteht, wenn sich diese Entscheidung lediglich in der Wiederholung einer von Gesetzes wegen vorgegebenen oder von den/dem Beteiligten mitgeteilten Kostenfolge erschöpft. Oder mit anderen Worten: Ist die Kostengrundentscheidung allein auf der Grundlage der zur Verfahrensbeendigung führenden Erklärung(en) getroffen worden, ohne dass ein weiterer Blick in die Akten erforderlich gewesen ist, hat eine Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG zu erfolgen; anderenfalls ist für eine Gebührenermäßigung kein Raum (vgl. auch Beschluss des Senats
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt worden. Auch wenn im Fall einer Klagerücknahme wegen der gemäß § 155 Abs. 2 VwGO vorgegebenen Kostenfolge (einer Kostentragung dessen, der die Klage zurückgenommen hat) grundsätzlich von einer „unechten“ Kostengrundentscheidung mit der Folge einer Gebührenermäßigung gemäß Nr. 7111 Nr. 1 KV GKG auszugehen ist, ist im hier vorliegenden Fall einer Beteiligung eines Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren ausnahmsweise nicht von einer solchen Kostengrundentscheidung auszugehen. Denn gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist die vom Gericht zu treffende Kostengrundentscheidung, soweit sie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen betrifft, eine Ermessensentscheidung und damit insofern eine echte Kostengrundentscheidung. Eine solche Entscheidung kann nicht allein auf der Grundlage der zur Verfahrensbeendigung führenden Erklärung der Rücknahme und einer vom Gesetzgeber daran geknüpften kostenrechtlichen Konsequenz getroffen werden, sondern bedarf eines weiteren Blicks in die Akten, um die Ausübung des für die Kostenentscheidung erforderlichen Ermessens zu gewährleisten. Damit ist eine Ermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG ausgeschlossen.
Der Senat ist sich bewusst, dass damit im Fall einer Klagerücknahme regelmäßig nicht eine Ermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG erfolgen wird, sofern im Verfahren ein Beigeladener beteiligt gewesen ist. Zwar kann auch in solchen Fällen der die Klage zurücknehmende Kläger eine Anwendung des Ermäßigungstatbestands dadurch bewirken, dass er seine Bereitschaft zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erklärt. Eine derartige Erklärung wird aber - dies zeigt auch der hier entschiedene Fall - oft nicht erfolgen. Gleichwohl sieht der Senat in derartigen Fällen keine Grundlage, einem sein Rechtsmittel zurücknehmenden Kläger durch die Anwendung des Ermäßigungstatbestands zulasten der Staatskasse entgegenzukommen. Denn für eine Kostenprivilegierung ist dann kein Raum, wenn das Gericht der Hauptsache noch eine Kostenentscheidung treffen muss, die mit erheblichem richterlichem Arbeitsaufwand verbunden sein kann, weil eine Auseinandersetzung mit dem Streitstoff, insbesondere mit den Erfolgsaussichten der Prozessparteien erforderlich ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994] - Bundestags-Drucksache 12/6962, S. 70), wie es auch bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Entscheidung der Fall ist.
Darauf, wie hoch der Aufwand des Gerichts der Hauptsache für die mit Blick auf den Beigeladenen zu treffende Kostenentscheidung im Einzelfall tatsächlich ist, kommt es nicht an. Denn die Frage einer Gebührenermäßigung ist allein anhand der auf der Grundlage von formalen Kriterien zu beantwortenden Frage zu entscheiden, ob die Kostengrundentscheidung des Gerichts lediglich eine bereits zwingend sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Kostenfolge beinhaltet und damit mit keinerlei Prüfaufwand verbunden ist oder ob sich das Gericht - unabhängig in welchem Umfang - weitere Gedanken vor der zu treffenden Kostenentscheidung machen muss (vgl. Beschluss des Senats
Für eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass es mit Blick auf die Anreizwirkung der Nr. 7111 KV GKG zur umfassenden unstreitigen Verfahrensbeendigung allein auf die Kostenregelung betreffend Kläger und Beklagte, nicht aber den Beigeladenen ankommen sollte, sieht der Senat keinen Raum, zumal die Regelung der Nr. 7111 KV GKG als Ausnahmevorschrift gegenüber Nr. 7110 KV GKG ohnehin keiner weiten Auslegung zugänglich ist (vgl. Beschluss des Senats
Dass es in Verfahren mit Beigeladenen im Fall der Klagerücknahme wie hier regelmäßig nicht zu einer Gebührenermäßigung gemäß Nr. 7111 KV GKG kommen wird, ist daher hinzunehmen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.