Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2016 - L 15 SF 230/14 E
Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das unter dem Aktenzeichen S 43 KA 1275/02 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren der Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wurde durch Klageerhebung am 11.06.2002 eingeleitet. Mit Beschluss vom 29.07.2005 wurde das Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Nach sechsmonatigem Ruhen wurde es mit Abschlussverfügung vom 27.02.2006 als nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) erledigt betrachtet und das Weglegen der Akten verfügt.
Mit Beschluss vom 08.06.2011
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 09.06.2011 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von dem im Beschluss des SG vom 08.06.2011 festgesetzten Streitwert, Gerichtkosten in Höhe von insgesamt 1.156,- € fest. Er legte dabei den Gebührentatbestand nach Nr. 4110 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) und die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG zugrunde.
Dagegen haben die Beschwerdegegner mit Schreiben vom
Das SG hat der Erinnerung mit Beschluss vom 06.08.2014 stattgegeben und die Aufhebung der Gerichtskostenfeststellung vom 09.06.2011 damit begründet, dass weder eine unbedingte Entscheidung des SG über die Kosten ergangen noch das Klageverfahren beendet sei und daher die Fälligkeit der Gebühren gemäß § 63 Abs. 1 a. F. GKG noch nicht vorliege. Für den Fall, dass im Ruhen des Klageverfahrens und der fehlenden Verfahrensfortführung eine anderweitige Verfahrenserledigung gesehen werden sollte, hat das SG darauf hingewiesen, dass dann die Gerichtskostenforderung gemäß § 10 Abs. 1 a. F. GKG verjährt sei.
Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben und diese sinngemäß damit begründet, dass in dem zugrunde liegenden Klageverfahren nicht mit einer Fortführung zu rechnen und daher nicht absehbar sei, wie das Hauptsachegericht auf diesen Umstand reagieren werde. Sinngemäß sieht der Beschwerdeführer keine Aussicht darauf, dass das Klageverfahren einer ordnungsgemäßen kostenrechtlichen Schlussbehandlung zugeführt werden könne, wenn der Ansicht des SG gefolgt werde. Unter Hinweis auf den Beschluss des Senats
Der Senat hat die Akten des SG zum Hauptsacheverfahren, zum Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung und zum Erinnerungsverfahren beigezogen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend mit Beschluss vom 06.08.2014
Die Erhebung von Gerichtskosten am 09.06.2011 ist schon deshalb unzulässig geworden, weil es infolge des Beschlusses des Bayer. LSG
1. Anzuwendende Fassung des GKG
Die Frage, welche gesetzlichen Regelungen der Erhebung von Gerichtskosten zugrunde zu legen sind, hat der Gesetzgeber mit den Übergangsvorschriften der §§ 71 f. GKG geregelt. Danach ist die zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage maßgebliche Rechtslage zugrunde zu legen.
2. Prüfung der Gerichtskostenfeststellung
Die Gerichtskostenfeststellung vom
Der als Grundlage für die Gerichtskostenfeststellung vom 09.06.2011 herangezogene Beschluss des SG vom 08.06.2011, mit dem der Streitwert auf 148.095,79 € festgesetzt worden war, ist mit Beschluss des Bayer. LSG
Da bereits mangels Streitwertfestsetzung die Gerichtskostenfeststellung aufzuheben war, kommt es für die Entscheidung auf die Fragen der Fälligkeit und Verjährung, die die wesentliche Grundlage der Entscheidung des SG waren, überhaupt nicht mehr an.
3. Abschließende Hinweise des Senats
Der Senat erlaubt sich, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, folgende Hinweise:
3.1. Für den Senat ist es nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation aus Sicht der Staatskasse mit Blick auf das berechtigte Interesse an der Erhebung der Gerichtskosten unbefriedigend ist.
Einerseits haben die Beschwerdegegner mit ihrer Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, die eine Gerichtskostenpflicht auslöst. Andererseits liegt es sehr nahe, dass es nie zu einem Abschluss des Klageverfahrens in Form einer Erledigung des Verfahrens im prozessrechtlichen Sinn, also insbesondere durch einen Prozessvergleich (§ 101 Abs. 1 SGG), ein angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG), eine Klagerücknahme (§ 102 SGG) oder eine übereinstimmende Erledigungserklärung, kommen wird. Insofern ist es mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es trotz der Gerichtskostenpflichtigkeit in dem zugrunde liegenden Klageverfahren zu einer Erhebung der Gerichtskosten nicht mehr kommen wird.
Eine Lösung dieses Problems außerhalb des Kompetenzbereichs des Hauptsachegerichts ist aber nicht möglich.
Auf diesen Gesichtspunkt, nämlich dass lediglich das SG als Hauptsachegericht die Grundlagen für die Erhebung der Gerichtskosten schaffen kann, hat auch das Bayer. LSG in seiner Beschwerdeentscheidung
„Das Sozialgericht hat abzuwarten, bis eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder die Verfahren sich anderweitig erledigt haben, bevor endgültig über den Streitwert entschieden werden kann. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch eine Kostengrundentscheidung zu treffen.“
Ob das SG als Hauptsachegericht die Grundlagen für eine Erhebung der Gerichtskosten schaffen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin sind dem Kostenbeamten die Hände gebunden.
3.2. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass Probleme wie das vorliegende auf einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit beschränkt sind.
Mit dem gemäß Art. 8 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 01.07.2004 in Kraft getretenen KostRMoG ist das Recht zur Fälligkeit im GKG neu geregelt worden. Es sind dabei mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG auch für das sozialgerichtliche Verfahren sofort, d. h. mit der Einreichung der Klageschrift, fällige Gerichtskosten eingeführt worden, die es weitgehend verhindern, dass es zu einer Situation, wie sie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, kommen kann. Es liegt für den Senat nicht fern, dass dem Gesetzgeber bei der Änderung des GKG auch die aus § 61 a. F. GKG resultierende unbefriedigende Konstellation, wie sie hier streitgegenständlich ist, bewusst war, auch wenn er dies in der Gesetzesbegründung nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat und die Änderung nur knapp wie folgt begründet hat (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 152 - zu § 6 GKG):
„Die frühzeitige Fälligkeit der Verfahrensgebühr wird nunmehr auch für die Prozessverfahren vor den Gerichten der ... Sozialgerichtsbarkeit vorgeschlagen.“
Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.