Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2014 - L 11 AS 605/14 ER

published on 11/09/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2014 - L 11 AS 605/14 ER
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Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung insofern einbehaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die ASt beziehen Alg II vom Antragsgegner (Ag). Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich und forderte sie unter Hinweis auf den gleichen Meldezweck jeweils mit Schreiben vom 25.03.2013 - unter Belehrung über etwaige Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtvorsprache - auf, sich am 10.04.2013 bei ihm zu melden. Nachdem die ASt zum Vorsprachetermin nicht erschienen waren, minderte der Ag mit Bescheiden vom 21.06.2013 die jeweilige Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Dies wurde bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 im Bescheid vom 21.06.2013 entsprechend berücksichtigt.

Trotz entsprechender Einladungen des Ag haben die ASt jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen.

Die ASt legten gegen die Bescheide nach Aktenlage keinen Widerspruch ein. Einen Antrag vom 19.07.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit der dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage (S 13 AS 825/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 734/13) ist bislang nicht entschieden.

Wegen der nicht wahrgenommenen Vorsprachetermine am 01.07.2013, 10.07.2013 und 22.07.2013 minderte der Ag mit sechs Bescheiden vom 07.08.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013. In Bezug auf nicht wahrgenommene Vorsprachetermine am 29.07.2013 (Einladungsschreiben vom 22.07.2013) und 12.08.2013 (Einladungsschreiben vom 29.07.2013) minderte der Ag erneut mit vier Bescheiden vom 04.09.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013. Mit einem an die ASt zu 1. adressierten Änderungsbescheid vom 23.10.2013 hob der Ag u. a. in Bezug auf die genannten Sanktionsbescheide die Leistungsbewilligung vom 21.06.2013 gegenüber der Bedarfsgemeinschaft der ASt teilweise für September 2013 iHv 276 €, jeweils für Oktober und November 2013 iHv 345 € sowie für Dezember 2013 iHv 276 € auf.

Auch gegen diese Bescheide haben die ASt nach Aktenlage keinen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag vom 22.08.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 03.09.2013 ab. Mit der dagegen beim SG erhobenen Klage (S 13 AS 881/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim LSG von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 735/13) ist bislang nicht entschieden.

Am 22.11.2013 haben die ASt beim LSG in den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 jeweils einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER) und beantragt, die Anhörungen zu Meldeversäumnissen ab 23.03.2013 und sämtliche Meldeaufforderungen für Termine ab 23.03.2013 für rechtswidrig zu erklären sowie es dem Ag zu untersagen, ihnen weitere Stellungnahmen zu Meldeversäumnissen abzuverlangen bzw. sie zu weiteren Besprechungen zu laden. Darüber hinaus seien die inzwischen festgestellten Sanktionen für rechtswidrig zu erklären und einbehaltene Leistungen zurück zu erstatten. Der Senat hat die Anträge mit Beschlüssen vom 04.12.2013 abgelehnt. Im Hinblick auf das Verfahren L 11 AS 781/13 ER wurde ausgeführt, es bestehe eine Zuständigkeit des Senats nur im Hinblick auf den Streitgegenstand des Berufungsverfahren L 11 AS 734/13, mithin die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Im Übrigen sei das SG zuständig. Den statthaften Rechtsbehelf eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hätten die ASt nicht gestellt. Zudem seien auch die Bescheide nicht mit Widerspruch angefochten worden. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide komme ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltpunkte für eine Nichtigkeit der Bescheide gebe es nicht. Im Übrigen sei der Antrag unzulässig, da eine entsprechende Feststellungsklage in der Hauptsache subsidiär zu einer statthaften kombinierten Anfechtungs- (und Leistungs)klage gegen die benannten Verwaltungsakte in Form der Aufforderungen zur Vorsprache und der Sanktionsbescheide sei. Im Beschluss im Verfahren L 11 AS 782/13 ER hat der Senat entsprechendes ausgeführt. Eine Zuständigkeit bestehe dort nur bzgl. der Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013.

Auch in der Folgezeit lud der Ag die ASt zu persönlichen Vorspracheterminen ein, die diese nicht wahrnahmen. Hierauf ergingen weitere Sanktionsbescheide und Leistungskürzungen.

Zu den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 haben die ASt am 19.08.2014 mit inhaltsgleichen Schreiben beim LSG erneut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sämtliche "Sanktionen" seien zurückzunehmen und einbehaltene Beträge nachzuzahlen. Bereits in ihren Klagen vom 26.08.2013 (S 13 AS 825/13) bzw. 09.09.2013 (S 13 AS 881/13) hätten sie auf die fehlenden Unterschriften in den Bescheiden hingewiesen. Widersprüche und Anfechtungsklagen hätten aufschiebende Wirkung, was in diesem Fall mehr als angemessen gewesen wäre. Die Sanktionsbescheide hätten zudem nicht von der Arbeitsvermittlung sondern von der Leistungsabteilung erlassen werden müssen. Wegen der Sanktionen drohten nunmehr Überschuldung, Stromabschaltung und möglicherweise Obdachlosigkeit.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren L 11 AS 605/14 ER bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch nicht begründet.

Als Gericht der Hauptsache in Bezug auf das Verfahren L 11 AS 734/13 ist das LSG zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 19.08.2014 gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig, soweit die geltend gemachten Anträge Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Dies ist die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013. Eine Zuständigkeit des LSG im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für andere Sanktionsbescheide oder die Nachzahlung einbehaltener Leistungen besteht nicht. Hierauf und auf eine Zuständigkeit des SG für anderweitige Streitgegenstände hat der Senat die ASt auch bereits in seinem Beschluss vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER) hingewiesen. Im Hinblick auf die neuen, jeweils inhaltsgleichen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 waren diese deshalb dahingehend auszulegen, dass von den ASt jeweils nur einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die dortigen Streitgegenstände begehrt wird.

Ein solcher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig. Mit dem erneuten Antrag haben die ASt ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 22.11.2013 lediglich wiederholt, welcher bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER) abgelehnt worden ist. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft, und ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER - und 21.07.2011 - L 11 AS 430/11 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/

Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 86b Rdnr 45a).

Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 04.12.2013 entscheidend darauf abgestellt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht gestellt worden sei und zudem auch die Bescheide nicht mit Widerspruch angefochten worden seien. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide komme mangels Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit und wegen der Subsidiarität zu einer statthaften kombinierten Anfechtungs- (und Leistungs)klage nicht in Betracht.

Hierzu haben die ASt in ihrem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Neues vorgebracht. Sie führen selbst aus, dass sie ihren Vortrag bereits in den Klagen der Verfahren S 13 AS 825/13 bzw. S 13 AS 881/13 vorgebracht hätten. Diese liegen aber den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 zugrunde, weshalb dies auch Gegenstand der vorhergehenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz war. Die Frage eines Anordnungsgrundes war nicht maßgeblich für die seinerzeitige Entscheidung des Senats. Mithin kommt es auf den diesbezüglichen Vortrag der ASt, ihnen drohten nunmehr Überschuldung, Stromabschaltung und möglicherweise Obdachlosigkeit, nicht an.

Im Übrigen hat der Senat bereits in den Beschlüssen vom 04.12.2013 (L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER) ausgeführt, dass selbst ein Verstoß gegen interne Zuständigkeiten oder eine fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führen würde. An dieser Rechtsauffassung hat sich nichts geändert. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Hinblick auf die Sanktionsbescheide oder eine allgemeine Leistungsklage auf Zahlung der einbehaltenen Leistungen ist nicht Verfahrensgegenstand. Hierfür wäre (zunächst) das SG zuständig.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 11/09/2014 00:00

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published on 18/09/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.