Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2017 - L 11 AS 601/17 NZB

published on 07/09/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2017 - L 11 AS 601/17 NZB
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2017 - S 10 AS 5/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 121,20 € monatlich.

Der Kläger bezog Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 02.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.04.2016, 24.08.2016, 07.09.2016 und 23.09.2016 für die Zeit vom 01.03.2016 bis 28.02.2017. Zu einer im August 2016 aufgenommenen Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma ist der Kläger ab 24.08.2016 nicht mehr erschienen; der Arbeitgeber kündigte am 26.08.2016 daher fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31.08.2016. Nach Befragung des Arbeitgebers und Anhörung des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2016 den Eintritt einer Minderung um 30 vom Hundert des maßgebenden Regelbedarfes (121,20 € monatlich) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 wegen des Herbeiführens der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Nichterscheinen fest und hob (allein) den Bescheid vom 02.03.2016 insoweit auf.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 die Bewilligungsbescheide vom 02.03.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.04.2016, 24.08.2016, 07.09.2016 und 23.09.2016 auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Eine Kündigung habe nicht vorgelegen, der Beklagte verstoße gegen § 226 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.07.2017 abgewiesen. Der Kläger habe durch sein Nichterscheinen zur Arbeit das Arbeitsverhältnis gelöst; darauf, wer gekündigt habe, komme es nicht an. Eine mangelnde Förderung der Arbeitsaufnahme durch den Beklagten stelle ebenso wenig einen wichtigen Grund für das Lösen des Beschäftigungsverhältnisses dar, wie die Tatsache, dass es sich beim Arbeitgeber um eine Zeitarbeitsfirma gehandelt habe. Zudem sei dem Kläger vom Arbeitgeber ein Vorschuss angeboten worden und es wären nur geringe Fahrtkosten zur Arbeit entstanden. Darlehensweise Leistungen des Beklagten lehne der Kläger ab. Eine Schikane des Beklagten gemäß § 226 BGB sei nicht zu erkennen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Minderung bestünden nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Eine Förderung des Arbeitsverhältnisses sei vom Beklagten abgelehnt worden. Gründe für eine Sanktion lägen nicht vor. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne finanzielle Rücklagen sei unzumutbar. Ein Vorschuss hätte nur den Weg zur Arbeit abgesichert, nicht aber das Überleben. Eine Darlehensgewährung sei nicht angesprochen worden. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem ehrenamtlichen Richter, der sich in der mündlichen Verhandlung durch ein Abzeichen als Vertreter der Arbeitgeberseite zu erkennen gegeben habe, und gegenüber dem Vorsitzenden des SG, da das Urteil schon bei Beginn der Verhandlung festgestanden habe. Ein Schriftsatz des Beklagten sei erst nach der mündlichen Verhandlung an ihn übersandt worden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 10.07.2017 in dem Verfahren S 10 AS 252/17 vorgelegt. Der Beklagte müsse Falschbehauptungen unterlassen. Wegen der Verschwendung von Steuergeldern habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung ist vorliegend nicht gegeben. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob neben einer Minderung eine entsprechende Aufhebungsentscheidung bezüglich einer vorangegangener Leistungsbewilligung erforderlich ist, ist zum einen bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -; vgl. dazu auch Beschluss des Senates vom 27.10.2015 - L 11 AS 561/15 NZB - veröffentlicht in juris). Zum anderen ist die weitere grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Verböserung der Ausgangsentscheidung (hier: Bescheid vom 19.10.2016) durch den Widerspruchsbescheid (hier: Satz 1 des Verfügungssatzes des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016) erfolgen kann, ebenfalls bereits durch die Rechtsprechung des BSG entschieden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.08.1987 - 7 RAr 46/84 - veröffentlicht in juris). Das Vorbringen des Klägers, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine Verschwendung von Steuergeldern und einen mutmaßlichen Betrug handle, kann allenfalls ein allgemeines Interesse begründen, stellt jedoch keine entsprechende Rechtsfrage dar.

Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das SG das materielle Recht und somit auch die Vorschriften zur Anhörung und die Rechtsprechung zur Verböserung im Widerspruchsverfahren (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 85 Rn. 5) sowie zur Aufhebung bereits bewilligter Leistungen (auch für die Vergangenheit mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016) zutreffend angewandt hat; vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob das SG in Abweichung der Rechtsprechung der Obergerichte einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von deren Rechtsprechung abweicht. Dies ist hier nicht zu erkennen. Eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz stellt das SG insbesondere nicht dadurch auf, dass es die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht prüft, weil es vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgeht.

Der Kläger macht allerdings Verfahrensfehler des SG geltend. Zum einen führt er die Besorgnis der Befangenheit bezüglich eines ehrenamtlichen Richters an, der ein Abzeichen getragen habe, das ihn als Vertreter der Arbeitgeberseite ausweise. Zum anderen macht er die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden des SG geltend, weil der Ausgang des Verfahrens von Beginn an festgestanden habe. Zudem sei ihm ein Schriftsatz des Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung zugegangen. Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Zum einen gehört gemäß § 12 Abs. 2 SGG unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Eine Befangenheit ist daher im Tragen eines entsprechenden Abzeichens nicht zu erkennen. Ein Mangel der Besetzung scheidet daher aus. Zudem und entscheidend ist jedoch, dass der Kläger diesen Mangel ebenso wie die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden des SG nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG rechtzeitig gerügt hat. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz der Kenntnis der seiner Meinung nach bestehenden Mängel - er hat das Abzeichen des ehrenamtlichen Richters gesehen und ging von einer von Anfang an feststehenden Entscheidung des SG aus - einen Klageantrag gestellt, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Somit hat er sich weiter auf eine Verhandlung eingelassen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt a.a.O. § 144 Rn. 33a, Keller ebenda § 60 Rn. 11a ff.; § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung -ZPO-). Der vom Kläger angesprochene, zu spät übersandte Schriftsatz des Beklagten vom 10.07.2017 bezog sich auf einen anderen Rechtsstreit und erlangt daher vorliegend keine Bedeutung.

Weitere Verfahrensfehler (wie z. B. fehlende Urteilsgründe hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verböserung und der Aufhebung der Leistungsbewilligung eventuell für die Vergangenheit mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016) hat der Kläger weder geltend gemacht noch liegen sie tatsächlich vor. Das Urteil des SG enthält diesbezüglich hinsichtlich der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) zwar Lücken (vgl. Keller a.a.O. § 136 Rn. 7g), macht jedoch Ausführungen zum wesentlichen Vorbringen des Klägers.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Annotations

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.