Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. März 2018 - L 11 AS 220/18 NZB

published on 20/03/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. März 2018 - L 11 AS 220/18 NZB
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2017 - S 10 AS 5/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 121,20 € monatlich.

Mit Urteil vom 18.07.2017 (zugestellt am 25.07.2017) hat das Sozialgericht Würzburg (SG) nach mündlicher Verhandlung die Klage gegen den die Minderung feststellenden und die bisherige Leistungsbewilligung entsprechend aufhebenden Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 abgewiesen. Die dagegen vom Kläger zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 07.09.2017 zurückgewiesen worden (L 11 AS 601/17 NZB).

Am 22.02.2018 hat der Kläger erneut Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die erneut erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25.07.2017 zugestellte und mit Erlass des Beschlusses vom 07.09.2017 rechtskräftig gewordene Urteil des SG vom 18.07.2017 ist unzulässig. Zum einen ist eine erneute Klage (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) über denselben Gegenstand zwischen den Beteiligten nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 141 Rn. 6a). Zum anderen ist die (erneute) Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des SG vom 18.07.2017 am 25.07.2017 erhoben worden.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine vom Beklagten festgestellte Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeit
published on 07/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2017 - S 10 AS 5/17 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.