Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 590/17

published on 17/10/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 590/17
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Bundessozialgericht, B 14 AS 384/17 B, 28/02/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 4/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 17.09.2015 bis 30.09.2015 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 185,45 €.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt aufgrund des Bescheides vom 22.05.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.06.2015 Alg II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von 771,40 €. Am 17.09.2015 trat er eine Haftstrafe an (voraussichtliches Ende: 15.03.2016).

Mit Bescheid vom 07.10.2015 (die Zustellung des Bescheides vom 30.09.2015 war nicht erfolgt) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 hob der Beklagte die bewilligten Leistungen teilweise für die Zeit vom 17.09.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 185,45 € auf und forderte die Erstattung dieses Betrages.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgerichts Nürnberg (SG) erhoben und zuletzt die Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 begehrt. Das SG hat den Kläger am 31.05.2017 zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 geladen und am 10.07.2017 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) entschieden. Mit Urteil vom 12.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung seien rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil ausdrücklich „Berufung“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Vorsitzende des SG habe „von nichts eine Ahnung“, über Prozesskostenhilfebewilligungsanträge sei erst im Nachhinein entschieden worden, Ladungsfristen seien nicht eingehalten worden. Mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 sowie den Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Das Einverständnis der Beteiligten hierzu ist nicht erforderlich; das Vorbringen des Klägers führt nicht zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird vorliegend nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Streitig ist allein die teilweise Aufhebung der für die Zeit vom 17.09. 2015 bis 30.09.2015 bewilligten Leistungen in Höhe von 185,45 €; für Oktober 2015 ist die Bewilligung hingegen mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 nicht aufgehoben worden. Der Kläger macht jedoch mit seiner reinen Anfechtungsklage allein die Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend. Zu Recht hat das SG daher in seiner Rechtsmittelbelehrungauf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.

Entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrunghat der Kläger ausdrücklich „Berufung“ erhoben, wobei sich das Vorbringen des Klägers vorliegend nicht dem erstinstanzlichen Verfahren zuordnen lässt. Das SG hat die Ladungsfristen eingehalten und vor der mündlichen Verhandlung über die Bewilligung von PKH entschieden. Bei der Auslegung eines Antrages geht der Senat davon aus, was der Kläger erreichen möchte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 123 Rn. 3). Nachdem die weiteren Ausführungen des Klägers nicht zum vorliegenden Verfahren in Beziehung stehen - der Kläger war zur mündlichen Verhandlung vor dem SG persönlich erschienen und hat auch die angeblich fehlende rechtzeitige Entscheidung über den Antrag auf PKH nicht moniert -, bleibt allein der von ihm gewählte Wortlaut, um sein Begehren auszulegen.

Hiernach hat er ausdrücklich „Berufung“, nicht aber Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich vom Kläger gewählte Bezeichnung ist einer Auslegung nicht zugänglich, es ist eine Umdeutung erforderlich. Eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber grundsätzlich auch bei nicht rechtskundig vertretenen Klägern nicht möglich (BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B -, Beschluss des Senates vom 02.09.2016 - L 10 AL 125/15 NZB - beide veröffentlicht in juris; vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O. § 151 Rn. 11a). Der Kläger ist vom Senat auch auf das zutreffend zu erhebende Rechtsmittel innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist hingewiesen worden (Schreiben vom 17.08.2017).

Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen Inhaftierung. Während des Bezuges v
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.