Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 590/17

bei uns veröffentlicht am17.10.2017
nachgehend
Bundessozialgericht, B 14 AS 384/17 B, 28.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 4/17 - wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 17.09.2015 bis 30.09.2015 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 185,45 €.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt aufgrund des Bescheides vom 22.05.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.06.2015 Alg II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von 771,40 €. Am 17.09.2015 trat er eine Haftstrafe an (voraussichtliches Ende: 15.03.2016).

Mit Bescheid vom 07.10.2015 (die Zustellung des Bescheides vom 30.09.2015 war nicht erfolgt) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 hob der Beklagte die bewilligten Leistungen teilweise für die Zeit vom 17.09.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 185,45 € auf und forderte die Erstattung dieses Betrages.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgerichts Nürnberg (SG) erhoben und zuletzt die Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 begehrt. Das SG hat den Kläger am 31.05.2017 zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 geladen und am 10.07.2017 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) entschieden. Mit Urteil vom 12.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung seien rechtmäßig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil ausdrücklich „Berufung“ zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Vorsitzende des SG habe „von nichts eine Ahnung“, über Prozesskostenhilfebewilligungsanträge sei erst im Nachhinein entschieden worden, Ladungsfristen seien nicht eingehalten worden. Mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren hat er sich nicht einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 sowie den Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Das Einverständnis der Beteiligten hierzu ist nicht erforderlich; das Vorbringen des Klägers führt nicht zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird vorliegend nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Streitig ist allein die teilweise Aufhebung der für die Zeit vom 17.09. 2015 bis 30.09.2015 bewilligten Leistungen in Höhe von 185,45 €; für Oktober 2015 ist die Bewilligung hingegen mit dem angegriffenen Bescheid vom 07.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 nicht aufgehoben worden. Der Kläger macht jedoch mit seiner reinen Anfechtungsklage allein die Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend. Zu Recht hat das SG daher in seiner Rechtsmittelbelehrungauf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.

Entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrunghat der Kläger ausdrücklich „Berufung“ erhoben, wobei sich das Vorbringen des Klägers vorliegend nicht dem erstinstanzlichen Verfahren zuordnen lässt. Das SG hat die Ladungsfristen eingehalten und vor der mündlichen Verhandlung über die Bewilligung von PKH entschieden. Bei der Auslegung eines Antrages geht der Senat davon aus, was der Kläger erreichen möchte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 123 Rn. 3). Nachdem die weiteren Ausführungen des Klägers nicht zum vorliegenden Verfahren in Beziehung stehen - der Kläger war zur mündlichen Verhandlung vor dem SG persönlich erschienen und hat auch die angeblich fehlende rechtzeitige Entscheidung über den Antrag auf PKH nicht moniert -, bleibt allein der von ihm gewählte Wortlaut, um sein Begehren auszulegen.

Hiernach hat er ausdrücklich „Berufung“, nicht aber Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich vom Kläger gewählte Bezeichnung ist einer Auslegung nicht zugänglich, es ist eine Umdeutung erforderlich. Eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber grundsätzlich auch bei nicht rechtskundig vertretenen Klägern nicht möglich (BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B -, Beschluss des Senates vom 02.09.2016 - L 10 AL 125/15 NZB - beide veröffentlicht in juris; vgl. dazu auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O. § 151 Rn. 11a). Der Kläger ist vom Senat auch auf das zutreffend zu erhebende Rechtsmittel innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist hingewiesen worden (Schreiben vom 17.08.2017).

Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 590/17

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Okt. 2017 - L 11 AS 590/17 zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 4/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen Inhaftierung. Während des Bezuges v

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2016 - L 10 AL 125/15 NZB

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2015 - S 7 AL 18/13 - wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Str

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen Inhaftierung.

Während des Bezuges von Alg II beantragte der Kläger am 17.09.2015, eingegangen am 18.09.2015, die Übernahme der Unterkunftskosten während seiner 181 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Kläger aufgefordert, die Ladung zum Strafantritt bis 25.09.2015 einzureichen.

Daraufhin wurde die Zahlung zum 30.09.2015 wegen Inhaftierung eingestellt. Am 30.09.2015 reichte der Kläger seine Haftbescheinigung ein, wonach er ab 17.09.2015 bis voraussichtlich 15.03.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hätte.

Mit Bescheid vom 30.09.2015 wurden daraufhin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum 17.09.2015 bis 30.09.2015 aufgehoben und die Erstattung von 185,45 € verlangt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 22.10.2015 Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 29.12.2016 zurückgewiesen wurde. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am 31.12.2016 erhobenen Klage.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 07.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 aufzuheben.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 die Bewilligung von Alg II in Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum 17.09. bis 30.09.2015 aufgehoben.

Unstreitig ist der Kläger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Leistungen zur Grundsicherung erhalten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative jedoch nicht Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Da der Kläger unstreitig aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ab 17.09.2015 inhaftiert war, bestand ab 17.09.2015 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr.

Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB Xmit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da der Kläger nicht sofort seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse nachgekommen ist, indem er erst am 30.09.2015 die Haftbescheinigung vorlegte. Mit Antritt der Haft hatten sich seine Verhältnisse wesentlich geändert, da ihm gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustand. Dies konnte der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen. Da die Miete bereits zu Beginn des Monats fällig geworden war, der Bedarf also vor Antritt der Freiheitsstrafe entstanden war, war die Beklagte gehindert, die Kosten der Unterkunft vom Kläger erstattet zu verlangen. Die Aufhebung und Erstattung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bezieht sich daher zu Recht lediglich auf den dem Kläger für den Zeitraum 17. bis 30.09.2015 geleisteten Regelbedarfes in Höhe von 185,45 €.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2015 - S 7 AL 18/13 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist der Eintritt zweier Sperrzeiten (drei Wochen und sechs Wochen) bei einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 16,22 €.

Das Sozialgerichts Augsburg (SG) hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 18.02.2015 abgewiesen (zugestellt an den Kläger am 13.05.2015). Das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 27.05.2015 erhoben. Die Berufung hätte gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen werden müssen. Das SG habe gegen rechtsstaatliche Grundsätze und gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen. Es habe die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, die strittige Frage nur oberflächlich beantwortet und nur Kommentare zitiert.

Nach Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 20.07.2015 und des LSG, das die Akten des SG samt Urteil erst am 26.06.2015 erhalten hat, mit Schreiben vom 11.09.2015 auf die Zulässigkeit der Berufung hat der Kläger im Rahmen eines Befangenheitsantrages gegen die Richter des damals zuständigen 9. Senates am 08.01.2016 ausgeführt, es sei unübersehbar, dass die Berufung angestrebt worden sei. § 123 SGG hätte angewandt werden müssen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht zulässig.

Gegen das Urteil des SG ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Über dieses Rechtsmittel ist der Kläger vom SG zutreffend belehrt worden.

Der Kläger hat dennoch ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und darauf hingewiesen, dass die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Zudem geht er in seiner Begründung gerade auf Gründe ein, die zur Zulassung einer an sich nicht zulässigen Berufung führen (Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG). Damit aber hat er einen eindeutigen und klaren Antrag auf Zulassung der Berufung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Das Begehren auf Zulassung der Berufung ist von ihm so deutlich formuliert, dass Zweifel über das Gewollte nicht bestehen. Bei der Auslegung eines Antrages geht das Gericht davon aus, was der Kläger erreichen wollte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 123 Rn. 3). Hier wollte der Kläger zweifelsohne eine Zulassung der Berufung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erreichen. Der Kläger wollte gerade eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, denn er führt aus, die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Eine Auslegung dieses entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung eindeutig und klar gestellten Antrages ist deshalb nicht erforderlich und auch nicht möglich. Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist einer Auslegung als Berufung daher nicht zugänglich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/11 B - veröffentlicht in juris für den umgekehrten Fall). Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris). Es sind auch keine anderen Umstände hinzugetreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen, nachdem vorliegend außer der Bezeichnung auch alle übrigen Ausführungen des Klägers für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sprechen (vgl. hierzu ebenfalls BSG a. a. O.).

Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. die Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch in der seit 01. 01. 2002 geltenden Fassung). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt, ist bei der Annahme von Umdeutungsmöglichkeiten Zurückhaltung geboten. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt aber eine solche Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.05.2003 und Urteil vom 10.11.2011 jeweils a. a. O.).

Die Frage, ob das LSG den Kläger rechtzeitig im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht nochmals auf die Zulässigkeit der Berufung hätte hinweisen müssen - die SG-Akten samt Urteil sind aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim LSG eingegangen -, kann vorliegend offen gelassen werden, denn die Nichtzulassungsbeschwerde wäre trotz alledem als unzulässiges Rechtsmittel zu verwerfen, zumal der Kläger auch im Schreiben vom 07.01.2016 im Rahmen eines gestellten Befangenheitsantrages nicht eindeutig erklärt hat, er lege nunmehr Berufung ein. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, es sei unübersehbar, dass er die Berufung angestrebt habe. Die Berufung wird aber von ihm letztendlich über eine Zulassung mittels Nichtzulassungsbeschwerde angestrebt.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.