Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB

published on 23/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - L 11 AS 529/17 NZB
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht Würzburg, S 10 AS 15/17, 06/04/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.

Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten (zuletzt bis 30.09.2016). Seit 01.09.2016 bezieht er monatlich eine Witwenrente in Höhe von zunächst 547,33 € und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zunächst 215,30 €. Am 31.08.2016 erhielt er eine Hinterbliebenenrentennachzahlung in Höhe von 859,07 €. Wegen einer Umschulungsmaßnahme bewilligte der Beklagte bis 31.08.2016 einen Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte. Eine Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung zur Ablegung einer erforderlich gewordenen Wiederholungsprüfung lehnte die Agentur für Arbeit ab (Bescheid vom 13.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016).

Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 für die Zeit bis 28.02.2017 ab. Unter Berücksichtigung der laufenden Renteneinkünfte und des - so der Beklagte zuletzt - bis Februar 2017 anzurechnenden, auf sechs Monate ab September 2016 aufzuteilenden einmaligen Einkommens aus der Rentennachzahlung bestehe keine Hilfebedürftigkeit des Klägers. Ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte stehe ihm nur bis 31.08.2016 zu. Für die Zeit ab 01.03.2017 stellte der Kläger einen erneuten Weiterbewilligungsantrag, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 für einen Monat Alg II bewilligt, im Übrigen aber abgelehnt wurde. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben.

Gegen den Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er begehre Alg II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte und eines höheren Regelbedarfes sowie höherer Unterkunftskosten. Der Regelbedarf sei um die sogenannte „Autofahrerkomponente“ zu erhöhen. Für Verkehr seien im Regelbedarf 25,45 € bzw. ab 2017 25,77 € vorgesehen. Eine Monatskarte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) koste ihn unter Berücksichtigung seines Wohnortes aber 59,40 €.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II stehe dem Kläger nach dem 31.08.2016 nicht mehr zu, wie das Bayer. Landessozialgericht (LSG) bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers (L 11 AS 822/16 B ER) entschieden habe. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Unterkunftskosten bestehe daher nach zutreffender (aufgeteilter) Anrechnung des einmaligen Einkommens aus der Witwerrentennachzahlung und unter Berücksichtigung der laufenden Rentenzahlung keine Hilfebedürftigkeit. Ein Freibetrag in Höhe von 100,00 € sei für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht aber für Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelbedarfes um die vom Kläger als „Autofahrerkomponente“ bezeichneten Mehrkosten für eine Monatskarte komme nicht in Betracht, zumal seine Auffassung auch nicht durch das von ihm angesprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder sonstige juristische Literatur bestätigt werde.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG erhoben. Er begehre für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen um 141,40 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 einen um 143,15 € höheren Regelbedarf. Nach Hinweis des Senates auf die mit diesem vom Kläger selbst beschränkten Antrag fehlende Zulässigkeit der Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2017 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach sei der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 28.02.2017, also sechs Monate, streitig, so dass der Beschwerdewert überschritten werde. Im Übrigen sei der Beklagte angehalten, Bewilligungsbescheide für 12 Monate ergehen zu lassen. Die Entscheidung habe vorliegend grundsätzliche Bedeutung. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehre er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Senat hat die vom Kläger entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrungerhobene Berufung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 22.08.2017 (L 11 AS 357/17) verworfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten, die Akte des Verfahrens L 11 AS 357/17, L 11 AS 822/16 B ER und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.

Streitgegenstand ist nämlich allein der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017. Nur diesen Zeitraum erfasst der angegriffene Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016, lediglich für diesen Zeitraum hat der Kläger höhere Leistungen beim SG begehrt und auch - entsprechend der vom SG unter Berücksichtigung der erstinstanzlich geltend gemachten Begehren - zutreffend erteilten Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt. Nicht Streitgegenstand sind Leistungen für September 2016; allein der Verteilzeitraum für das einmalige Einkommen beginnt ab September 2016 zu laufen. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn Streitgegenstand sind nicht Leistungen für die Zeit vom Oktober 2016 bis September 2017 (12-Monatszeitraum, § 41 Abs. 3 SGB II). Zum einen hat der Kläger zunächst für die Zeit ab 01.03.2017 einen weiterten Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den mit Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 entschieden worden ist; dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zum anderen aber ist vorliegend keine Leistungsbewilligung vom Beklagten ausgesprochen worden, vielmehr die Leistung abgelehnt worden. Eine Leistungsablehnung aber hat - auch nicht in der Regel - nicht für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erfolgen.

Für den damit allein streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 hat der Kläger zudem seinen Anspruch auf die Erhöhung des Regelbedarfes beschränkt. Nicht mehr geltend gemacht hat er mit der Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde höhere Unterkunftskosten sowie die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für behinderte Leistungsberechtigte. Als höheren Regelbedarf macht der Kläger für die Zeit vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 einen Betrag in Höhe von 141,40 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 143,15 € geltend. Somit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 € (vgl. zum ganzen auch: Beschluss des Senates vom 22.08.2017 - L 11 AS 357/17) .

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Der Kläger macht allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für Verfahrensfehler oder eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich auch keine Anhaltspunkte.

Nach Auffassung des Klägers sei der Regelbedarf in Höhe von 404,00 € bzw. 409,00 € ab 01.01.2017 für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten verfassungswidrig zu niedrig festgelegt. Für eine Monatskarte im ÖPNV müsse er wesentlich mehr Geld aufwenden als im Regelbedarf enthalten sei und der für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke berücksichtigte Regelbedarf sei zu niedrig, insbesondere wenn alle sonstigen Bedarfe bereits „auf Kante genäht“ seien.

Nach Auffassung des Senats bestehen keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der für 2016 und 2017 festgelegten Regelbedarfe eines alleinstehenden Leistungsbeziehers, wobei das BVerfG die Prüfung auf eine Evidenzkontrolle hinsichtlich der fortgeschriebenen Regelbedarfe (hier somit bezüglich des Regelbedarfes für 2016) beschränkt hat (vgl. Kraus in Hauck/Noftz SGB II § 20 Rn. 187, Stand: November 2016). Hinsichtlich des für 2016 festgelegten Regelbedarfes in Höhe von 404,00 € monatlich aufgrund einer erfolgten Fortschreibung - das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) 2013 lag noch nicht vor - gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 SGB II iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht der Senat keine Hinweise für eine evidente Unterdeckung. Die Art und Weise der Fortschreibung hat das BVerfG u.a. mit seinem Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - (veröffentlicht in Juris) nicht für verfassungswidrig gehalten, obwohl bereits damals mehrere Sozialverbände Kritik an der Ermittlung der Regelbedarfe äußerten. Das BVerfG hat dabei die Kontrolle bei der (bloßen) Fortschreibung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. Kraus a.a.O.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Rahmen der Fortschreibung festgelegten Regelbedarfe für 2016 bestehen im Rahmen einer Evidenzkontrolle von Seiten des Senats daher nicht (vgl. dazu u.a. Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 53/15 - für die Regelbedarfe 2011und 2012; Urteil des Senats vom 19.05.2015 - L 11 AS 140/15 - für den Regelbedarf 2012; LSG NRW, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 - für den Regelbedarf 2013 und 2014; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15 - für den Regelbedarf 2014; LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B - alle veröffentlicht in Juris).

Der Regelbedarf für 2017 (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 - ist auf 409,00 € aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertungen festgelegt worden. Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann. Nachdem jedoch aufgrund der Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden ist (vgl. Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 17.10.2016, BT-Drs 18/9984 Seite 42-43), bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität festgelegten Werte. Nicht entscheidend ist dabei, ob gerade der Kläger mit dem entsprechenden Betrag auskommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser auf die Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV zur nächstgrößeren Stadt abstellt, obwohl in seiner Wohnortgemeinde (auch größere) Einkaufsmöglichkeiten bestehen sowie Ärzte und Kultureinrichtungen vorhanden sind (vgl. dazu www…), so dass es nicht erforderlich ist, täglich in die nächstgrößere Stadt zu fahren. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass selbst der Paritätische Gesamtverband allein bei den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Bedarf als der Gesetzgeber kommt (vgl. Der Paritätische, Expertise Regelsätze 2017 Kritische Anmerkungen zur Neuberechnung der Harz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium Arbeit und Soziales und Alternativberechnungen der Paritätischen Forschungsstelle, September 2016), allerdings Aufwendungen für Kfz hinzurechnet, die der Gesetzgeber jedoch aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).

Hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und nichtalkoholische Getränke) macht der Kläger einen Betrag von insgesamt 240,00 € (entspricht 8,00 € pro Tag) bzw. eine Erhöhung um 35% geltend. Für diese Forderung gibt es jedoch keinerlei Grundlage. Selbst der Paritätische Gesamtverband kommt für 2017 bei Abteilung 1 unter Anwendung eines anderen Ansatzes hinsichtlich der Größe der Referenzgruppe lediglich zu einen um 3,06 € monatlich höheren Wert und bereits bei der Feststellung des Regelbedarfes von 2011 ist vom Paritätischen Gesamtverband ein geringfügig höherer Wert angenommen worden (vgl. Der Paritätische, Expertise Die Regelsatzberechnung der Bundesregierung sowie Vorschlag des Paritätischen Gesamtverbandes für bedarfsdeckende Regelsätze, 22.10.2010). Diese damalige Kritik aber hat das BVerfG nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfes für 2011 kommen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O.).

Dazu, dass die jeweiligen Abteilungen zur Ermittlung des Regelbedarfes „auf Kante genäht“ seien - so bereits der Vorwurf zur Ermittlung der Regelbedarfe 2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. Rn. 58 - und der Regelbedarf daher insgesamt verfassungswidrig sei, weil er einen Ausgleich untereinander nicht mehr ermögliche, kam das BVerfG bereits in seiner damaligen Entscheidung nicht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/08/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 19/05/2015 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Alleinstehende, Arbeitslosengeld II, Regelbedarf Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin
published on 19/05/2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Jobcenter ... Land, vertreten durch den Geschäftsführer, S-platz ..., F. - - - Beklagter und Berufungsb
published on 22/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger f
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. April 2018 und der Bescheid vom 30. Januar 2019 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld II i.H.v. jew
published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.

(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.

(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.