Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - L 11 AS 357/17

published on 22/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - L 11 AS 357/17
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Sozialgericht Würzburg, S 10 AS 15/17, 06/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosgengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.

Dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger waren mit Bescheid vom 02.09.2015 idF der Änderungsbescheide vom 29.11.2015, 15.03.2016 (Aufhebung durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 - Erledigungserklärung im Verfahren S 10 AS 164/16 am 30.08.2016), 14.07.2016 (Aufhebung durch Bescheid vom 26.07.2016) und 26.07.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 vorläufig bewilligt worden. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Hinblick auf die Förderung einer Umschulungsmaßnahme des Klägers zum Steuerfachangestellten bis zum 31.08.2016 einen Mehrbedarf iHv 141,40 € monatlich. Für September 2016 betrug die monatliche Leistung wegen der Anrechnung einer Rentenzahlung (Witwerrente iHv 547,33 €) zuletzt 240,42 € (Regelbedarf: 404,00 €; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 328,05 €). Den Gründen des (zuletzt maßgeblichen) Bewilligungsbescheides vom 26.07.2016 war zu entnehmen, dass die Frage der Unterkunftskosten Gegenstand „des Klageverfahrens“ (wohl S 10 AS 164/16) bleibe. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016 mit der Begründung, auch für September 2016 stehe ihm im Hinblick auf die Fortführung der Umschulungsmaßnahme wie bisher ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB Il iHv 141,40 € zu, verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016). Regelungsgegenstand des Änderungsbescheides vom 26.07.2016 sei allein die Anrechnung der (Witwer-)Rente. Die Frage des Mehrbedarfes sei dort nicht thematisiert. Bereits mit Bescheid vom 13.09.2016 hatte die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Förderung der betrieblichen Umschulung abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 469/16), die das SG mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen hat. Hinsichtlich eines höheren Leistungsanspruches für September 2016 sei die Klage unbegründet. Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt.

Den Antrag vom 12.09.2016 auf Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2016 ab. Dem lag zugrunde, dass der Kläger neben der Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe von 547,33 € monatlich ab dem 01.06.2016 auch (wieder) eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) zu beanspruchen hatte (monatlich 215,30 €). Die von der BVK bis 01.09.2016 angekündigte (Nach-)Zahlung iHv insgesamt 859,07 € (Zahlung für September: 215,30 €; Nachzahlung für Juni bis August 2016: 643,77 €) sei als einmalige Einnahme für die Zeit ab dem 01.10.2016 auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen (monatliche Anrechnung: 143,18 €). Zusammen mit den laufenden Rentenzahlungen (monatlich 762,63 € = 547,33 € + 215,30 €) ergebe sich nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Absetzbeträge (Kfz-Haftpflichtver-sicherung: 10,70 €; Versicherungspauschale: 30,00 €) ein anrechenbares Einkommen iHv 865,11 € (= 762,63 € + 143,18 € - 10,70 € - 30,00 €). Damit sei der Gesamtbedarf des Klägers iHv 747,50 € (Regelbedarf: 404,00 €; Unterkunftsbedarf 278,05 €; Heizkostenbedarf: 65,00 €) zu decken. Hilfebedürftigkeit bestehe bis 31.03.2017 nicht. Auf Widerspruch des Klägers, die Zahlung der BVK sei auf seinem Konto bereits am 31.08.2016 gutgeschrieben worden, änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 den Bescheid vom 21.09.2016 dahingehend ab, dass eine Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 abgelehnt werde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anrechnung der einmaligen Einnahmen (141,83 € monatlich) sei auf den Zeitraum (vom 01.09.2016) bis 28.02.2017 zu beschränken. Diese Einnahmen setzten sich - entgegen den Annahmen, die dem Bescheid vom 21.09.2016 zugrunde lagen - aus den im August 2016 zugeflossenen Rentennachzahlungen der DRV (122,10 € + 85,10 €) und der BVK (643,77 €) zusammen (insgesamt: 850,97 €), die für die Zeit ab dem 01.09.2016 zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab dem 01.03.2017 stehe es dem Kläger frei, erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.03.2017 bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 iHv 24,05 €. Ab dem 01.04.2017 bestehe wegen des anzurechnenden Einkommens erneut kein Leistungsanspruch. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 10 AS 15/17) hat der Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 geltend gemacht, die Höhe der einmaligen Einnahmen sei auf 127,65 € monatlich zu beschränken. Zudem sei eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 SGB II iHv 100,00 € abzuziehen, so dass eine monatliche Anrechnung lediglich iHv 27,65 € zu erfolgen habe. Seine Unterkunftskosten iHv 310,50 € seien vollständig zu übernehmen, womit ihm eine monatliche Differenz iHv 77,45 € für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 nachzuzahlen sei. Der Mehrbedarf wegen der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme sei bis Dezember 2016 (141,40 € monatlich) und für Januar 2017 (143,15 €) zu berücksichtigen. Zuletzt sei ihm - als Teil des Regelbedarfes - für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 auch eine „Autofahrer- Komponente“ iHv 100,00 € monatlich auszuzahlen.

Die Klage hat das SG mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Für den (allein) streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, denn die Umschulungsmaßnahme sei bereits beendet. Darüber hinaus ergebe sich unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens iHv 863,76 €, wie auch vom Beklagten ermittelt, kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf des Klägers (820,95 € bzw. ab 01.01.2017: 825,95 €) setze sich zusammen aus dem Regelbedarf (404,00 € bzw. ab 01.01.2017: 409,00 €), den Bedarfen für die Unterkunft, die - mangels eines schlüssigen Konzeptes des Beklagten - mit 343,20 € zu berücksichtigen seien, und dem Heizkostenbedarf, den der Beklagte mit 73,75 € anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von den Einkünften kein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 100,00 € abzuziehen. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dieser um eine Autofahrer- Komponente iHv 100,00 € zu erhöhen sei. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrungdes Urteils könne die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.

Mit der am 02.05.2017 dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger (lediglich) geltend gemacht, der Regelbedarf sei unzutreffend bemessen. Insbesondere sei damit die Versorgung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten. Während der Umschulungsmaßnahme sei ihm ein Mehrbedarf von mehr als 140,00 € zuerkannt gewesen. Dies habe ausgereicht, um sich autark und unabhängig von den Einrichtungen der „Tafel“ mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Der Regelbedarf für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 sei daher mit 545,40 € und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 mit 552,15 € zu bemessen. Weitere Ausführungen zur Höhe der übrigen Bedarfe und der Anrechnung des Einkommens enthält der Berufungsschriftsatz nicht.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.06.2017 und 27.06.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass - auf der Grundlage der vom SG im Übrigen zugrunde gelegten Umstände (Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Höhe des anzurechnenden Einkommens) - unter Berücksichtigung der allein geltend gemachten Höhe des Regelbedarfes für den streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 allenfalls ein Leistungsanspruch iHv 530,50 € zu verwirklichen sei. Damit liege aber keine zulässige Berufung vor.

Hierauf hat der Kläger vorgebracht, streitig sei auch der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, denn die Anrechnung seines Einkommens beziehe sich auch auf diesen Zeitraum. Zudem habe ihn der Beklagte anlässlich eines Überprüfungsverfahrens darauf verwiesen, dass dieser Leistungszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 357/17 geprüft werde. Damit sei von einem Gegenstandswert von 851,90 € auszugehen, denn es werde ein höherer Regelbedarf iHv 141,40 € für vier Monate (September bis Dezember 2016) und iHv 143,15 € für zwei Monate (Januar und Februar 2017) gefordert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zu verwerfen.

Auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Bedarf errechne sich ein Gegenstandwert von lediglich 465,75 €. Der für eine zulässige Berufung erforderliche Streitwert werde damit nicht überschritten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Das als Berufung fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf es einer Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend ist - unter Beachtung der Berufungsbegründung und der mit der Einlegung der Berufung gestellten Anträge - Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 unter Zugrundlegung eines Regelbedarfes iHv 545,50 € für den Zeitraum bis 31.12.2016 und iHv 552,15 € ab 01.01.2017. Ausgehend hiervon errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch iHv 506,46 €, den der Kläger, nachdem er die Berechnungskomponenten des Leistungsanspruches (Bedarfe für Unterkunft: 343,20 €; Bedarfe für Heizung: 73,75 €; anrechenbares Einkommen: 863,73 €; Wegfall des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II) nicht mehr - auch nicht nach den Hinweisen des Gerichtes - in Frage stellt, mit seiner Berufung geltend gemacht hat. Insoweit kann dahinstehen, dass der Kläger die Höhe des Regelbedarfes vor dem SG noch mit der Begründung bemängelt hat, dieser sei um eine „Autofahrer- Komponente“ (iHv 100,00 €) zu erhöhen, im Rahmen der Berufung nunmehr aber darauf abstellt, die Bedarfe für Ernährung seien nicht hinreichend berücksichtigt und müssten um 141,20 € (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2017 um 143,15 €) erhöht werden. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Berufung nur noch darauf, dass ihm Leistungen unter Beachtung des nach seiner Auffassung zutreffenden Regelbedarfes erbracht werden, womit er den Wert der Beschwer (in zulässiger Weise) beschränkt. Die Statthaftigkeit einer Berufung, bezüglich derer eine Zulassung nicht ausgesprochen ist, ist am Wert des Beschwerdegegenstandes zu messen, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 14 mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die für die Zulässigkeit maßgebliche (Rechtsmittel-)Beschwer, wenn - wie vorliegend - der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein ursprüngliches Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem das SG bei Erlass seines Urteils noch nicht wissen konnte, welche Anträge der unterliegende Kläger im Berufungsverfahren stellen würde, hatte es für die Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der vorliegend aber nicht der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Beschwer entspricht.

Auf der Grundlage der nicht streitbefangenen Berechnungskomponenten (vgl. oben), die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die auch vom erkennenden Senat weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden sind, ist die (Rechtsmittel-)Beschwer unter Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Regelbedarfe (bis 31.12.2016: 545,40 € bzw. ab 01.01.2017: 552,15 €) entsprechend der folgenden tabellarischen Berechnung mit lediglich 506,46 € zu beziffern.

Soweit damit das Rechtsmittel der Berufung in Bezug auf das Urteil vom 06.04.2017 als nicht statthaft zu verwerfen ist, denn es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist eine andere Betrachtungsweise nicht dadurch angezeigt, dass der Kläger geltend macht, es stehe auch der Monat September 2016 im Streit.

Sowohl mit der Klageschrift vom 06.01.2017 im erstinstanzlichen Verfahren S 10 AS 15/17 als auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 01.05.2017 hat der Kläger ausschließlich geltend gemacht, ihm seien höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 zu erbringen. Die Forderung, auch die Leistungen für September 2016 in das Verfahren einzubeziehen, hat der Kläger erstmals nach einem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhoben. Nachdem als Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit allein der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2016 für die Zeit ab dem 01.10.2016 anzusehen ist, hatte das SG keine Veranlassung, in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 auf den Leistungsanspruch für September 2016 einzugehen, zumal es vorhergehend bereits mit Urteil vom 17.01.2017 (S 10 AS 469/16) eine diesbezügliche Klage auf höhere Leistungen als unbegründet abgewiesen hatte. Insoweit erweist sich das Begehren des Klägers daher lediglich als Antrag auf Änderung der Klage gemäß § 99 Abs. 1 SGG. Eine derartige Klageänderung ist zwar auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN), setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 19/01 R – juris mwN). Hieran fehlt es aber vorliegend, womit dahinstehen kann, dass der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs. 2 SGG), und auch die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) - vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 17.01.2017 bezüglich des Leistungszeitraumes September 2016 - ohnehin nicht zu erkennen wäre.

Demnach war die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 23/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 - S 10 AS 15/17 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag
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Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
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1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
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1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
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0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.