Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Mai 2014 - L 11 AS 325/14 B
Gericht
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin hat ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Der Beklagte hat die Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs gewertet. Daraufhin hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2014 bis zum Abschluss des Vorverfahrens analog § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gebeten, das Verfahren fortzusetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des SG ist zulässig und auch begründet.
Soweit man das Schreiben der Klägerin nicht lediglich als an das SG gerichteten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wertet ist dieses Schreiben der Klägerin als Beschwerdeeinlegung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) anzusehen.
Das SG kann analog § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG das Verfahren zur Nachholung des für eine Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens aussetzen (vgl. dazu Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 114 Rdnr 37, 38, Stand 12/2012; unklar: Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 114 Rdnr 12, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 114 Rdnr 5). Hierfür bedarf es jedoch eines Antrages eines Beteiligten (§ 114 Abs. 2 Satz 2 SGG analog) sowie einer Ermessensentscheidung des SG dahingehend, ob ausgesetzt werden muss oder ggf. die Nachholung des Widerspruchsverfahrens ohne Aussetzung abgewartet wird. Auch eine vorherige Anhörung (§ 62 SGG) zur beabsichtigten Aussetzung ist durchzuführen.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des SG aufzuheben.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Annotations
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.