Arbeitsgericht Siegburg Urteil, 20. Nov. 2015 - 2 Ca 2063/15
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro ab dem 21.01.2014, 21.04.2014, 21.07.2014 und 21.10.2014 sowie aus jeweils 100,00 Euro ab dem 21.01.2015, 21.04.2015 und 21.07.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für das Jahr 2014 anzugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Streitwert: 1.300,00 Euro
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Klägerin sowie die Mitteilung einer Lohnsumme.
3Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des C.2 des T.1. und des A. E. T.2. e. V. Ihr Unternehmenszweck ist aufgrund des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im T.3 (nachfolgend TV genannt) die Einziehung der Beiträge gemäß diesem Vertrag sowie die Zahlung von Ausgleichsbeträgen an ausbildende Betriebe.
4Der Beklagte ist seit dem 01.01.2014 bevollmächtigter C.2. für den X.-Kreis, nicht Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Parteien und beschäftigt in seinem Betrieb zumindest seine Ehefrau in Teilzeit als Hilfe bei den Abrechnungsarbeiten. Daneben ist er Geschäftsführer und T.4 bei der T.5 GmbH Co KG, die Auszubildende beschäftigt und Beiträge an die Klägerin abführt.
5Im Schornsteinfegerhandwerksgesetz heißt es unter § 8:
6„(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
7(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an.“
8Der TV wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.03.2013 mit Wirkung zum 01.11.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Veröffentlichung erfolgte am 04.04.2013. Nach § 1 TV sowie der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt der TV für „alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung (HwO) ausüben.“
9§ 1 Abs. 2 HwO lautet:
10„Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
111. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
122. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
133. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
14Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.“
15Die Anlage A zur HwO enthält das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Dort sind unter der laufenden Nr. 12 Schornsteinfeger aufgeführt.
16Im TV hieß es bis Ende 2014:
18„§ 7 Beiträge
19(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe.
20(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 EUR brutto pro Kalenderjahr.
21(3) Bruttolohn ist …
22(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
23(6) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrages, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils.
24(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
25(8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.“
26Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde der TV dahingehend geändert, dass der Mindestbeitrag auf 400,00 € pro Jahr herabgesetzt wurde und für die Bemessung des Beitrages jeweils die Lohnsumme des Vorjahres festgelegt wurde.
27Mit Schreiben vom 01.07.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe keine Arbeitnehmer. Eine Anzahl von Schornsteinfegermitarbeiter und eine voraussichtliche Bruttolohnsumme teilte er nicht mit.
28Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Zahlung der eingeklagten Mindestbeiträge sowie die Angabe der Bruttolohnsumme für das Jahr 2014 schulde.
29Sie beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.04.2014 zu zahlen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen;
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4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen;
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5. den Beklagten zu verurteilen, an sie 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen;
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6. den Beklagten zu verurteilen, an sie 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen;
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7. den Beklagten zu verurteilen, an sie 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen;
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8. den Beklagten zu verurteilen, die Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für das Jahr 2014 anzugeben.
Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er ist der Ansicht, der Klägerin stünden die streitgegenständlichen Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu. Er werde vom Tarifvertrag nicht erfasst, da er in seiner Eigenschaft als alleiniger bevollmächtigter Bezirksschornstein-fegermeister nur hoheitliche Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegerhandwerks-gesetz ausführe und keine zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach der Handwerksordnung. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er Schornsteinfeger als Arbeitnehmer beschäftige.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Parteien haben nach dem Scheitern des Gütetermins eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden beantragt.
43Entscheidungsgründe
44Die Entscheidung ergeht nach § 55 Abs. 3 ArbGG auf Antrag der Parteien alleine durch den Vorsitzenden.
45Die Klage ist begründet.
46-
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I. Die Klageanträge zu 1) bis 7) sind begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TV in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung des Mindestbeitrags für das Jahr 2014 bzw. 100,00,- € für die ersten drei Quartale des Jahres 2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
1. Der TV findet auf den Betrieb des Beklagten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Anwendung. Nach § 1 TV unterfallen dem Tarifvertrag alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks, namentlich alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Nach § 8 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz gehören bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sowohl ein Gewerbe handwerklich betreiben. Zudem sind sie auch dem Schornsteinfegerhandwerk im Sinne von Nr. 12 der Anlage A zu § 1 HwO zuzurechnen. Sie führen typische Arbeiten eines Schornsteinfegers aus, die so bedeutsam sind, dass sie einer staatlichen Vollmacht bedürfen. Der Anwendbarkeit des Tarifvertrages bzw. der Einschlägigkeit des §§ 1 Abs. 2 HwO steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit seiner Einzelfirma nicht alle im Schornsteinfegerhandwerk anfallenden Tätigkeiten ausübt. Dass in einem Betrieb sämtliche zu einem (zulassungspflichtigen) Handwerk gehörenden Tätigkeiten ausgeübt werden, ist ohnehin nicht die Regel. Vielmehr ist es häufig so, dass nur bestimmte Teiltätigkeiten eines Handwerks ausgeübt werden. In diesem Fall handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO nur dann um einen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden. Die Ausübung nur unwesentlicher Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks begründet dagegen keine Zulassungs- und Eintragungspflicht. Dabei beurteilt sich die Wesentlichkeit bestimmter Verrichtungen ausschließlich nach fachlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sind dagegen für die fachgerechte Ausübung der in einem Gewerbebetrieb verrichteten Arbeiten keine wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, so handelt es sich um ein sog. Kleingewerbe oder Minderhandwerk, für das die Zulassungsbeschränkungen der HwO nicht gelten (Steffen/Detterbeck, Handwerksordnung, § 1 HwO Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, 11.12.1990 – 1 C 41/88 – E 87, 191 ff; BVerwG, 12.7.1979 – 5 C 35/78 – E 58, 217/221 f; BVerwG, 23.02.1993 – 1 C 27/91, GewArch 1993, 249; BVerwG, 03.09.1991 – 1 C 55/88, GewArch 1992, 108 f; BVerwG, 08.06.1962 – VII C 89.59, GewArch 1962, 248; BGH, 11.07.1991 – I ZR 23/90, GewArch 1992, 26; OLG München, 27.01.1994 – 29 U 4527/93, GewArch 1994, 247). Das BVerwG wendet in seiner ständigen, gefestigten Rechtsprechung die Kernbereichstheorie an. Nach ihr dürfen nur dann wesentliche Tätigkeiten angenommen werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen (Steffen/Detterbeck, Handwerksordnung, § 1 HwO Rn. 39 mit Verweis auf BVerwG, 11.12.1990 – 1 C 41/88 – E 87, 191/194; BVerwG, 18.05.1992 – 8 L 4455/91, GewArch 1993, 383; BVerwG, 30.03.1993 – 1 C 26/91, GewArch 1993, 329; BVerwG, 23.02.1993 – 1 C 27/91, GewArch 1993, 249; BVerwG, 29.09.1992 – 1 C 36/89, GewArch 1993, 117; BVerwG, 25.02.1992 – 1 C 27/89, GewArch 1992, 386; BVerwG, 03.09.1991 – 1 C 55/88, GewArch 1992, 107/109; BGH, 11.07.1991 – I ZR 23/90, GewArch 1992, 26; gebilligt von BVerfG, 31.03.2000 – 1 BvR 608/99, GewArch 2000, 242 und BVerfG, 27.09.2000 – 1 BvR 2176/98, GewArch 2000, 481). Nach § 14 Schornsteinfegerhandwerksgesetz haben bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Feuerstättenschauen durchzuführen, um deren Betriebs- und Brandsicherheit zu kontrollieren. Nach § 17 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz erstellen sie die zum Betrieb erforderlichen Feuerstättenbescheide. Auch wenn der Beklagte mit seiner Einzelfirma keine Schornsteine fegt, was seinem Berufsstand zu seinem Namen verholfen hat, so handelt es sich doch um wesentliche, für die Brandsicherheit der Häuser essentielle Teiltätigkeiten, die das Fachwissen eines ausgebildeten Schornsteinfegers erfordern. Der Beklagte unterhält mithin einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne von § 1 TV.
492. Er ist auch Arbeitgeber. Schornsteinfeger, die keine Arbeitnehmer beschäftigten, sind nicht Arbeitgeber und unterliegen dementsprechend gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht dem Geltungsbereich des TV unterliegen. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG lautet:
50„Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
51Wer aber keine Arbeitnehmer beschäftigt, der ist nicht Arbeitgeber und unterliegt demzufolge auch nicht dem TV. Unstreitig beschäftigte der Beklagte seine Ehefrau als Arbeitnehmerin mit Abrechnungsarbeiten. Hingegen ist für die Anwendbarkeit des TV nicht erforderlich, dass der Beklagte weitere Schornsteinfeger beschäftigt.
523. Ist mithin der TV auf den Betrieb des Beklagten kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung anwendbar, so hat dieser auch die in § 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 TV geregelten Mindestbeiträge i.H.v. 200,00 € pro Quartal für das Jahr 2014 sowie 100 € pro Quartal ab dem Jahr 2015 zu zahlen.
53Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.
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II. Auch der Klageantrag zu 8) ist begründet. Gemäß § 7 Abs. 7 TV ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ausgeurteilten Auskünfte für das Jahr 2014 zu erteilen. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beklagte den Anspruch durch seine Äußerungen vor dem Prozess wie auch im Prozess bereits erfüllt hätte, da sich seinen Angaben keine klaren den Gesamtzeitraum des Jahres 2014 umfassenden Aussagen entnehmen lassen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.
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(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
bei Zurücknahme der Klage; - 2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; - 3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; - 4.
bei Säumnis einer Partei; - 4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; - 5.
bei Säumnis beider Parteien; - 6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 7.
über die örtliche Zuständigkeit; - 8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; - 9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; - 10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; - 11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
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in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.