Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 02. Sept. 2016 - 12 Ca 816/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 31.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
– Der Kläger verpflichte sich, die ihm zugewiesene Apotheke gewissenhaft und wirtschaftlich zu führen.
– Der Kläger verpflichte sich, die ihm zugewiesene Apotheke nach den Richtlinien der Beklagten zu führen.
– Der Kläger verpflichte sich, für die jährliche persönliche Steuererklärung die Firma ... zu beauftragen.
– Der Kläger erhalte ein jährliches Entgelt von 80.000 € brutto zuzüglich eines Drittels des Überschusses des Jahresgewinns, zwei Drittel seien nach Weisung an die ... zu überweisen.
– Der Kläger habe Anspruch auf 35 Tage Urlaub.
– Die Beklagte stelle den Kläger von jeglichen wirtschaftlichen Risiken frei.
– Beide Parteien verpflichteten sich zum Stillschweigen, Streitigkeiten solle Rechtsanwalt schlichten, der auch den Vertrag aufbewahre und nicht aushändige.
– Der Kläger sei verpflichtet, Änderungen seines Familienstandes unverzüglich mitzuteilen.
– Im Falle der Beendigung sei die Apotheke an einen anderen von der Beklagten bestimmten Apotheker zu übertragen.
– nachforderungen, Werbezuschüsse, Storni und andere Rechnungen „jongliert“ (Gutschriften der Beklagten an den Kläger ...
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.7.2013 monatliche Gehaltsabrechnungen zu erteilen, die Lohnsteuer dem Finanzamt zu melden und dem Kläger die monatlichen Gehaltsabrechnungen in schriftlicher Form auszuhändigen.
-
2.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 1.11.2002 ein Arbeitsverhältnis besteht.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 – 1 Ca 10174/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschlossene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist und ob dieses durch Kündigung vom 20.11.2013 mit dem 31.05.2014 geendet hat.
3Die Beklagte vertreibt unter anderem Verträge über die Nutzung von analogen und/oder digitalen Kabelfernsehprogrammen sowie Verträge über die Nutzung von schnellen Internetverbindungen an Endverbraucher. Sie vertreibt ihre Produkte auch über den Einzelhandel und über so genannte Vertriebspartner. Der 1977 geborene, ledige und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war für die Beklagte seit dem 01.01.2008 im Außendienst tätig und dort für so genannte Retail-Geschäftspartner der Beklagten zuständig.
4Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien war ein Beratervertrag, in dem es auszugsweise heißt:
5„§ 1
6Leistungen des Beraters
7(1) Der Berater erbringt für U die folgenden Dienst- und Beratungsleistungen:
8- 9
a. Der Berater wird für U die Betreuung und Akquisition der Retail Vertriebspartner (Outlets), insbesondere von kleinen Retail-Partner, nachfolgend Vertriebspartner genannt, aber auch von Großmärkten wie M M und S durchzuführen. Der Berater wird dabei die von ihm zu betreuenden Vertriebspartner vor Ort aufsuchen.
- 11
b. Zu seinem Aufgabengebiet gehört ebenfalls die Durchführung von Schulungen der Verkäufer der jeweiligen Vertriebspartner bezüglich der Produkte der U und des für den Vertriebspartner eingerichteten Webtools, sowie die Supervision der Vertriebspartner, insbesondere auch im Hinblick auf die Erreichung der von U vorgegebenen Ziele.
- 13
c. Darüber hinaus wird der Berater Sorge tragen, dass den von ihm betreuten Vertriebspartnern die jeweils aktuellen Marketingmaterialien [Flyer, Plakate, Dealer Kit etc.] rechtzeitig zu Beginn eines Monats zur Verfügung stehen, sofern diese Materialien dem Berater seitens U mindestens vier Werktage vor Monatsbeginn bereitgestellt werden.
- 15
d. Der Berater wird die Schnittstelle zwischen U und dem Vertriebspartner bilden, den Informationsfluss sicherstellen und im Rahmen seiner Tätigkeit wöchentlich einen Bericht erstellen.
- 17
e. Der Berater nimmt zudem regelmäßig an den eingerichteten Teammeetings teil.
Für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben teilt U dem Berater noch das Aktionsgebiet schriftlich mit.
19(2) Der Berater wird seine nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen persönlich erbringen. Ein Austausch in der Person des Leistungserbringers ist nicht zulässig.
20(3) Die Abstimmung der strategischen Ausrichtung der Vertriebspartner-Betreuung erfolgt mit dem Manager Retail. An diesen erfolgt auch das generelle Reporting.
21(4) Änderungen, Erweiterungen und/oder Ergänzungen der ursprünglichen Aufgaben durch U sind auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters möglich, soweit dies dem Berater zuzumuten ist. Änderungen wird U dem Berater schriftlich mitteilen.
22(5) Der Berater führt die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen freien Mitarbeiters in eigener unternehmerischer Verantwortung aus.
23(6) Der Berater unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist nicht in die Arbeitsorganisation von U eingebunden. Es sind jedoch fachliche Vorgaben von U soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
24(7) Der Berater wird als selbstständiger Unternehmer tätig. Er ist verpflichtet, seine Tätigkeit als Gewerbe anzumelden, soweit er nicht als Freiberufler tätig wird. Er ist ferner verpflichtet, die ihm obliegenden öffentlichen Abgaben und Steuern unmittelbar selber zu entrichten.
25(8) Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Berater untersagt, unmittelbar oder mittelbar für Wettbewerbsunternehmen – dies sind insbesondere Kabel-TV-Anbieter sowie Telekommunikationsunternehmen oder Unternehmen, die Telekommunikationsdienste vertreiben und/oder vornehmen – tätig zu werden, sie zu unterstützen oder ihre Interessen auf sonstige Weise zu fördern.
26(9) Ist der Berater an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, hat er U unverzüglich über die Gründe und voraussichtliche Dauer der Tätigkeitsunterbrechung zu unterrichten.
27§ 2
28Rechte des Auftraggebers
29(1) U informiert den Berater umfassend über die Zielvorstellungen und Zielvorgaben hinsichtlich der Leistungserbringung nach Paragraph 1 dieses Vertrages.
30(2) Hält der Berater die übermittelten Informationen nicht für ausreichend spezifiziert für die Ausübung seiner Tätigkeit, wird er dies U unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern:
31§ 3
32Zeitrahmen
33(1) Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, steht der Berater U für die unter Paragraph 1 vereinbarten Leistungen monatlich mindestens 20 Tage zu Verfügung.
34§ 4
35Vergütung
36(1) Zur Abgeltung der Leistungen des Beraters zahlt Unitymedia einen Betrag von monatlich 2.500,00 € zzgl. MwSt.
37(2) Der Betrag ist jeweils zum Monatsletzten zur Auszahlung fällig.
38(3) Bei Erreichen der jeweiligen Umsatzziele wird ein zusätzlicher Bonus ausgezahlt. Die Einzelheiten der angestrebten Umsatzziele sowie der Bonuszahlung sind in Anlage 1 geregelt. Die Auszahlung der erreichten Boni erfolgt jeweils zum letzten Werktag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.
39(4) Soweit ein Mehrwertsteuerausweis für die Rechnung vorgenommen wird, zahlt U zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer.
40(5) Mit den vorstehenden Zahlungen sind sämtliche Ansprüche des Beraters nach diesem Vertrag abgegolten. Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bestehen nicht. Diese Abgeltung umfasst auch eine eventuelle Ausweitung des unter Paragraph 3 festgelegten Zeitrahmens, soweit diese als unwesentlich anzusehen ist.“
41Hinsichtlich Urlaub und Erkrankung enthält der Vertrag keine Regelungen. Im Fall der Urlaubsabwesenheit musste der Kläger aus dem Kreis der weiteren Berater eine Vertretung organisieren und seine Abwesenheit sowie die Person des Vertreters gegenüber der Beklagten bekannt geben. Die Beklagte erwartete, dass der Kläger an Teammeetings teilnahm, die einmal im Monat stattfanden. Ferner kontrollierte die Beklagte die Tätigkeit des Klägers dadurch, dass sie sich von diesem Wochenplanungen über die beabsichtigten Besuche vorlegen ließ sowie nachträglich wöchentliche Berichte über die durchgeführten Besuche, Tätigkeiten und Werbemaßnahmen.
42Mit Schreiben vom 20.11.2013 dem Kläger zugegangen am 28.11.2013 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.05.2014.
43Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei. Er sei weisungsgebunden gewesen und unter hierarchischer Eingliederung in die Organisationsstruktur der Beklagten als Arbeitnehmer für diese tätig gewesen. Er vertritt insbesondere die Ansicht, die Berichtspflicht, die Teilnahme an den Teammeetings, die Auszahlung einer Gratifikation, die Teilnahme an Verkaufstrainings, das Tragen von Kleidungsstücken mit Logo der Beklagte, die Pflicht zur Erstellung von Verkaufsplanungen und Absatzplanungen, die Pflicht zur Prüfung, ob Baustellen in der Nähe von Shops geplant seien sowie weitere Einzelanweisungen führten dazu, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
44Die Beklagte tritt dem entgegen und verweist darauf, dass dem Kläger stets eine uneingeschränkte zeitliche Hoheit eingeräumt gewesen sei. Er habe sich lediglich an die Öffnungszeiten der von ihm zu betreuenden und zu besuchenden Shops halten müssen.
45Auch im Vertragsverhältnis eines freien Handelsvertreters sei es für die Auftraggeberin erforderlich, die Vertragsinhalte anzupassen, wenn sich beispielsweise die Produkte der Beklagten änderten. Die in §§ 86 und 86a HGB normierten gegenseitigen Berichtspflichten könnten nicht dazu führen, dass ein Vertragsverhältnis zum Arbeitsverhältnis werde. Ebenso wenig sei es der Beklagten untersagt, die Leistungen eines freien Handelsvertreters zu kontrollieren und den Leistungsstandard stichprobenartig zu überprüfen.
46Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da das Vertragsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfalle.
47Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung in der er weitere Einzelfälle schildert, die er für arbeitsrechtliche Anweisungen der Beklagten hält.
48Er beantragt,
49das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014,Az. 1 Ca 10174/13, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Sie beruft sich darauf, dass es hinsichtlich der Zeithoheit des Klägers keinerlei Weisungen der Beklagten gegeben hat, auch Tourenpläne wurden dem Kläger nicht vorgeschrieben. Soweit der Austausch von Marketingmaterial im Rahmen eines Rebranding in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen musste, habe es sich nicht um eine das Wesen des Vertrags ändernde Weisung gehandelt, sondern um eine Konkretisierung der Inhalte der übernommenen Tätigkeit, nämlich der Verkaufsförderung in den zugewiesenen Shops.
53Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
56Das Vertragsverhältnis der Parteien ist kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstverhältnis eines freien Handelsvertreters, auf das die Regelungen der §§ 84 ff. HGB Anwendung finden.
57Ausgehend von den schriftlich vereinbarten Vertragsregelungen ist zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag sondern ein Dienstvertrag zustande gekommen. Dem Kläger ist nach dem Vertragsinhalt eine Tätigkeit als Berater und Verkaufsförderer übertragen worden. Ausdrücklich sieht der Vertrag vor, dass der Kläger nicht dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegt. Dieses ist, wie unstreitig ist, auch im Hinblick auf die Zeithoheit des Klägers und die Tourenplanung nicht ausgeübt worden.
58Auch die Tatsache, dass dem Kläger eine Konkurrenztätigkeit während des Bestandes des Vertragsverhältnisses untersagt ist, und dass die Zahlung des Fixums von 2.500 EUR damit verknüpft ist, dass der Kläger regelmäßig 20 Arbeitstage im Monat für die Beklagte einsetzt, widersprechen der Vereinbarung eines freien Dienstvertrages nicht. Dem Kläger standen für die Planung seiner Besuche die Öffnungszeiten der von ihm zu betreuenden Shops zur Verfügung. Danach standen im Monatsdurchschnitt 26 Besuchstage zur Auswahl, die der Kläger nach eigenen Vorstellungen nutzen konnte, solange er das von ihm zu betreuende Gebiet ordnungsgemäß bearbeitete. Damit verblieb dem Kläger eine ausreichende Zeithoheit im Sinne des §§ 84 Abs. 1 HGB. Selbst wenn die Beklagte vorgegeben haben sollte, dass zwischen sechs und acht Besuche täglich vom Kläger erwartet werden, so ist hierdurch die Zeithoheit des Klägers nicht in der Weise eingeschränkt, dass von einer freien Gestaltung der Arbeitszeit nicht mehr die Rede sein kann. Denn bei 26 zu Verfügung stehenden Öffnungstagen im Monatsdurchschnitt obliegt es dem Kläger, ob er in einem Monat 120 Besuche oder 160 Besuche durchführt. Eine wesentliche Einschränkung der Zeithoheit ist hierdurch nicht gegeben.
59Der Vertrag regelt somit nach Überschrift und Inhalt ein Dienstverhältnis eines Handelsvertreters.
60Zwischen Vertragsparteien besteht allerdings dann ein Arbeitsverhältnis, wenn die Parteien den Vertrag tatsächlich anders durchführen, als er schriftlich vereinbart wurde. Die einzige ausdrücklich von den vertraglichen Regelungen abweichende Regelung betraf die Möglichkeit, eine Vertretung einzusetzen. Dies war dem Kläger nach dem Vertrag untersagt. Tatsächlich forderte die Beklagte den Kläger im Falle seiner Abwesenheit aber auf, einen Vertreter eigenständig auszusuchen und nachzuweisen. Diese Handhabung verstärkt allerdings die Selbstständigkeit des Klägers und führt gerade nicht dazu, dass die Beklagte für sich Weisungen in Anspruch nimmt, die nur in einem Arbeitsverhältnis wirksam gegeben werden können.
61Andere Weisungen, die die Qualität von arbeitsrechtlichen Anweisungen also die Ausübung des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts darstellen, sind nicht feststellbar.
62Erklärungen der Beklagten, die dem Informationsaustausch dienen, also insbesondere der Wunsch, der Kläger solle an Teammeetings teilnehmen, führen nicht zur Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Der Informationsaustausch, die Schulung und das Erkennen von Problemen, die den Verkaufserfolg beeinträchtigen können, gehört zu den Pflichten, die in §§ 86 und 86a HGB geregelt sind. Ein freies Dienstverhältnis unterscheidet sich nicht dadurch vom Arbeitsverhältnis, dass in diesem keine Pflichten bestehen würden. Damit führt auch eine Weisung, die Pflichten des freien Handelsvertreters zu erfüllen, nicht dazu, dass eine solche Weisung als Ausübung des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts zu qualifizieren wäre. Vielmehr sind die Erklärungen als Erklärungen eines Prinzipals (Dienstgebers) im handelsrechtlichen Sinne zu qualifizieren, die sich auf Leistungskontrolle, Information, Schulung und Unterstützung oder die Konkretisierung des unmittelbaren Vertragszwecks (Verkaufsförderung) beziehen. Diese notwendige Kommunikation zwischen Prinzipal und Handelsvertreter qualifiziert das Vertragsverhältnis gerade nicht zum Arbeitsverhältnis.
63Ändert beispielsweise die Beklagte ihr Logo, so ist die Weisung, bis zu einem bestimmten Stichtag dafür zu sorgen, dass alle betreuten Shops mit neuem Werbematerial versehen sind und das neue Logo zu diesem Zeitpunkt zum Einsatz kommen kann, die unmittelbare Konkretisierung des Vertragsinhaltes. Der Kläger hatte nicht die Freiheit, das alte Logo der Beklagten weiter zu verwenden. Das Fehlen einer solchen Entscheidungsmöglichkeit beruht aber unmittelbar auf den Verkaufsförderungspflichten, die der Kläger übernommen hat und die im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten umzusetzen sind. Die Vorgabe, diese Entscheidungen im Rahmen der eigenen Arbeitsorganisation bis zu einem bestimmten Stichtag umzusetzen, machen diese Vorgaben damit nicht zur arbeitsrechtlichen Weisung.
64Auch die Vorgaben, die Shops zu fotografieren und darüber zu berichten, ob in der Nähe der Shops Baumaßnahmen durchgeführt werden oder geplant sind, haben nicht die Qualität arbeitsrechtlicher Weisungen. Insbesondere Informationen über Hindernisse, die den Verkaufserfolg der Beklagten beeinträchtigen können (Baustellen) gehören zu den Tatsachen, über die der Kläger die Beklagte von sich aus bereits hätte informieren müssen. Der besondere Hinweis auf diese Pflicht ist nicht spezifisch arbeitsrechtlich einzuordnen.
65Fotos der betreuten Shops dienen ersichtlich der Kontrolle, ob die übernommenen Verpflichtungen durch den Kläger ordnungsgemäß ausgeführt werden, insbesondere, ob die äußere Erscheinung des Shops, für die der Kläger Sorge zu tragen hatte, den unternehmerischen Vorgaben der Beklagten entsprach.
66In gleicher Weise sind die Wochenberichte, Umsatzplanungen und Wochenplanungen erforderlich, um die Leistungskontrolle des Klägers durchführen zu können. Auch hier irrt der Kläger, wenn er die Ansicht vertritt, dass das Vertragsverhältnis des freien Handelsvertreters einer Leistungskontrolle nicht unterliege.
67Auch Verkaufstrainings, an denen der Kläger gegebenenfalls teilnehmen musste, dienen ausschließlich dazu, ihn zu befähigen, die vertraglich übernommene Aufgabe auszuführen. Die Schulung über Produkte, Unternehmensstrategien und Verkaufsstrategien schuldet die Beklagte dem Kläger, um ihn überhaupt in die Lage zu versetzen, die vertraglich übernommene Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich erledigen zu können.
68Auch das Tragen von Dienstkleidung ist nicht eine Weisung, die ausschließlich im Arbeitsverhältnis ergehen kann. Dienstkleidung lässt eine Person als Mitarbeiter eines Unternehmens erkennbar werden. Auch Franchisenehmer unterliegen beispielsweise dieser Erkennungspflicht. Bei Anwesenheit des Klägers in einem Shop dient die Dienstkleidung dazu, ihn nicht mit einem Kunden zu verwechseln. Über den rechtlichen Status einer Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger sagt die Dienstkleidung damit nichts aus.
69Auch eine Sondervergütung in Form einer Gratifikation qualifiziert das Vertragsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Gratifikationen können auch an Handelsvertreter und Dienstnehmer gezahlt werden.
70Weisungen, die unmittelbar die Konkretisierung des Vertragsinhalts betreffen, sind ebenfalls nicht als Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts zu qualifizieren. So konkretisiert die Beklagte den Vertragsinhalt, wenn sie beispielsweise den Kläger aufgefordert drei Partnershops für eine besondere Werbeaktion auszuwählen. Auch die Anordnung, Direktverträge auf Kooperationsverträge umzustellen, konkretisiert die Beratungsleistung, zu der sich der Kläger als freier Mitarbeiter verpflichtet hat. Ändern sich Produkte, Verkaufsstrategien oder Werbestrategien bei der Beklagten, so bedeutet Weisungsfreiheit nicht, dass der Kläger seine vertraglich geschuldeten Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht an die unternehmerischen Vorgaben der Beklagten anpassen müsste.
71Zwar ist es denkbar, dass auch Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, in ähnlicher Weise die Freiheit eingeräumt erhalten, ihre Arbeitszeit selbst zu strukturieren. In vielen Berufsfeldern ist es ohne weiteres möglich, die Vertragsform (Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) zu wählen. Dies trifft auch für den Tätigkeitsbereich des Klägers zu. In diesem Fall bleibt es, soweit keine Weisungen erteilt wurden, die ausschließlich im Arbeitsverhältnis möglich sind, bei der gewählten Vertragsform des freien Dienstverhältnisses. Auch wird ein Arbeitsverhältnis nicht dadurch zum freien Dienstvertrag, dass der Arbeitgeber sich der Erteilung von Weisungen enthält. Damit bleibt es vorliegend bei der vertraglich gewählten Form des freien Handelsvertretervertrages, da Weisungen, die zu ihrer Wirksamkeit ein Arbeitsverhältnis voraussetzen, nicht erteilt wurden.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
73Rechtsmittelbelehrung
74Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
75Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit360/7und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.4Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.5Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
- 1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V, - 2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, - 3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen - a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, - b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, - c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, - d)
für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
- 4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
- 1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt, - 2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und - 3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
(3)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.7Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden.10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.
(4) (weggefallen)
(5)1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6)1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.