Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Sept. 2015 - 13 Ca 12671/14

published on 15/09/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Sept. 2015 - 13 Ca 12671/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 342,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 228,08 seit 12.11.2014 und aus weiteren € 114,88 seit 27.07.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankengelt oder Krankenzuschuss bezogen hat, im Rahmen der Betriebsrente Post gemäß dem Tarifvertrag Nr. 15 über die betriebliche Altersversorgung der Firma D. (Betriebsrente Firma D.) vom 29.10.1996 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 877,76.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung bzw. für die der Klägerin zustehenden Betriebsrente Firma D.

Die 1948 geborene Klägerin war vom 24.10.1988 bis 30.06.2013 bei der Beklagten als Briefordnerin beschäftigt. Seit dem 01.07.2013 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente Firma D. auf der Basis des Tarifvertrages Nr. 15 über die betriebliche Altersversorgung der Firma D. (Betriebsrente Firma D.) vom 29.10.1996 (Bl. 10 d.A.). Diese Betriebsrente setzt sich zusammen aus einem festen Besitzstandsbetrag - im Falle der Klägerin in Höhe von 395,97 € (insoweit übereinstimmender Parteivortrag) - und einem weiteren Betrag, der sog. Betriebsrente Firma D. Gemäß § 5 des TV BRP berechnet sich die monatliche Höhe der Betriebsrente Firma D. wie folgt:

„Beschäftigungsjahre bei der Firma D. X

Eurobetrag der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Weiter bestimmt § 6 TV BRP, dass als anrechenbare Beschäftigungsmonate für die Berechnung der Betriebsrente Firma D. die Monate gelten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Firma D. stand. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld oder Krankengeldzuschuss bezieht, zählen als anrechenbare Beschäftigungsmonate. Gemäß § 6 Abs. 2 TV BRP bleiben bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres unberücksichtigt. Die Klägerin ist der Versorgungsgruppe B zuzurechnen. Für die Versorgungsgruppe B weist die Anlage 1 zum TV BRP (Bl. 75 d.A.) für den Zeitpunkt ab Beendigung des Arbeitsvertrages ab 01.07.2013 einen Eurobetrag in Höhe von 4,37 € aus. Für die Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.07.2013 betrug der maßgebliche Eurobetrag 4,31 €. Bei der Berechnung der Betriebsrente legte die Beklagte zum Stichtag 01.07.2013 den Besitzstand in Höhe von 395,97 € zugrunde und berechnete im Übrigen eine monatliche Betriebsrente Firma D. in Höhe von 56,89 € unter Berücksichtigung von 253 Beschäftigungsmonaten (= 20 Jahren) multipliziert mit einem Euro-Betrag von 4,31 und unter Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,66 (20 Beschäftigungsjahre x 4,31 € Versorgungsgruppe B x Teilzeitfaktor 0,66 = 56,89 €). Zum 01.07.2014 erhöhte sich die Betriebsrente Firma D. auf 61,42 € aufgrund der in § 8 TV BRP vorgesehenen erfolgten jährlichen Anpassung des Rentenbetrags der Betriebsrente Firma D. jeweils zum 01.07. eines Jahres, wobei die Erhöhung zum 01.07.2014 unstreitig insgesamt 1% der Gesamtrente betrug.

Die Klägerin ist der Auffassung, für die Berechnung ihrer Betriebsrente Firma D. sei für den Euro-Betrag im Rahmen ihrer Versorgungsgruppe B auf den ab 01.07.2013 festgelegten Euro-Betrag abzustellen, nachdem sie ab 01.07.2013 in den Ruhestand getreten sei und ihr Arbeitsverhältnis beendet habe. Des Weiteren seien auch die von ihr abgeleisteten Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. § 6 Abs. 2 des TV BRP sei wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam. Dies bedeute insgesamt, dass für die Berechnung der Betriebsrente Firma D. 25 Beschäftigungsjahre, d.h. 257 Beschäftigungsmonate, zu berücksichtigen seien. Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 TV BRP werde ein Rest von mindestens sechs anrechenbaren Monaten als weiteres Beschäftigungsjahr gezählt. Die errechneten 25 Beschäftigungsjahre seien mit einem Wert von 4,37 € zu multiplizieren, da insoweit auf denjenigen Tag abzustellen sei, ab dem der Ausgeschiedene Rente beziehe, somit der 01.07.2013. Der sich daraus ergebende Betrag sei um den unstreitigen Teilzeitfaktor 0,66 zu reduzieren, so dass der Klägerin ab dem 01.07.2013 ein monatlicher Rentenanspruch Betriebsrente Firma D. in Höhe von 72,10 € zugestanden habe. Aufgrund der jährlichen Rentenanpassung nach § 8 TV BRP habe sich dieser Betrag zum 01.07.2014 um ein weiteres Prozent auf 76,78 € monatlich erhöht. Die Beklagte habe ab 01.07.2014 eine Betriebsrente von 457,39 € gezahlt, tatsächlich müsse die Klägerin jedoch 472,75 € an Betriebsrente erhalten, wobei der monatliche über den Besitzstand hinausgehende Betrag 76,78 € be-tragen müsste. Dies ergebe für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 182,52 €, für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 184,32 € (vgl. hier im Einzelnen: Bl. 66 d.A.). Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die ab dem 60. Lebensjahr zurückgelegten Beschäftigungsmonate bei der Beklagten bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien.

Unter dem 05.11.2014 erhob die Klägerin Klage auf u.a. Nachzahlung eines Differenzbetrages für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.10.2014 in Höhe von insgesamt 231,92 €. Diesen Antrag erweiterte sie mit Schriftsatz vom 15.07.2015 um weitere 65,32 €.

Die Klägerin beantragt nach Hinweisen der Vorsitzenden zum Feststellungsantrag zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 366,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankengelt oder Krankenzuschuss bezogen hat, im Rahmen der Betriebsrente Firma D. gemäß dem Tarifvertrag Nr. 15 über die betriebliche Altersversorgung der Firma D. (Betriebsrente Firma D.) vom 29.10.1996 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Klage führt die Beklagte aus, die Berechnung der Betriebsrente Firma D. der Klägerin sei korrekt erfolgt. Als Euro-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe sei von einem Betrag von 4,31 € auszugehen, nachdem § 5 Abs. 1 TV BRP insoweit eindeutig auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstelle. Das Arbeitsverhältnis sei vorliegend zum 30.06.2015 beendet worden. Weiter habe die Beklagte berechtigterweise die Beschäftigungszeiten nach dem 60. Lebensjahr bei der Berechnung der Betriebsrente nicht berücksichtigt. Insoweit liege ein Verstoß gegen das AGG nicht vor. Die Klägerin werde durch diese tarifvertragliche Regelung nicht wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelung des Tarifvertrages gilt für alle Beschäftigten, die unter dem Geltungsbereich des TV BRP fielen, gleichermaßen. Die Zulässigkeit von Stichtagen sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Selbst wenn eine Benachteiligung wegen des Alters unterstellt werde, wäre diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG gerechtfertigt. Bei Abschluss des TV BRP hätten sich die Tarifvertragsparteien am 29.10.1996 darauf verständigt, auch die Beschäftigten in den neuen Bundesländern in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages aufzunehmen. Da für die Altersversorgung nur ein bestimmter Dotierungsrahmen zur Verfügung gestanden habe, hätten Einschränkungen vereinbart werden müssen. Neben der Höchstzahl von 480 anzurechnenden Beschäftigungsmonaten sei vereinbart worden, dass Beschäftigungszeiten nach dem 60. Lebensjahr nicht mehr angerechnet würden. Die Tarifvertragsparteien hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die betroffenen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 60. Lebensjahr bereits eine ausreichende Altersversorgung erworben hätten. Die Begrenzung der anrechenbaren Monate stelle sich somit als objektiv und angemessen für die Erreichung eines legitimen Ziels, nämlich der Sicherung einer bundeseinheitlichen angemessenen betrieblichen Altersversorgung für alle Arbeitnehmer der Firma D., dar.

Hierzu trägt die Klägerin ergänzend vor, es werde bestritten, dass eine Rentenzahlung unter Berücksichtigung der hier gegenständlichen Beschäftigungszeiten einen von der Beklagten nicht näher bezeichneten Dotierungsrahmen gesprengt hätte. Weder trage die Beklagte vor, welcher Rahmen zur Verfügung gestanden habe, noch welches Volumen die Rentenzahlung unter Einbeziehung der streitgegenständliche Monat gehabt hätte. Insofern sei nicht klar, weswegen eine Begrenzung der anrechenbaren Monate notwendig und geeignet gewesen sein solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, das seitens der Beklagten davon ausgegangen werde, Arbeitnehmer hätten grundsätzlich bei Vollendung des 60. Lebensjahres bereits eine ausreichende Altersversorgung. Es sei nicht ausreichend dargelegt, warum die getroffene Regelung angemessen und durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 AGG gerechtfertigt sein soll. Die tarifvertragliche Regelung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 Abs. 1 AGG mit der Folge, dass die Regelung gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sei.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben, das Arbeitsgericht A-Stadt ist örtlich zuständig.

2. Der Feststellungsantrag ist auch zulässig.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis i.S.v. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat aufgrund des Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung der Firma D. Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrentenhöhe, deren Höhe bzw. Berechnung im Einzelnen streitig ist. Zwar könne nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, eine Feststellungsklage muss sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht notwendigerweise auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 13.11.2012 - 3 AZR 557/10). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin. Damit geht es um die Klärung des Empfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

b) Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Grundlagen für die Berechnung ihrer Betriebsrente grundsätzlich klären zu lassen, um nicht jeweils immer wieder Leistungsanträge anhängig machen zu müssen. Daher besteht vorliegend für eine Feststellungsklage, trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage, ein Feststellungsinteresse.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Zahlungsantrag zu 1 ist nicht in vollem Umfang begründet.

a) Die Klägerin kann entgegen der tarifvertraglichen Regelung in § 6 Abs. 2 TV BRP bei der Berechnung ihrer Betriebsrente eine Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres verlangen, da diese Regelung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

aa) Das AGG ist vorliegend anwendbar. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, dass für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz gilt. Allerdings greift das AGG ein, soweit das Betriebsrentenrecht keine vorrangigen Sonderregelungen enthält (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.2013 - 3 AZR 356/12). Für die Frage der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres enthält das Betriebsrentengesetz keine Sonderregelung, so dass das AGG vorliegend anwendbar ist gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGG.

bb) Die angegriffene Regelung in § 6 Abs. 2 TV BRP stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG dar. Eine solche unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - hier wegen des Alters - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 2 TV BRP führt dazu, dass für Mitarbeiter nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine weiteren Beschäftigungsmonate bei der Berechnung der Betriebsrente mehr berücksichtigt werden, unabhängig wie lange sie insgesamt für die Firma D. tätig waren. Bei jüngeren Mitarbeitern werden hingegen jedoch grundsätzlich alle Beschäftigungsmonate, in denen sie Anspruch auf Entgelt haben, berücksichtigt.

cc) Eine sachliche Rechtfertigung der vorliegenden unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters ist nicht nach § 10 AGG gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 AGG ist ungeachtet einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen berufli-cher Anforderungen gem. § 8 AGG (hier nicht einschlägig) eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. § 10 Abs. 3 AGG führt in der Folge Regelbeispiele für eine zulässige unterschiedliche Behandlung auf, insbesondere in Ziffer 4 die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der Sozialsicherheit. Der Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, da die Regelung in § 6 Abs. 2 des TV BRP keine Festsetzung einer Altersgrenze bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten um die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen darstellt. Die in Bezug genommene Altersgrenze regelt weder eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft noch den Beginn des Rentenbezugs. Es handelt sich auch nicht um eine versicherungsmathematische Berechnung.

Die Voraussetzungen für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AGG liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Mittel zur Erreichung des von ihr angestrebten Ziels, nämlich die Aufnahme der Beschäftigten in den neuen Bundesländern in dieses Versorgungswerk, angemessen und erforderlich sind. Die Behauptung der Beklagten, für die zu vereinbarende betriebliche Altersversorgung habe nur ein bestimmter Dotierungsrahmen zur Verfügung gestanden, so dass Einschränkungen hätten vereinbart werden müssen, ist unsubstantiiert und durch keinen konkreten Sachvortrag unterlegt. Das ohne die Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungsmonate die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente nicht bundeseinheitlich hätte ausgestaltet werden können, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum ohne die Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungsmonaten auf Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente bundesweit nicht einheitlich hätte ausgestaltet werden könne. In jedem Fall ist das gewählte Mittel zur Erreichung des Ziels, die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungsmonaten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht erforderlich. Die Tarifvertragsparteien hätten sich gleichermaßen auch auf eine niedrigere Betriebsrente für jedes Beschäftigungsjahr oder eine geringere Höchstzahl von anrechenbaren Beschäftigungsmonaten verständigen können. Bei diesen verschiedenen gleich wirksamen Mitteln wäre es nicht zu einer Benachteiligung wegen des Lebensalters gekommen.

dd) An diesem Ergebnis ändert auch die von der Beklagten angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bzw. des LAG N-Stadt nichts (vgl. hierzu auch: Arbeitsgericht A-Stadt, Urteil vom 13.01.2015 - 40 Ca 8628/14). In den entschiedenen Fällen ging es in der Regel immer um Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung.

ee) Folge der Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung in § 6 Abs. TV BRP ist, dass im Fall der Klägerin 25 und nicht 20 Beschäftigungsjahre bei der Berechnung der Betriebsrente Firma D. zu berücksichtigen sind.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die so ermittelten 25 Beschäftigungsjahre nicht mit dem Euro-Faktor 4,37 € gemäß der Anlage 1 zum TV BRP zu multiplizieren, sondern, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, mit dem Bezugsfaktor 4,31 €. Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 TVB BRP ist insoweit eindeutig. Bei der Berechnung der monatlichen Höhe der Betriebsrente Firma D. ist der Euro-Betrag der jeweiligen Versorgungsgruppe maßgeblich, der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses galt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 30.06.2013, so dass der Euro-Faktor zugrunde zu legen war, der am 30.06.2013 anzusetzen war.

c) Für den Zahlungsantrag gemäß Ziffer 1 bedeutet dies, dass der Klägerin insgesamt ein Betrag von 342,96 € nachzuzahlen ist. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 ergibt sich eine Betriebsrente Firma D. wie folgt: 25 Beschäftigungsjahre x 4,31 € x Teilzeitfaktor 0,66. Dies führt zu einer monatlichen Betriebsrente Firma D. in Höhe von 71,11 €. Davon in Abzug zu bringen waren die unstreitig monatlich geleisteten 56,89 €, so dass sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 14,22 € ergibt; hochgerechnet auf 12 Monate ergibt dies einen Differenzbetrag von 170,64 €.

Unter Berücksichtigung der 1%-igen Erhöhung der Betriebsrente ab 01.07.2014 (1% von insgesamt Betriebsrente 467,08 € = 4,67 €) ergibt sich ab 01.07.2014 ein Zahlungsbetrag für die Betriebsrente Firma D. in Höhe von 75,78 €. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten führt dies für 12 Monate zu einem Nachzahlungsbetrag von 172,32 €.

d) Zinsen stehen der Klägerin nicht in dem von ihr begehrten Umfang zu. Zu berück-sichtigen war insoweit, dass die Nachzahlungen für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 mit Klageschrift vom 05.11.2014, zugestellt am 12.11.2014, begehrt wurden, die Klageerweiterung für den weiteren Zeitraum aber erst am 27.07.2015 zugestellt wurde. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Der Feststellungsantrag ist begründet, die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente in der Vergangenheit und auch in Zukunft auch die von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungsmonate mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder ein Entgelt noch Krankenentgelt oder Krankenzuschuss bezogen hat (§ 6 Abs. 1 TV BRP) zu berücksichtigen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1.a) verwiesen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO.

Die Klägerin unterlag mit ihrem Zahlungsantrag lediglich mit rund 24,00 €, so dass der Beklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen waren.

2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42, 39 GKG. Für den Feststellungsantrag in Ziffer 2 wurde der 36-fache monatliche Differenzbetrag in Höhe von 14,22 € zugrunde gelegt. Dem hinzugerechnet wurde der Betrag aus dem Leistungsantrag in Ziffer 1.

3. Gegen dieses Endurteil steht der Beklagten das Rechtsmittel der Berufung zum LAG A-Stadt nach Maßgabe folgender Rechtsmittelbelehrungzu:

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published on 12/11/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 - 12 Sa 1430/11 - wird zurückgewiesen.
published on 13/11/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 - 10 Sa 273/10 - wird zurückgewiesen.
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published on 10/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 13 Ca 12671/14 vom 15.09.2015 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Annotations

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.