Arbeitsgericht München Beschluss, 12. Juli 2018 - 32 BV 261/18

published on 12/07/2018 00:00
Arbeitsgericht München Beschluss, 12. Juli 2018 - 32 BV 261/18
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Gesamtbetriebsrat begehrt eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenständ „Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gem. § 2 Ziff. 1 des Gruppenvertrages zwischen der damaligen H-AG (heute: D.-Bank AG) und der A-Versicherung AG vom 15.02./16.02.2004“.

Bei diesen Nachversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen.

Ihnen ging stets die Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) durch den Arbeitgeber an den jeweiligen Arbeitnehmer voraus. Den Arbeitnehmern hieraus erwachsende Ansprüche werden durch Rückdeckungsversicherungen rückversichert. Prämienzahler und Empfänger der Versicherungsleistungen ist allein der Arbeitgeber. Dieser kann die von der Versicherung an ihn fließenden Leistungen dazu verwenden, den Arbeitnehmern die zugesagte Versorgung zu zahlen. Maßgeblich für den Anspruch des Arbeitnehmers ist jedoch stets und ausschließlich die ihm erteilte Versorgungszusage. Die Rückdeckungsversicherung dient ausschließlich der Innenfinanzierung des Arbeitgebers.

Den Arbeitnehmern wurde durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen ein Recht eingeräumt. Dieses Recht gibt keinen Anspruch auf Versorgung, sondern ist ein reines Sicherungsrecht.

Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die beantragte Einigungsstelle sei vorliegend nicht offensichtlich unzuständig.

Es bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates hinsichtlich der Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen, zumindest sei dessen Bestehen nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Vorliegend unterliege die Anpassung der Rückdeckungsversicherung und des entsprechenden Pfandrechts zur Herstellung der Kongruenz zwischen versicherten Leistungen und Versorgungsansprüchen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf die Anwendung der aufgestellten Bemessungsgrundsätze der betrieblichen Altersversorgung.

Insofern handele es sich vorliegend bei der Anpassung der Rückdeckungsversicherung um eine Anwendung der aufgestellten Bemessungsgrundsätze der betrieblichen Altersversorgung, in deren Rahmen sich die Arbeitgeberin gemäß § 2 Abs. 1 des Gruppenvertrages verpflichte, alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Versichertenleistungen noch den zugesagten Leistungen entsprächen.

Soweit der Arbeitgeber anführen wolle, die Ausfinanzierung von Versorgungszusagen stelle eine mitbestimmungsfreie Angelegenheit dar, da der Arbeitgeber frei entscheiden könne, ob er Versorgungszusagen allein über bilanzielle Rückstellungen finanziere oder finanzielle Mittel über Rückdeckungsversicherungen einbringe, überzeuge dies nicht.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

  • 1.Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle, mit dem Regelungsgegenstand „Regelung über den Abschluss von Nachversicherungen gem. § 2 Ziff. 1 des Gruppenvertrages zwischen der damaligen H-AG (heute: D.-Bank AG) und der A Versicherung AG vom 15.02./16.02.2004“ wird Frau Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht München, ., bestellt.

  • 2.Die Zahl der von den Beteiligten für diese Einigungsstelle jeweils zu benennenden Beisitzer wird auf drei pro Seite festgesetzt.

Der Arbeitgeber beantragt,

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Er trägt vor, das Bundesarbeitsgericht unterscheide in ständiger Rechtsprechung bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers und mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen. Hintergrund sei der Gesetzeszweck. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG diene der Verteilungsgerechtigkeit. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Altersversorgung ziele ausschließlich auf die Frage, welche Mitarbeitergruppen welche Versorgung in welcher Höhe erhielten. Die hinter diesen Fragen liegende Mechanik hingegen werde vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst.

Dementsprechend sei ganz einhellige Auffassung, dass Maßnahmen der Ausfinanzierung von Versorgungszusagen, auch wenn sie mit Sicherungsrechten der Arbeitnehmer verbunden seien, keine Berührung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufwiesen und deshalb mitbestimmungsfrei seien.

Eine Gegenauffassung werde nirgend vertreten. Rechtsprechung zu der Frage gebe es nicht. Aber das liege nur daran, dass der Antragsteller offensichtlich der erste Betriebsrat sei, der auf die Idee gekommen sei, für solche Konstellationen Mitbestimmungsrechte zu reklamieren.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG offensichtlich nicht zu.

Die Ausfinanzierung von Versorgungszusagen betrifft nicht die Verteilungsgerechtigkeit, also die Entscheidung darüber, wie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Gemäß § 100 Abs. 2 ArbGG findet gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht München gemäß folgender Rechtsmittelbelehrungstatt:

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich
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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich

Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.