Arbeitsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 5 Ha 7/15
Gericht
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Streitwert: 3.824,52 €.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um eine Befristung sowie um eine Nichtverlängerungsmitteilung.
3Die am 30.06.1978 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2004 als Maskenbildnerin bei der Staatsoper ….. beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt 1.274,84 Euro brutto.
4Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 31.08.2008 verlängert. Nach einer Unterbrechung durch Mutterschutz und Elternzeit wurde die Klägerin ab dem 04.12.2012 weiter als Maskenbildnerin beschäftigt. Vereinbart wurde eine Befristung bis zum 31.08.2014.
5Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages war die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig.
6Nach § 2 Absatz 2 verlängerte sich zu den gleichen Bedingungen das Arbeitsverhältnis um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne ausgesprochen wurde.
7§ 5 verweist auf den Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung.
8Mit Schreiben vom 02.07.2013 lud die Beklagte zu einem Gespräch ein. Im Rahmen dieses Schreibens wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
9„Es handelt sich hierbei um einen Anhörungstermin, der einer möglichen Mitteilung einer Nichtverlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.August 2014 vorauszugehen hat. Das Anhörungsgespräch dient dem Zweck, Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um dann nach Abwägung der Gesamtumstände eine Entscheidung über die Fortsetzung Ihres Vertrages zu treffen.“
10Besagtes Gespräch fand am 15.07.2013 statt, an dem neben der Klägerin auch der Staatsintendant, der geschäftsführende Direktor und der Leiter der Abteilung Maske teilnahmen.
11Einige Tage nach dem 15.07.2013 erhielt die Klägerin die Nichtverlängerungsmitteilung, die selbst kein Datum trägt.
12Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Bühnenoberschiedsgericht …., das mit Schiedsspruch vom 12.05.2014 die Klage abwies. Die Berufung beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main wurde am 19.01.2015 zurückgewiesen.
13Die Klägerin ist der Auffassung, dass es für die Anwendbarkeit des generellen Befristungssystems des § 2 Absatz 2 NV Bühne auf die Frage ankäme, ob sie tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig sei. Entscheidend könne nicht sein, dass die Arbeitsvertragsparteien dies im schriftlichen Arbeitsvertrag allein behaupten.
14Hinzu trete der Umstand, dass dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal nicht fassbar sei. Der Qualitätssprung vom Maskenbildner zum gekorenen künstlerischen Maskenbildner sei nicht greifbar.
15Werde entgegen den arbeitsvertraglichen Regeln eine „überwiegend künstlerische Tätigkeit“ nicht praktiziert, dann liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Befristungsrecht vor, den die Gerichte auch überprüfen und feststellen müssten. Die Klägerin rege an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
16Es widerspräche den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast des Befristungsrechts, wenn der betroffene Arbeitnehmer gezwungen wäre, im Rahmen einer Beschäftigungsklage die korrekte Beschäftigung durchzusetzen.
17Zuletzt ist die Klägerin der Ansicht, dass die erfolgte Anhörung fehlerhaft sei. Sie habe nicht erkennen können, dass sie mit konkreten angeblichen Mängeln ihrer Arbeit konfrontiert werde.
18Die Klägerin beantragt,
19Den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2015, Az BOSchG 6/14, aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht München vom 12.05.2014, Reg.Nr.: 9/13 abzuändern und
201)festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung (ohne Datum), zugegangen im Juli 2013, nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2014 hinaus fortbesteht und
212)festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.08.2014 endet.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2014 sein Ende gefunden habe, da die vereinbarte Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertige und die Nichtverlängerungsmitteilung wirksam sei.
25Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig werde, bestimme das Direktionsrecht der Beklagten. Die Klägerin habe hierdurch auch einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch erlangt. Diesen hätte sie geltend machen können, sofern sie der Ansicht gewesen wäre, dass sich die Beklagte an die vereinbarte Regelung nicht halte. Im Rahmen dieser Aufhebungsklage müsse sich die Klägerin nunmehr jedoch entgegenhalten lassen, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt sowie auf die Niederschrift zum Termin vom 03.09.2015 verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
29Zulässigkeit
30Gemäß § 38 des Tarifvertrages über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgericht Köln ausschließlich zuständig. Die Klage ist zudem fristgemäß innerhalb der 2 wöchigen Frist des § 110 Absatz 3 ArbGG erhoben worden.
31Begründetheit
32Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
33Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist zutreffend und die Aufhebungsklage daher abzuweisen.
34Nach § 110 Absatz 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Darunter fallen alle Verstöße gegen materielles Recht, gleich welcher Art. Aus der revisionsähnlichen Struktur der Aufhebungsklage folgt, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 561 Absatz 2 ZPO an dem vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden sind. Weiter besteht Einigkeit, dass der Schiedsspruch in entsprechender Anwendung von § 559 Absatz 2 ZPO ohne Rücksicht auf eine erhobene Rüge insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Nur bei Verfahrensmängeln bedarf es einer Rüge (BAGE 15,87; BAGE 39,1,6).
35Die streitgegenständliche Befristung ist wirksam. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt sie, § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
36Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit stellt einen ausreichenden Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (BAG vom 27.01.1993, 7 AZR 124/92).
37Das Bühnenschiedsgericht sowie das Bühnenoberschiedsgericht haben zutreffend erkannt, dass der NV-Bühne auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
38Nach § 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 NV Bühne sind Maskenbildner Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
39Dies trifft auf die Klägerin zu. Eine derartige Vereinbarung existierte unstreitig.
40Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen (BAG vom 26.01.2009, 4 AZR 987/07). Ein möglicher Widerspruch von tatsächlicher Arbeitsleistung und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist allein eine Frage der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG vom 15.12.2011, 7 ABR 36/10).
41Nach Auffassung der Kammer übersah die Klägerin folgendes:
42Sie hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf überwiegend künstlerische Beschäftigung. Der Inhalt der Arbeitspflicht war tatsächlich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit. Dies war ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sofern die Klägerin – was von ihr lediglich pauschal behauptet wird – tatsächlich nicht überwiegend künstlerisch tätig gewesen sein sollte, hätte ihr ein einklagbarer Beschäftigungsanspruch zur Seite gestanden. Ein solcher Anspruch wäre auch durchsetzbar gewesen. Das Problem der hinreichenden Bestimmtheit stellt sich grundsätzlich bei jeder Beschäftigungsklage. Dennoch ist eine solche möglich.
43Ausnahmen dieses Grundsatzes, der die Anwendbarkeit der NV-Bühne im Falle der Vereinbarung zur Folge hat, bestehen nur bei erkennbarem Missbrauch im Einzelfall (LAG Köln vom 28.06.2012, 6 Sa 324/12; Arbeitsgericht Köln vom 18.09.2014, 6 Ha 2/14).
44Ein solcher Missbrauch wurde nicht behauptet.
45Dabei wird auch die Darlegungs- und Beweislast nicht unzumutbar verschoben. Diese obliegt im Rahmen der Befristungskontrollklage dem Arbeitgeber. Vorliegend bestand jedoch die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, nach der die Beklagte unstreitig verpflichtet war, die Klägerin überwiegend künstlerisch einzusetzen.
46Unabhängig davon hätte sich das Gericht mit diesem klägerischen Argument auch nur dann näher auseinandersetzen müssen, wenn es der Klägerin – wenn schon nicht im Rahmen einer Beschäftigungsklage, dann spätestens doch im Wege dieser Aufhebungsklage – gelungen wäre, konkret und im einzelnen nachvollziehbar zu erläutern, dass sie tatsächlich nicht überwiegend künstlerisch tätig war. Ein konkreter Sachvortrag unterblieb jedoch. Der bloße Verweis auf das Zwischenzeugnis genügte nicht.
47Dabei übersah das Gericht nicht, dass die Klägerin nicht ganz zu Unrecht auf die praktische Problematik hinwies, dass ein Arbeitnehmer bei Vertragsunterzeichnung aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Vertragsbegründung kein gesteigertes Interesse daran haben wird, diesen Abschluss durch etwaige Diskussion hinsichtlich einer Klausel zu gefährden. Diese rein praktische Problematik ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich die Parteien auf die inhaltliche Konkretisierung – aus welchen Gründen und Motiven auch immer – verständigt haben. Zudem übersieht die Klägerin bei dieser Argumentation, dass diese Vereinbarung ja auch Vorteile brachte. Denn dadurch erlangte sie den – notfalls gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf eine überwiegende künstlerische Tätigkeit.
48Die Nichtverlängerungsmitteilung ist wirksam im Sinne des § 69 NV-Bühne:
49Insbesondere lag kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 69 Absatz 5 Satz 2 NV Bühne vor. Hiernach ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, den Bühnentechniker fristgerecht anzuhören.
50Unklar war in diesem Zusammenhang, weshalb der Klägerin bei Einladung nicht hätte bewusst sein können, dass es um die Beendigung des Vertrages gehen sollte. In dem Einladungsschreiben hieß es wörtlich:
51„Es handelt sich hierbei um einen Anhörungstermin, der einer möglichen Mitteilung einer Nichtverlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.August 2014 vorauszugehen hat. Das Anhörungsgespräch dient dem Zweck, Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um dann nach Abwägung der Gesamtumstände eine Entscheidung über die Fortsetzung Ihres Vertrages zu treffen.“
52Damit war eindeutig absehbar, welchen Sinn das Gespräch haben sollte.
53Zudem muss die Nichtverlängerungsmitteilung nicht gerechtfertigt oder objektiviert werden. Nur die subjektive Motivation muss offen gelegt werden (BAG vom 15.03.2013, 7 AZR 665/11). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich objektive Gründe vorträgt.
54Nach alldem war die Aufhebungsklage abzuweisen.
55Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
56Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG.
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(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.