Arbeitsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2015 - 16 BV 248/14
Gericht
Tenor
1. Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der "Leitfaden für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung" keine Pflichten für den Antragsteller und seine Mitglieder auslöst.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtswirkungen einer von der Arbeitgeberin erstellten „Leitlinie für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“.
4Die Arbeitgeberin hat ohne Beteiligung eines Mitbestimmungsgremiums die genannte Leitlinie verfasst, in der sie Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung der Betriebsratstätigkeit u.a. im Zusammenhang mit dem Neutralitätsgebot, der Vergütung, der Arbeitszeit und Anwesenheit, der Arbeitszeiterfassung, der Betriebsratstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht, Plusstunden, Mehrarbeit und Reisezeiten, Urlaub, Schulungen und Dienstreisen behandelt und in der es zu Beginn heißt:
5Unter Berücksichtigung des im Betriebsverfassungsrecht herrschenden Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit möchte die LHT Gruppe (im Folgenden LHT) eine einheitliche Handhabung der Regelungen der Betriebsratstätigkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz innerhalb der LHT an allen Standorten sicherstellen.
6Die Inhalte der Leitlinie ergeben sich unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsrecht sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung. Sie legt verbindlich und transparent den Rahmen der Mandatsausübung fest – ohne die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung von Betriebsräten zu berühren. Dabei sind hier die für die alltägliche Praxis besonders wichtigen Punkte hervorgehoben.
7Die folgenden Regelungen gelten für die Schwerbehinderten Vertreter sinngemäß.
8Wegen der weiteren Einzelheiten der Leitlinie wird auf die Kopie Bl. 4 ff. der Akte Bezug genommen.
9Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 22.7.2014 beschlossen, sich zur Bewertung der Leitlinien Rechtsbeistand einzuholen. Mit Beschluss vom 12.11.2014 hat er klargestellt, dass sich dieser Auftrag von der außergerichtlichen Vorbereitung über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auf alle erforderlichen gerichtlichen Maßnahmen, erforderliche Rechtsmittel, bis hin zu einer rechtskräftigen Entscheidung sowie einer eventuell erforderlichen Zwangsvollstreckung erstreckt.
10Er ist der Meinung, er sei aktivlegitimiert, weil es um die Auswirkungen der Leitlinie auf seine Rechtsstellung und die seiner Mitglieder gehe. Die Leitlinie gehe über die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder hinaus. Eine solche Regelung könne der Arbeitgeber nicht einseitig verbindlich treffen.
11Der Betriebsrat beantragt,
121) der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats führen oder ihr Mandat auszuüben haben;
132) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass der „Leitfaden für die Betriebsratstätigkeit in der LHT-Gruppe“ keinerlei Pflichten für den Antragsteller und die Mitglieder des Antragstellers auslöst;
143) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, in der von ihr herausgegebenen „Leitlinie für Betriebsratsmitglieder bei der LHT- Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ folgende Erklärungen und Anweisungen zu erteilen:
15a) zu erklären, dass die Inhalte der Leitlinie sich unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsrecht sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung ergeben;
16b) die regelmäßige Betriebsratsarbeit werde primär und vorrangig durch die freigestellten Betriebsratsmitglieder wahrgenommen;
17c) in der betrieblichen Kommunikation des Betriebsrats sei jeglicher Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer Arbeitnehmerkoalition zu unterlassen;
18d) Betriebsratstätigkeit von Betriebsratsmitgliedern sei keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Daher sei die 11-stündige Ruhezeit des Arbeitszeitgesetzes für die in der Nachtschicht beschäftigten Betriebsratsmitglieder vor einer Betriebsratssitzung am Folgetag nicht zwingend zu beachten. In Ausnahmefällen sei das Betriebsratsmitglied mit Zustimmung des Vorgesetzten in der Spätschicht von der Arbeit zu befreien, maßgeblich seien stets die Umstände des Einzelfalls. Für Betriebsräte im Nur-Nacht-Dienst (NND) oder im teamgesteuerten Arbeitszeitmodell könnten Sondervereinbarungen vorliegen oder geschlossen werden;
19e) Betriebsratstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist grundsätzlich ausgeschlossen;
20f) das Betriebsratsmitglied ist für die Betriebsratstätigkeit von einer vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung zu befreien (Lohnausfallprinzip), Tätigkeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, erfolgen daher regelmäßig im Rahmen des Ehrenamtes unentgeltlich und begründen keinen Freizeitausgleich. Findet die Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, bestehe ein Ausgleichsanspruch in Form von Freizeitausgleich in entsprechender Höhe oder wenn dies nicht innerhalb des Bezugszeitraums gewährt werden kann im Rahmen der betrieblichen Regelungen;
21g) der Beschluss des Betriebsrats sei zur Prüfung nach § 37 Abs. 6 BetrVG und zu dessen Genehmigung durch die Abteilung Betriebsverfassung (P KP-V) vorzulegen;
22h) die Dienstreisen von allen Betriebsräten seien im Vorfeld mit dem Dienstvorgesetzten unter Angabe der Erforderlichkeit abzusprechen.
23Die Arbeitgeberin beantragt,
24die Anträge zurückzuweisen, ohne hierdurch auf die Einlassungsfrist hinsichtlich des erst in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags zu 3) zu verzichten.
25Sie meint, die Angelegenheit falle in den Zuständigkeitsbereich des Konzernbetriebsrat, hilfsweise des Gesamtbetriebsrats, weil sie mit der Leitlinie gerade eine einheitliche Regelung im Konzern bzw. Unternehmen anstrebe. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch könne deshalb nur dem Konzernbetriebsrat zustehen. Außerdem handele es sich bei dem Antrag zu 1) um einen unzulässigen Globalantrag. Die Leitlinie gebe aus Ihrer Sicht das Betriebsverfassungsgesetz, die Rechtsprechung und die bestehenden betriebliche Regelungen wieder und enthalte keine mitbestimmungsrelevanten Sachverhalte, die nicht schon durch Konzernbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung oder Tarifvertrag mitbestimmt seien.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
27II.
28Der Hauptantrag zu 1) ist unbegründet, der Hilfsantrag zu 2) begründet und der Hilfsantrag zu 3) fällt deshalb nicht zur Entscheidung an.
29Der Hauptantrag ist unbegründet. Mit ihm verfolgt der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine künftige Verletzungshandlung richtet, setzt eine Begehungsgefahr voraus, d.h. die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht verstoßen wird. Diese ernsthafte Besorgnis einer künftigen, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung kann begründet sein, wenn entweder die Gefahr einer erstmaligen Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) oder die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Verstoßes (Wiederholungsgefahr) besteht (BGH, Urteil vom 25.02.1992, NJW 1992, 2292, 2294 unter II 2 a) der Gründe m.w.N.). Eine solche Gefahr liegt hier nicht vor. Die Arbeitgeberin hat weder in der Vergangenheit dem Betriebsrat oder seinen Mitgliedern Anweisungen erteilt, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zukünftig solche Anweisungen erteilen will. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberin hat sowohl in der Leitlinie als auch im vorliegenden Verfahren betont, solche Anweisungen nicht erteilen zu wollen. Sie hat wiederholt dargelegt, die Leitlinie gebe nur die aus ihrer Sicht ohnehin schon bestehende Rechtslage wieder.
30Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig. Insbesondere hat der Betriebsrat das auch im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahrens erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Zwar hat die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren wiederholt betont, die Leitlinie gebe aus ihrer Sicht nur die ohnehin schon bestehende Rechtslage wieder und begründe deshalb keine zusätzlichen originären Rechte und Pflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Doch hat sie demgegenüber im Vorspann der Leitlinie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese „verbindlich“ (und transparent) den Rahmen der Mandatsausübung festlege. Diese Aussage in der Leitlinie begründet das berechtigte Interesse des Betriebsrats an der beantragten Feststellung.
31Der Hilfsantrag zu 2) ist auch begründet.
32Der Betriebsrat ist aktivlegitimiert, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, welches Mitbestimmungsgremium zuständig für die Mitbestimmung bei der Leitlinie wäre, sondern darum, wie sich die von der Arbeitgeberin einseitig verfasste Leitlinie auf die Rechtsstellung des antragstellenden Betriebsrats und seiner Mitglieder auswirkt. Träger dieser Rechte sind der antragstellende Betriebsrat und seine Mitglieder.
33Die „Leitlinie für Betriebsrats-Mitglieder bei der LHT Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ löst keine Pflichten für den antragstellenden Betriebsrat und seine Mitglieder aus. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Pflichten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder zum Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit begründen. Dies sieht die Arbeitgeberin nach ihrem Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht anders. Sie hat deshalb mehrfach betont, der Leitfaden gebe nur die ohnehin schon bestehende Rechtslage aus Ihrer Sicht wieder.
34Der Hilfsantrag zu 3) fällt nicht zur Entscheidung an, denn er wurde nur für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) gestellt und der Betriebsrat hat mit dem Antrag zu 2) obsiegt.
35Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtsgebührenfrei.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.