Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Sept. 2016 - 12 Ca 1055/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem BZS aus jeweils 18,88 Euro seit dem 1.3., dem 1.4., dem 1.5., dem 1.6., dem 1.7. und dem 1.8.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Der Kostenstreitwert beträgt 27.121,-- Euro.
5. Der Urteilsstreitwert beträgt 26.211,24 Euro.
6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Erhöhung der betrieblichen Altersrente.
3Dem am 1944 geborenen Kläger wurde gem. § 7 seines Arbeitsvertrages (Anlage K 1) eine Versorgungszusage wie folgt erteilt:
4„Die gewährt – unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen – Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Versorgungsordnung vom 1.8.1966 in der jeweils maßgebenden Fassung…“
5Der Kläger bezog seit 1.1.2011 vorgezogenes Ruhegeld. Seit dem 1.8.2007 erhält er neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente, die zunächst 609,76 Euro brutto monatlich betrug. Im Januar 2014 betrug diese Rente ausweislich der Abrechnung Anlage K 5 684,40 Euro abzüglich vorzeitiger Rentenbezug 24,64 Euro zuzüglich Erstattung Sozialversicherungsbeiträge 52,54 Euro = Gesamtbrutto 712,30 Euro.
6Anwendung findet der Versorgungstarifvertrag der vom 30.06.1981 (im Folgenden VTV, vgl. Anlage K 6), der in § 23 zur Anpassung der Renten folgendes vorsieht:
7„(1) Die laufenden Versorgungsleistungen werden den allgemeinen nicht die Vergütungsstruktur betreffenden Änderungen des für die Arbeitnehmer/innen der geltenden Vergütungstarifs angepasst….“
8Die aktiven Mitarbeiter erhielten zum 01.02.2014 eine Gehaltsanpassung von 2,65 % und zum 01.01.2015 eine solche von 2,95 %.
9Die Rentenbezüge des Klägers wurden erst zum 01.08.2014 um 2,65 % erhöht.
10Am 17.05.2016 haben die Tarifvertragsparteien des VTV einen Tarifvertrag über neue Gehaltssätze für Arbeitnehmer/innen sowie über die Anhebung der Mindesthonorare und die Änderung weiterer tariflicher Vorschriften bei der Deutschen Welle vereinbart (im folgenden TVG, Bl. 70 ff. der GA). Hier heißt es, soweit maßgeblich:
11„1. In der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Vergütungstabelle werden die Eingangsgehälter und die Stufensteigerungsbeiträge jeder Vergütungsgruppe zum 1. Januar 2016 linear um 1,90 % erhöht. Zum 1. Februar 2017 erfolgt eine weitere lineare Erhöhung der Eingangsgehälter und Stufensteigerungsbeträge um 2,10 % brutto…
12….
138. Abweichend von § 23 Absatz 1 Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 30. Juni 1981 und abweichend von der Ziffer IV Abs. 3 der Anlage 2 zum Versorgungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 30. Juni 1981 wird folgendes vereinbart: Die Versorgungsbezüge werden rückwirkend zum 1. September 2015 linear um 2,95 % brutto erhöht. Zum 1. Januar 2016 erfolgt eine vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 1 genannten Steigerung, mindestens jedoch um 1,00 % brutto. Zum 1. Februar 2017 erfolgt eine weitere vorläufige lineare Erhöhung um 50 % der für die Arbeitnehmer/innen unter Ziffer 1 Satz 2 genannten Steigerung, mindestens aber um 1,00 %.“
14Nachdem der Kläger seine Klage zunächst auf § 16 BetrAVG – Anpassungsentscheidung – gestützt hatte, hat er seinen Anspruch auf § 23 VTV gestützt. Er ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien seien nicht ermächtigt, in die Rechte der Betriebsrentner, die sich nicht mehr repräsentieren würden, einzugreifen. Außerdem sei ein Anreiz zu seinem vorzeitigen Ausscheiden das Altersversorgungsversprechen gewesen.
15Der Kläger hatte zunächst die Zahlung einer Betriebsrente ab 01.02.2106 in Höhe von 753,38 Euro monatlich, die Zahlung rückständiger Beträge in Höhe von 393,95 Euro sie die Verpflichtung zu künftigen Anpassung entsprechend der Gehaltserhöhung der aktiven Mitarbeiter begehrt.
16Der Kläger hat nach Teilklagerücknahme sodann zuletzt beantragt,
17- 18
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 728,09 € zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 286,00 € zu zahlen, und zwar für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2014 einen Nachzahlungsbetrag von 6 x 18,88 €, in Höhe von 113,28 € und für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2015 einen Nachzahlungsbetrag von 8 X 21,59 € = 172,72 €, und zwar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den jeweiligen monatlichen Betrag ab dem 01.03.2014 und fortfolgend.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Altersrente des Klägers zukünftig ab dem 01.01.2016 entsprechend der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter gemäß § 23 des Versorgungstarifvertrages über neue Gehaltssätze vom 17.05.2016 (Art. 1 Ziffer 8 und Art. 4 Ziffer 5) anzupassen.
Die Beklagte beantragt,
24die Klage wird abgewiesen.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage wird abgewiesen.
27Sie verweist auf den § 23 Abs. 1 VTV abändernden TVG und weist darauf hin, der Kläger habe bei seiner Berechnung den jeweils aktuellen vorzeitigen Rentenbezug nicht berücksichtigt.
28Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist mit dem Antrag zu 2 teilweise, und zwar hinsichtlich der rückständigen Betriebsrente für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von 6 x 18,88 Euro = 113,28 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
31I. Die Klage ist – auch mit dem Antrag zu 3 – zulässig.
321. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 -, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
332. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet, verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter zu berechnen.
34II. Die Klage ist aber lediglich mit dem den Differenzzeitraum 2014 betreffenden Zahlungsantrag zu 2 begründet, im Übrigen aber unbegründet. Eine Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Betriebsrente des Klägers nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen der aktiven Mitarbeiter besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die Zusage in § 23 Abs. 2 VTV durch den TVG vom 17.05.2016 insoweit wirksam ausgestaltet, als dass sie für einen begrenzten Zeitraum hinsichtlich der Dynamisierungshöhe differenzieren.
351. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auf die Versorgungsanwartschaften, und zwar selbst der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht nur auf noch bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf Anwartschafts- und Ruhestandsverhältnisse. Dies hat das BAG in mehreren Urteilen entschieden (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 – juris; BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 – juris; BAG 11. August 2009 – 3 AZR 23/08, juris). Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit. Bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen sei zu beachten, dass die Tarifautonomie zu einer geringeren Kontrolldichte führt. Im Betriebsrentenrecht habe der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), die Berechnung des erdienten Werts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft abweichend von § 2 BetrAVG und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge oder die Begrenzung einer Gesamtversorgung auf Höchstbeträge abweichend vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG zu regeln. Der Inhalt der Tarifverträge unterliege keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte hätten Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Das vom Bundesarbeitsgericht für die Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte Prüfungsschema sei auf Tarifverträge von vornherein nicht anwendbar, weil den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen aufgrund der Tarifautonomie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zustehe. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Bei der Verschlechterung von Versorgungsregelungen seien die Tarifvertragsparteien ebenso wie der Gesetzgeber an den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Danach müssten Änderungen des Tarifvertrages den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen (vgl. auch BAG 18.09.2012 – 3 AZR 383,10, juris).
36Diese Grundsätze gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der ablösende Tarifvertrag nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung, sondern (nur) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme ersetzt gerade die fehlende Tarifbindung ebenso wie eine fehlende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien (BAG 11. August 2009 - 3 AZR 968/07 - juris).
372. Eine Aufspaltung dahin, dass die Tarifpartner Regelungskompetenz gegenüber Betriebsrentnern insoweit haben, als sie diese begünstigende Regelungen vereinbaren, während ihnen für nachteilige Regelungen die Regelungsmacht fehlen soll, kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man eine Regelungsbefugnis der Tarifpartner für Betriebsrentner oder bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte verneinen würde, so würde gerade die arbeitsvertragliche inbezugnahme der jeweiligen tariflichen Regelung (zur dynamischen Verweisung vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - juris) eine fehlende Tarifbindung ebenso wie eine fehlende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien ersetzen (BAG 11. August 2009 – 3 AZR 23/08 –, juris).
383. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind durch die Bestimmungen im TVG nicht verletzt. Sie enthalten keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende unechte Rückwirkung. § 23 VTV nimmt Bezug auf Änderungen des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des VTV vom 30.06.1981 insoweit unabänderlich waren, als sie auf einen „Gleichklang“ der Regelungen des jeweiligen Vergütungstarifvertrages zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern abzielen. Die Parteien haben mit der in § 7 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die Vergütungstarifverträge für die Arbeitnehmer in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung eröffnet (hierzu auch BAG 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 –, juris). Der TVG vom 17.05.2016 ist ein solcher in Bezug genommener Vergütungstarifvertrag mit Geltung für die – aktiven und bereits ausgeschiedenen – Arbeitnehmer/innen.
394. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsprinzip) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge kein Günstigkeitsvergleich zwischen den – bisher nicht zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern - differenzierende - Regelungen nach dem VTV iVm. mit den jeweiligen Vergütungstarifverträgen und den nunmehr differenzierenden Bestimmungen des für aktive und ausgeschiedene Mitarbeiter geltenden TVG statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06, juris).
405. Soweit die erdiente Dynamik für einen Übergangszeitraum nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wird, verstößt auch dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das ursprüngliche Versorgungssystem wird gem. § 23 VTV für die Betriebsrentner fortgeführt, sie nehmen nur lediglich für einen begrenzten Zeitraum nicht in vollem Umfang an den für die aktiven Arbeitnehmer vereinbarten Vergütungserhöhungen und damit Verbesserungen ihrer betrieblichen Altersversorgung teil. Hierauf konnten sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Ruhestand auch nicht vertrauen. Mit dem Eintritt in den Ruhestand liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor; der Eintritt des Versorgungsfalls ist eine wesentliche Zäsur und deshalb ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 -, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Berücksichtigt werden darf, dass die Betriebsrentner - anders als die Aktiven - nicht mehr die zu zahlenden Betriebsrenten erwirtschaften und so nicht mehr zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens beitragen.
41III. Der TVG greift offensichtlich gem. Ziffer 1 und 8 erst für Ansprüche ab 01.01.2015. Die dem Kläger zustehenden Differenzansprüche für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 waren damit begründet, weil er Anspruch auf die den aktiven Arbeitnehmern ab 01.0.2014 weitergegebene Tariflohnerhöhung von 2,65 % hat. Die Berechnung war zuletzt nachvollziehbar. Der Zinsanspruch war aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 288 BGB, begründet.
42Ab 01.08.2014 hat die Beklagte die Tariflohnerhöhung offensichtlich weitergegeben. Für den Zeitraum ab 01.01.2015 gilt sodann der TVG, der im Übrigen die Verpflichtung der Weitergabe der in diesen für die aktiven Mitarbeiter vorgesehenen Gehaltserhöhungen nicht vorsieht.
43IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
44V. Der Streitwert gem. 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Dabei wurde das vom Kläger angegebene Titulierungsinteresse bezüglich des vollen Betriebsrentenbetrages zugrunde gelegt.
45VI. Die gesonderte Berufung war gem. § 64 Abs. 2 a iVm. Abs. 3 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.