Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Aug. 2015 - 11 BV 100/15
Gericht
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 3. zu
entlassen.
1
G r ü n d e:
2I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrates auf Entlassung der Beteiligten zu 3).
3Der Antragsteller (künftig: Betriebsrat) ist der in der Niederlassung Düsseldorf der Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3) ist dort Arbeitnehmerin.
4Bei der Arbeitgeberin besteht ein Großraumbüro, welches sich die Arbeitnehmer der Abteilungen "Cash-Agenturinkasso Düsseldorf" und "Transport" teilen. Die Beteiligte zu 3) ist in der Abteilung "Cash-Agenturinkasso Düsseldorf" tätig.
5In einem Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 11.05.2009 heißt es u.a.:
6"Ich bin besser, weil …
7Ich widerspreche oft Menschen und ihren Ansichten
8…
9Lieber sage ich mal jemandem meine Meinung, als feige zu sein.
10Ich zeige Aggressionen offen, statt diese voranderen zu verbergen.
11Ich war schon öfter mal in einen Rechtsstreit verwickelt.
12…"
13Für den gesamten Inhalt wird auf Blatt 92 und 93 der Gerichtsakte Bezug genommen.
14Die Arbeitgeberin erteilte der Beteiligten zu 3) am 25.04.2012 eine Abmahnung (Bl. 57 der Gerichtsakte) zu welcher diese eine Gegendarstellung abgab (Bl. 94 und 95 der Gerichtsakte). Zu einer weiteren Abmahnung vom 14.01.2013 (Bl. 58 der Gerichtsakte) gab die Beteiligte zu 3) ebenfalls eine Gegendarstellung ab (Bl. 96 und 97 der Gerichtsakte).
15Am 29.10.2014 kam es zu einem Vorfall zwischen der Beteiligten zu 3) und Herrn H.. Der genaue Hergang ist zwischen den Beteiligten umstritten. Für die von der Arbeitgeberin hierzu erteilte Abmahnung wird auf Blatt 59 und 60 der Gerichtsakte Bezug genommen.
16Am 06.01.2015 kam es zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Vorfall zwischen der Beteiligten zu 3) und Frau T., den die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 07.01.2015 abmahnte (Bl. 89 der Gerichtsakte).
17Am 08.01.2015 erklärte die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3) eine außerordentliche Kündigung, die sie letztlich in dem hierzu geführten Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 506/15) jedoch zurücknahm.
18Nach entsprechender Beschlussfassung forderte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 08.01.2015 die Entlassung der Beteiligten zu 3).
19Mit E-Mail vom 29.04.2015 erklärte der Vorgesetzte Herr X., aufgrund Aggressivität der Beteiligten zu 3) die Verantwortung für die Unversehrtheit seiner Mitarbeiter nicht mehr übernehmen zu können. Für den Inhalt der E-Mail wird auf Blatt 29 der Gerichtsakte Bezug genommen.
20Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 29.04.2015 nach entsprechender Beschlussfassung erneut die Entlassung der Beteiligten zu 3). Für den Inhalt der E-Mail wird auf Blatt 31 der Gerichtsakte Bezug genommen.
21In einem Schreiben vom 03.05.2015 an den Betriebsrat erklärten mehrere Arbeitnehmer Angst vor der Beteiligten zu 3) zu haben. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Blatt 28 der Gerichtsakte Bezug genommen.
22In einer E-Mail der Beteiligten zu 3) vom 23.06.2015 heißt es u.a.:
23"Wie Ihnen sicherlich vom Personalgespräch bekannt ist, wurde mein Arbeitsplatz ins EG verlegt, weil die Kollegen Angst vor mir haben.
24Bitte haben Sie Verständnis, dass ich den Kollegen das nicht zumuten möchte."
25Für den E-Mail-Verkehr im Übrigen wird auf Blatt 61 bis 64 der Gerichtsakte Bezug genommen.
26Der Betriebsrat behauptet, dass es vor etwa zwei Jahren zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beteiligten zu 3) und ihrer Kollegin Frau T. kam. Frau L. habe ein Fenster öffnen wollen und habe sich hierfür an mit der Arbeitgeberin vereinbarte Lüftungszeiten gehalten. Die Beteiligte zu 3) sei hierauf wutentbrannt von ihrem Stuhl gesprungen und habe das Fenster wieder zugeknallt und sei ohne ein Wort zu sagen wieder zu ihrem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Nachdem sich Frau L. für den Grund des Verhaltens erkundigte habe die Beteiligte zu 3) gesagte, sie "solle bloß aufpassen", sonst passiere "etwas"; man werde sich "draußen noch mal begegnen". Sie habe noch hinzugefügt, dass sie sich "bloß vorsehen" solle.
27Weiter behauptet der Betriebsrat, dass die Beteiligte zu 3) Herrn H. in der Vergangenheit bereits mehrfach gegenüber Kunden und Kollegen schlecht gemacht habe und habe im Hinblick auf die von ihm geleistete Arbeit unwahre Tatsachen behauptet. Unter Anderem habe sie gegenüber einem Kunden, für den Herr H. vertretungsweise zuständig war, behauptet, dass er die Kundenkonten "nicht konkret bearbeite" und im Allgemeinen in ihrer Abwesenheit "nichts richtig bearbeite". Diese Äußerungen habe sie auch gegenüber Kollegen anderer Abteilungen wiederholt.
28Zu dem Vorfall am 29.10.2014 behauptet der Betriebsrat, dass Herr H. ein Fenster in der Nähe seines Arbeitsplatzes öffnete, wobei er sich an die vereinbarten Lüftungszeiten hielt. Als die Beteiligte zu 3) das offene Fenster bemerkte habe sie ihn in aggressivem Tonfall aufgefordert das Fenster zu schließen. Herr H. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung zu den Lüftungszeiten gebeten, dass sich die Beteiligte zu 3) noch wenige Minuten geduldet. Diese habe ihn daraufhin mit voller Kraft am Handgelenk gepackt, um ihrer Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Als sich Herr H. weigerte das Fenster zu schließen habe sie seine Hand vom Fenster weggerissen und das Fenster geschlossen. Auch nach einem erneuten Öffnen habe sie das Fenster wiederum verärgert zugeschlagen. Herr H. habe sich daraufhin nicht mehr getraut, das Fenster zu öffnen und habe seinen Arbeitsplatz verlassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.
29Des Weiteren habe die Beteiligte zu 3) im Herbst 2014 bei einem Telefonat wahrheitswidrig gegenüber einem Kunden behauptet, dass Frau O. bei der Betreuung des betreffenden Kundenkontos "alles falsch mache". Darauf angesprochen sei es zu einem verbalen Angriff von der Beteiligten zu 3) auf T. gekommen, der auch Beschimpfungen beinhaltete.
30Weiter behauptet der Betriebsrat, dass im Dezember 2014 Frau T. die Beteiligte zu 3) sachlich auf eine Anweisung des Vorgesetzten Herrn X. hingewiesen habe betreffend die Auszahlung von Guthaben an Kunden. Hierauf habe die Beteiligte zu 3) sie wutentbrannt angeschrien.
31Zum 06.01.2015 behauptet der Betriebsrat, dass Frau T. nachmittags den Rollladen herunterfahren wollte, da sie sich von der hereinscheinenden Sonne geblendet fühlte, worauf die Beteiligte zu 3) mit einem Wutanfall reagiert hätte und aufgesprungen und auf sie zugestürmt sei und sie in aggressiver Weise angeschrien habe. Da sich Frau T. davon aber nicht abhalten ließ, den Schalter für die Rollläden zu betätigen, habe die Beteiligte zu 3) ihr mit voller Kraft auf den Arm geschlagen. Frau T. habe daraufhin den Vorgesetzten aufgesucht, um ihn als Vermittler einzuschalten. Währenddessen habe die Beteiligte zu 3) die Rollläden wieder nach oben gefahren. Nach ihrer Rückkehr habe Frau T. die Rollläden wieder herunterfahren wollen, worauf die Beteiligte zu 3) aufgesprungen sei, auf sie zustürmte und fest am Oberkörper und den Oberarmen gepackt und vom Schalter weggeschleudert habe.
32Der Betriebsrat beantragt,
331.der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Beteiligte zu 3) zu entlassen;
342.hilfsweise der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Beteiligte zu 3) in einen anderen Betrieb zu versetzen.
35Die Arbeitgeberin beantragt,
36den Antrag zurückzuweisen.
37Die Beteiligte zu 3) beantragt,
38den Antrag zurückzuweisen.
39Zu dem Vorfall vor etwa zwei Jahren behauptet die Beteiligte zu 3), dass sie aufgrund der geringen Temperaturen schon krank gewesen sei. Sie habe Frau L. darauf hingewiesen, dass das Fenster wegen des Raumklimasystems geschlossen bleiben müsse. Weder sei sie wutentbrannt aufgesprungen noch habe sie das Fenster zugeknallt. Sie sei lediglich bestimmt aufgetreten. Bedroht habe sie Frau L. nicht.
40Weiter behauptet sie, dass sie zwischen 2012 und 2013 lediglich eine schriftliche Beschwerde von der Agentur C. über Herrn H. erhalten und an Herrn X. weitergeleitet habe.
41Zu 29.10.2014 behauptet sie, dass als sie das geöffnete Fenster erblickte, Herrn H. im normalen Tonfall darum gebeten habe, dass Fenster zu schließen. Dieser habe provokativ lediglich entgegnet "Das Fenster bleibt auf!". Sie habe dann versucht das Fenster zu schließen, wobei sie lediglich das Fenster am Rahmen gehalten und kräftig zugezogen habe.
42Des Weiteren behauptet sie, dass sich im Herbst 2014 die Agentur I. ihr gegenüber über eine fehlerhafte Bearbeitung durch Frau T. beschwert habe. Diese Beschwerde habe sie bearbeitet und an Herrn I. weitergleitet. Ein Gespräch hierzu mit Frau T. sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
43Zum Vorfall im Dezember 2014 behauptet sie, dass sie Frau T. nicht angeschrien habe.
44Zu dem Vorfall am 06.01.2015 behauptet die Beteiligte zu 3), dass sie Frau T. weder geschlagen, noch angefasst noch sonst wie körperlich beeinflusst habe.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.
46Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., L., T. und S.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammersitzung vom 21.08.2015 Bezug genommen.
47II. Der zulässige Antrag ist begründet.
48Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Entlassung der Beteiligten zu 3).
491. Es liegt ein wiederholtes gesetzwidriges Verhalten der Beteiligten zu 3) vor. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 3) sowohl am 29.102.104 als auch am 06.01.2015 Körperverletzungen im Sinne des § 223 StGB beging, indem sie den Arm des Zeugen H. vom Fenster wegzog bzw. der Zeugin T. auf den Arm schlug.
50Die vernommenen Zeugen haben die vom Betriebsrat vorgetragenen und lediglich von der Beteiligten zu 3), nicht aber von der Arbeitgeberin bestrittenen Vorfälle jeweils im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt.
51Die Aussagen waren insgesamt in sich schlüssig und sämtlich Zeugen haben detailreich die Vorfälle bestätigt. Zwar stimmten die Aussagen der Zeugen H. und L. nicht überein, soweit es den Ablauf nach der Auseinandersetzung betrifft, nämlich ob Herr H. nach dem Vorfall am 29.10.2014 seinen Arbeitsplatz verließ (so der Zeuge H.) oder am Arbeitsplatz verblieb (so die Zeugin L.). Insbesondere hatte die Zeugin L. an dieser Stelle aber auch erklärt, sich nicht sicher zu sein. Insgesamt hat sich ein stimmiges Gesamtbild ergeben und sämtliche Zeugen haben die Kammer überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen zum Teil Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze nutzten. Die Vorfälle liegen zumindest fast acht Monate zurück, was sowohl die Notwendigkeit einer Gedächtnisstütze erklärt, als auch Abweichungen in kleineren Details.
52Beide Vorfälle stellen auch Körperverletzungen im Sinne des § 223 StGB dar. In beiden Fällen hat die Beteiligte zu 3) durch ihre Handlungen das körperliche Wohlbefinden der Zeugen H. und T. mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Bei der Zeugin T. ergibt sich dies bereits aus den verursachten Schmerzen, die bis zum Folgetag andauerten. Der Zeuge H. hat geschildert Herzrasen gehabt und sich sehr aufgeregt zu haben und dass er den Griff "gemerkt" habe. Jedenfalls liegt aber eine versuchte Körperverletzung durch die Beteiligte zu 3) vor, als sie den Arm wegzog, die lediglich durch das Nachgeben des Zeugen H. verhindert wurde.
532. Es ergibt sich auch eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Die Zeugen haben ein aggressives Verhalten der Beteiligten zu 3) geschildert und insbesondere die Zeugin T. hat geschildert vor der Beteiligten zu 3) Angst zu haben und umgesetzt werden zu wollen, wenn diese in den Betrieb zurückkehrt.
54Auch der Antrag verschiedener Arbeitnehmer an den Betriebsrat vom 03.05.2015 verdeutlicht diese Störung des Betriebsfriedens ebenso wie die E-Mail des Vorgesetzten Herrn I. vom 29.04.2015. Beide beziehen sich auch auf die von den Zeugen bestätigten Vorfälle und verdeutlichen gemeinsam mit diesen Aussagen, eine berechtigte Sorge der Mitarbeiter und des Vorgesetzten vor weiteren Wutausbrüchen der Beteiligten zu 3) mit der Gefahr weiterer Körperverletzungen. Die Gefahr besteht insbesondere deshalb, weil der Vorfall vom 29.10.2014 abgemahnt worden ist und die Beteiligte zu 3) dies dennoch nicht zum Anlass genommen hat ein entsprechendes Verhalten zu unterlassen. Im Gegenteil, sie hat am 06.01.2015 sogar ein noch gesteigertes aggressives Verhalten gezeigt.
553. Die Vorfälle vom 29.10.2014 und 06.01.2015 stellen auch einen Kündigungsgrund dar. Zwar setzt § 104 BetrVG einen Kündigungsgrund voraus und schafft keinen neuen Kündigungsgrund (BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 519/96, AP Nr. 1 zu § 104 BetrVG 1972) und es sind beide Vorfälle abgemahnt worden, weshalb die Arbeitgeberin auch die zunächst ausgesprochene Kündigung vom 08.01.2015 zurücknahm. Dennoch stehen die Abmahnungen einer erneuten Kündigung nicht entgegen. Wird ein Fehlverhalten abgemahnt, ist es als Kündigungsgrund zwar verbraucht und eine Kündigung kann nicht mehr hierauf alleine gestützt werden (BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93, AP 113 zu § 626 BGB). In der Abmahnung liegt jedoch lediglich ein konkludenter Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausspruch einer Kündigung (BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung), der Kündigungsgrund selbst liegt mithin noch vor. Ein solcher Verzicht kann aber nicht von der Arbeitgeberin für den Betriebsrat erklärt werden, sondern kann nur für sie selbst gelten. Der Betriebsrat hat aber in keiner Weise einen Umstandsmoment geschaffen, aus dem ein Verzicht auf seine Rechte aus § 104 BetrVG abgeleitet werden könnte. Diese Rechte liefen aber letztlich leer, wenn ihm ein Verzicht der Arbeitgeberin zugerechnet würde. Das Recht des Betriebsrates aus § 104 BetrVG entstünde mit dem Vorliegen des Kündigungsgrundes und würde völlig unabhängig von Gründen die nicht in seiner Sphäre liegen beseitigt werden können. Dann ist aber der von Thüsing vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass das Beschäftigungsverbot einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (Thüsing in Richardi, 14. Auflage 2014, § 104 Rdnr. 15). Dadurch wird auch kein neuer Kündigungsgrund geschaffen, sondern der bestehende Kündigungsgrund lediglich umgesetzt.
564. Es kommt auch keine Versetzung als mildere Maßnahme in Betracht. Die Störung des Betriebsfriedens ist in der Person der Beteiligten zu 3) begründet und würde nicht durch eine Versetzung beseitigt werden. Zwar finden die Vorfälle vom 29.10.2014 und 06.01.2015 ihre Ursache in der Diskussion über die Lüftung in dem Großraumbüro, in welchem die Beteiligte zu 3) ihre Arbeitsleistung bisher erbracht hat. Das von den Zeugen geschilderte aggressive Verhalten hat sich aber nicht alleine hierin erschöpft sondern es kam auch aus anderen Anlässen zu "Wutausbrüchen" der Beteiligten zu 3). In einem anderen Betrieb würde sich dies aber lediglich fortsetzen.
57RECHTSMITTELBELEHRUNG
58Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden.
59Für den Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
60Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
61Landesarbeitsgericht Düsseldorf
62Ludwig-Erhard-Allee 21
6340227 Düsseldorf
64Fax: 0211 7770-2199
65eingegangen sein.
66Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
68Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
691.Rechtsanwälte,
702.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
713.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
72Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
73* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
74E.
75Beglaubigt
76T.Regierungsbeschäftigte
77als Urkundsbeamtin der
78Geschäftsstelle
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Annotations
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.