Amtsgericht Tiergarten Urteil, 8. Nov. 2019 - (262 Cs) 3022 Js 386/19 (213/19)
Amtsgericht Tiergarten
Urteil vom 8. November 2019
Az.: (262 Cs) 3022 Js 386/19 (213/19)
In der Strafsache g e g e n
C____,
geboren am __.__.____ in (Rom)/ltalien,
wohnhaft ______str. __, _____ Berlin,
verheiratet, italienische Staatsangehörige,
wegen Sachbeschädigung
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 08.11.2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dube als Strafrichter
Amtsanwalt Krannich als Beamter der Amtsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick als Verteidiger
Justizbeschäftigte A___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer
Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig) Euro verurteilt.
Sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
G r ü n d e:
I.
Die verheiratete Angeklagte ist italienische Staatsangehörige und hat ein zwei Jahre altes Kind. Als Marketing Expert verdient sie monatlich etwa 1000 € netto. Ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig.
Ihr Registerauszug vom 7.10.2019 enthält keinen Eintrag.
II.
Ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zerkratzte die Angeklagte am 04.10.2018 gegen
17.15 Uhr mittels eines unbekannten Gegenstandes in der _____str. __ in Berlin-Kreuzberg die Motorhaube des dort geparkten PKW B-PA 1910 des Zeugen K____.
Es entstand ein ca. 40cm langer Kratzer im Lack, der bis zur Grundierung des Lacks reichte.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die Feststellung der Unbestraftheit auf dem verlesenen Registerauszug.
Die Angeklagte hat die Begehung der Tat bestritten. Vor ihrem Wohnhaus habe ein Fahrer eines anderen Fahrzeuges Gegenstände aus seinem Auto ausgeladen und zwei Parkplätze blockiert. Ihre Bitte zurückzusetzen, damit auch sie einparken könnten, habe der Fahrer abgelehnt. Nachdem sie ausgestiegen sei habe sie die Begleiterin des Fahrers ebenfalls noch einmal gebeten zurückzusetzen. Auch diese habe jedoch nur erwidert „Hast du nicht gehört? Mein Mann hat nein gesagt." Sie habe sich nunmehr damit abgefunden, obwohl sie die Situation als belastend empfunden habe, weil ihr Kind krank gewesen sei, 40° Fieber gehabt und sich auf der Autofahrt erbrochen habe. Ihr Mann habe in der Zwischenzeit das Fahrzeug verbotswidrig in einer Einfahrt abgestellt. Beide seien in ihre Wohnung hochgegangen.
Die Begleiterin des anderen Fahrzeugführers sei blond, schlank und größer als sie gewesen. Auch wenn diese Merkmale nicht auf die Zeugin S_____ zutreffen ging die Angeklagte davon aus, dass die Zeugin die Begleiterin des Fahrzeugführers gewesen sei und sie zu Unrecht belaste.
Angesichts der glaubhaften Bekundungen der Zeugin S_____ hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Angeklagte die Tat wie unter II. geschildert begangen hat.
Sie bekundete, dass sie mit ihrem Fahrzeug verkehrsbedingt in der ______straße an einer roten Ampel gewartet habe. Vor ihr hätten mehrere weitere Fahrzeuge gestanden. Neben ihrem Fahrzeug habe sie die Angeklagte bemerkt, die sich verdächtig umgeschaut habe. Plötzlich sei sie mit einem Gegenstand, vermutlich einem Schlüssel, über die Motorhaube des am Straßenrand abgestellten Fahrzeugs, einem dunklen Kombi, gefahren. Sie selbst habe einen gelben T5 VW Bus gefahren. Sie habe die Angeklagte nicht direkt angesprochen, sondern ihr Fahrzeug in der nächstgelegenen Einfahrt abgestellt und die Polizei gerufen, welche nach ein paar Minuten eingetroffen sei. Die Beamten hätten das Wohnhaus neben dem beschädigten Fahrzeug betreten und seien nach kurzer Zeit mit der Angeklagten, welche sie eindeutig wiedererkannt habe, erschienen. Der Kratzer habe eine Länge von etwa 40 cm und eine weiße Farbe gehabt. Den Autobesitzer habe sie nicht gekannt. Er sei zufällig vor Ort erschienen.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestand nicht der geringste Zweifel. Sie führte ihre Bekundungen in einer ausgesprochen detailreichen Erzählweise aus, die von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet war. Soweit ihr Einzelheiten nicht erinnerlich waren oder sie solche nicht beobachten konnte, stellte sie dies klar, wie etwa die Frage, mit welchem Gegenstand die Beschädigung vorgenommen wurde. Sie steht mit der Angeklagten oder dem Geschädigten in keiner persönlichen Beziehung. Ein Motiv, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten, ist nicht erkennbar. Demgegenüber ist ein Rachemotiv der Angeklagten hingegen ohne weiteres denkbar. Denn eine Verärgerung über die rücksichtslose Verhaltensweise des Geschädigten ist nachvollziehbar, zumal die Angeklagte durch ihr krankes Kind in besonderem Maße belastet war.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin werden auch nicht durch die Bekundungen des Ehemanns der Angeklagten, des Zeugen C____, geweckt. Zwar bekundete er, dass er seine Frau lückenlos und ohne die geringste Unterbrechung beobachtet habe, nachdem sie ausgestiegen sei. Er könne daher ausschließen, dass seine Frau eine Beschädigung vorgenommen habe. Das Gericht hält dies aber für nicht glaubhaft. Denn zum Zeitpunkt als seiner Frau ausgestiegen war, hatte er sein eigenes Fahrzeug noch nicht geparkt. Er musste daher weiterfahren und eine Parklücke suchen. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er das Fahrzeug in einer nahegelegenen Einfahrt abgestellt. Es ist ausgeschlossen, dass er während der Fahrt und des Eintragvorgangs den Blick nicht von seiner Frau abgewandt haben kann.
IV.
Hierdurch hat sich die Angeklagte wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar gemacht. Sie hat eine fremde Sache beschädigt und wollte auch eine Beschädigung erreichen. Der nach § 303c StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt.
V.
Bei der Strafzumessung war § 303 StGB zugrunde zu legen.
Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie bislang unbestraft ist. Zudem hat sie zumindest Teile des Sachverhaltes eingeräumt, nämlich vor Ort gewesen und eine Diskussion über das Parken geführt zu haben. Mildernd war auch das rücksichtslose Verhalten des Geschädigten zu bewerten. Zu Ihren Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eingetreten ist.
Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte war eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 30 € tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.