Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 25. Nov. 2014 - 13 C 4487/14

published on 25/11/2014 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 25. Nov. 2014 - 13 C 4487/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.893,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung von Entgelt nach einer missglückten Pauschalreise.

Die Klägerin buchte am 17.01.2013 für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter eine Pauschalreise in die USA. Die Reise sollte vom 19.05.2013 bis zum 01.06.2013 stattfinden. Die Reiseleistungen beinhalteten Flüge, die Bereitstellung eines Mietwagens sowie Übernachtungen in verschiedenen Hotels. Der Gesamtpreis der Reise betrug 4.149,- €. Die Klägerin hatte die Reise in der Niederlassung der Beklagten in der F. Straße ... in N. gebucht.

Am 24.01.2013 beantragte die Klägerin für sich und ihre Tochter neue Reisepässe. Diese Pässe wurden dann von der Stadt A. ausgestellt. Dabei war keiner der Parteien bekannt, dass diese zwei Reisepässe zu insgesamt 15 Reisepässen gehörten, welche die B. GmbH an die Stadt A. versandt und dann als gestohlen gemeldet hatte. Die Meldung des Diebstahls war erfolgt, nachdem die Stadt Altdorf gegenüber der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe nicht bestätigt hatte. Die Reisepässe der Klägerin und ihrer Tochter waren zur Fahndung ausgeschrieben, ohne dass eine Partei davon wusste.

Die Klägerin und ihre Familie erfuhren erst am 19.05.2013 am Flughafen in Frankfurt bei Antritt der Reise, dass die Reisepässe als gestohlen gemeldet worden waren. Eine Ausreise in die USA war am 19.05.2013 nicht möglich.

Mit E-Mail vom 21.05.2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um die Stornierung der Reise unter Schilderung des oben dargelegten Sachverhalts. Die Beklagte bot mit E-Mail vom 24.05.2013 die Rückzahlung von 1.047,40 € an.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt habe kündigen können. Unter Abzug von bereits erstatteten 1.047,40 € sowie unter Abzug der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 208,- € könne die Klägerin die Zahlung von weiteren 2.893,60 € verlangen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.893,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass zumindest der Ehemann der Klägerin die Reise hätte antreten können. Ferner hätte nach Beantragung eines Express-Passes die Reise wenigstens teilweise für 10 Tage durchgeführt werden können.

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass kein Fall der höheren Gewalt vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Rückzahlung nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative verlangen. Es liegt kein Fall der höheren Gewalt vor, § 651 j BGB.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Hierunter versteht man im allgemeinen Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen, einen atomaren Reaktorunfall, Epidemien oder Naturkatastrophen.

Auch wenn die Ungültigkeit der Pässe eine von außen kommende, nämlich von behördlicher Seite veranlasste Tatsache war und weder die Klägerseite noch die Beklagtenseite in der Lage war, dieses Ereignis auch unter Aufwendung aller Sorgfalt abzuwenden, so ist zum einen ein ungültiger Reisepass mit den oben aufgezählten Ereignissen nicht vergleichbar. Alle als höhere Gewalt anerkannten Ereignisse haben eine allgemein wirkenden Charakter und betreffen nicht nur einzelne Reisende individuell. Anderenfalls müsste auch eine Erkrankung als höhere Gewalt verstanden werden, da auch eine Erkrankung in der Regel nicht vorhersehbar oder vermeidbar ist. Insoweit überzeugt es nicht, die Verzögerung der Erteilung einer Jagderlaubnis bei der Durchführung einer Jagdreise als höhere Gewalt zu verstehen (hierzu Palandt, § 651j Randziffer 3).

Zudem ist die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Reisedokumente der Risikosphäre des Reisenden zuzuordnen. Grundsätzlich hat der Reisende dafür zu sorgen, dass er über die entsprechenden amtlichen Dokumente, wie etwa einen Reisepass oder auch die Einreiseerlaubnis, also ein Visum verfügt. Anderes gilt nur, wenn nach Vertragsschluss behördliche Hemmnisse auftreten, wie etwa die Verschärfung der Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, die der Reisende schuldlos nicht mehr erfüllen kann (Palandt, aaO.).

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.