Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2016 - 79 XVII 1254/16
Gericht
Tenor
Die Betreuung wird angeordnet.
Als Betreuer bleibt bestellt:
Herr Br.
– als BerufsbetreuerDer Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
– Vermögenssorge
– Gesundheitsfürsorge
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens bis zum 22.09.2020 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 09.08.2016,
– dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungsstelle Stadt Nürnberg,
– der Stellungnahme des Betreuers Br. und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten verschafft hat.
Annotations
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.