Amtsgericht Neukölln Urteil, 10. Nov. 2021 - 3 C 237/21

originally published: 01/12/2024 17:41, updated: 01/12/2024 17:49
Amtsgericht Neukölln Urteil, 10. Nov. 2021 - 3 C 237/21
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Amtsgericht Neukölln

Urteil vom 10. November 2021

Az.: 3 C 237/21

 

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

A, _________, ____ Berlin

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

gegen

B___ GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, _______ ___, _____ Berlin

- Beklagte -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Brunner Rechtsanwälte, Olivaer Platz 16, 10707 Berlin,

 

 

 

hat das Amtsgericht Neukölln durch den Richter am Amtsgericht Rohm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin mietete gemäß Mietvertrag vom 11.11.2008 (Blatt 9-16) eine Wohnung im Hause _______, _____ Berlin. Wie die Klägerin unstreitig vorträgt, erwarb die Beklagte „das Wohnobjekt„ .zum 01.10.2013".

Die Klägerin übersandte der Beklagten per E-Mail vom 20.01.2021 (Blatt 17) diverse darin so bezeichnete „Bilder des Schimmelbefalls in unserem Wintergarten" (Blatt 18-21) und beanstandete per E-Mail vom 26.01.2021 (Blatt 21) neben dem Schimmel ferner „offene Mäuselöcher" bzw.

„mit Stahlwolle gestopften Löchern".

Die Parteien führten daraufhin miteinander bis April 2021 die von der Klägerin in Ablichtung eingereichte Korrespondenz per E-Mail sowie Anwaltsschrei ben (Blatt 24-43).

 

 

Die Klägerin behauptet,

 

der Wintergarten in der von ihr angemieteten Wohnung sei erheblich und insbesondere an den Wänden und am Boden von Schimmel befallen. Der Schimmel befinde sich „an dem Sockelleisten und an den Wänden. des Wintergartens". Die Leiste sei vollkommen mit Schimmel übersät, welcher sich auf der Wand auf etwa 20 cm ausbreite. Dadurch rieche es sehr modrig. Die Klägerin verweist hierzu ferner auf diverse als Anlage K 21 eingereichte Lichtbilder (Blatt 86-91).

„Aktuell" seien im Wintergarten ,,freiliegende Kabel vom Lichtschalter und den Steckdosen" vorhanden. Eine Stromversorgung seien nicht gegeben. Der Wintergarten könne deshalb nicht genutzt werden.

Ferner existierten Mäuselöcher, da sich anscheinend Mäuse in der Wohnung aufhielten, „die offenen Löcher" seien „anfänglich nur vorläufig gestopft" gewesen. Die Klägerin verweist hierzu auf ein als Anlage in Ablichtung eingereichtes Lichtbild (Blatt 54) und trägt hierzu vor, darauf sei eine Maus zu sehen.

Im Schlafzimmer/Kinderzimmer  sowie im Wohnzimmer seien die Fenster undicht. Dies führe zu einer „ziemlichen Zuglufterscheinung". Die Klägerin verweist hierzu auf diverse als Anlage K 22 eingereichte Lichtbilder (Blatt 92-99).

„Die Anzeige der Mängel" habe „bereits im Dezember statt" gefunden. Sie habe „die Beklagte telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt",

Die Klägerin meint deshalb, dass die von ihr geschuldete Miete für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2021 wegen des von ihr beanstandeten Schimmelbefalls Im Wintergarten um 20 % sowie wegen des von ihr ferner beanstandeten Mäusebefalls um weitere 10 % gemindert sei.

Die Klägerin verlangt danach Rückerstattung der nach ihrem Vortrag unter Vorbehalt geleisteten Mietzahlungen für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021

in Höhe von insgesamt                                                                                                    891,45 €.

 

 

Sie habe „vorläufig und wegen der undichten Fenster zwei Sicherheitsketten besorgt".

Die Klägerin verweist hierzu auf eine von ihr als Anlage eingereichte Rechnung vom 29.04.2021 (Blatt 56) über einen sich daraus ergebenden Betrag

in Höhe von                                                                                                      44,00

und trägt hierzu vor, die Tür diene als Sicherung „vor unbefugten Zugriff und damit das Kind nicht rausfehlt; wegen den undichten Fenstern", und meint, dieser Betrag sei von der Beklagten zu ersetzen.

 

 

Die Klägerin bantragt,

 

1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 891,45 aus überzahlter Miete zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

 

Die Klägerin hat gemäß Schriftsatz vom 07.07.2021, der den Beklagtenvertretern am 24.08.2021 zugestellt worden ist (Blatt 50), angekündigt, ferner zu beantragen,

 

 

festzustellen, dass der von der Klägerin zu entrichtende Mietzins aufgrund der Mängel am Wintergarten und dem Ungeziefer in der Mietwohnung (Wohnung _____) ______, _____ Berlin, bestehend aus 1,5 Zimmer, 1, Wohnraum, 1, Küche, 1, Bad mit WC ab Januar 2021 für die Monate Januar bis Juni 2021 um 30 % gemindert sei.

 

 

Die Klägerin beantragt nunmehr stattdessen,

 

2.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44,00 € als Schadenersatz zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

 

Die Beklagte trägt vor,

 

 

sie habe auf die Beschwerde der Klägerin am 04.03.2021 eine von ihr entsprechend beauftragte Schädlingsbekämpfungsfirma die Wohnung sowie den Keller begehen und untersuchen lassen. Dabei seien weder Mäuse in der Wohnung, noch „Befallshinweise im Keller" festzustellen gewesen.

Da die Klägerin weiterhin darauf bestanden habe, dass Mäuse in der Wohnung und „Geräusche im Türrahmen zu hören" seien, habe eine entsprechend damit beauftragte Firma an der Wohnungstür die Holzzarge an zwei Stellen aufgebohrt, um dem Schädlingsbekämpfer den Zugang zu diesem Bereich zu verschaffen. Allerdings seien auch dabei Mäuse nicht festzustellen gewesen.

Sie habe ferner am 11.03.2021 ihren von ihr entsprechend beauftragten Mitarbeiter und Zeugen C die Wohnung besichtigen lassen. Dabei sei der von der Klägerin beanstandete Schimmelbefall nicht feststellbar gewesen, sondern allein Feuchtigkeit, die möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass der Wintergarten von Beginn des Mietverhältnisses an nicht beheizbar gewesen sei, bzw. durch die Feuchtigkeit entstandene, allerdings nicht sichtbare Stockflecken sowie „in der Kammer an den Fußleisten geringfügige nicht einmal Fingernagel große Schimmelflecken".

Sie, die Beklagte habe gleichwohl zur Sanierung des Wintergartens eine einfach beplankte Gipskarton-Abhangdecke sowie eine Dampfsperrfolie als Rieselschutz anbringen sowie die Deckenflächen grundieren und weiß streichen lassen.

 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

1.  Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte und auf § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gestützte Anspruch auf Rückerstattung von infolge Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB rechtsgrundlos geleisteter Miete für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von danach insgesamt 891,45 nicht zu.

 

a.   Soweit die Klägerin offenbar behauptet, dass der von ihr beanstandete Schimmel- sowie Mäusebefall in der Wohnung weiterhin bestehe, sie aber gleichwohl ihre Klage wegen dieser von ihr beanstandeten Mängel auf die Rückerstattung der von ihr als infolgedessen überzahlt geltend gemachten Miete auf die Monate Januar bis einschließlich Juni 2021 beschränkt, kann dahinstehen, ob die von ihr beanstandeten Mängel weiterhin bestehen. Die Beklagte hat jedenfalls auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten hin sowie insbesondere zu den von der Beklagten geltend gemachten baulichen Maßnahmen im Wintergarten weder hinreichend dargelegt, noch insbesondere unter Beweis gestellt, wo genau und in welchem konkreten Umfang der von ihr beanstandete Schimmel- bzw. Mäusebefall gerade in der Zeit von Januar bis Juni 2021 bestanden haben bzw. aufgetreten sein und insbesondere die damit verbundenen Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache mehr als nur im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB unerheblich gewesen sein sollen. Zu alledem fehlt jeglicher hinreichend konkrete Sachvortrag.

 

 

2. Der Klägerin steht ferner nicht der von ihr geltend gemachte und allenfalls auf § 536 a Abs. 1 BGB gestützte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von weiteren 44,00 zu.

Kommt danach der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst alle Nachteile des Mieters, die durch den Sachmangel verursacht sind (Palandt, 80. Aufl., Rn 14 zu § 536 a).

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die von ihr erstattet verlangten Kosten wegen der von ihr als undicht beanstandeten Fenster entstanden seien, ist zwar der von ihr eingereichten E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen, dass sie per E-Mail vom 22.02.2021 (Blatt 29) Unter anderem auch auf „undichte Fenster (alle Räume) bzw. „schlecht schließende Fenster (alle Räume)" hinwies. Damit hätte die Klägerin die Beklagte im Falle eines tatsächlichen Mangels entsprechend mit der Beseitigung in Verzug gesetzt.

Allerdings hat die Klägerin zumal auf das Bestreiten der Beklagten nicht näher dargelegt, weshalb sie sich aufgrund dessen veranlasst sehen musste, gemäß der von ihr eingereichten Rechnung vom 29.04.2021 (Blatt 46) 2 Stück von darin so bezeichneten „Sicherheit-Türketten" zu kaufen. Ein hinreichend nachvollziehbarer Ursachenzusammenhang zwischen einer solchen Anschaffung mit den von der Klägerin als undicht beanstandeten Fenstern ist nicht ersichtlich und von der Klägerin insbesondere nicht näher dargelegt

 

3. Der Klägerin steht mangels Hauptforderung auch kein auf die §§ 288 Absatz 1, 291 BGB gestützter Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu.

 

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § § 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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