Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 11. Jan. 2016 - 3c IK 486/15 Lu

ECLI: ECLI:DE:AGLUDWI:2016:0111.3CIK486.15LU.0A
published on 11/01/2016 00:00
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 11. Jan. 2016 - 3c IK 486/15 Lu
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Gründe

I.

1

Der Antragsteller gibt an, dass Forderungen in Höhe von insgesamt 149.767,91 € gegen ihn erhoben werden. Auf Nachfrage des Gerichts teilte er mit, dass mindestens 129.500,00 € davon auf einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung iSd. §§ 223, 224 StGB beruhen. Hinzu kommen weitere 3.000,00 € Anwalts- und mindestens weitere 2.849,07 € und 9.205,82 € Gerichtskosten.

2

Unterhalt zahle er für sein Kind nicht; die Mutter, zu der kein Kontakt bestehe, habe diesen aber auch nicht geltend gemacht.

3

Über ein eigenes Einkommen verfügt der ungelernte Antragsteller nicht, er lebt nach seinen Angaben von der Unterstützung durch seine Mutter.

II.

4

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist nicht begründet. Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, weil einer möglichen Restschuldbefreiung keine hinreichende Wirkung zukommen kann. Ein erheblicher Teil der gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen ist nach § 302 InsO von der Wirkung der Restschuldbefreiung nicht erfasst und es ist nach den eigenen Angaben des Schuldners nicht zu erwarten, dass er die verbleibenden Verbindlichkeiten auch nur bedienen, geschweige denn tilgen kann.

5

Die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO soll auch Schuldnern, die diese Kosten aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, den Zugang zur Restschuldbefreiung und damit zu einem wirtschaftlichen Neuanfang eröffnen. Der Einsatz öffentlicher Mittel, der auch bei einer Stundung der Verfahrenskosten erforderlich ist, ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn dieses Ziel erreicht werden kann (BT-Drucks. 14/5680, 11 f., 20). Das ist ua. dann nicht der Fall, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist.

6

Das gilt allerdings auch dann, wenn bereits bei Antragstellung feststeht, dass ein “erheblicher” oder “wesentlicher” Teil der Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (BGH, Beschluss vom 16.12.2004, Az. IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207; BGH, Beschluss vom 21.9.2006, Az. IX ZB 24/06, ZInsO ZInsO 2006, 1103; Beschluss vom 16.1.2014, Az. IX ZB 64/12, DZWIR 2014, 320; LG Hannover, Beschluss vom 24.4.2015, Az. 20 T 14/15, ZInsO 2015, 1171; AG Siegen, Beschluss vom 24.9.2002, Az. 25 IN 203/01, ZInsO 2003, 478; AG Marburg, Beschluss vom 19.6.2002, Az. 23 IK 1/01, ZVI 2002, 275; AG München, Beschluss vom 16.1.2003, Az. 1502 IN 1870/02, ZVI 2003, 369; AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2006, Az. 513 IK 178/05, NZI 2006, 415; LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2007, Az. 25 T 395/07, NZI 2008, 253; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007, Az. 503 IN 301/06, ZInsO 2008, 334; AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012, Az. 513 IK 115/12, ZInsO 2013, 837; AG Göttingen, Beschluss vom 2.5.2008, Az. 74 IN 400/07, ZVI 2008, 1216). Nach der genannten Rechtsprechung des BGH darf die Kostenstundung nicht verweigert werden, wenn die von der Restschuldbefreiung ausgeschlossene Forderung auf andere Weise - im entschiedenen Fall war die Forderung verjährt - nicht durchsetzbar ist; wobei sich der BGH zu der hier interessierenden Frage unmittelbar in keiner der genannten Entscheidungen mit den Voraussetzungen im Einzelnen auseinandersetzen musste und seine Ausführungen jeweils ein obiter dictum blieben. Als weitere Voraussetzung wird in der Rechtsprechung gefordert, dass angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. seines gegenwärtigen und zukünftigen Einkommens, nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller diese Verbindlichkeiten tilgen kann (AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012, Az. 513 IK 115/12, ZInsO 2013, 837; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007, Az. 503 IN 301/06, ZInsO 2008, 334).

7

Hieran hat die kürzliche Reform des Insolvenzrechts nach der Auffassung des Gerichts nichts geändert (vgl. Blankenburg, ZVI 2015, 239). Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 InsO als äußerste Grenze der Auslegung lässt eine Berücksichtigung der Wirkungen des § 302 InsO zu bzw. schließt sie jedenfalls nicht aus. Da der Gesetzgeber sich zwar ausführlich mit der Sperrfristrechtsprechung des BGH als “Nachwirkung” von Versagungsgründen auseinandergesetzt hat, nicht jedoch mit deren “Vorwirkung”, wird man auf Grund der engen Verknüpfung dieser Fragen davon wird ausgehen dürfen, dass sie dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sind. Es steht dieser Auslegung also nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Gegen die Prüfung, ob Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO vorliegen, kann auch nicht angeführt werden, dass der Gesetzgeber selbst lediglich eine Erklärung zum Vorliegend des Versagungsgrundes nach § 290 Nr. 1 InsO verlangt, § 4a Abs. 1 S. 3 InsO. Die Gesetzesbegründung führt an (BT-Drs. 14/5680, S. 20), dass an dieser Stelle im Rahmen der Verfahrenskostenstundung lediglich eine kursorische Prüfung vorzunehmen sei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3.2.2005, Az. IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264); die Prüfung weiterer Versagungsgründe neben § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO soll unterbleiben, weil diese an dieser Stelle zu aufwändig zu prüfen oder (noch nicht) relevant sind. Ausgeschlossen ist eine weitere Prüfung jedoch nicht. Vielmehr betont die Gesetzesbegründung auch, dass staatliche Mittel (vorzugsweise) sinnvoll zu verwenden sind: “Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel ist eine Stundung nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es letztlich zu einer Restschuldbefreiung kommt.” Dem dient gerade die Auffassung des Gerichts, wonach eine Stundung lediglich dann stattfinden soll, wenn dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht wird. Letztlich führt der Gesetzgeber gerade die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens als “gewisses Pendant” an. Eine Ablehnung der Kostenstundung kann von daher nicht erfolgen, wenn unsicher ist, dass ein Neustart erfolgen kann, sondern nur dann, wenn feststeht, dass er nicht erfolgen kann.

8

Bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 302 Nr. 1 InsO, der selbst nicht den Begriff der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung definiert, sondern voraussetzt, ist auf das Deliktsrecht nach den §§ 823 ff BGB zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 21.7.2011, Az. IX ZR 151/10, ZInsO 2011, 1608); dass die - hier gegebenen - Ansprüche aus den § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 iVm. §§ 223, 224 StGB in den Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO einbezogen sind, hat der BGH in der genannten Entscheidung anerkannt.

9

Wann ein “erheblicher Teil” der Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist in der Rechtsprechung ebenso umstritten (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2007: ca. 12 Prozent; AG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2012: 45 Prozent; LG Hannover, aaO.: mehr als 50 Prozent; LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2007, Az. 25 T 395/07, NZI 2008, 253: 76,83 Prozent; AG Marburg, aaO.: “sämtlich(e Forderungen)” ) wie in der Literatur (vgl. Blankenburg, ZVI 2015, 239). Ob eine bestimmte Quote (zumindest alleine) maßgeblich sein kann, erscheint aus der Sicht des Gerichts nicht unzweifelhaft (ablehnend: AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, ZInsO 2015, 2341), da auch eine geringe Quote an Forderungen, die nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, den Schuldner wirtschaftlich überfordern und den Verfahrenszweck eines wirtschaftlichen Neustarts konterkarieren kann (vgl. hierzu die aus der Sicht des Gerichts zutreffenden Rechenexempel bei Blankenburg, ZVI 2015, 239). Diese Frage bedarf jedoch an dieser Stelle keiner Entscheidung, da zum einen ein erheblicher Teil der Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist und zum anderen die übrigen Voraussetzungen einer Versagung der Kostenstundung ebenfalls gegeben sind.

10

Im vorliegenden Fall erreichen die nach den Angaben des Antragstellers sicher nicht von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen einen Anteil von 96,52 Prozent, so dass - wenn man vom Erfordernis einer bestimmten Quote ausgeht - die Festlegung der relevanten Quote hier ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, da alle Grenzen, die in der Rechtsprechung ersichtlich sind, im vorliegenden Fall überschritten oder zumindest erreicht werden. Bei der Ermittlung der Quote waren auch Anwalts- und Gerichtskosten zu berücksichtigen, da diese als Kosten der Rechtsverfolgung eine adäquat-kausale Folge der unerlaubten Handlung und damit zugleich auch eine Verbindlichkeit aus dieser sind (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., 2015, § 302, Rnr. 9-10, mwN.)

11

Dabei kann es jedoch nach der Auffassung des Gerichts nicht verbleiben, da ansonsten eine Forderung mit einem nur hinreichend hohen prozentualen Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten des Antragstellers in der Lage wäre, den Zugang zur Restschuldbefreiung zu versperren, obwohl der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen, insb. seinem gegenwärtigen oder zu erwartenden Einkommen, in der Lage wäre, die (restlichen) Verbindlichkeiten nicht nur zu bedienen, sondern auch abzutragen. Dieses Ergebnis stünde dem gesetzgeberischen Ziel, einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen, zusätzlich entgegen. Es bedarf daher immer noch einer Prognose, ob der Antragsteller auch zur Schuldentilgung in der Lage ist. Hiergegen lässt sich nach der Auffassung des Gerichts nicht anführen, dass diese Prognoseentscheidung zu komplex ist. Zutreffend führt Blankenburg (aaO.) zwar aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Gründe, die zu einer “Vorwirkung” führen, offenkundig und leicht feststellbar sein sollen, doch steht dies einer weiter gehenden Prüfung nicht entgegen. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Reihe von Angaben, die zu dieser Prognoseentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen, insb. zu seinem Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen, Ausbildungsstand, Berufstätigkeit, sowie den Einkommensverhältnissen, so dass hier keine ergänzenden Ermittlungen erforderlich sind. Der Ansicht des AG Göttingen (Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, ZInsO 2015, 2341), dass es von Zufällen oder (fahrlässig) “freimütigen Angaben des Schuldners” abhängt, ob die Kostenstundung gewährt wird oder nicht, vermag das Gericht daher nicht zu teilen. Dass die Erkenntnismöglichkeiten des Insolvenzgerichts eingeschränkt sind, mag zwar zutreffen (vgl. Frind, Das zahnlose Insolvenzgericht, NZI 2010, 749), gilt aber für das Insolvenzverfahren insgesamt und ist nicht geeignet, die hier vorzunehmende Prüfung auszuschließen. Zutreffend ist weiter auch, dass der Antragsteller in dem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen zwar einen Forderungsgrund angeben muss, sich hieraus allerdings eher selten der Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt und das Gericht in der Regel bei “verdächtigen” Forderungen wird nachfragen müssen; auch wenn dies mehr Aufwand bereitet als die Prüfung, ob eine Erklärung des Schuldners zu einem Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO vorliegt, sieht sich das Gericht nicht an einer solchen Nachfrage gehindert, wenn sich aus den Angaben des Schuldners entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Der BGH hat einen (begrenzt nachprüfbaren) Entscheidungsspielraum der Insolvenzgerichte bei der Frage, welche Umstände bei der Frage der Kostenstundung zu prüfen sind, anerkannt (BGH, Beschluss vom 3.2.2005, Az. IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Bereits jetzt ergibt sich in der Praxis häufig die Notwendigkeit von Nachfragen, insb. im Anwendungsbereich des § 1360a Abs. 4 BGB, so dass eine weitere Nachfrage im Rahmen der Prüfung, ob vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen vorliegen, nicht systemfremd ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass an dieser Stelle lediglich eine kursorische Prüfung durchzuführen ist, die nicht durch übersteigerte Anforderungen den Zugang zu einer Entschuldung unzulässig erschwert (BGH, aaO.) Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Insolvenzgerichts zu weiteren Nachfragen besteht, wenn ein Antrag “Lücken oder Widersprüche” aufweist.

12

Diese Prognose fällt hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Auch bei einer gewährten Restschuldbefreiung stünden hier Verbindlichkeiten von mehr als 140.000,00 € keinem (aktuellen) Einkommen gegenüber; der im Jahr 1991 geborene ledige Antragsteller selbst gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben, sondern nur über ein Zertifikat als Schweißer zu verfügen. Dass der Antragsteller selbst langfristig ein Einkommen erzielen wird, dass ihm eine effektive Schuldentilgung - und nicht nur eine Bedienung der Verbindlichkeiten mit der Folge einer lebenslangen Kreditaffinität - ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Dem entsprechend hat der Antragsteller dem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Schuldenbereinigung auch lediglich einen “flexiblen Nullplan” vorgeschlagen. Die Verwendung staatlicher Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, um zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, die letztlich nur einen unerheblichen Bruchteil der Verbindlichkeiten erfasst, ist daher nicht möglich. Ob und ggf. in welcher Weise von diesen Grundsätzen abgewichen werden muss, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, kann an dieser Stelle letztlich ebenfalls offen bleiben.

13

Schließlich ist es unschädlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die jeweiligen Gläubiger ihre Forderung iSd. § 174 Abs. 2 InsO anmelden und damit erst die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO geschaffen werden. Im Rahmen der wohl überwiegend anerkannten Vorwirkungsrechtsprechung des BGH und der Berücksichtigung des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 InsO im Rahmen der Stundungsentscheidung nach § 4a InsO (zuletzt: AG Göttingen, aaO.) ist nicht minder offen, ob ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Das Gericht kann hier eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Forderungsanmeldung zu Lasten des Schuldners treffen, wenn dieser selbst die relevanten Umstände einräumt und nichts dafür spricht, dass der oder die Hauptgläubiger keine entsprechende Forderungsanmeldung vornehmen. Soweit hierdurch die Gläubigerautonomie als beeinträchtigt angesehen wird, weil häufig keine Restschuldbefreiungsversagungsanträge gestellt würden (Blankenburg, aaO., was den Punkt aber nicht ganz trifft: Es geht hier nicht um die Geltendmachung von Versagungsgründen, sondern - wie bereits ausgeführt - um die Frage, ob Gläubiger ihre Forderungen nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden), mag das zwar so sein, doch haben es die Gläubiger in der Hand, bspw. bereits im Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder sonstiger vergleichsweiser Einigungsversuche ihre Zustimmung zu einer Einigung zu erteilen - sie müssen nicht auf die Wohlverhaltensperiode warten, um von ihren Rechten keinen Gebrauch zu machen. Auch sind weder Gläubiger noch Schuldner gehindert, das Verfahren mit eigenem Geld zu betreiben. Nur weil es Forderungen iSd. § 302 Nr. 1 InsO gibt, bedeutet dies nicht zwangsläufig das Vorhandensein eines Restschuldbefreiungsversagungsgrundes. Es kann aber sehr wohl in machen Fällen bedeuten, dass die Verwendung staatlicher Mittel nicht gerechtfertigt ist.

14

Dem Antragsteller war daher nicht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu gewähren.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.