I.
Die Betroffene erstellte am 25.01.1998 eine christliche Patientenverfügung, in der u.a. geregelt ist, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht (...)“.
Im Jahr 2008 erlitt die Betroffene einen Schlaganfall und befindet sich seither in einem wachkomatösen Zustand (ICD-10:F03). Auf das bei den Akten befindliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L... vom 17.05.2012 wird Bezug genommen. Durch Beschluss vom 30.05.2012 wurde eine umfassende Betreuung angeordnet. Als alleinvertretungsberechtigte Betreuer wurden der Sohn und der Ehemann der Betroffenen bestellt.
Mit Schreiben vom 16.09.2014 beantragte der Sohn der Betroffenen als Betreuer, die Einstellung der Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit einzustellen. Dies entspräche dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen.
Der Ehemann der Betroffenen lehnt dies ab.
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten des Klinikums der Universität Regensburg erholt, das u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass nach derzeitigem medizinisch-wissenschaftlichen Stand eine Verbesserung des seit Jahren konstanten Befundes der schwersten Hirnschädigung als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. Auf das Gutachten vom 24.11.2014 wird inhaltlich Bezug genommen.
Auf die Stellungnahmen des Betreuungsamtes Freising und des Verfahrenspflegers wird ebenfalls Bezug genommen. Eine Anhörung der Betroffenen wurde durchgeführt.
II.
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 1904 Abs. 2 und 3 BGB liegen vor. Bei Unterbelieben weiterer Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit verstirbt sie Betroffene. Es besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Betreuern darüber, was der Wille der Betroffenen ist.
Das Gericht sieht sich außer Stande, den Willen der Betroffenen zu ermitteln. Die vorliegende christliche Patientenverfügung vom 25.01.1998 ist nicht geeignet, als verbindliche Kundgabe des Patientenwillens zu dienen. Diese wurde vor 17 Jahren ohne Beratung durch einen Arzt abgefasst. Die mittlerweile üblichen „Erneuerungen“ sind nicht vorgenommen worden. Das Gericht verkennt nicht, dass eine ärztliche Beratung oder die eigene Überprüfung der Patientenverfügung keine Wirksamkeitserfordernisse sind. Allerdings ist der Text der Patientenverfügung lediglich als allgemeine Anweisung zu verstehen. Eine konkrete Entscheidung der Betroffenen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte medizinische Maßnahmen ist darin nicht zu sehen. Es handelt sich um bloße Wünsche. Aufgrund des Zeitabstandes zwischen der Abfassung der Patientenverfügung und dem heutigen Tag kann nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die dort genannten Wünsche noch der aktuellen Lebens- oder Behandlungssituation entsprechen. Dies gilt umso mehr, als eine Überprüfung der Patientenverfügung durch die Betroffen nicht erfolgt ist.
Der mutmaßliche Wille der Betroffenen kann ebenfalls nicht ermittelt werden. Beide Betreuer nehmen für sich in Anspruch, dem Willen der Betroffenen Geltung verschaffen zu wollen. Beide führen Äußerungen der Betroffenen an, die den jeweiligen (eigenen) Standpunkt stützen sollen. Wie ein solcher mutmaßlicher Wille aussehen kann, ist angesichts der verfahrenen familiären Situation nicht feststellbar.