Amtsgericht Erding Endurteil, 27. Juli 2015 - 7 C 1205/14

published on 27/07/2015 00:00
Amtsgericht Erding Endurteil, 27. Juli 2015 - 7 C 1205/14
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Landgericht Landshut, 33 T 2522/15, 09/10/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von je 250,00 EUR aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Zwar haben Fluggäste auch dann einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen und sich das Luftfahrtunternehmen nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. C-402/07, C-432/07; EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Az. C-581/10, C-629/10). Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Annullierung eines Fluges.

Die Beklagte kann sich aber erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen. Danach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach Erwägungsgrund Nr. 14 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können außergewöhnliche Umstände insbesondere bei einem den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik eintreten.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs VY 1816 auf einen Streik der französischen Fluglotsen am 18.03.2014, welcher den gesamten französischen Luftraum betroffen hat, zurückzuführen ist und die Beklagte diese durch ihr zumutbare Maßnahmen nicht verhindern konnte.

Der Zeuge ... hat bestätigt, dass die französischen Fluglotsen am 18.03.2014 gestreikt haben und dass der Streik erst am Vortag angekündigt wurde.

Weiter hat der Zeuge bestätigt, dass die streitgegenständliche Flugroute das Fluginformationsgebiet Marseille („LFMM“) überfliegen muss, welcher von französischen Fluglotsen kontrolliert wird, dass der Streik sämtliche von durch französische Fluglotsen kontrollierte Fluginformationsgebiete – somit den gesamten französischen Luftraum – betroffen hat und dass die Beklagte von Eurocontroll aufgefordert wurde, 20 % der Flüge, welche den französischen Luftraum überqueren, zu streichen. Insbesondere hat der Zeuge bestätigt, dass sich die Aufforderung der Eurocontroll (Anlage B1) nicht auf die Flughäfen Nizza, Marseille, Lyon und Toulouse, sondern auf die jeweiligen Fluginformationsgebiete bezogen hat. Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Flugroute Barcelona-München zwingend den französischen Luftraum überfliegen muss. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass die Entscheidung, den streitgegenständlichen Flug zu annullieren, auch darauf beruhte, dass am 18.03.2014 zwei Flüge Barcelona-München geplant waren und der streitgegenständliche Flug aufgrund der mit dem Fluglotsenstreik möglicherweise einhergehenden Verzögerungen in Gefahr war, das Nachtflugverbot in München nicht einhalten zu können.

Zweifel an den Angaben des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge hat seine Aussagen ruhig und überlegt getroffen. Die Aussagen stimmen auch mit den als Anlage B1–B3 vorgelegten Mitteilungen der Beklagten überein.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte den ihr gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, welcher Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beklagte hat auf den verbleibenden Flugplan in zulässiger Weise Rücksicht genommen.

Für die Beklagte war es schließlich nicht möglich, die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges durch die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zu verhindern. Solche zumutbaren Maßnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.